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{'item': '2025-0.327.266'}

Obsah (11)Art. 58Art. 57§ 39§ 3§ 6§ 13Art. 13§ 71Art. 15Art. 4Art. 5

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum19.05.2025 Geschäftszahl2025-0.327.266 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.327.266 vo

Art. 58Abs.

1 lit. b DSGVO gegen die Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 63 (Datenschutz-, E-Government- und Informationsrecht) des Magistrats der Stadt Wien, wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet im Rahmen der Datenschutzüberprüfung

Artikel 58

, Absatz eins, Litera b, DSGVO gegen die Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 63 (Datenschutz-, E-Government- und Informationsrecht) des Magistrats der Stadt Wien, wie folgt:  Der Magistratsabteilung 6 wird aufgetragen, die Videoüberwachung im Zusammenhang mit nachfolgenden Videokameras an nachfolgenden Standorten innerhalb einer Frist von 8 Wochen derart zu beschränken, sodass die (Schreibtisch-)Arbeitsplätze und die mehrmals täglich frequentierten Arbeitsbereiche von Mitarbeiter*innen der Magistratsabteilung 6 nicht vom Aufnahmebereich der Videokameras erfasst sind: - [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf insgesamt 19 im Spruch aufgezählte Standorte einer Videoüberwachung (Kameras) auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 1, Z 2 und Z 7, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. a und lit. h, Art. 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 91 Abs. 4 und 106 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. Nr. 28/1968 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 7,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2,, Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera a und Litera h,, Artikel 58, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 91, Absatz 4, und 106 Absatz eins, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang 1. Der Datenschutzbehörde wurde im Rahmen einer anonymen Anzeige zur Kenntnis gebracht, dass an verschiedenen Standorten der Magistratsabteilung (MA) 6 eine umfassende Videoüberwachung stattfinde und der Verdacht vorliege, dass auch Mitarbeiter*innen hiervon betroffen seien. 2. Die Datenschutzbehörde leitete daraufhin mit Aufforderungsschreiben vom 18. Oktober 2024 ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Art. 57Abs. 1 lit. h i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO iVm § 22 Abs. 1 DSG ein.

  1. Die Datenschutzbehörde leitete daraufhin mit Aufforderungsschreiben vom
  2. Oktober 2024 ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Artikel 57

, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSG ein.

