eine Ordnungsstrafe in Höhe von 450,00 Euro verhängt. Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 34,
eine Ordnungsstrafe in Höhe von 450,00 Euro verhängt. Rechtsgrundlagen: § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (
), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (
), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. BEGRÜNDUNG A. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Antragsteller übermittelte am
kann gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Nach Abs. 3 leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.1. Entsprechend Paragraph 34, Absatz 2,
kann gegen Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Nach Absatz 3, leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. 2. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3
ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13
zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das
auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.2. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3,
ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13,
zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das
auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Daher ist § 34 Abs. 3
auch auf eine Eingabe anzuwenden, die ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zum Gegenstand hat und im Rahmen dessen der Auskunftswerber gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF, einen Feststellungsbescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft beantragt und dieser zu erlassen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb,
², Rz 15 zu § 34 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Daher ist Paragraph 34, Absatz 3,
auch auf eine Eingabe anzuwenden, die ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zum Gegenstand hat und im Rahmen dessen der Auskunftswerber gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF, einen Feststellungsbescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft beantragt und dieser zu erlassen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb,
², Rz 15 zu Paragraph 34, [Stand 1.1.2014, rdb.at]). 3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine schriftliche Eingabe dann iSd § 34 Abs. 3
beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine schriftliche Eingabe dann iSd Paragraph 34, Absatz 3,
beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb,
GH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN).Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 34, Rz 18 und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3
aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3
erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155).Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3,
aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3,
erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155). Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. dazu VwGH 2.7.1990, 90/19/0299).Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte vergleiche dazu VwGH 2.7.1990, 90/19/0299). Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form beziehungsweise Tonalität, in der dieses erfolgt. Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159). Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3
reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN). Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,
reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mwN). Dabei ist vorauszuschicken, dass Behörden grundsätzlich Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VfGH 12.3.1992, B101/91). Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und jemandem eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Der Boden der sachlichen Kritik wird bereits durch allgemein gehaltene Vorwürfe (wie beispielsweise jenen der Unterstellung einer Schädigungsabsicht, des Betrinkens während der Dienstzeit und der Korruption), die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen [VwSlg. 12.768 A/1988; vgl auch VwGH 11.12.1985, 84/03/0155]), bei Weitem verlassen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Der Boden der sachlichen Kritik wird bereits durch allgemein gehaltene Vorwürfe (wie beispielsweise jenen der Unterstellung einer Schädigungsabsicht, des Betrinkens während der Dienstzeit und der Korruption), die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen [VwSlg. 12.768 A/1988; vergleiche auch VwGH 11.12.1985, 84/03/0155]), bei Weitem verlassen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Zum Ausdruck gebrachte Zweifel an der geistigen Gesundheit eines Behördenorgans sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als beleidigend an (VwGH 12.6.1967, 932/66, hier wurde der Vorwurf der „mangelnden Bildung“ erhoben).
bedient hat, da die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Datenschutzbehörde gleichsam wahlweise entweder geistige Beeinträchtigungen oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten oder eine niedere Gesinnung, unterstellen.5. Gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Antragsteller einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3,
bedient hat, da die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Datenschutzbehörde gleichsam wahlweise entweder geistige Beeinträchtigungen oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten oder eine niedere Gesinnung, unterstellen. Mit seiner Schreibweise bringt der Antragsteller in seiner Eingabe vom
GH vom 20.11.1998, 98/02/0320 mwN). Ausschlaggebend für die Bemessung der Ordnungsstrafe ist, ob diese dazu geeignet ist, den Einbringer von weiteren beleidigenden Eingaben abzuhalten und somit eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt.6. Dazu wird angemerkt, dass sich die Datenschutzbehörde bei der Strafbemessung nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu orientieren hat vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 34, Rz 24 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320 mwN). Ausschlaggebend für die Bemessung der Ordnungsstrafe ist, ob diese dazu geeignet ist, den Einbringer von weiteren beleidigenden Eingaben abzuhalten und somit eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. Der Antragsteller hat in seiner Eingabe vom 10. September 2024 bereits die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Feststellungsbescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz angekündigt. Darüber hinaus hat der Antragsteller vier noch offene Verfahren bei der Datenschutzbehörde zu den GZ: D124.2279/24, D124.2280/24, D124.2282/24 und D124.2090/24 anhängig, wobei dieser jeweils als beschwerdeführende Partei auftritt und die Datenschutzbehörde im letztgenannten Verfahren von diesem als Beschwerdegegnerin bezeichnet wurde. Die Verhängung der Ordnungsstrafe war sohin im Hinblick auf die zu erwartende Bescheidbeschwerde bzw. die weiteren Eingaben des Antragstellers in den oben genannten Beschwerdeverfahren erforderlich, um den Antragsteller davon abzuhalten, in seinen schriftlichen Eingaben in Zukunft weiterhin ein ordnungswidriges Verhalten gegenüber der Datenschutzbehörde zu setzen, und um den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Datenschutzbehörde zu wahren (vgl. Hengstschläger/Leeb,
Rz 17).Die Verhängung der Ordnungsstrafe war sohin im Hinblick auf die zu erwartende Bescheidbeschwerde bzw. die weiteren Eingaben des Antragstellers in den oben genannten Beschwerdeverfahren erforderlich, um den Antragsteller davon abzuhalten, in seinen schriftlichen Eingaben in Zukunft weiterhin ein ordnungswidriges Verhalten gegenüber der Datenschutzbehörde zu setzen, und um den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Datenschutzbehörde zu wahren vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 34, Rz 17). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)Das BVwG hat mit Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.