Z. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.Die Legaldefinitionen und Grundsätze der DSGVO sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, DSG sowie den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
, Ziffer eins, DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Z. 2 DSGVO ist eine Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
, Ziffer 2, DSGVO ist eine Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 2. In der Sache: Im vorliegenden Fall wurde eine Drohnenaufnahme vom Haus der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ortsangabe „Bezirk Donaustadt“ der inserierten Liegenschaft veröffentlicht. Auf den Abbildungen ist das Haus der Beschwerdeführerin zu erkennen. Bei einer Anfrage an die Beschwerdegegnerin bezüglich näherer Informationen über die zu verkaufende Liegenschaft, kann die Adresse der inserierten Liegenschaft erworben werden, und damit auch die Adresse der anschließenden Grundstücke. Auch mittels öffentlich zugänglicher Tools, wie Google Maps oder Google Earth, kann die Adresse des Hauses der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Aufgrund der jeder Person offenstehenden Einsicht in das Grundbuch, kann auch die Person der Beschwerdeführerin ermittelt werden, wodurch die Person der Beschwerdeführerin in Kombination mit dem Aussehen ihres Hauses und ihres Gartens identifizierbar ist. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG ist damit eröffnet, da sich die Informationen auf die Beschwerdeführerin beziehen und damit als personenbezogene Daten
Aus den Informationen über die Adresse der beworbenen Liegenschaft und der hierzu veröffentlichten Drohnenaufnahme kann auf die Adresse oder andere personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person bzw. als betroffene Person identifizierbar.Der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist damit eröffnet, da sich die Informationen auf die Beschwerdeführerin beziehen und damit als personenbezogene Daten
Aus den Informationen über die Adresse der beworbenen Liegenschaft und der hierzu veröffentlichten Drohnenaufnahme kann auf die Adresse oder andere personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person bzw. als betroffene Person identifizierbar. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind
2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung liegt nicht im lebenswichtigen Interesse der Beschwerdeführerin und eine Zustimmung sowie eine qualifizierte gesetzliche Grundlage liegen ebenso wenig vor. Es kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen Dritter“ in Betracht, weshalb in weiterer Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und Dritter (insbesondere der Zweitbeschwerdegegnerin) zu erfolgen hat und sind jene Interessen sowie möglichen Folgen für den Beschwerdeführer (als betroffene Personen) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 2 DSG als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die „berechtigten Interessen Dritter“ vorsieht. Anders als nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 DSG keinen Gleichstand, sondern ein Überwiegen der Interessen Dritter für die Zulässigkeit der Verarbeitung erfordert. Das Schema für die Interessenabwägung ist jedoch auch auf den Fall von § 1 Abs. 2 DSG übertragbar.An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch das Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die „berechtigten Interessen Dritter“ vorsieht. Anders als nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass Paragraph eins, Absatz 2, DSG keinen Gleichstand, sondern ein Überwiegen der Interessen Dritter für die Zulässigkeit der Verarbeitung erfordert. Das Schema für die Interessenabwägung ist jedoch auch auf den Fall von Paragraph eins, Absatz 2, DSG übertragbar. Demnach ist die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen
43 f, wonach implementierte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Abmilderung unangemessener Folgen für den Betroffenen als Faktor im Rahmen der Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sind):Demnach ist die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Stellungnahme 06 aus 2014, zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen
43 f, wonach implementierte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Abmilderung unangemessener Folgen für den Betroffenen als Faktor im Rahmen der Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sind): i. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, ii. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. das Urteil des EuGH vom
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