  1. Im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom
  2. November 2024 bestätigte die MA 6, vertreten durch die Magistratsabteilung (MA) 63, dass eine Videoüberwachung in ihren Räumlichkeiten stattfinde. Da die Anordnung der Videoüberwachungstätigkeit auch durch die Dienststellenleitung der MA 6 erfolgt sei und deren Handeln der MA 6 zugerechnet werde, habe die MA 6 auch konkret die Zwecke und Mittel der Verarbeitungstätigkeit festgelegt. Es würden insgesamt 44 Videokameras an 19 Standorten betrieben, wobei sich der überwachte Bereich jeweils auf den Kassen- sowie den Wartebereich beschränke. Aufzeichnungen fänden statt und würden für jeweils 72 Stunden gespeichert. Die Speicherung erfolge verschlüsselt auf den Servern im geschützten Rechenzentrum der Stadt Wien. Da die Speicherung in einem sog. Ringspeicher stattfinde, würden Aufzeichnungen, die diese Zeitspanne überschreiten, automatisch überschrieben und damit gelöscht werden. Eine Sichtung der Dateien nach diesen 72 Stunden sei nicht möglich. Auf die Live-Bilder könne sowohl die MA 6 als auch die Wache Rathaus zugreifen. Bei der MA 6 werde durch eine Person einmal pro Tag kurz Einschau genommen, um die Funktionsfähigkeit der Kameras zu überprüfen. Bei Betätigung der Notfalltaste erhielten die Journalbediensteten der Wache Rathaus ein Live-Bild, um die bestehende Gefahr einschätzen und Maßnahmen treffen zu können. Eine Auswertung der Aufnahmen außerhalb der Live-Bilder könne nur durch die MA 1 im Auftrag der MA 6 erfolgen. Dies geschehe jedoch nur im begründeten Anlassfall. Die Videoüberwachung diene dem in der Privatwirtschaftsverwaltung liegenden Personen- und Objektschutz und erfolge im Rahmen berechtigter Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Berechtigte Interessen lägen vor, zumal es in der Vergangenheit bereits zu Vorfällen wie etwa bewaffnete Raubüberfälle und Bedrohungen durch Bürger*innen gekommen sei. Sämtliche Forderungen der Stadt Wien könnten bei den Kassen der MA 6 beglichen werden und bestehe aufgrund der sich daraus ergebenen erhöhten Frequenz an Personen sowie der Tatsache, dass große Mengen an Bargeld verwaltet würden, ein erhöhtes Gefährdungspotential sowohl für das Objekt aber auch vor allem für die dort – an den Kassen – arbeitenden Personen. Bei der Videoüberwachung handle es sich um ein geeignetes Mittel, um das Objekt und die darin befindlichen Personen zu schützen, da dieser zum einen eine abschreckender Charakter innewohne und zum anderen für die Aufklärung von Vorfällen (Personenidentifikation) essentiell sei. Die Videoüberwachung stelle auch das gelindeste Mittel dar, vor allem da das bei der MA 6 vorhandene Alarmsystem inkl. Zugangskontrollsystem zum Kassenraum kein adäquates Schutzniveau biete, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung von Vorfällen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die gegenständliche Videoüberwachung als alternativlos.
  3. Im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom
  4. November 2024 bestätigte die MA 6, vertreten durch die Magistratsabteilung (MA) 63, dass eine Videoüberwachung in ihren Räumlichkeiten stattfinde. Da die Anordnung der Videoüberwachungstätigkeit auch durch die Dienststellenleitung der MA 6 erfolgt sei und deren Handeln der MA 6 zugerechnet werde, habe die MA 6 auch konkret die Zwecke und Mittel der Verarbeitungstätigkeit festgelegt. Es würden insgesamt 44 Videokameras an 19 Standorten betrieben, wobei sich der überwachte Bereich jeweils auf den Kassen- sowie den Wartebereich beschränke. Aufzeichnungen fänden statt und würden für jeweils 72 Stunden gespeichert. Die Speicherung erfolge verschlüsselt auf den Servern im geschützten Rechenzentrum der Stadt Wien. Da die Speicherung in einem sog. Ringspeicher stattfinde, würden Aufzeichnungen, die diese Zeitspanne überschreiten, automatisch überschrieben und damit gelöscht werden. Eine Sichtung der Dateien nach diesen 72 Stunden sei nicht möglich. Auf die Live-Bilder könne sowohl die MA 6 als auch die Wache Rathaus zugreifen. Bei der MA 6 werde durch eine Person einmal pro Tag kurz Einschau genommen, um die Funktionsfähigkeit der Kameras zu überprüfen. Bei Betätigung der Notfalltaste erhielten die Journalbediensteten der Wache Rathaus ein Live-Bild, um die bestehende Gefahr einschätzen und Maßnahmen treffen zu können. Eine Auswertung der Aufnahmen außerhalb der Live-Bilder könne nur durch die MA 1 im Auftrag der MA 6 erfolgen. Dies geschehe jedoch nur im begründeten Anlassfall. Die Videoüberwachung diene dem in der Privatwirtschaftsverwaltung liegenden Personen- und Objektschutz und erfolge im Rahmen berechtigter Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Berechtigte Interessen lägen vor, zumal es in der Vergangenheit bereits zu Vorfällen wie etwa bewaffnete Raubüberfälle und Bedrohungen durch Bürger*innen gekommen sei. Sämtliche Forderungen der Stadt Wien könnten bei den Kassen der MA 6 beglichen werden und bestehe aufgrund der sich daraus ergebenen erhöhten Frequenz an Personen sowie der Tatsache, dass große Mengen an Bargeld verwaltet würden, ein erhöhtes Gefährdungspotential sowohl für das Objekt aber auch vor allem für die dort – an den Kassen – arbeitenden Personen. Bei der Videoüberwachung handle es sich um ein geeignetes Mittel, um das Objekt und die darin befindlichen Personen zu schützen, da dieser zum einen eine abschreckender Charakter innewohne und zum anderen für die Aufklärung von Vorfällen (Personenidentifikation) essentiell sei. Die Videoüberwachung stelle auch das gelindeste Mittel dar, vor allem da das bei der MA 6 vorhandene Alarmsystem inkl. Zugangskontrollsystem zum Kassenraum kein adäquates Schutzniveau biete, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung von Vorfällen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die gegenständliche Videoüberwachung als alternativlos. Eine Auflistung der betriebenen Videokameras samt Standorten, Lichtbilder der jeweiligen Aufnahmebereiche sowie Fotos der Videokameras waren der Eingabe angeschlossen.
  5. Die MA 6, vertreten durch die MA 63, legte am
  6. April 2025 nachfolgende Unterlagen in Kopie vor: Datenschutz-Folgenabschätzung, „Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit (DVT)“, „Relevanzprüfung“, „Dokumentation einer Interessenabwägung“ sowie eine Auflistung der Vorfälle.
  7. Die MA 6, vertreten durch die MA 63, legte am
  8. April 2025 den Erlass „MD-OS-538382/2018 Bildverarbeitung durch Videoüberwachung; Einsatz sowie Auswertung und Löschung von Daten vom 26.06.2018 idgF“ in Kopie vor.
  9. Die Datenschutzbehörde führte am
  10. April 2025 eine mündliche Einvernahme des Leiters der MA 6, Herrn Michael B***, als informierten Vertreter durch. Im Rahmen dessen legte die MA 6 ein Dokumentenkonvolut vor, dabei insbesondere die „Vereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachung“ mit der Personalvertretung sowie Aktenvermerke iZm den Vorfällen.
  11. Die MA 6, vertreten durch die MA 63, legte am
  12. April 2025 nachfolgende Unterlagen in Kopie vor: Datenschutzerlass, Allgemeine Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) und eine Übersichtstabelle betreffend die Kund*innenfrequenz für das Jahr
  13. Darüber hinaus führte die MA 6 aus, dass neuen Bediensteten die KVM, die – im Rahmen der mündlichen Einvernahme bereits vorgelegte - Vereinbarung mit der Personalvertretung über den Einsatz einer Videoüberwachung vom
  14. Oktober 2012 und der Erlass vom
  15. Juni 2018, MD-OS-538382/2018, betreffend die Bildverarbeitung durch Videoüberwachung; Einsatz sowie Auswertung und Löschung von Daten, zur Kenntnis gebracht werde. Die Kenntnisnahme der KVM sei darüber hinaus durch die Bediensteten schriftlich zu bestätigen. B. Verfahrensgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die an den Standorten der MA 6 durchgeführte Videoüberwachung (44 Videokameras an 19 Standorten) den Bestimmungen der DSGVO und des DSG entspricht und damit rechtmäßig ist. Falls von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung und somit von einem Verstoß gegen die DSGVO auszugehen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, welche Abhilfebefugnisse

Art. 58Abs.

2 der DSGVO in Betracht kommen, um die festgestellten Verstöße zu beseitigen.Falls von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung und somit von einem Verstoß gegen die DSGVO auszugehen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, welche Abhilfebefugnisse

Artikel 58

, Absatz 2, der DSGVO in Betracht kommen, um die festgestellten Verstöße zu beseitigen. C. Sachverhaltsfeststellungen

