Firmen, Rechtsformen
Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP-
E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (
dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen
Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt
/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik-
Satzzeichenfehler wurden korrigiert. Der Name des Unternehmens (Mediums) der Beschwerdegegnerin bzw. deren Firma geht aus den zitierten Rechtsvorschriften hervor
konnte daher nicht pseudonymisiert werden.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Michael A*** (Beschwerdeführer) vom 6. Juli 2024 gegen die Wiener Zeitung GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die P*** Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 9 Abs. 1 Z 6 lit. b, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1
Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 1 Z 1, Z 6, Z 8
Z 9 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 17,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 77, Absatz eins, sowie Artikel 85, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, 18 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins
Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 6,, Ziffer 8
Ziffer 9, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien
Verfahrensgang A.
deshalb bestünde eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Dieser 13 Jahre alte Artikel aus dem Jahr 2011 zu einem ****restaurant in Wien könne im Jahr 2024 niemals eine medienrechtliche Relevanz haben. Die Bitte zumindest den Namen des Beschwerdeführers aus dem Artikel zu entfernen, sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Als Beilage führte der Beschwerdeführer zwei anwaltliche Schreiben mit der Aufforderung zur Löschung, inklusive der Ablehnung der Löschung, seitens der Beschwerdegegnerin sowie eine Kopie seines Reisepasses an. A.2. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2024 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Löschung habe. Die Beschwerdegegnerin sei ein Medienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG
ihr Alleingesellschafter sei die Republik Österreich. Bis 30. Juni 2023 habe ihre Aufgabe
der Unternehmensgegenstand unter anderem in der Herstellung
Verbreitung des periodischen Druckwerkes (Tageszeitung) „Wiener Zeitung“ bestanden. Mit dem Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH
Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs-
Informationsplattform des Bundes - WZEVI-G (BGBl. I Nr. 46/2023) sei ihr gesetzlich aufgegeben worden, das periodische Druckwerk „Wiener Zeitung“ in ein Online-Medium mit öffentlich-rechtlichem Auftrag zu transformieren. Daher sei am 30. Juni 2023 die letzte Ausgabe der gedruckten „Wiener Zeitung“ erschienen. Seither bestehe eine gesetzliche Aufgabe der Beschwerdegegnerin in der Erstellung
elektronischen Verbreitung (Zurverfügungstellung) des Online-Mediums „Wiener Zeitung“. Daneben könne sie die „Wiener Zeitung“ nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Printform herausgeben (§ 3 Abs. 1 WZEVI-G).A.
ihr Alleingesellschafter sei die Republik Österreich. Bis 30. Juni 2023 habe ihre Aufgabe
der Unternehmensgegenstand unter anderem in der Herstellung
Verbreitung des periodischen Druckwerkes (Tageszeitung) „Wiener Zeitung“ bestanden. Mit dem Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH
Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs-
Informationsplattform des Bundes - WZEVI-G Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,) sei ihr gesetzlich aufgegeben worden, das periodische Druckwerk „Wiener Zeitung“ in ein Online-Medium mit öffentlich-rechtlichem Auftrag zu transformieren. Daher sei am 30. Juni 2023 die letzte Ausgabe der gedruckten „Wiener Zeitung“ erschienen. Seither bestehe eine gesetzliche Aufgabe der Beschwerdegegnerin in der Erstellung
