Z. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Z. 2 DSGVO ist eine Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.Die Legaldefinitionen und Grundsätze der DSGVO sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, DSG sowie den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
, Ziffer eins, DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
, Ziffer 2, DSGVO ist eine Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Z 7 DSGVO.Der Beschwerdegegner entschied sachverhaltsgegenständlich über den Zweck der Datenverarbeitung, nämlich die Kontrolle und in weiterer Folge der Schutz des Herrn J***, dessen Erwachsenenvertreter er ist. Er entschied auch über die Mittel, nämlich die Montage von Videokameras. Der Beschwerdegegner ist sohin Verantwortlicher
Die Handlung des Beschwerdegegners, nämlich die Bild - und Tonverarbeitung, ist als Verarbeitung
Z 2 DSGVO zu werten.Sachverhaltsgegenständlich zeichnet der Beschwerdegegner mit den Kameras sowohl Bild als auch Ton, demnach das Aussehen, alle Handlungen und das Gesprochene, der Beschwerdeführerin auf. Daher ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die Informationen auf die Beschwerdeführerin beziehen und damit als personenbezogene Daten
Die Handlung des Beschwerdegegners, nämlich die Bild - und Tonverarbeitung, ist als Verarbeitung
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind
2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung liegt nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers und eine Zustimmung sowie eine qualifizierte gesetzliche Grundlage liegen ebenso wenig vor. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 2 DSG als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die „berechtigten Interessen Dritter“ vorsieht. Anders als nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 DSG keinen Gleichstand, sondern ein Überwiegen der Interessen Dritter für die Zulässigkeit der Verarbeitung erfordert. Das Schema für die Interessenabwägung ist jedoch auch auf den Fall von § 1 Abs. 2 DSG übertragbar.An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch das Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die „berechtigten Interessen Dritter“ vorsieht. Anders als nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass Paragraph eins, Absatz 2, DSG keinen Gleichstand, sondern ein Überwiegen der Interessen Dritter für die Zulässigkeit der Verarbeitung erfordert. Das Schema für die Interessenabwägung ist jedoch auch auf den Fall von Paragraph eins, Absatz 2, DSG übertragbar. Demnach ist die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen
43 f, wonach implementierte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Abmilderung unangemessener Folgen für den Betroffenen als Faktor im Rahmen der Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sind): Demnach ist die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Stellungnahme 06 aus 2014, zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen
43 f, wonach implementierte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Abmilderung unangemessener Folgen für den Betroffenen als Faktor im Rahmen der Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sind): i. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, ii. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. das Urteil des EuGH vom
2 lit. d DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Gestützt auf die vorzitierte Bestimmung, war dem Beschwerdegegner daher amtswegig aufzutragen, die Einstellung der verfahrensgegenständlichen Kamera zu ändern. Die Datenschutzbehörde verfügt
, Absatz 2, Litera d, DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Gestützt auf die vorzitierte Bestimmung, war dem Beschwerdegegner daher amtswegig aufzutragen, die Einstellung der verfahrensgegenständlichen Kamera zu ändern. Wie festgestellt, verletzt der Beschwerdeführer das Recht auf Geheimhaltung durch den Betrieb der Kameras im Wohnzimmer und im Vorzimmer. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass die Bild- und Tonverarbeitung zum Schutz der berechtigten Interessen Dritter, dem Gesundheitszustand und dem allgemeinen Wohlbefinden seines Pflegebefohlenen, gerechtfertigt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls die Möglichkeit gegeben, die An- und Abwesenheiten der Pfleger:innen nachzuvollziehen. Das zeitlich ununterbrochene Überwachen der Wohnung ist zur Zweckerreichung nicht notwendig und widerspricht daher dem Grundsatz der Datenminimierung
1 lit. c DSGVO. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls die Möglichkeit gegeben, die An- und Abwesenheiten der Pfleger:innen nachzuvollziehen. Das zeitlich ununterbrochene Überwachen der Wohnung ist zur Zweckerreichung nicht notwendig und widerspricht daher dem Grundsatz der Datenminimierung
Die Art und Weise, wie der Erstbeschwerdegegner den Leistungsauftrag in Spruchpunkt 3 konkret umsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Datenschutzbehörde hat eine zeitliche Beschränkung dahingehend ausgesprochen, dass während der Zeit des Pflegedienstes keine Aufnahmen durch Kamera 1, Kamera 2, Kamera 3 und Kamera 4 angefertigt werden bzw. die Kameras außer Betrieb gesetzt werden. Außerhalb des Pflegedienstes - und somit außerhalb der Anwesenheit von anderen betroffenen Personen obliegt es dem Beschwerdeführer präventive Maßnahmen zum Schutz seines Pflegebefohlenen zu treffen. Das Abdecken der Kameras alleine ist keine ausreichende Maßnahme, um die Datenschutzrechte der Pflegebediensteten zu wahren, da diese mittels Tonverarbeitung dennoch durchgehend erfasst werden und mittels Bildverarbeitung bis zum Abdecken der Kameras und nach dem Aufdecken wieder erfasst werden. Darüber hinaus wird mit einer solchen Maßnahme die Wahrung ihrer Rechte den Pfleger:innen als betroffene Personen aufgebürdet, während der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die Einhaltung der DSGVO zu sorgen hat. Der Beschwerdegegner hat der Datenschutzbehörde
1 lit. a DSGVO Nachweise über die Einschränkung der Verarbeitung vorzulegen. Eine Frist von zwei Wochen scheint angemessen, um die Änderungen, die keinen großen technischen Aufwand darstellen, umzusetzen und um der Datenschutzbehörde entsprechende Belege dafür zu übermitteln.Der Beschwerdegegner hat der Datenschutzbehörde
, Absatz eins, Litera a, DSGVO Nachweise über die Einschränkung der Verarbeitung vorzulegen. Eine Frist von zwei Wochen scheint angemessen, um die Änderungen, die keinen großen technischen Aufwand darstellen, umzusetzen und um der Datenschutzbehörde entsprechende Belege dafür zu übermitteln. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.021.375
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.