  1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen sowie den Verfahrensgang unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
  2. Bei der Magistratsabteilung (MA) 6 handelt es sich organisatorisch um eine Abteilung des Magistrats der Stadt Wien, Geschäftsgruppe „Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke“. Die MA 6 ist laut aktuell in Geltung stehender Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) zuständig für das Rechnungs- und Abgabenwesen der Stadt Wien und für die operative Abwicklung des Budgets der Stadt Wien. Die MA 6 ist laut aktuell in Geltung stehender Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), welche den internen Geschäftsgang des Magistrats der Stadt Wien regelt, eine Dienststelle iSd Geschäftsordnung. Den Dienststellenleitern und Dienststellenleiterinnen obliegt laut GOM die Leitung ihrer Dienststelle und die Aufsicht über die zugewiesenen Bediensteten sowie die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und Kosten sparende Durchführung der Aufgaben. Die MA 6 setzt sich zusammen aus vier Stabsstellen (Budget, Personal, Qualität, Strategie), zwei Dezernaten (Abgaben und Recht, Rechnungswesen), drei Referaten (Beratung-Service-Betreuung, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, Scanzentrum), sowie 15 Buchhaltungsabteilungen und 19 Stadtkassen (inklusive Stadthauptkasse). In den Standorten der Stadtkassen der MA 6 besteht für Kund*innen die Möglichkeit sämtliche offenen Forderungen der Stadt Wien einzubezahlen und sich zu Zahlungsfragen beraten zu lassen. Der Magistratsdirektor ist dem Leiter der MA 6 dienstlich übergeordnet und weisungsbefugt. Der zuständige amtsführende Stadtrat ist gegenüber dem Leiter der MA 6 nicht weisungsbefugt. Michael B*** ist seit **. ** 202* als Leiter der MA 6 tätig. Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche monatliche Kund*innenfrequenz in allen Stadtkassen der MA 6 insgesamt bei rund [Anmerkung Bearbeiter/in: angegebene fünfstellige Zahl auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] Personen. In den Stadtkassenstellen sind Wertbeträge im Schnitt von [Anmerkung Bearbeiter/in: nähere Angaben zu Wertbeträgen und Gebrauch der Kassengebarung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt].
  3. Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung (MA) 1, und die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, vertreten durch den Zentralausschuss, haben am
  4. Oktober 2012 nachstehende Vereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien geschlossen, welche auch im verfahrensrelevanten Zeitpunkt in Geltung steht und für die MA 6 gilt: „Präambel Der Schutz des Eigentums der Stadt Wien und ihrer verfassungsgesetzlich vorgesehenen Organe, der Bediensteten und Kundinnen bzw. Kunden kann in vielen Fällen wirtschaftlich vernünftig und effektiv nur durch den Einsatz von Videoüberwachung erreicht werden. Dies bedingt, dass z. B. Videokameras in Arbeitsräumen (z. B. Kassenräumen) installiert werden müssen oder zwangsläufig Bereiche erfassen, die zu einem ständigen Arbeitsplatz gehören. Der Zweck der Videoüberwachung ist nicht darin gelegen, Bedienstete zu überwachen, insbesondere eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle zu ermöglichen, sondern ist im sogenannten Eigen- und Verantwortungsschutz der Stadt Wien zu finden. Die nachstehende Vereinbarung über die Videoüberwachung legt im Kern über die im Datenschutzgesetz 2000 festgelegten Normen über die Datenverwendung hinaus fest, wie die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage bzw. bei der Auswertung der aufgezeichneten Daten auszuüben und welche Pflichten von der Dienstgeberin diesbezüglich zu beachten sind, unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen erteilt die Personalvertretung

§ 39Abs.

2 Z 1 und 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes die Zustimmung zur Einführung und zum Einsatz derartiger technischer Systeme.Der Schutz des Eigentums der Stadt Wien und ihrer verfassungsgesetzlich vorgesehenen Organe, der Bediensteten und Kundinnen bzw. Kunden kann in vielen Fällen wirtschaftlich vernünftig und effektiv nur durch den Einsatz von Videoüberwachung erreicht werden. Dies bedingt, dass z. B. Videokameras in Arbeitsräumen (z. B. Kassenräumen) installiert werden müssen oder zwangsläufig Bereiche erfassen, die zu einem ständigen Arbeitsplatz gehören. Der Zweck der Videoüberwachung ist nicht darin gelegen, Bedienstete zu überwachen, insbesondere eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle zu ermöglichen, sondern ist im sogenannten Eigen- und Verantwortungsschutz der Stadt Wien zu finden. Die nachstehende Vereinbarung über die Videoüberwachung legt im Kern über die im Datenschutzgesetz 2000 festgelegten Normen über die Datenverwendung hinaus fest, wie die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage bzw. bei der Auswertung der aufgezeichneten Daten auszuüben und welche Pflichten von der Dienstgeberin diesbezüglich zu beachten sind, unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen erteilt die Personalvertretung

Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes die Zustimmung zur Einführung und zum Einsatz derartiger technischer Systeme. Geltungsbereich §

  1. Diese Vereinbarung gilt für alle Bediensteten der Gemeinde Wien, auf welche die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 1 und 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 50/2012, anzuwenden ist und erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 - W-BedSchG 1998, LGBI, für Wien Nr. 48/1998 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 42/2010, und zwar auch auf solche, die zu einem Betrieb im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG gehören.Paragraph eins, Diese Vereinbarung gilt für alle Bediensteten der Gemeinde Wien, auf welche die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden ist und erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 - W-BedSchG 1998, LGBI, für Wien Nr. 48 aus 1998, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 42 aus 2010,, und zwar auch auf solche, die zu einem Betrieb im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG gehören. Ein vormaliger Leiter der MA 6 hat im Jahr 2012 entschieden, dass aufgrund von erhöhtem Sicherheitsinteresse, insbesondere iZm Personen- und Eigentumsschutz, eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der MA 6 stattfinden soll. Videoüberwachung §
  2. Videoüberwachung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Bildübertragung mit oder ohne Speicherung (Echtzeitüberwachung) handelt. Unter Videoüberwachungsanlage sind visuelle Aufnahmegeräte zur systematischen Kontrolle bzw. Beobachtung von bestimmten Objekten bzw. Personen zu verstehen.Paragraph 2, Videoüberwachung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Bildübertragung mit oder ohne Speicherung (Echtzeitüberwachung) handelt. Unter Videoüberwachungsanlage sind visuelle Aufnahmegeräte zur systematischen Kontrolle bzw. Beobachtung von bestimmten Objekten bzw. Personen zu verstehen. Zweck der Videoüberwachung §
  3. Videoüberwachung darf in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien für folgende Zwecke eingesetzt werden:Paragraph 3, Videoüberwachung darf in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien für folgende Zwecke eingesetzt werden:
  4. Objektschutz: Das ist der Schutz des Eigentums der Gemeinde Wien vor Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung und ähnlichen Ereignissen;
  5. Personenschutz: Das ist der Schutz ihrer verfassungsmäßigen Organe und Bediensteten;
  6. Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten bzw. Verantwortungsschutz: Das ist der sich insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten bzw. aus der Vertragshaftung gegenüber Kundinnen und Kunden ergebende Schutz von Personen und von fremdem Eigentum, wozu auch die zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderliche Videoüberwachung zählt;
  7. medizinische Zwecke: Das ist die Überwachung, die aus fachärztlicher Sicht notwendiger Bestandteil der Diagnostik und/oder der medizinischen Behandlung ist, Gebot der Verhältnismäßigkeit. § 4.