elektronischen Verbreitung (Zurverfügungstellung) des Online-Mediums „Wiener Zeitung“. Daneben könne sie die „Wiener Zeitung“ nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Printform herausgeben (Paragraph 3, Absatz eins, WZEVI-G). Der verfahrensgegenständliche inkriminierte Artikel „****“ sei am **. November 2011 online
in der Ausgabe vom **. November 2011 in Printform erschienen. Danach sei er auch im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Online-Medium unter wienerzeitung.at abrufbar gehalten worden. Er sei heute nicht über einen über das Portal der Beschwerdegegnerin gesetzten Link aufrufbar
könne auch nicht über die Suchfunktion der Webseite gefunden werden, weil nur ausgewählte Artikel aus der Zeit vor der Transformation in die neue Webseite übernommen worden seien. Allerdings seien die alten Artikel, sofern elektronisch vorhanden, in das Online-Archiv der (ehemaligen) „Wiener Zeitung“ eingestellt worden, das unter tagblattwienerzeitung.at abrufbar sei. Über die dortige Suchfunktion könne der Artikel auch heute noch gefunden
abgerufen werden. Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sich im April 2024 zunächst selbst
in weiterer Folge über seine Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin gewandt habe
die Löschung des Artikels bzw. zumindest die Löschung seiner personenbezogenen Daten gefordert habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies unter Hinweis auf das sogenannte Medienprivileg (§ 9 Abs. 1 DSG iVm Art. 85 DSGVO) abgelehnt. Am bisherigen Schlusspunkt dieser Korrespondenz sei ein Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024 gestanden, in dem diese behauptet habe, es müsse eine Löschung bis längstens 1. Juli 2024 erfolgen, da der Verfassungsgerichtshof § 9 DSG aufgehoben habe. Diese Schlussfolgerung sei verfehlt
sei von der Beschwerdegegnerin nicht mehr beantwortet worden.Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sich im April 2024 zunächst selbst
in weiterer Folge über seine Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin gewandt habe
die Löschung des Artikels bzw. zumindest die Löschung seiner personenbezogenen Daten gefordert habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies unter Hinweis auf das sogenannte Medienprivileg (Paragraph 9, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 85, DSGVO) abgelehnt. Am bisherigen Schlusspunkt dieser Korrespondenz sei ein Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024 gestanden, in dem diese behauptet habe, es müsse eine Löschung bis längstens 1. Juli 2024 erfolgen, da der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, DSG aufgehoben habe. Diese Schlussfolgerung sei verfehlt
sei von der Beschwerdegegnerin nicht mehr beantwortet worden. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass es nicht näher dargelegt werden müsse, dass das vom Beschwerdeführer gestellte datenschutzrechtliche Löschungsbegehren bis
soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, bestehe. [Anmerkung Bearbeiter/in: Im Original „BGBl. I Nr. 111/1936“; das Bundesgesetzblatt ist im Jahr 1936 jedoch nicht in Teile gegliedert erschienen, das Fehlzitat geht auf die Gesetzgebung (Wortlaut von § 9 Abs. 1 Z 6 lit. c DSG idF BGBl. I Nr. 62/2024, siehe auch weiter unten) zurück.]Der mit 1. Juli 2024 in Kraft getretene Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, DSG bestimme, dass die Artikel 16, bis 18 DSGVO nicht anzuwenden seien in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt sei, ferner in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht worden seien
soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach Paragraph 20, oder Paragraph 1330, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, oder nach Paragraph 78, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, bestehe. [Anmerkung Bearbeiter/in: Im Original „BGBl. römisch eins Nr. 111/1936“; das Bundesgesetzblatt ist im Jahr 1936 jedoch nicht in Teile gegliedert erschienen, das Fehlzitat geht auf die Gesetzgebung (Wortlaut von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2024,, siehe auch weiter unten) zurück.] Gegenständlich seien sowohl die lit. b als auch lit. c des § 9 Abs. 1 Z 6 DSG erfüllt: Die vom Antragsteller angesprochenen personenbezogenen Daten seien in einem Medium iSd § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht worden. Sowohl die gedruckte „Wiener Zeitung“ als auch das nunmehrige Online-Medium „Wiener Zeitung“, abrufbar unter wienerzeitung.at, seien fraglos solche Medien iSd des MedienG. Es habe sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Medieninhaber iSd MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gehandelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSG). Gegenständlich seien sowohl die Litera b, als auch Litera c, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, DSG erfüllt: Die vom Antragsteller angesprochenen personenbezogenen Daten seien in einem Medium iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht worden. Sowohl die gedruckte „Wiener Zeitung“ als auch das nunmehrige Online-Medium „Wiener Zeitung“, abrufbar unter wienerzeitung.at, seien fraglos solche Medien iSd des MedienG. Es habe sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Medieninhaber iSd MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gehandelt (Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 DSG). Es folge, dass Art. 17 DSGVO gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei. Es folge, dass Artikel 17, DSGVO gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung seiner personenbezogenen Daten, konkret seines Namens, verlange. Für derartige Löschungsaufforderungen besteht mit § 16 ABGB
dem dort von der Rechtsprechung herausgebildeten Recht auf Namensanonymität (das entgegen seiner Bezeichnung keinen absoluten Anonymitätsanspruch verbürge, sondern lediglich einen Anspruch dahingehend gewähre, nicht mit Angelegenheiten in Verbindung gebracht zu werden, mit denen man nichts zu tun habe, oder in sonstigen berechtigten Interessen verletzt zu werden) eine alternative Anspruchsgrundlage. Sie sei allerdings bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht erfüllt.Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung seiner personenbezogenen Daten, konkret seines Namens, verlange. Für derartige Löschungsaufforderungen besteht mit Paragraph 16, ABGB
dem dort von der Rechtsprechung herausgebildeten Recht auf Namensanonymität (das entgegen seiner Bezeichnung keinen absoluten Anonymitätsanspruch verbürge, sondern lediglich einen Anspruch dahingehend gewähre, nicht mit Angelegenheiten in Verbindung gebracht zu werden, mit denen man nichts zu tun habe, oder in sonstigen berechtigten Interessen verletzt zu werden) eine alternative Anspruchsgrundlage. Sie sei allerdings bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht erfüllt. Daher sei auch wegen § 9 Abs. 1 Z 6 lit. c DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers Art. 17 DSGVO nicht anwendbar.Daher sei auch wegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers Artikel 17, DSGVO nicht anwendbar. Es sei die inkriminierte Veröffentlichung einschließlich der mit ihr einhergehenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers auch nach der seit 1. Juli 2024 geltenden Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b
c DSG von Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) ausgenommen. Das Löschungsbegehren des Antragstellers sei daher unberechtigt.Es sei die inkriminierte Veröffentlichung einschließlich der mit ihr einhergehenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers auch nach der seit 1. Juli 2024 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,
c DSG von Artikel 17, DSGVO (Recht auf Löschung) ausgenommen. Das Löschungsbegehren des Antragstellers sei daher unberechtigt. Als Beilage übermittelte die Beschwerdegegnerin den verfahrensgegenständlichen Artikel. A.
