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{'item': '2023-0.779.519'}

Obsah (4)§ 1Art. 4§ 24Art. 6

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum12.02.2025 Geschäftszahl2023-0.779.519 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2023-0.779.519 vo

§ 1Abs.

1 DSG bzw. gegen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen der DSGVO vor.

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  2. März 2023 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer von der Erstbeschwerdegegnerin (Tochter der Zweitbeschwerdegegnerin) ohne Einwilligung über einen längeren Zeitraum gefilmt worden sei. In weiterer Folge habe die Zweitbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zivilrechtlich geklagt. Im Zuge der Verhandlung im Juli 2022 am Landesgericht Linz (kurz: LG Linz) habe die Zweitbeschwerdegegnerin mehrere Videos vorgelegt. Dabei habe sich herausgestellt, dass auch weitere Personen aufgenommen worden seien, die ebenfalls keine Einwilligung erteilt hätten. Folglich seien die Videos unzulässig aufgenommen worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen verstoße gegen das Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. gegen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen der DSGVO vor.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Mai 2023 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Zweitbeschwerdegegnerin behaupte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein Darlehen von ihr erhalten habe, um seine Schulden bei der Bank zu tilgen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie um Geld gebeten. Der Grund für das Verfahren sei die Scheidung der Erstbeschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerinnen würden nunmehr versuchen, den Beschwerdeführer durch Klagen bei Gericht finanziell zu schädigen. Insgesamt seien sechs Klagen eingebracht worden. Am
  3. Juli 2022 habe es eine Verhandlung beim LG Linz gegeben. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe im Zuge der Verhandlung mehrere Videos vorgelegt. Dabei habe sich herausgestellt, dass auch weitere Personen aufgenommen worden seien, die ebenfalls keine Einwilligung erteilt hätten. Die Beschwerde richte sich gegen die Anfertigung und Weitergabe der Videoaufnahmen durch die Erstbeschwerdegegnerin sowie gegen die Vorlage der Videoaufnahmen vor dem LG Linz am
  4. Juli 2022 durch die Zweitbeschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und des Verstoßes gegen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Als Beilage legte der Beschwerdeführer das Protokoll des LG Linz zum Verfahren zur GZ: *7 Cg *4/22w vor.
  5. Mit Stellungnahme vom
  6. Juli 2023 brachten die ebenfalls rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen zusammengefasst vor, dass im Verfahren zur GZ: *7 Cg *4/22w des LG Linz der Beschwerdeführer die beklagte Partei gewesen und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Zweitbeschwerdegegnerin sei zur Gänze Recht gegeben worden. Die gegenständliche Beschwerde würde von den Beschwerdegegnerinnen als Versuch gewertet werden, die erlittene Niederlage des Beschwerdeführers zu kompensieren. Richtig sei, dass im Verfahren Videoschnipsel vorgelegt worden seien, nachdem der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gespräch in Abrede gestellt hätte. Der Anwendungsbereich der DSGVO liege jedoch nicht vor, da das Video auf dem Staatsgebiet der Republik Türkei angefertigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Zweitbeschwerdegegnerin in der Republik Österreich aufgehalten. Sie sei an der Entstehung des Videos keinesfalls beteiligt gewesen. Die Erstbeschwerdegegnerin sei bei der Entstehung der Videos zwar anwesend gewesen, sie sei in den Videos auch hörbar, jedoch habe sie diese weder angefertigt, noch seien diese auf ihre Weisung hin angefertigt worden. In den Videos seien die Stimmen von rund zwölf Personen hörbar. Eine direkte Zuordnung zum Beschwerdeführer habe zum Aufnahmezeitpunkt nicht bestanden. Nach dem Kenntnisstand der Beschwerdegengerinnen seien die Videoaufnahmen zufällig angefertigt worden. Erst während des Verfahrens vor dem LG Linz seien die Videos durch einen Dritten der Zweitbeschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorlage vor Gericht stelle nach herrschender Rechtsprechung weder eine Weitergabe noch eine Veröffentlichung dar. Die Videos seien zudem nach der Vorlage gelöscht worden. Die Beschwerde gehe ins Leere, da keine personenbezogenen Daten Dritten zugänglich gemacht worden seien. Auch sei die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer der unrichtigen Aussage überführt worden sei und es für die Zweitbeschwerdegegnerin keine andere Möglichkeit der Beweisführung gegeben hätte. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Einstellung des Verfahrens.