(1)Videoüberwachung darf nur in dem zeitlichen und räumlichen Ausmaß und mit den technischen Mitteln erfolgen, die zur Erreichung der in § 3 Z 1 bis 4 genannten Zwecke unbedingt erforderlich sind.Paragraph 4,
(1)Videoüberwachung darf nur in dem zeitlichen und räumlichen Ausmaß und mit den technischen Mitteln erfolgen, die zur Erreichung der in Paragraph 3, Ziffer eins, bis 4 genannten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2)Die Einrichtung von Videoüberwachung in WC-, Wasch-, Umkleide-, Bade- und Sozialräumen ist unzulässig.
(3)Die Videoüberwachung zum Zweck der Kontrolle der Anwesenheit von Bediensteten, ihrer Arbeitsleistung sowie von Arbeitsabläufen ist jedenfalls unzulässig. Kennzeichnungspflicht § 5.
(1)In Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG), in denen Videoüberwachung stattfindet, ist vor Betreten des Aufnahmebereiches auf diesen Umstand deutlich sichtbar hinzuweisen.Paragraph 5,
(1)In Arbeitsstätten (Paragraph 2, Ziffer 4, W-BedSchG), in denen Videoüberwachung stattfindet, ist vor Betreten des Aufnahmebereiches auf diesen Umstand deutlich sichtbar hinzuweisen.
(2)Keine Kennzeichnungspflicht besteht für die Videoüberwachung zum Schutz von Räumlichkeiten der verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Landes bzw. der Gemeinde Wien. Zustimmung der Personalvertretung zur Videoüberwachung § 6. Werden durch eine Videoüberwachung Bereiche erfasst, in denen sich Bedienstete ständig aufhalten, bedarf diese in den Fällen des § 3 Z 1 bis 3 der Zustimmung der Personalvertretung.Paragraph 6, Werden durch eine Videoüberwachung Bereiche erfasst, in denen sich Bedienstete ständig aufhalten, bedarf diese in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer eins, bis 3 der Zustimmung der Personalvertretung. Auswertung von Bediensteten betreffende Daten § 7.
(1)Die Auswertung von durch Videoüberwachung gewonnenen Daten von Bediensteten darf in den Fällen des § 3 Z 1 bis 3 nur im Zusammenhang mit einer dem Zweck der Videoüberwachung entsprechenden Beweismittelsicherung erfolgen und bedarf, soweit Abs. 2 nichts Anderes bestimmt, der Zustimmung der Personalvertretung.Paragraph 7,
(1)Die Auswertung von durch Videoüberwachung gewonnenen Daten von Bediensteten darf in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer eins, bis 3 nur im Zusammenhang mit einer dem Zweck der Videoüberwachung entsprechenden Beweismittelsicherung erfolgen und bedarf, soweit Absatz 2, nichts Anderes bestimmt, der Zustimmung der Personalvertretung.
(2)Keiner Zustimmung der Personalvertretung bedarf die Auswertung der Daten von Bediensteten, wenn ein begründeter Verdacht auf
  1. eine von oder an einer oder einem Bediensteten begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
  2. eine an einer oder einem Bediensteten begangenen Diskriminierung im Sinne des § 18a DO 1994 bzw. § 4a VBO 1995 oder
  3. eine an einer oder einem Bediensteten begangenen Diskriminierung im Sinne des Paragraph 18 a, DO 1994 bzw. Paragraph 4 a, VBO 1995 oder
  4. eine an einer oder einem Bediensteten begangenen Diskriminierung im Sinne der §§ 7 und 7a des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt.
  5. eine an einer oder einem Bediensteten begangenen Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 7, und 7a des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt.
(3)Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung (§ 50a Abs. 6 DSG 2000) sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Magistrates der Stadt Wien bleiben unberührt.
(3)Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung (Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG 2000) sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Magistrates der Stadt Wien bleiben unberührt.
(4)Die Auswertung hat durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder beauftragten Bediensteten unter Beiziehung des für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständigen Dienststellenausschusses zu erfolgen.
(4)Die Auswertung hat durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder beauftragten Bediensteten unter Beiziehung des für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständigen Dienststellenausschusses zu erfolgen.
(5)Bei Gefahr im Verzug kann die Auswertung der Daten ausnahmsweise durch Bedienstete der MA 68 - Wache Rathaus erfolgen. Die Direktorin oder der Direktor einer Unternehmung der Stadt Wien, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, kann in diesem Fall an Stelle der Auswertung durch Bedienstete der MA 68 - Wache Rathaus - erforderlichenfalls für jede Dienststelle - auch zwei andere dazu befugte Personen mit der gemeinsamen Auswertung betrauen. Von der erfolgten Datenauswertung sind die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter sowie der zuständige Dienststellenausschuss unverzüglich zu verständigen.
(6)Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein bloßes Sicherstellen des aufgezeichneten Bildmaterials nicht ausreicht und mit der Auswertung desselben durch die in Abs. 4 Berechtigten nicht zugewartet werden kann.
(6)Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein bloßes Sicherstellen des aufgezeichneten Bildmaterials nicht ausreicht und mit der Auswertung desselben durch die in Absatz 4, Berechtigten nicht zugewartet werden kann.
(7)Der Personalvertretung sind die zur Auswertung berechtigten Personen bekannt zu geben. Zugriffsprotokoll § 8. Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung

§ 3Z 1 bis 3 ist unter Angabe des Grundes zu protokollieren.

Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. Das Protokoll ist von der Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachungsanlage eingerichtet worden ist, drei Jahre aufzubewahren, Dient eine Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen, hat die Aufbewahrung von einer dieser Dienststellen zu erfolgen. Dem zuständigen Dienststellenausschuss ist über dessen Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.Paragraph 8, Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung

Paragraph 3, Ziffer eins, bis 3 ist unter Angabe des Grundes zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. Das Protokoll ist von der Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachungsanlage eingerichtet worden ist, drei Jahre aufzubewahren, Dient eine Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen, hat die Aufbewahrung von einer dieser Dienststellen zu erfolgen. Dem zuständigen Dienststellenausschuss ist über dessen Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Informationspflichten § 9. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter jener Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachung erfolgen soll, hat den zuständigen Dienststellenausschuss von der beabsichtigten Installation einer zustimmungspflichtigen Videoüberwachungsanläge (§ 6) und deren Zweck zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen. Dient eine solche Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen ist die Zustimmung des nach § 39 Abs. 9 Z 3 W-PVG zuständigen Organs der Personalvertretung von einer der Dienststellenleiterinnen bzw. einem der Dienststellenleiter unter gleichzeitiger Benachrichtigung der anderen Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter einzuholen.Paragraph 9, Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter jener Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachung erfolgen soll, hat den zuständigen Dienststellenausschuss von der beabsichtigten Installation einer zustimmungspflichtigen Videoüberwachungsanläge (Paragraph 6,) und deren Zweck zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen. Dient eine solche Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen ist die Zustimmung des nach Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 3, W-PVG zuständigen Organs der Personalvertretung von einer der Dienststellenleiterinnen bzw. einem der Dienststellenleiter unter gleichzeitiger Benachrichtigung der anderen Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter einzuholen. Löschen von Daten § 10.

