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{'item': '2025-0.045.624'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum24.02.2025 Geschäftszahl2025-0.045.624 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.045.624 vo

§ 9Abs.

1a DSG ist der Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.

Paragraph 9, Absatz eins a, DSG ist der Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Wenn somit die Verarbeitung von bestimmten sensiblen Daten („politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen“

Art. 9

DSGVO) und strafrechtlich relevanten Daten („strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln“

Art. 10

DSGVO)

§ 9Abs.

1a DSG erlaubt ist, muss dies im Sinn eines Umkehrschlusses auch für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten gelten.Wenn somit die Verarbeitung von bestimmten sensiblen Daten („politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen“

Artikel 9

, DSGVO) und strafrechtlich relevanten Daten („strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln“

Artikel 10

, DSGVO)

Paragraph 9, Absatz eins a, DSG erlaubt ist, muss dies im Sinn eines Umkehrschlusses auch für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten gelten. Es kann also festgehalten werden, dass § 9 Abs. 1a DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Bürgerjournalismus aus berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt.Es kann also festgehalten werden, dass Paragraph 9, Absatz eins a, DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Bürgerjournalismus aus berechtigten Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erlaubt. Die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigter Interessen“ ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  1. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,
  2. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN).Die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigter Interessen“ ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
  3. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,
  4. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse vergleiche in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN).
  5. i)zu den berechtigten Interessen des Beschwerdegegners Wie unter Punkt C. festgestellt, betreibt der BG eine Webseite, die sich dem Meinungs- und Informationsaustausch zum Thema Arbeitsmarkt in Österreich widmet. Auf der Webseite werden daher auch Informationen geteilt und Diskussionen geführt, welche den Arbeitgeber der BF (E***fonds - E*F) betreffen, da der Zugang zum Arbeitsmarkt [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf die Aufgaben des Arbeitgebers der BF aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] einen starken Konnex zum Tätigkeitsbereich des Arbeitsgebers der BF aufweisen. Im gegenständlichen Fall hat die BF den BG per Mail kontaktiert, um die Löschung einiger Beiträge zu erwirken, die offensichtlich das Missfallen des Arbeitgebers der BF erregt hatten. Das Interesse des BG an der Veröffentlichung dieser mit „Sehr geehrte Plattformbetreiber, sehr geehrter Herr N***“ eingeleiteten E-Mail (siehe dazu C.3.) besteht demnach in der Dokumentation und Information betreffend die gewählte Vorgehensweise der BF und ihres Arbeitgebers bzw. einer Diskussion darüber und schließlich der öffentlichen Widerlegung der in diesem E-Mail erhobenen Vorwürfe. Der E*F als Arbeitgeber der BF ist ein Fonds der Republik und verwaltet ein Budget von nahezu 100 Millionen Euro. In Anbetracht eines nachvollziehbaren öffentlichen Interesses am Auftreten und an der Tätigkeit des E*F sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse im Vergleich zum BG erkennt die DSB ein legitimes Interesse des BG an der Veröffentlichung der E-Mail der BF.
  6. ii)Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung Die Veröffentlichung stellt sich auch als erforderlich dar, um den angestrebten Zweck zu erreichen, da ein bloßer Hinweis auf die Aufforderung zur Löschung von Beiträgen ohne das Originaldokument niemals dieselbe Überzeugungswirkung bei den Lesern der Webseite entfalten könnte wie eine Veröffentlichung im Original. iii) Zur Interessenabwägung Eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz der BF und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit des BG geht in diesem Fall zu Gunsten des BG aus. Dieser hat lediglich den Inhalt einer Nachricht, die von öffentlichem Interesse ist, sowie die beruflichen Kontaktdaten der BF als Verfasserin der Nachricht (aus der E-Mail Signatur) veröffentlicht und ansonsten keinerlei weitere privaten Informationen zur BF verarbeitet. Die gewählte Vorgehensweise stellt das gelindeste Mittel dar, um den oben angestrebten Verarbeitungszweck zu erreichen. Eine anonymisierte Darstellung ließe keine Möglichkeit für den Leser, einen Konnex zum E*F herzustellen und hätte daher Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung zur Folge. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit der beruflichen Kontaktdaten, welche durch eine Internetrecherche in kurzer Zeit herauszufinden wären, ist für die DSB in diesem Fall ebenfalls nicht erkennbar. Eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH liegt nach Ansicht der DSB ebenfalls vor, da das einzig erkennbare Motiv der Verarbeitung in der Verbreitung von Informationen (Vorgehensweise des E*F und seiner Führungskräfte) lag. Alles in allem erweist sich die Verarbeitung daher sowohl als eine journalistische Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1a DSG als auch gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gerechtfertigt.Alles in allem erweist sich die Verarbeitung daher sowohl als eine journalistische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins a, DSG als auch gem. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. D.3. Zu Spruchpunkt 2 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1a DSG ist das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG zu journalistischen Zwecken veröffentlicht wurden, nicht anwendbar.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins a, DSG ist das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG zu journalistischen Zwecken veröffentlicht wurden, nicht anwendbar. Die Webseite des BG, die dem Informationsaustausch und der Diskussion zum Thema Arbeitsmarkt in Österreich dient, ist als Medium iSd § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetzes zu qualifizieren, da es ihr um die Verbreitung von Informationen an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenverbreitung geht (siehe dazu auch die Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt C.)Die Webseite des BG, die dem Informationsaustausch und der Diskussion zum Thema Arbeitsmarkt in Österreich dient, ist als Medium iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Mediengesetzes zu qualifizieren, da es ihr um die Verbreitung von Informationen an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenverbreitung geht (siehe dazu auch die Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt C.) Die Verarbeitung dient auch, wie oben dargelegt, journalistischen Zwecken, da es im ggst. Fall ausschließlich darum geht, Informationen und Meinungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Andere Beweggründe für die Verarbeitung wurden von der BF weder behauptet, noch konnten diese im Verfahren festgestellt werden. Das Recht auf Löschung ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht anzuwenden. Abschließend weist die DSB darauf hin, dass der BF die Rechtsbehelfe des medienrechtlichen Persönlichkeitsschutzes offenstehen, die aber außerhalb der Kognitionsbefugnis der DSB liegen. Die Beschwerde war somit in diesem Punkt abzuweisen. D.4. Fazit Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.045.624

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.