  7. Mit Stellungnahme vom
  8. August 2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Behauptungen der Beschwerdegengerinnen reine Schutzbehauptungen seien. Die Beschwerdegegnerinnen hätten im Verfahren vor dem LG Linz mehrere Zeugen beantragt, sodass illegale Aufnahmen nicht notwendig gewesen seien. Die Aufnahmen seien in Österreich angefertigt und verwendet worden. Dies könnten die aufgenommenen Personen bestätigen. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe zudem die Aufnahmen in Auftrag gegeben. Dass die Aufnahmen zufällig angefertigt worden seien, sei schon durch die Funktionsweise eines Handys als unglaubwürdig einzustufen. Selbst wenn die Aufnahmen zufällig erfolgt seien, hätten diese sofort gelöscht werden müssen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Daten immer noch vorhanden seien, da kein Beweis der Löschung vorliege.
  9. Mit Stellungnahme vom
  10. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Die verfahrensgegenständlichen Aufnahmen seien am
  11. Juli 2022 zum Akt genommen und in der Verhandlung vorgespielt sowie übersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei in allen Aufnahmen zu hören, jedoch nicht zu sehen. Als Beilage legte der Beschwerdeführer das Urteil des LG Linz vom
  12. März 2023 im Verfahren zur GZ: *7 Cg *4/22w vor. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Parteivorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Fragen, ob die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer dahingehend in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem - die Erstbeschwerdegegnerin ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Video- und Tonaufnahmen von diesem angefertigt und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben hat, und - die Zweitbeschwerdegegnerin diese Video- und Tonaufnahmen anschließend im Gerichtsverfahren vor dem LG Linz zur GZ: *7 Cg *4/22w vorgelegt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
  13. Mit zivilrechtlicher Klage vor dem LG Linz gegen den Beschwerdeführer begehrte die Zweibeschwerdegegnerin als Klägerin die Zahlung von EUR 71.511,50 und führte begründend aus, dass sie dem Beschwerdeführer als Beklagten und seiner damaligen Ehegattin (ihrer Tochter und Erstbeschwerdegegnerin) ein zinsenloses Darlehen in dieser Höhe gewährt habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies und führte im Wesentlichen aus, dass weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Urteil des LG Linz vom
  14. März 2023 im Verfahren zur GZ: *7 Cg *4/22w, Seite
  15. Der Klagevertreter der Zweitbeschwerdegegnerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  16. Juli 2022 im Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: *7 Cg *4/22w einen USB-Stick mit fünf Video- und Tonaufnahmen vor (Screenshot, Formatierung nicht 1:1, Hervorhebungen in gelber Farbe durch den Beschwerdeführer): Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Protokoll vom
  17. Juli 2022 zum Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint ist das Aktenzeichen (§ 372 Abs. 1 Geo) *7 Cg *4/22w, das im weiteren Text infolge eines Redaktionsversehens mehrfach ohne die vorangestellte Abteilungszahl des Gerichts wiedergegeben ist]. Dieses wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten.Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Protokoll vom
  18. Juli 2022 zum Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint ist das Aktenzeichen (Paragraph 372, Absatz eins, Geo) *7 Cg *4/22w, das im weiteren Text infolge eines Redaktionsversehens mehrfach ohne die vorangestellte Abteilungszahl des Gerichts wiedergegeben ist]. Dieses wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
  19. Diese fünf Video- und Tonaufnahmen wurden ohne Kenntnis des Beschwerdeführers angefertigt und ist der Beschwerdeführer neben anderen Personen auf diesen (lediglich) zu hören. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie dem Protokoll vom
  20. Juli 2022 und dem Urteil vom
  21. März 2023 zum Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf den Video- und Tonaufnahmen lediglich zu hören sei, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in seiner Stellungnahme vom
  22. Oktober
  23. Die Video- und Tonaufnahme vom
  24. September 2021 wurde von der Erstbeschwerdegegnerin angefertigt und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Protokoll vom
  25. Juli 2022 (Seite 2: „Informativ gibt der Beklagte bekannt, dass es sich bei der Frauenstimme auf dem letzten Video des USB-Sticks um seine Gattin handelt, um die Tochter der Klägerin.“) und dem Urteil vom
  26. März 2023 (Seite 4: „Ein weiteres Gespräch bezüglich der an den Beklagten geleisteten Geldbeträgen fand am 12.09.2021 zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Gattin statt. Dieses Gespräch wurde ebenfalls aufgezeichnet (Beilage ./G).“)) zum Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w, aus welchen hervorgeht, dass das am
  27. September 2021 aufgezeichnete Gespräch lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdegegnerin stattgefunden hat. Der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Logik folgend kann - mangels unstrittiger Unwissenheit des Beschwerdeführers über eine diesbezügliche Aufzeichnung - die Video- und Tonaufnahme daher nur von der Erstbeschwerdegegnerin angefertigt und in weiterer Folge an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben worden sein. Dabei spielt es für diese Feststellung keine Rolle, ob die Aufnahme seitens der Erstbeschwerdegegnerin versehentlich angefertigt wurde. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdegegnerin die übrigen 4 verfahrensgegenständlichen Video- und Tonaufnahmen angefertigt und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben hat. Beweiswürdigung: Diese Negativfeststellung ergibt sich aus den einander widersprechenden Parteienvorbringen. Allein die Tatsache, dass die Erstbeschwerdegegnerin neben anderen Personen auf den Aufnahmen zu hören ist, ist kein abschließender Beweis dafür, dass jene Aufnahme auch von ihr angefertigt und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben wurde. Auch wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beweise dahingehend angeboten oder erbracht, dass die Aufnahmen mit dem Mobiltelefon der Erstbeschwerdegegnerin angefertigt wurden. Die Datenschutzbehörde geht nicht davon aus, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerinnen Klarheit darüber gebracht hätte, wer die Video- und Tonaufnahmen tatsächlich angefertigt hat.