(1)Aufgezeichnete Daten sind längstens nach 72 Stunden zu löschen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Datenschutzkommission kann im Rahmen der Registrierung unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Aufbewahrungsdauer genehmigen.Paragraph 10,
(1)Aufgezeichnete Daten sind längstens nach 72 Stunden zu löschen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Datenschutzkommission kann im Rahmen der Registrierung unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Aufbewahrungsdauer genehmigen.
(2)Darüber hinaus dürfen ausgewertete Daten solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden (§ 7 Abs. 1 bis 3), erforderlich ist; danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(2)Darüber hinaus dürfen ausgewertete Daten solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden (Paragraph 7, Absatz eins, bis 3), erforderlich ist; danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)Bei der Datenverwendung sind die nach dem Datenschutzrecht zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, wobei jedenfalls die Zugriffsberechtigung auf gespeicherte Daten auf die unbedingt erforderliche Anzahl von Bediensteten zu beschränken ist. Kundmachung § 11. Diese Vereinbarung ist allen Bediensteten (§ 1) auf geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11, Diese Vereinbarung ist allen Bediensteten (Paragraph eins,) auf geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 12.
(1)Soweit in dieser Vereinbarung der Personalvertretung als solcher Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, sind diese von dem nach § 39 Abs. 9 Z 3 W-PVG zuständigen Organ der Personalvertretung wahrzunehmen.Paragraph 12,
(1)Soweit in dieser Vereinbarung der Personalvertretung als solcher Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, sind diese von dem nach Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 3, W-PVG zuständigen Organ der Personalvertretung wahrzunehmen.
(2)Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehende und in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgezählte Videoüberwachungsanlagen werden - unbeschadet, ob diese Anlage der Zustimmungspflicht

§ 6unterliegt oder nicht - vom Zentralausschuss der Personalvertretung zustimmend zur Kenntnis genommen.

(2)Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehende und in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgezählte Videoüberwachungsanlagen werden - unbeschadet, ob diese Anlage der Zustimmungspflicht

Paragraph 6, unterliegt oder nicht - vom Zentralausschuss der Personalvertretung zustimmend zur Kenntnis genommen.

(3)Nicht erfasst von dieser Vereinbarung sind Tonaufzeichnungen oder -übertragungen. Diese dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der aus fachärztlicher Sicht notwendigen medizinischen Überwachung von Patientinnen und Patienten (§ 3 Z 4) erfolgen.
(3)Nicht erfasst von dieser Vereinbarung sind Tonaufzeichnungen oder -übertragungen. Diese dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der aus fachärztlicher Sicht notwendigen medizinischen Überwachung von Patientinnen und Patienten (Paragraph 3, Ziffer 4,) erfolgen.
(4)Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit; § 11 ist anzuwenden.
(4)Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit; Paragraph 11, ist anzuwenden. In-Kraft-Treten §
  1. Diese Vereinbarung tritt mit
  2. November 2012 in Kraft.“Paragraph 14, Diese Vereinbarung tritt mit
  3. November 2012 in Kraft.“
  4. Die „Allgemeine Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien“ vom
  5. Mai 2019 (seit
  6. Juni 2019 in Kraft) wurde von Mitarbeiter*innen der MA 6 ausgearbeitet und von der MA 5 kundgemacht. Sie lautet auszugsweise (soweit verfahrensrelevant) wie folgt: „
  7. Allgemeines Die Allgemeine Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM) gilt für alle Kassen und Verläge des Magistrats mit Ausnahme jener der städtischen Unternehmungen. Abweichungen gegenüber dieser Allgemeinen Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien sind – sofern erforderlich – in Sondervorschriften zu regeln. Sie sind unter Mitwirkung der Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen – Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice auszuarbeiten und bedürfen der Genehmigung der Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen – Dezernat Rechnungswesen. Der Stadtrechnungshof und die Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit – Gruppe Organisation müssen von der Magistratsabteilung 6 über neue Sondervorschriften schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. […]
  8. Kassengebarung […] Kassengeschäfte mit externen Kundinnen und Kunden sind nur in Räumlichkeiten, die die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten, durchzuführen. Sofern mindestens ein Kassenbehältnis vorhanden ist, sind diese Räume mit Alarmsystemen zu versehen, welche sowohl einen Überfalls- als auch einen Einbruchsalarm an die Magistratsabteilung 68 – Sektion 10 – Wache Rathaus absetzen können. Darüber hinaus ist auch eine Videoüberwachung vorzusehen (siehe auch die Sicherheitsinformationen der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit – Gruppe Krisenmanagement und Sicherheit unter https://www.intern.magwien.gv.at/md-os/ks/sicher-heit/index_sicherheit.html). Auszahlungen dürfen nur auf Grund einer entsprechenden Anweisung (siehe Abschnitt 3.10.) erfolgen. Einzahlungen sind in jedem Fall entgegenzunehmen. Sofern eine Kassenstelle über einen eigenen Kassenraum verfügt, sind Kassengeschäfte nur in diesem bzw. beim Kassenschalter abzuwickeln. […] 4.
  9. Sicherheitsvorkehrungen 4.4.
  10. Sicherheit für Kassenbehälter und Schlüssel Die Kassierin bzw. der Kassier hat sich täglich vom guten Zustand der Kassenbehältnisse und vom einwandfreien Funktionieren der sonstigen Sicherheitsvorkehrungen (Sperre, Schloss der Tür zum Kassenraum, Fensterscheiben, Videoüberwachung usw.) zu überzeugen. […] 4.4.
  11. Alarmvorrichtungen Alle Kassenstellen mit Kundinnen- bzw. Kundenverkehr und mindestens einem Kassenbehältnis sind

