1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), Art. 5 Abs. 1 lit. b („Zweckbindung“) und Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“) widersprechen.Die durchgeführten Bilddatenverarbeitungen – Weiterleitung sowie Speicherung der Lichtbilder – erfolgte unrechtmäßig, da diese weder auf die Einwilligung der Betroffenen, noch auf einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestützt werden können und den Grundsätzen
, Absatz eins, Litera a, DSGVO (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), Artikel 5, Absatz eins, Litera b, („Zweckbindung“) und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung“) widersprechen. Verwaltungsübertretung nach: Art. 9 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 83 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 9, sowie Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und Absatz 5, Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 2.000 120 Stunden Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Ferner haben Sie
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Anmerkung Bearbeiter/in: hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Begründung:
DSGVO widerspricht.“Die durchgeführte Bilddatenverarbeitung – Anfertigung, Weiterleitung sowie Speicherung der Lichtbilder – erfolgte unrechtmäßig, da diese weder auf eine Einwilligung der betroffenen Person, noch auf einen der sonstigen Erlaubnistatbestände des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO gestützt werden kann und den Grundsätzen
, DSGVO widerspricht.“ Im Rahmen dieses Schreibens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt wird, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht befolgt wird. Der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde eine Beilage betreffend die Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten angeschlossen. Die Beilage enthält folgenden Hinweis (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Mit der beiliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung wurde gegen Sie als Beschuldigter ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
G sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.„Mit der beiliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung wurde gegen Sie als Beschuldigter ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Wir fordern Sie daher auf, den nachstehenden Fragebogen auszufüllen und an uns zurückzuschicken. Falls sie den Fragebogen nicht bzw. nicht rechtzeitig (bis zu dem in der beiliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung angegebenen Zeitpunkt) an uns übermitteln, sind wir gezwungen, die Bemessung einer allfälligen Geldstrafe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens unter Einschätzung dieser Verhältnisse vorzunehmen. Beruf: ..................................................................................................................................... Monatliches Nettoeinkommen: ............................................................................................... Vermögen: .............................................................................................................................. Sorgepflichten: .......................................................................................................................“ Das Schreiben wurde samt Beilage mittels RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Beschuldigten per Adresse „F***platz *5/*4, 1*** Wien“ versandt. Nach einem Zustellversuch durch Organe der Post wurde das Schreiben ab dem 11.10.2024 in der „Abholfiliale: Post Geschäftsstelle 1*** Wien, Hinterlegungsdatum: 11.10.2024“ zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde am 29.10.2024 als „nicht behoben“ retourniert. 1.
1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
, Absatz eins, DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die im vorliegenden Fall durch das Mobiltelefon erfassten Bilddaten stellen zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO dar (vgl. EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 2). Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Lichtbilder durchaus intime Aufnahmen widerspiegeln. Die Bedeutungen von „intim“ sind unter anderem: „sehr nahe und vertraut (in Bezug auf das persönliche Verhältnis zwischen Menschen); sexuell; den Bereich der Geschlechtsorgane betreffend; anheimelnd, gemütlich, privaten Charakter habend“ (vgl. dazu den Link https://www.duden.de/ rechtschreibung/intim). So befindet sich die Betroffene in einem unbekleideten Zustand und wurden die Lichtbilder im Rahmen des gemeinsamen „Abkühlens“ angefertigt. Das Sexualleben erfasst alle Informationen in Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten, Vorlieben und Praktiken, worunter zB intime Bildaufnahmen fallen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 9 DSGVO, Rz 29). Das gegenständliche Lichtbild erfasst sohin jedenfalls Daten zum Sexualleben der Betroffenen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. auch den Bescheid der DSB vom 20.06.2024, GZ: D124.0614/23; 2024-0.342.465).Die im vorliegenden Fall durch das Mobiltelefon erfassten Bilddaten stellen zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar vergleiche EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 2). Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Lichtbilder durchaus intime Aufnahmen widerspiegeln. Die Bedeutungen von „intim“ sind unter anderem: „sehr nahe und vertraut (in Bezug auf das persönliche Verhältnis zwischen Menschen); sexuell; den Bereich der Geschlechtsorgane betreffend; anheimelnd, gemütlich, privaten Charakter habend“ vergleiche dazu den Link https://www.duden.de/ rechtschreibung/intim). So befindet sich die Betroffene in einem unbekleideten Zustand und wurden die Lichtbilder im Rahmen des gemeinsamen „Abkühlens“ angefertigt. Das Sexualleben erfasst alle Informationen in Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten, Vorlieben und Praktiken, worunter zB intime Bildaufnahmen fallen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO, Rz 29). Das gegenständliche Lichtbild erfasst sohin jedenfalls Daten zum Sexualleben der Betroffenen im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO vergleiche auch den Bescheid der DSB vom 20.06.2024, GZ: D124.0614/23; 2024-0.342.465). Durch die „Anfertigung“, „Übermittlung“ und „Speicherung“ der Lichtbilder mittels Mobiltelefons wurden Verarbeitungen im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO vorgenommen. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Beschuldigte als Verantwortlicher
Durch die „Anfertigung“, „Übermittlung“ und „Speicherung“ der Lichtbilder mittels Mobiltelefons wurden Verarbeitungen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vorgenommen. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Beschuldigte als Verantwortlicher
Als Verantwortlicher ist der Beschuldigte Adressat der einschlägigen Pflichten der DSGVO – wie etwa die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung – im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verarbeitungen, die nachstehend näher beleuchtet werden. 3.