es bestehe kein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Beschwerdeführers weiterhin im Zusammenhang mit diesem Artikel öffentlich zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er ausdrücklich die Anwendbarkeit des sogenannten Medienprivilegs bestreite. Der Beschwerdeführer verweise auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2022, mit welchem das Medienprivileg als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe klargestellt, dass Medienunternehmen nicht generell von der Anwendung des Datenschutzrechts ausgenommen sein dürfen, sondern dass eine Abwägung zwischen den betroffenen Persönlichkeitsrechten
dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung erfolgen müsse. Diese Abwägung sei im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Parteivorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem die Beschwerdegegnerin die Löschung ihres Artikels bzw. des darin erwähnten Namens des Beschwerdeführers verweigert. Vorweg ist aber zunächst zu prüfen, ob das so genannte „Medienprivileg“ zur Anwendung gelangt. C. Sachverhaltsfeststellungen C.1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine juristische Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Firmenbuchnummer 172528v
der postalischen Anschrift Media Quarter Marx 3.3, Maria-Jacobi-Gasse 1, 1030 Wien. Die Beschwerdegegnerin ist die Herausgeberin
Medieninhaberin der Online-Medien https://www.wienerzeitung.at/
https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/. Zudem war die Beschwerdegegnerin Herausgeberin
Medieninhaberin des zuletzt am
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben“). Dass die Beschwerdegegnerin Herausgeberin
Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“ ist, ergibt sich aus dem unter www.wienerzeitung.at abrufbaren Impressum (siehe dazu https://www.wienerzeitung.at/s/impressum; amtswegig abgerufen am
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben“). Dass die Beschwerdegegnerin Herausgeberin
Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“ ist, ergibt sich aus dem unter www.wienerzeitung.at abrufbaren Impressum (siehe dazu https://www.wienerzeitung.at/s/impressum; amtswegig abgerufen am 11. Dezember 2024 abgerufen). C.2. Die Beschwerdegegnerin hat am 25. November 2011 online
in der Ausgabe der Tageszeitung vom 26./27.November 2011 in Printform den beschwerdegegenständlichen Artikel unter dem Titel „****“ veröffentlicht. In diesem Artikel ist der Beschwerdeführer mit seinem Vor-
Nachnamen genannt. Der Beitrag ist bis dato unter der URL https://www.wienerzeitung.at/**** abrufbar. Grafisch gestaltet sich der Beitrag wie folgt (Formatierung nicht 1:1.): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als grafische Datei wiedergegebene Medienbeitrag wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt.] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Parteivorbringen sowie einer amtswegigen Abfrage vom 12. Dezember 2024 der URL: https://www.wienerzeitung.at/****. C.3. Der Beschwerdeführer hat am 17. April 2024
Informationsfreiheit § 9.Paragraph 9,
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben: […] 6.Ziffer 6 Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung)
Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), Artikel 17, (Recht auf Löschung)
Litera a in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist; b)Litera b in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden;in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden; c)Litera c soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, besteht.soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach Paragraph 20, oder Paragraph 1330, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, oder nach Paragraph 78, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, besteht. D.
C.2. festgestellt - im Online-Medium wie auch in dem als Tageszeitung herausgegebenen Printmedium „Wiener Zeitung“ veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin ist Medieninhaberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG sowie Herausgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG der Online-Medien https://www.wienerzeitung.at/
https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/ sowie des zuletzt am 30. Juni 2024 als Tageszeitung erschienen Printmediums Wiener Zeitung.Die Beschwerdegegnerin ist Medieninhaberin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG sowie Herausgeberin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG der Online-Medien https://www.wienerzeitung.at/
https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/ sowie des zuletzt am 30. Juni 2024 als Tageszeitung erschienen Printmediums Wiener Zeitung. Im konkreten Fall ist § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG einschlägig: Gemäß dieser Bestimmung sind in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung)
(Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden.Im konkreten Fall ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, DSG einschlägig: Gemäß dieser Bestimmung sind in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden, die Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), Artikel 17, (Recht auf Löschung)
Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, wurden der beschwerdegegenständliche Artikel bzw. die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Vor-
Nachname) in dem Medium „Wiener Zeitung“ veröffentlicht, dessen Medieninhaberin
Herausgeberin die Beschwerdegegnerin ist. Daher ist Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG nicht anwendbar. Eine weiterführende inhaltliche Prüfung konnte daher unterbleiben.Daher ist Artikel 17, DSGVO (Recht auf Löschung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, DSG nicht anwendbar. Eine weiterführende inhaltliche Prüfung konnte daher unterbleiben. Die Löschung des beschwerdegegenständlichen Artikels bzw. die Löschung des darin erwähnten Namens des Beschwerdeführers hatte folglich nicht zu erfolgen. Der Datenschutzbehörde ist es verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2025, GZ: W274 2309030-1/6E , die gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist zugelassen worden. Der DSB ist jedoch weder die Einbringung einer Revision, noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Kenntnis gelangt. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2024:2024.0.657.101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.