der durch die Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit – Gruppe Krisenmanagement und Sicherheit veröffentlichten „Sicherheitsinformationen für Dienststellen der Stadt Wien“, Abschnitt „Allgemeine Kassensicherheit“ (https://www.intern.magwien.gv.at/md-os/ks/sicherheit/index_sicherheit.html) angeführten Empfehlungen auszustatten. Das klaglose Funktionieren der Alarmvorrichtung ist einmal in der Woche, jedoch nicht zu feststehenden Terminen, durch einen Probealarm zu überprüfen. Bei jenen Kassenstellen, deren Alarmsignal auch außerhalb der zu sichernden Amtsräume vernommen wird ist, wenn nicht anders verfügt wurde, ebenfalls einmal in der Woche, jedoch nicht zu feststehenden Terminen, eine kurze probeweise Überprüfung durchzuführen. Dies ist zuverlässig unmittelbar vor Auslösung der Alarmvorrichtung den übrigen Hausangehörigen bzw. der Magistratsabteilung 68 – Sektion 10 – Wache Rathaus mitzuteilen. Im Zuge der Probe sind auch die Bilder der Videoüberwachung zu überprüfen und gegebenenfalls Einstellungen anzupassen (Erfassungsbereich). […]“ 5. Der Erlass der Magistratsdirektion der Stadt Wien MD-OS-538382/2018 vom 26. Juni 2018, welcher zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt in Geltung steht und auch für die MA 6 gilt, stellt sich wie folgt dar: „M A G I S T R A T S D I R E K T I O N D E R S T A D T W I E N„M A G römisch eins S T R A T S D römisch eins R E K T römisch eins O N D E R S T A D T W römisch eins E N G e s c h ä f t s b e r e i c h O r g a n i s a t i o n u n d S i c h e r h e i t Bildverarbeitung durch Videoüberwachung; Einsatz sowie Auswertung und Löschung von Daten Erlass An alle städtischen Dienststellen Werden in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) Videoüberwachungssysteme im Sinne der § 12 und § 13 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung eingeführt bzw. bereits verwendet, ist für den Einsatz sowie die Auswertung und Löschung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten folgende Vorgangsweise zu beachten:Werden in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (Paragraph 2, Ziffer 4, W-BedSchG 1998) Videoüberwachungssysteme im Sinne der Paragraph 12 und Paragraph 13, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der geltenden Fassung eingeführt bzw. bereits verwendet, ist für den Einsatz sowie die Auswertung und Löschung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten folgende Vorgangsweise zu beachten: I. Zwecke der Videoüberwachung römisch eins. Zwecke der Videoüberwachung Videoüberwachung darf in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) eingesetzt werden, wenn:Videoüberwachung darf in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (Paragraph 2, Ziffer 4, W-BedSchG 1998) eingesetzt werden, wenn: 1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist, 2. sämtliche betroffene Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben, 3. eine besondere gesetzliche Grundlage dafür besteht oder 4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Anwendungsfälle für Ziffer 4. sind:

  1. a)Objektschutz: Das ist der Schutz des Eigentums der Gemeinde Wien vor Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung und ähnlichen Ereignissen, wobei bereits Rechtsverletzungen erfolgt sind oder die Videoüberwachung auf Grund eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist;
  2. b)Personenschutz: Das ist der Schutz ihrer verfassungsmäßigen Organe und Bediensteten, wobei bereits Rechtsverletzungen erfolgt sind oder die Videoüberwachung auf Grund eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist;
  3. c)Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten bzw. Verantwortungsschutz: Das ist der sich insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten bzw. aus der Vertragshaftung gegenüber Kundinnen und Kunden ergebende Schutz von Personen und von fremdem Eigentum, wozu auch die zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderliche Videoüberwachung zählt;
  4. d)medizinische Zwecke: Das ist die Überwachung, die aus fachärztlicher Sicht notwendiger Bestandteil der Diagnostik und/oder der medizinischen Behandlung ist; Videoüberwachung darf nur in dem zeitlichen und räumlichen Ausmaß und mit der Eingriffsintensität (z.B. nur Bild statt Bild und Ton) erfolgen, die zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich sind. II. Pflichten bei der Einrichtung von Videoüberwachungrömisch zwei. Pflichten bei der Einrichtung von Videoüberwachung 1. Allgemeines Der Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) ist von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu genehmigen. Videoüberwachungssysteme stellen eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Erlasses MDK-420907-1/18 „Datenschutz im Magistrat der Stadt Wien“ dar, entsprechend dessen Vorgaben im Wege der Datenschutzapplikation „DAVID“ eine Dokumentation zu erstellen und an die MA 63 zu übermitteln ist. Im Fall des Punkt I Ziffer 4 sind die Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeit ausreichend zu begründen.Der Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien (Paragraph 2, Ziffer 4, W-BedSchG 1998) ist von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu genehmigen. Videoüberwachungssysteme stellen eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Erlasses MDK-420907-1/18 „Datenschutz im Magistrat der Stadt Wien“ dar, entsprechend dessen Vorgaben im Wege der Datenschutzapplikation „DAVID“ eine Dokumentation zu erstellen und an die MA 63 zu übermitteln ist. Im Fall des Punkt römisch eins Ziffer 4 sind die Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeit ausreichend zu begründen. Die MA 63 führt eine Liste aller Videoüberwachungsanlagen. Die Dienststelle ist verpflichtet, die überwachten Bereiche entsprechend zu kennzeichnen. Im Fall der Aufzeichnung von Daten dürfen diese 72 Stunden unter Einhaltung der Datensicherheitsvorgaben

§ 13Abs.

1 DSG aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von mehr als 72 Stunden bedarf einer gesonderten Protokollierung und Begründung.Im Fall der Aufzeichnung von Daten dürfen diese 72 Stunden unter Einhaltung der Datensicherheitsvorgaben

Paragraph 13, Absatz eins, DSG aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von mehr als 72 Stunden bedarf einer gesonderten Protokollierung und Begründung. Die Einrichtung von Videoüberwachung in WC-, Wasch-, Umkleide-, Bade- und Sozialräumen sowie zum Zweck der Kontrolle der Anwesenheit oder Arbeitsleistung von Bediensteten ist unzulässig.