2 lit. a DSGVO besteht das Verarbeitungsverbot von besonderen Kategorien personenbezogener Daten nicht, für den Fall, dass die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.Im Hinblick auf die Anfertigung der Lichtbilder wird Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO schlagend.
, Absatz 2, Litera a, DSGVO besteht das Verarbeitungsverbot von besonderen Kategorien personenbezogener Daten nicht, für den Fall, dass die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. So bestand in Bezug auf die Anfertigung der Lichtbilder die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen, welche die Anfertigung der Lichtbilder ihrer Person im unbekleideten Zustand mit ihrem Mobiltelefon gerade wünschte. Demnach kann im Zusammenhang mit diesem Verarbeitungsvorgang keine Verletzung erblickt werden. 3.2.
Z 7 DSGVO zwar bewusst beschlossen, sich die Lichtbilder zu übermitteln und auf seinem Mobiltelefon zu speichern, hat sich jedoch dabei vorab offenbar nicht ausreichend über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften erkundigt. Bereits das Aufrufen der Webseite der DSB hätte gereicht, um beispielsweise in Erfahrung zu bringen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und die Ausnahmen des Verarbeitungsverbotes in Art. 9 Abs. 2 DSGVO statuiert sind. Im Übrigen kann dies auch schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 DSGVO abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall wird von der DSB keine vorsätzliche Tathandlung durch den Beschuldigte angenommen. Der Beschuldigte hat als Verantwortlicher
, Ziffer 7, DSGVO zwar bewusst beschlossen, sich die Lichtbilder zu übermitteln und auf seinem Mobiltelefon zu speichern, hat sich jedoch dabei vorab offenbar nicht ausreichend über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften erkundigt. Bereits das Aufrufen der Webseite der DSB hätte gereicht, um beispielsweise in Erfahrung zu bringen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und die Ausnahmen des Verarbeitungsverbotes in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO statuiert sind. Im Übrigen kann dies auch schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 9, DSGVO abgeleitet werden. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2022 zur GZ: W214 2240128-1 verwiesen werden, wonach der dortigen Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt sein musste, „dass es einschlägige Datenschutzvorschriften gibt, umso mehr, als über die DSGVO bei deren Wirksamwerden im Jahre 2018 breit in der Öffentlichkeit informiert und diskutiert wurde und eine große Anzahl von medialen Beiträgen zu diesem Thema erschienen ist“. Im Lauf des Ermittlungsverfahrens ergaben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass dem Beschuldigte an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat insbesondere die Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht in Anspruch genommen, um sowohl der objektiven als auch subjektiven Tatseite entgegenzutreten. Der Beschuldigte konnte sich im Lichte der Rechtsprechung des EuGH über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein, unabhängig davon, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 76 und 77; EuGH C-683/21, Rz 81 und 82 mwN).Im Lauf des Ermittlungsverfahrens ergaben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass dem Beschuldigte an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat insbesondere die Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht in Anspruch genommen, um sowohl der objektiven als auch subjektiven Tatseite entgegenzutreten. Der Beschuldigte konnte sich im Lichte der Rechtsprechung des EuGH über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein, unabhängig davon, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt vergleiche EuGH C-807/21, Rz 76 und 77; EuGH C-683/21, Rz 81 und 82 mwN). Dadurch ist die subjektive Tatseite ebenfalls erfüllt. 4. Zur Strafzumessung ist Folgendes festzuhalten:
1 DSGVO hat die DSB sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Art. 83 Abs. 2 DSGVO, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall bestimmte Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind.