  28. Lediglich auf einer der fünf Video- und Tonaufnahmen, nämlich in jener vom
  29. September 2021 wurden für den genannten Zivilrechtsstreit vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w relevante Tatsachen zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdegegnerin besprochen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem oben angeführten Protokoll(-ausschnitt) vom
  30. Juli 2022 zum Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w, wonach es “lediglich im Video vom
  31. September 2021 [...] um einen Geldbetrag und die Rückgabe von allen Gegenständen“ geht.
  32. Dem Urteil des LG Linz vom
  33. März 2023 im Verfahren zur GZ: Cg *4/22w, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, der Zweitbeschwerdegegnerin ua. EUR 71.511,50 zu zahlen, sind auszugsweise folgende Ausführungen zu entnehmen (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): „[…] Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: […] Am 09.06.2020 überwies die Klägerin sodann einen Betrag in Höhe von EUR 71.511,50 mit dem Verwendungszweck „Abdeckung Kredit A*** Meryem u Ahmet lt Mitt. 29042020 gg Ausst. Freilassungserklärung“ an das Gemeinschaftskonto des Beklagten und seiner Gattin (Beilage ./A). […] Zwischen dem Beklagten, seiner Ex-Frau und der Klägerin wurde vereinbart, dass der überwiesene Geldbetrag in gleicher Höhe, somit ohne Zinsen, an die Klägerin zurückzuzahlen ist. Ein genauer Rückzahlungstermin wurde zwischen den Parteien nicht ausgemacht. Jedenfalls aber sollte der Geldbetrag dem Beklagten und seiner Ex-Gattin lediglich kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Inwiefern im Zeitpunkt der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung bereits über die genauen Möglichkeiten der Rückzahlung, wie etwa durch Kreditaufnahme oder Wohnungsverkauf, gesprochen wurde, kann nicht festgestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich als die Klägerin die Rückzahlung forderte, wurden bei mehreren Gesprächen auch Dritte beigezogen. Diese waren zumeist frühere gemeinsame Freunde des Beklagten und seiner Frau und dienten der Vermittlung zwischen den Streitparteien. So fand etwa ein Gespräch zwischen dem Beklagten, seiner Ex-Frau, Elif D*** und Aslan E*** statt (ZV Elif D***, S 8, 9 in ON 17.1). Bei einem weiteren Gespräch am 08.08.2021 waren auch die Klägerin und die Mutter des Beklagten anwesend (ZV Elif D***, S 8 in ON 17.1; ZV Aslan E***, S 10 in ON 17.1; ZV Esma A***, S 13 in ON 17.1). Dieses Gespräch wurde aufgezeichnet (Beilage ./G). Ein weiteres Gespräch bezüglich der an den Beklagten geleisteten Geldbeträgen fand am 12.09.2021 zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Gattin statt. Dieses Gespräch wurde ebenfalls aufgezeichnet (Beilage ./G). Darin gab der Beklagte an, dass ihm EUR 100.000 absolut gleichgültig seien, er wisse, wie er das Geld verdienen könne und sie sehen werde, in wie vielen Monaten er diese EUR 100.000 aufbringe. Sie (gemeint die Klägerin) werde nicht in seine Wohnung kommen. Die in der Videoaufzeichnung genannten EUR 100.000 setzen sich aus dem Klagsbetrag (EUR 71.511,50) und den EUR 29.000, welche die Klägerin dem Beklagten zur Abdeckung seiner Konkursschulden gegeben hatte, zusammen (PV Klägerin, S 3 in ON 17.1). […] Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die im Sachverhalt jeweils in Klammern angeführten, unbedenklichen Urkunden, Parteien- und Zeugenaussagen sowie auf folgende Überlegungen: Dass der Geldbetrag iHv EUR 71.511,50 zur Abdeckung des Wohnungskredits überwiesen wurde, geht aus dem bei der Überweisung angeführten Verwendungszweck hervor. Aus den übereinstimmenden Äußerungen der Parteien geht zudem hervor, dass der Betrag auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet wurde. Bezüglich der Frage, was bei Überweisung des Klagsbetrags zwischen den Parteien vereinbart wurde, können primär die Aussagen der Klägerin, des Beklagten und der Zeugin Meryem A*** herangezogen werden. Die Klägerin und ihre Tochter geben glaubhaft und übereinstimmend an, dass die Rückzahlung des gegebenen Geldbetrags von EUR 71.511,50 mit dem Beklagten vereinbart wurde. Dem Argument des Beklagten, dass innerhalb der Familie Geld nie nur geborgt, sondern stets geschenkt wird, kann schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil es im Widerspruch dazu steht, dass die ebenfalls überwiesenen EUR 90.000 unstrittig an die Klägerin rücküberwiesen wurden. Der Beklagte führt auch nicht aus, mit welcher sonstigen Begründung ein derart hoher Geldbetrag an ihn und die Tochter der Klägerin als Schenkung gegeben worden sein sollte. Zwischen den Parteien besteht ein äußerst angespanntes Verhältnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass Dritte, wie etwa ehemalige gemeinsame Freunde, bei mehreren Gesprächen zur Vermittlung zwischen den Parteien beigezogen werden mussten sowie auch das Verhalten vor Gericht. Gerade auch wegen dieser seit der Trennung bestehenden angespannten Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter auf der einen Seite und dem Beklagten auf der anderen Seite möchte der Beklagte den Klagsbetrag nun nicht mehr an die Klägerin zurückzahlen. In dem am 12.09.2021 zwischen dem Beklagten und seiner Ex-Frau geführten Gespräch gab der Beklagte selbst an, EUR 100.000 schnell beschaffen zu können und dieses Geld in wenigen Monaten zu verdienen. Von EUR 100.000 sprach der Beklagte deshalb, weil ihm von der Klägerin neben dem Klagsbetrag weitere EUR 29.000 zur Begleichung seiner Konkursschulden gegeben wurden. Die Aussage des Beklagten, dass er die EUR 100.000 schnell beschaffen könne, kann nur so verstanden werden, dass er die EUR 100.000 schulde und an die Klägerin zurückzahlen wird. Nachdem es sich bei den EUR 100.000 exakt um den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Betrag handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte - außer zur Rückzahlung dieses Geldbetrages an die Klägerin - sonst genau diesen Betrag „beschaffen“ möchte. Davon, dass er den Betrag nicht schulde oder ihm dieser Betrag als Geschenk gegeben worden sei, sprach der Beklagte in diesem Videoausschnitt nicht, was jedoch naheliegend wäre, sofern er, wie behauptet, von einer Schenkung des Klagsbetrags ausging. Aus all dem folgt, dass der Beklagte in diesem Gespräch, welches noch kurz vor oder zumindest zu Beginn seiner Trennung stattfand, sehr wohl von einer notwendigen Rückzahlung des Klagsbetrags ausging. Weitere Personen waren an dem Gespräch, wo die Rückzahlung des Klagsbetrags zwischen den Parteien und der Meryem A*** vereinbart wurde, nicht beteiligt. Die Zeugen Ünal F***, Elif D***, Aslan E***, Ömür H***, Esma A***, Adnan I*** und Bahadir G*** helfen daher zur Klärung des Sachverhalts in Bezug auf die getroffene Rückzahlungsvereinbarung nur bedingt weiter. Angaben können diese Zeugen - wenn überhaupt - lediglich zu Gesprächen, die erst wesentlich später stattgefunden haben, machen. Die Zeugen Elif D*** und Ömür H***, welche beide als Vermittler zwischen den Streitteilen in den nachträglichen Gesprächen fungierten, gehen davon aus, dass die Klagssumme lediglich geborgt wurde. Elif D*** gibt zudem glaubhaft an, dass bei den in seiner Anwesenheit stattgefundenen Gesprächen, welche gerade die Rückzahlung thematisierten, nie gesagt wurde, dass das an den Beklagten und seine Ex-Frau überwiesene Geld geschenkt worden sei. Dies verdeutlicht weiters, dass der Beklagte den Klagsbetrag zwar nicht an die Klägerin zurückzahlen möchte, jedoch im Zeitpunkt dieses Gespräches nicht einmal selbst von einer Schenkung der EUR 71.511,50 ausgegangen ist. Ansonsten hätte der Beklagte wohl die Schenkung als Grund für die Verweigerung der Rückzahlung genannt. Auch Aslan E*** gibt an, dass der Beklagte und seine Gattin in Bezug auf den Klagsbetrag sogar gesagt haben, dass „so eine Schuld besteht“. Sofern der Beklagte also selbst vom Bestehen einer Schuld sprach, bedeutet dies, dass jedenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sein muss. Die weiteren Zeugen wissen allgemein zu wenig über die Überweisung des Klagsbetrags Bescheid, um fundierte Aussagen zur Frage der Rückzahlungsvereinbarung treffen zu können. So hat etwa Adnan I*** zwar nie davon gehört, dass Geld ausgeborgt worden sei bzw. eine Schuld bestehe, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Klagsbetrag deshalb geschenkt wurde. Dieser Zeuge kann ganz generell keine Angaben zur Überweisung der Klagssumme machen, weil sich seine Informationen zu dieser Thematik im Übrigen darauf beschränken, dass er gehört hat, dass die Klägerin und der Beklagte in bestimmten Angelegenheiten, wie geplante Wohnungskäufe „etwas Gemeinsames gemacht hätten“. Selbiges gilt für die Zeugen Ünal F*** und Esma A***. Bahadir G*** kann überhaupt nichts zur Kärung beitragen. Nachdem die Zeugenaussagen häufig über eine eigene Einschätzung zur Situation nicht hinausgehen, sowie die Zeugen sich nach Trennung vorwiegend der Seite der Ex-Frau angeschlossen haben, kann ihnen insgesamt keine allzu große Bedeutung beigemessen werden. Dass die Rückzahlung des Darlehens zwischen den Streitparteien vereinbart wurde, ergibt sich vielmehr bereits aus der Parteienvernehmung, der Zeugenaussage von Meryem A*** sowie insbesondere aus dem zwischen dem Beklagten und Meryem A*** geführten Gespräch vom 12.09.