  1. Zustimmungsrechte der Personalvertretung Der Einsatz von Videoüberwachung bedarf der Zustimmung der Personalvertretung, wenn durch die Videoüberwachung Bereiche erfasst werden, in denen sich Bedienstete ständig aufhalten. Eine Zustimmung der Personalvertretung ist nicht erforderlich, wenn die Videoüberwachung für medizinische Zwecke erfolgt. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter jener Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachung erfolgen soll, hat den für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständigen Dienststellenausschuss von der beabsichtigten Installation einer zustimmungspflichtigen Videoüberwachungsanlage und deren Zweck zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen.Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter jener Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachung erfolgen soll, hat den für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständigen Dienststellenausschuss von der beabsichtigten Installation einer zustimmungspflichtigen Videoüberwachungsanlage und deren Zweck zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen. Dient eine solche Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen ist die Zustimmung des nach § 39 Abs. 9 Z 3 W-PVG zuständigen Organs der Personalvertretung von einer der Dienststellenleiterinnen bzw. einem der Dienststellenleiter unter gleichzeitiger Benachrichtigung der anderen Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter einzuholen.Dient eine solche Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen ist die Zustimmung des nach Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 3, W-PVG zuständigen Organs der Personalvertretung von einer der Dienststellenleiterinnen bzw. einem der Dienststellenleiter unter gleichzeitiger Benachrichtigung der anderen Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter einzuholen. III. Voraussetzungen für eine Auswertungrömisch drei. Voraussetzungen für eine Auswertung Eine Auswertung der gespeicherten Daten darf nur im Zusammenhang mit einer dem Zweck der Videoüberwachung entsprechenden Beweismittelsicherung erfolgen und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Personalvertretung. Eine Zustimmung der Personalvertretung ist nicht erforderlich:
  2. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, in dem durch das Videoüberwachungssystem geschützten Bereich habe sich a. eine von oder an einer oder einem Bediensteten begangene gerichtlich strafbare Handlung, b. eine an einer oder einem Bediensteten begangene Diskriminierung im Sinne des § 18 a Dienstordnung 1994 bzw. § 4a Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des § 22 Wiener Bedienstetengesetzes oderb. eine an einer oder einem Bediensteten begangene Diskriminierung im Sinne des Paragraph 18, a Dienstordnung 1994 bzw. Paragraph 4 a, Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Paragraph 22, Wiener Bedienstetengesetzes oder c. eine an einer oder einem Bediensteten begangene Diskriminierung im Sinne der §§ 7 und 7a des Wiener Gleichbehandlungsgesetzesc. eine an einer oder einem Bediensteten begangene Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 7, und 7a des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ereignet.
  3. Im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung für medizinische Zwecke. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Magistrates der Stadt Wien bleiben unberührt. IV. Auswertungsvorgangrömisch vier. Auswertungsvorgang Für die Auswertung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten ist folgende Vorgangsweise zu beachten, sofern die Videoüberwachung nicht für medizinische Zwecke erfolgt:
  4. Zur Auswertung berechtigte Personen Die Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter oder über deren bzw. dessen Auftrag durch die hierfür zuständige Bedienstete bzw. den hierfür zuständigen Bediensteten. Der Auftrag zur Auswertung muss begründet und von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter unterschrieben bzw. elektronisch signiert sein. Der für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständige Dienststellenausschuss ist über die beabsichtigte Auswertung zeitgleich zu informieren.Der für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständige Dienststellenausschuss ist über die beabsichtigte Auswertung zeitgleich zu informieren.
  5. Bekanntgabe der zur Auswertung berechtigten Personen Die zur Auswertung berechtigten Personen sind der für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständigen Personalvertretung bekannt zu geben.Die zur Auswertung berechtigten Personen sind der für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständigen Personalvertretung bekannt zu geben.
  6. Beiziehung des Dienststellenausschusses Die Auswertung der gespeicherten Daten hat unter Beiziehung des für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständigen Dienststellenausschusses zu erfolgen.Die Auswertung der gespeicherten Daten hat unter Beiziehung des für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständigen Dienststellenausschusses zu erfolgen.
  7. Auswertung bei Gefahr in Verzug Bei Gefahr in Verzug kann die Auswertung der gespeicherten Daten ausnahmsweise durch Bedienstete der MA 68 – Wache Rathaus erfolgen. Die Direktorin oder der Direktor einer Unternehmung der Stadt Wien, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, kann in diesem Fall an Stelle der Auswertung durch Bedienstete der MA 68 - Wache Rathaus – erforderlichenfalls für jede Dienststelle – auch zwei andere dazu befugte Personen mit der gemeinsamen Auswertung betrauen. Von der erfolgten Auswertung der gespeicherten Daten sind die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter sowie der für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständige Dienststellenausschusses unverzüglich zu verständigen.Von der erfolgten Auswertung der gespeicherten Daten sind die zuständige Dienststellenleiterin bzw. der zuständige Dienststellenleiter sowie der für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständige Dienststellenausschusses unverzüglich zu verständigen. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn ein bloßes Sicherstellen des aufgezeichneten Bildmaterials nicht ausreicht und mit der Auswertung desselben durch die zur Auswertung berechtigten Personen nicht zugewartet werden kann.
  8. Dokumentation der Auswertung Jede Auswertung ist von der zur Auswertung berechtigten Person nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Dabei ist jedenfalls festzuhalten: Verantwortliche oder Verantwortlicher Grund der Auswertung Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, Zeit, Ort, Ablauf und Ergebnis der Auswertung Allfällige Stellungnahme der Vertreterin bzw. des Vertreters des zuständigen Dienststellenausschusses. Das Protokoll ist von der Dienststelle, für deren Zwecke die Videoüberwachungsanlage eingerichtet worden ist, drei Jahre aufzubewahren. Dient eine Videoüberwachungsanlage den Zwecken mehrerer Dienststellen, hat die Aufbewahrung von der Dienststelle, die die Auswertung beantragt hat, zu erfolgen. Dem für die Dienststelle (§ 4 W-PVG) zuständigen Dienststellenausschuss ist über dessen Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.Dem für die Dienststelle (Paragraph 4, W-PVG) zuständigen Dienststellenausschuss ist über dessen Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. V. Löschung der ausgewerteten Datenrömisch fünf. Löschung der ausgewerteten Daten Die ausgewerteten Daten dürfen solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; danach sind sie unverzüglich zu löschen. […] VII. Hinweisrömisch sieben. Hinweis Die Vereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien, abgeschlossen zwischen dem Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die MA 1 (nunmehr MA 2), und der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, vertreten durch den Zentralausschuss, ist über die Intranet Seite der MA 2, https://www.intern.magwien.gv.at/personalservice/legistik/pdf/video-ueberwachung.pdf, abrufbar. Bediensteten, die keinen unmittelbaren Zugang zum Intranet der Stadt Wien haben, ist von der Dienstellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter auf Verlangen ein Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Der Erlass der Magistratsdirektion vom
  9. Juli 2013, MD-OS-252112/2013, Videoüberwachung; Einsatz sowie Auswertung und Löschung von Daten wird aufgehoben. Für den Magistratsdirektor:“
  10. Eine Michael B*** vorangegangene Dienststellenleitung der MA 6 hat zu einem nicht näher bestimmbaren, jedoch in zeitlicher Nähe zur unter der Punkt C.
  11. genannten Vereinbarung gelegenen Zeitpunkt, sohin im Jahr 2012, die Entscheidung getroffen, dass eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der MA 6 stattfinden soll. Die konkreten Kameramodelle, deren Standorte sowie Aufnahmebereiche der verfahrensgegenständlichen Videokameras wurden im Auftrag der MA 6, welche idZ von der von der MA 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) beraten worden ist, von der MA 34 (Bau- und Gebäudemanagement) festgelegt. Die MA 63 war in die Entscheidung betreffend die Videoüberwachung nicht miteinbezogen, es bestand bzw. besteht aber die theoretische Möglichkeit sie beratungsweise hinzuzuziehen. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien sowie der aktuelle amtsführende Stadtrat für Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke, Ferdinand S***, haben Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung, wurden aber in die konkrete Entscheidungsfindung der MA 6 nicht weiter miteinbezogen. Zum aktuellen Zeitpunkt werden an nachfolgenden 19 Stadtkassenstandorten der MA 6 44 Videokameras betrieben: [Anmerkung Bearbeiter/in: Aufzählung von insgesamt 19 Standorten einer Videoüberwachung (mit Zahl der Kameras) auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]
  12. Wie unter Punkt C.
  13. ersichtlich, umfassen die jeweiligen Aufnahmebereiche der Videokameras Kassenbereiche und Wartebereiche. Dabei werden die Kassenbereiche sowohl von außen aus Sicht der Kund*innen von den Warteräumen (nachfolgend: „Kassenbereich außen“), als auch von innen aus Sicht der Mitarbeiter*innen an deren Arbeitsplätzen (nachfolgend: „Kassenbereich innen“), erfasst. 7.
  14. Die Videokameras sowie deren Aufnahmebereiche im Wartebereich und Kassenbereich außen stellen sich wie folgt dar: 7.1.
  15. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Angaben zu einem von 19 Standorten einer Videoüberwachung (samt Lichtbildern) auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] 7.1.
  16. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  17. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  18. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  19. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  20. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  21. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  22. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  23. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  24. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  25. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  26. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  27. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.1.
  28. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.
  29. Die Videokameras sowie deren Aufnahmebereiche im Kassenbereich innen stellen sich wie folgt dar: 7.2.
  30. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  31. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  32. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  33. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  34. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  35. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  36. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  37. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  38. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  39. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  40. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  41. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  42. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  43. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  44. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  45. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  46. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  47. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt] 7.2.
  48. Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: wie zuletzt]
  49. Im Eingangs- bzw. Wartebereich der jeweiligen 19 Stadtkassenstandorten (siehe Punkt 7.
  50. und 7.2.) befinden sich Hinweisschilder (Piktogramme), mit welchen Kund*innen der MA 6 über die Durchführung der Videoüberwachung in diesen Räumen in Kenntnis gesetzt werden. Diese stellen sich aktuell wie folgt dar:
  51. Auf der öffentlich abrufbaren Website der Stadt Wien finden sich nachfolgende Informationen [Verlinkungen durch die DSB entfernt]: „Datenschutzrechtliche Informationen