, Absatz eins, DSGVO hat die DSB sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Artikel 83, Absatz 4, 5, und 6 DSGVO) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Artikel 83, Absatz 2, DSGVO, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall bestimmte Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Die von der DSB für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Kriterien sind abschließend in Art. 83 Abs. 2 DSGVO normiert.Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Die von der DSB für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Kriterien sind abschließend in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO normiert. Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist
G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf dabei das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.Wenn eine Geldstrafe gegen eine natürliche Person verhängt wird, ist
Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf dabei das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird in Abweichung zu dem mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich der DSGVO – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht – das Absorptionsprinzip des Art. 83 Abs. 3 DSGVO.Durch Artikel 83, Absatz 3, DSGVO wird in Abweichung zu dem mit Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich der DSGVO – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht – das Absorptionsprinzip des Artikel 83, Absatz 3, DSGVO. Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht
5 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 20.000.000.Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnten mangels Mitwirkung des Beschuldigten nicht festgestellt werden. Daher musste eine Schätzung in diesem Zusammenhang von der Behörde vorgenommen werden. Laut dem Berufslexikon des Arbeitsmarktservice (AMS) wird das Einstiegsgehalt einer Kamerafrau bzw. eines Kameramannes zwischen EUR 2.090,- und 2.760,- bemessen (https://www.berufslexikon.at/pdf/ pdf3624-Kameramann-frau/). Auf Basis dessen wird im vorliegenden Fall von einem monatlichen Bruttoverdienst des Beschuldigten iHv EUR 2.760,- ausgegangen. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt: Art, Dauer und Schwere des Verstoßes: Die unrechtmäßige Verarbeitung, konkret die Übermittlung sowie die Speicherung hat die grundrechtlich geschützten Rechte der betroffenen Person (Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU-GRC) verletzt (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO).Art, Dauer und Schwere des Verstoßes: Die unrechtmäßige Verarbeitung, konkret die Übermittlung sowie die Speicherung hat die grundrechtlich geschützten Rechte der betroffenen Person (Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 7, und 8 EU-GRC) verletzt (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO). Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind: Der Beschuldigte verarbeitete gegenständlich besondere Kategorien personenbezogenen Daten, konkret: Daten zum Sexualleben der Betroffenen (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO).Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind: Der Beschuldigte verarbeitete gegenständlich besondere Kategorien personenbezogenen Daten, konkret: Daten zum Sexualleben der Betroffenen (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes mildernd berücksichtigt: Gegen den Beschuldigten lagen bis dato bei der DSB keine einschlägigen Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG vor (Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO),Gegen den Beschuldigten lagen bis dato bei der DSB keine einschlägigen Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG vor (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO), Der Beschuldigte hat das Lichtbild nach Aufforderung der Betroffenen gelöscht (Art. 83 Abs. 2 lit. c DSGVO).Der Beschuldigte hat das Lichtbild nach Aufforderung der Betroffenen gelöscht (Artikel 83, Absatz 2, Litera c, DSGVO). Die Verhängung der Strafe im konkreten Fall ist nicht nur im spezialpräventiven Sinne notwendig, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (der Beschuldigte gab der DSB insbesondere nicht an, dass er derartige Verarbeitungen in Zukunft unterlasse), sondern darüber hinaus auch im generalpräventiven Sinne erforderlich, um Verantwortliche in Bezug auf die rechtskonforme Verarbeitung sensibler Daten zu sensibilisieren. Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 2.000,- erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 2.000,- erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) sowie unter Berücksichtigung der relevanten Strafbemessungskriterien nach Artikel 83, Absatz 2, DSGVO tat- und schuldangemessen und befindet sich aufgrund des erstmaligen Verstoßes am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DSGVO.Im Ergebnis ist die konkret verhängte Strafe somit für den gegenständlichen Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Artikel 83, Absatz eins, DSGVO. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2024:2024.0.796.258
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.