  34. […]“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Urteil des LG Linz vom
  35. März 2023 im Verfahren zur GZ: Cg *4/22w, Seite 2 bis
  36. Die Video- und Tonaufnahmen wurden nach Vorlage an das LG Linz gelöscht. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom
  37. Mai 2023, wobei sich im weiteren Verfahren - abseits der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dies nicht der Fall sei. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  38. Zur Vorlage der 5 Tonaufnahmen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w 1.1.

Art. 4

Z 7 DSGVO bezeichnet der Ausdruck Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.1.1.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO bezeichnet der Ausdruck Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Art. 4

Z 8 DSGVO ist unter Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle zu verstehen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Artikel 4

, Ziffer 8, DSGVO ist unter Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle zu verstehen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Das BVwG hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 2024, GZ: W137 2292450-1, die Rechtsprechung der DSB im Bescheid vom
  2. Jänner 2021, GZ. D124.3119, bestätigt, wonach Rechtsanwält:innen, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig werden. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom: von der Rechtsanwalt:Rechtsanwältin ohne Weisung der Mandanten getroffen. Jedes andere Verständnis der in Frage kommenden Rollen des Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 8 DSGVO) wäre mit der Selbständigkeit eines:einer Rechtsanwalts:Rechtsanwältin in Fragen der Berufsausübung unvereinbar (vgl. dazu die Erwägungen der DSB im Bescheid vom
  3. März 2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015, RIS, sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom
  4. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1, RIS, und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom
  5. September 2018, Zl. W214 2196366-2, RIS, sowie vom
  6. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3, RIS).Das BVwG hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom
  7. Dezember 2024, GZ: W137 2292450-1, die Rechtsprechung der DSB im Bescheid vom
  8. Jänner 2021, GZ. D124.3119, bestätigt, wonach Rechtsanwält:innen, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig werden. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom: von der Rechtsanwalt:Rechtsanwältin ohne Weisung der Mandanten getroffen. Jedes andere Verständnis der in Frage kommenden Rollen des Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiters (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) wäre mit der Selbständigkeit eines:einer Rechtsanwalts:Rechtsanwältin in Fragen der Berufsausübung unvereinbar vergleiche dazu die Erwägungen der DSB im Bescheid vom
  9. März 2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015, RIS, sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom
  10. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1, RIS, und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom
  11. September 2018, Zl. W214 2196366-2, RIS, sowie vom
  12. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3, RIS). 1.
  13. Gegenstand des Verfahrens gegen die Zweitbeschwerdegegnerin ist die Vorlage und somit Übermittlung der Video- und Tonaufnahmen des Beschwerdeführers (als Beweismittel) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  14. Juli 2022 im Verfahren zur GZ: *7 Cg *4/22w an das LG Linz. Dieser Verarbeitungsvorgang erfolgte, wie festgestellt und im Protokoll des LG Linz vom
  15. Juli 2022 festgehalten, seitens des Rechtsanwalts der Zweitbeschwerdegegnerin (siehe Seite 2 des Protokolls: „Der Klagevertreter legt weiters vor einen USB-Stick mit 5 Videos über den Beklagten, in denen der Beklagte zugibt, dass das von der Klägerin gegebene Geld lediglich geliehen sei.“). Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung handelte der Rechtsanwalt der Zweitbeschwerdegegnerin in diesem Übermittlungsvorgang als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO und nicht als Auftragsverarbeiter.Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung handelte der Rechtsanwalt der Zweitbeschwerdegegnerin in diesem Übermittlungsvorgang als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und nicht als Auftragsverarbeiter. Die gegenständliche Beschwerde hätte somit gegen den Rechtsanwalt der Zweitbeschwerdegegnerin und nicht gegen diese selbst erhoben werden müssen. Dementsprechend hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den falschen Beschwerdegegner bezeichnet.

