RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl2024-0.112.476 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2024-0.112.476 vo
§ 19aAbs.
3 gespeichert werden;6. Daten,
Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden; 7. Daten,
§§ 30und 30a Abs.
2 erlangt werden.7. Daten,
Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.
(3)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
(3)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
- Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
- Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
- Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
- Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
- Daten,
§ 19aAbs.
3 gespeichert werden;5. Daten,
Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden; 6. Daten,
§§ 30und 30a Abs.
2 erlangt werden.6. Daten,
Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.
(4)Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
(4)Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind. § 19a BStMG normiert zur automatischen Überwachung: Paragraph 19 a, BStMG normiert zur automatischen Überwachung:
(1)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2)Bilddaten und daraus gewonnenen Kennzeichen und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3)Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale) und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß § 20a Abs. 2 betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennung automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(3)Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale) und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (Paragraphen 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennung automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4)Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.“ § 32 Abs. 2 BStMG normiert zur automatischen Überwachung: Paragraph 32, Absatz 2, BStMG normiert zur automatischen Überwachung:
(2)Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen. D.
- Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ist zu entnehmen, dass eine gesetzliche Grundlage ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat, und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. dazu zuletzt die Erkenntnisse vom
- Dezember 2019, G 72/2019 u.a, und vom
- Dezember 2019, G 164/2019 u.a.). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfSlg 18.643/2008).Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist zu entnehmen, dass eine gesetzliche Grundlage ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat, und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist vergleiche dazu zuletzt die Erkenntnisse vom
- Dezember 2019, G 72 aus 2019, u.a, und vom
- Dezember 2019, G 164 aus 2019, u.a.). Der jeweilige Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfSlg 18.643 aus 2008,). D.
- Ergebnis §16a Abs. 1 BStMG berechtigt die Beschwerdegegnerin, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 16a Abs. 3 BStMG bestimmt ferner, dass die Beschwerdegegnerin im Anwendungsbereich der Streckenmaut unter anderem Transaktionsdaten verarbeiten darf (vgl. Z 3 leg. cit.). Eine Rechtsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG liegt damit vor.§16a Absatz eins, BStMG berechtigt die Beschwerdegegnerin, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Paragraph 16 a, Absatz 3, BStMG bestimmt ferner, dass die Beschwerdegegnerin im Anwendungsbereich der Streckenmaut unter anderem Transaktionsdaten verarbeiten darf vergleiche Ziffer 3, leg. cit.). Eine Rechtsgrundlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG liegt damit vor. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Speicherung der Passage-Daten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Die gesetzliche Grundlage ist ausreichend präzise und regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Datenverarbeitung (und somit ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz) zulässig sein soll. Die Fälle der zulässigen Datenverarbeitung sind auch hinreichend konkretisiert und durch höchstzulässige Speicherdauern begrenzt. Diese Überlegung entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es ausreichend ist, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die Datenverarbeitung dem Zweck der Aufgabenerfüllung dient (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2023, Ro 2021/04/0010).Diese Überlegung entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es ausreichend ist, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die Datenverarbeitung dem Zweck der Aufgabenerfüllung dient vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2023, Ro 2021/04/0010). Die Verarbeitung erfolgt im Sinne des Datenminimierungsgrundsatzes dem gesetzlichen Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Nämlich nur solange für die Abwicklung der Streckenmaut erforderlich, wobei die Betrugsbekämpfung und die Bearbeitung von Reklamationen eine sofortige Löschung der Passage-Daten verunmöglichen. Die Speicherung der Passage-Daten für ein Jahr ab der Mautstellen-Durchfahrt ist für die Zwecke der Betrugsbekämpfung und Reklamation angemessen. Eine Speicherung zu Abbrechungszwecken erfolgt hingegen – wie festgestellt – nicht. Der Beschwerdegegnerin ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass die Erfassung und Speicherung der Passage-Daten zur elektronischen Mautabwicklung gesetzlich zulässig ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2024:2024.0.112.476