§ 24Abs.

2 Z 2 DSG hat die Beschwerde den Beschwerdegegner zu bezeichnen, sofern dies zumutbar ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat die Beschwerde den Beschwerdegegner zu bezeichnen, sofern dies zumutbar ist. Die Information über die Datenweitergabe erlangte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG Linz am

  1. Juli 2022 zur GZ: *7 Cg *4/22w, wobei aus diesem Protokoll klar hervorgeht, dass die (unmittelbare) Vorlage an das LG Linz durch den Klagevertreter und sohin Rechtsanwalt der Zweitbeschwerdegegnerin erfolgte (siehe Protokoll vom
  2. Juli 2022, Seite 2: „Der Klagevertreter legt weiters vor […]“). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen datenschutzrechtlichen Verfahren von Beginn an rechtsfreundlich vertreten war, kann hier - im Gegensatz zum der Entscheidung des BVwG zur GZ: W137 2292450-1, zugrundeliegenden Fall - verlangt werden, dass zumindest seine rechtsfreundliche Vertretung die obige Judikatur zur eigenständigen Verantwortlichkeit von Anwält:innen im Datenschutzbereich kennt. Davon ausgehend war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in zumutbarer Weise ersichtlich, wer die monierte Vorlage und somit datenschutzrechtliche Übermittlung an das LG Linz durchgeführt hat und wäre dementsprechend von ihm als Beschwerdegegner zu benennen gewesen. Folglich war die gegenständliche Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerinnen im Hinblick auf den Vorwurf der unrechtmäßigen Vorlage und somit Übermittlung der Video- und Tonaufnahmen an das LG Linz mangels Verantwortlicheneigenschaft betreffend die Datenverarbeitung spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zur Anfertigung der Tonaufnahme des Beschwerdeführers vom
  4. September 2021 durch die Erstbeschwerdegegnerin sowie zur Weitergabe dieser an die Zweitbeschwerdegegnerin 2.
  5. § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
  6. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018).2.
  7. Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  8. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Bei der auf den Video- und Tonaufnahmen vom
  9. September 2021 zu hörenden Stimme handelt es sich um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers und ist grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser personenbezogenen Daten gegeben. Die im gegenständliche Verfahren ausdrücklich monierte Anfertigung und Weitergabe der genannten Video- und Tonaufnahmen durch die Erstbeschwerdegegnerin an die Zweitbeschwerdegegnerin zum Zwecke der anschließenden Vorlage im Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: *7 Cg *4/22w stellt jedenfalls eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO dar.Die im gegenständliche Verfahren ausdrücklich monierte Anfertigung und Weitergabe der genannten Video- und Tonaufnahmen durch die Erstbeschwerdegegnerin an die Zweitbeschwerdegegnerin zum Zwecke der anschließenden Vorlage im Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: *7 Cg *4/22w stellt jedenfalls eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, oder bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, oder bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Ein lebenswichtiges Interesse des Beschwerdeführers oder seine Zustimmung liegen unstrittig nicht vor und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (vgl EuGH
  10. Dezember 2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss vergleiche EuGH
  11. Dezember 2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). Die Beschwerdegegnerinnen brachten zusammengefasst vor, dass die Video- und Tonbandaufnahmen im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG Linz zur GZ: Cg *4/22w vorgelegt worden seien, nachdem der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gespräch in Abrede gestellt hätte. Es hätte demnach keine andere Möglichkeit der Beweisführung gegeben, um den Beschwerdeführer der unrichtigen Aussage zu überführen. Allerdings wurde seitens der Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich bestritten, an der Entstehung sowie an der Weitergabe der Video- und Tonaufnahme beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf ihre Beweiswürdigung geht die Datenschutzbehörde jedoch davon aus, dass die Erstbeschwerdegegnerin sehr wohl die Tonaufnahme des Beschwerdeführers am
  12. September 2021 zum Zweck der Verwendung als Beweismittel selbst angefertigt und diese an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben hat. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher, ob überwiegende berechtigte Interessen eines anderen die Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung in Form der Anfertigung und Weitergabe der Tonaufnahmen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall rechtfertigten würde. 2.2.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.2.2.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig:Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. EuGH vom

  1. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding, Rz 75, 80 und 87; sowie VwGH vom
  2. Februar 2024, Ro 2020/04/0031).Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche EuGH vom
  3. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding, Rz 75, 80 und 87; sowie VwGH vom
  4. Februar 2024, Ro 2020/04/0031). 2.
  5. Nach der höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtfertigung widerrechtlicher Tonbandaufnahmen kann nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen und reicht angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen (siehe dazu insbesondere den Rechtsatz RS0103010 zu den Entscheidungen BGH vom
  6. Mai 1958 VIZR 104/57, OGH vom
  7. September 2001 6 Ob 190/01m und OGH vom
  8. Jänner 2020 1 Ob 1/20h). In diesem Zusammenhang hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit grundsätzlich keinen gesetzlichen Grund für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht darstellt. Heimlich angefertigte Gesprächsaufnahmen sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht infolge eines sonstigen Beweisnotstands unbedingt benötigt werden. Wenn eingewendet wird, dass die Tonaufzeichnung unbedingt benötigt wird, ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das „Recht am eigenen Wort“ und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnungen durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (vgl. den Bescheid vom
  9. August 2020, GZ 2020-0.204.456, unter Hinweis auf OGH
  10. Jänner 2020, 1 Ob 1/20h, VwGH vom
  11. Juli 2021, Ra 2021/09/0161, zuletzt BVwG vom
  12. September 2024, W116 2293940-1).In diesem Zusammenhang hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit grundsätzlich keinen gesetzlichen Grund für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht darstellt. Heimlich angefertigte Gesprächsaufnahmen sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht infolge eines sonstigen Beweisnotstands unbedingt benötigt werden. Wenn eingewendet wird, dass die Tonaufzeichnung unbedingt benötigt wird, ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das „Recht am eigenen Wort“ und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnungen durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners vergleiche den Bescheid vom
  13. August 2020, GZ 2020-0.204.456, unter Hinweis auf OGH
  14. Jänner 2020, 1 Ob 1/20h, VwGH vom
  15. Juli 2021, Ra 2021/09/0161, zuletzt BVwG vom
  16. September 2024, W116 2293940-1). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wie das LG Linz in seinem Urteil vom
  17. März 2023 zur GZ: Cg *4/22w (siehe hierzu S. 7 bis 8) ausführt, zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens das Versprechen der Rückzahlung gehört (RIS-Justiz RS0019325). Ohne expliziter Rückzahlungsverpflichtung liegt kein Darlehensvertrag, sondern allenfalls ein anderes Rechtsgeschäft vor. Alleine aus der Hingabe eines Geldbetrags oder einer anderen vertretbaren Sache darf nicht schon schlüssig auf das Versprechen der Rückzahlung geschlossen werden (vgl. 7 Ob 556/78). Verlangt die Klägerin die Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Geldbeträge, so trifft sie die Beweislast dafür, dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde (5 Ob 237/13h). Im Familienkreis ist eine nur schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen (RS0019325 [T 5, T 6]).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wie das LG Linz in seinem Urteil vom
  18. März 2023 zur GZ: Cg *4/22w (siehe hierzu S. 7 bis 8) ausführt, zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens das Versprechen der Rückzahlung gehört (RIS-Justiz RS0019325). Ohne expliziter Rückzahlungsverpflichtung liegt kein Darlehensvertrag, sondern allenfalls ein anderes Rechtsgeschäft vor. Alleine aus der Hingabe eines Geldbetrags oder einer anderen vertretbaren Sache darf nicht schon schlüssig auf das Versprechen der Rückzahlung geschlossen werden vergleiche 7 Ob 556/78). Verlangt die Klägerin die Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Geldbeträge, so trifft sie die Beweislast dafür, dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde (5 Ob 237/13h). Im Familienkreis ist eine nur schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen (RS0019325 [T 5, T 6]). Wie den Sachverhaltsfeststellungen und dabei insbesondere dem Urteil des LG Linz vom
  19. März 2023 im Verfahren zur GZ: Cg *4/22w, zu entnehmen ist, war das Thema Darlehensrückzahlung zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen, dabei insbesondere gegenüber der Zweitbeschwerdegegnerin als Darlehensgeberin ein mit Unstimmigkeiten und Konflikten belastetes, da im Vorfeld des zivilgerichtlichen Verfahren bereits diverse Schlichtungsversuche im Form von Gesprächen, auch im Beisein dritter Personen unternommen wurden. Mehrere dieser Gespräche wurden schließlich per Video- und Tonaufnahme aufgezeichnet. Dass die Rückzahlung des Darlehens zwischen den Streitparteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Beschwerdeführer und der Zweitbeschwerdegegnerin, tatsächlich vereinbart wurde, stützt das LG Linz neben den Parteienvernehmungen und der Zeugenaussage der Erstbeschwerdegegnerin schließlich vorwiegend auf eine solche Video- und Tonaufnahme, nämlich auf das zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdegegnerin aufgezeichnete Gespräch vom
  20. September 2021 (siehe das Urteil des LG Linz vom
  21. März 2023, GZ: Cg *4/22w, Seite 6). Die Tonbandaufnahme vom
  22. September 2021 stellte somit das für den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens ausschlaggebende Beweismittel dar, auch, wenn die Aussagen der Verfahrensparteien hilfsweise erwähnt wurden. Vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht die Datenschutzbehörde daher davon aus, dass im konkreten Fall tatsächlich ein die Anfertigung, Weitergabe und Vorlage der Video- und Tonaufnahme vom
  23. September 2021 rechtfertigender Beweisnotstand bestanden hat. Im Hinblick auf die folglich durchzuführende Güter- und Interessenabwägung ist festzuhalten, dass für den Fall, dass das LG Linz nicht vom Vorliegen eines Darlehens zwischen dem Beschwerdeführer und der Zweitbeschwerdegegnerin ausgegangen wäre, die Zweitbeschwerdegegnerin im zivilgerichtlichen Verfahren einen beträchtlichen finanziellen Verlust in Höhe von EUR 71.511,50 erlitten hätte. Schon aus diesem Grund ist das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre gegenüber jenem der Zweitbeschwerdegegnerin als Dritte nicht als höherwertig zu beurteilen, auch wenn die Aufnahme am
  24. September 2022 sogar ohne sein Wissen erfolgte. Dabei hätte nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch nicht mit Anfertigung und anschließender Vorlage eines reinen Wortprotokolls des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdegegnerin am
  25. September 2021 das Auslangen gefunden werden können, zumal der Beschwerdeführer ein solches Gespräch ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Sofern die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anfertigung und Weitergabe der (Video- und) Tonaufnahme des Beschwerdeführers vom
  26. September 2021 durch die Erstbeschwerdegegnerin an die Zweitbeschwerdegegnerin steht, war die Beschwerde sohin ebenfalls als unbegründet abzuweisen 3.
  27. Zur Anfertigung der 4 übrigen Tonaufnahmen des Beschwerdeführers, die am
  28. Juli 2022 im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zur GZ: *7 Cg *4/22w vorgelegt wurden sowie zur Weitergabe dieser an die Zweitbeschwerdegegnerin Betreffend die Negativfeststellungen zur Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen die vier übrigen verfahrensgegenständlichen Video- und Tonaufnahmen selbst angefertigt und weitergegeben haben, hält die Datenschutzbehörde wie folgt fest: Die Feststellung der Behörde, weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer Tatsache könne mit Sicherheit angenommen werden, ist unzulässig. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist hier vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (vgl. VwGH vom
  29. Juni 1992, Zl. 92/08/0062). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom
  30. September 1995, Zl. 93/13/0006; ferner VwGH vom
  31. Februar 1986, Zl. 84/03/0388). Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher, mangels ausreichender Anhaltspunkte, vom Nichtvorliegen der behaupteten obigen Vorhalte auszugehen.Die Feststellung der Behörde, weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer Tatsache könne mit Sicherheit angenommen werden, ist unzulässig. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist hier vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen vergleiche VwGH vom
  32. Juni 1992, Zl. 92/08/0062). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom
  33. September 1995, Zl. 93/13/0006; ferner VwGH vom
  34. Februar 1986, Zl. 84/03/0388). Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher, mangels ausreichender Anhaltspunkte, vom Nichtvorliegen der behaupteten obigen Vorhalte auszugehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Anfertigung der vier übrigen (Video- und) Tonaufnahmen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerinnen und Weitergabe dieser an die Zweitbeschwerdegegnerin war die Beschwerde sohin ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.
  35. Zur Löschung der Video- und Tonaufnahmen Der Beschwerdeführer monierte im Zuge des Verfahrens, dass davon auszugehen sei, dass die Daten immer noch vorhanden seien, da kein Beweis der Löschung vorliege. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil des EuGH vom
  36. März 2024, Rs C‑46/23, Rn. 34f) kein subjektives Recht auf Ausübung einer bestimmten Abhilfebefugnis (etwa Ausspruch eines Auftrags zur Löschung) zukommt, erübrigt sich ein solcher Auftrag schon dadurch, dass die Beschwerdegegnerinnen - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die Tonaufnahmen des Beschwerdeführers bereits gelöscht haben. Für die Datenschutzbehörde ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dies nicht der Fall sei.Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil des EuGH vom
  37. März 2024, Rs C‑46/23, Rn. 34f) kein subjektives Recht auf Ausübung einer bestimmten Abhilfebefugnis (etwa Ausspruch eines Auftrags zur Löschung) zukommt, erübrigt sich ein solcher Auftrag schon dadurch, dass die Beschwerdegegnerinnen - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die Tonaufnahmen des Beschwerdeführers bereits gelöscht haben. Für die Datenschutzbehörde ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dies nicht der Fall sei. Folglich konnte von einem entsprechenden Auftrag zur Löschung iSd Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO abgesehen werden.Folglich konnte von einem entsprechenden Auftrag zur Löschung iSd Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2023.0.779.519

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