Art. 13

DSGVO - Videoüberwachung„Datenschutzrechtliche Informationen

Artikel 13

, DSGVO - Videoüberwachung Verantwortlicher Folgende Informationen

Artikel 13

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt: ● Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen ● E-Mail: post@ma06.wien.gv.at Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden: Zweck ● Videoüberwachung zum Zwecke des Personen- und Objektschutzes Rechtsgrundlagen ● Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz–GrundverordnungArtikel 6, Absatz eins, Litera f, Datenschutz–Grundverordnung Registerabfragen Im Zuge des Verfahrens werden grundsätzlich keine Abfragen in Registern durchgeführt. Empfänger*innen (Übermittlung und Offenlegung von personenbezogenen Daten) Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet bzw. können sie an folgende Empfänger*innen weitergeleitet werden: ● Magistratsabteilung 68 ● Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (sofern die Aufzeichnungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung beitragen können) ● Magistratsabteilung 01 über Auftrag (Abzug und Weitergabe definierter Videosequenzen an Sicherheits- und Justizbehörden) ● Personalvertretung (im Falle der Auswertung, zur Wahrung der Interessen der von den Aufzeichnungen erfassten Mitarbeiter*innen) Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt. Hinweise Die Daten werden nach 72 Stunden überschrieben. Ausgewertete Daten werden solange in personenbezogener Form aufbewahrt, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; danach werden sie unverzüglich gelöscht. Betroffenenrechte Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen, soweit keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde:Barichgasse 40-42, 1030 WienE-Mail: dsb@dsb.gv.atWenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde:, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb@dsb.gv.at Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten (Bilddaten) ist für den Zutritt in den videoüberwachten Bereich notwendig. Eine Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Daten hätte für Sie folgende Konsequenzen: ● Keine Möglichkeit, den überwachten Bereich zu betreten Datenschutzbeauftragter Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at“

  1. Bei den Bediensteten der MA 6, welche an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras (vgl. Punkt 7.
  2. und 7.2.) tätig sind, handelt es sich um solche, auf deren Dienstverhältnisse das Wiener Bedienstetengesetz, das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) und das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995) anwendbar sind.
  3. Bei den Bediensteten der MA 6, welche an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras vergleiche Punkt 7.
  4. und 7.2.) tätig sind, handelt es sich um solche, auf deren Dienstverhältnisse das Wiener Bedienstetengesetz, das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) und das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995) anwendbar sind. Neuen Bediensteten wird bei Dienstantritt die Allgemeine Kassen- und Verlagsvorschrift für den Magistrat der Stadt Wien (KVM), die Vereinbarung mit der Personalvertretung über den Einsatz einer Videoüberwachung vom
  5. Oktober 2012 sowie der Erlass MD-OS-538382/2018 zur Kenntnis gebracht wird. Die Kenntnisnahme der KVM ist darüber hinaus durch die Bediensteten schriftlich zu bestätigen. Eine Einwilligung der Bediensteten der MA 6, welche an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras (vgl. Punkt 7.
  6. und 7.2.) tätig sind, betreffend die Videoüberwachung wird und wurde zu keinem Zeitpunkt eingeholt.Eine Einwilligung der Bediensteten der MA 6, welche an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras vergleiche Punkt 7.
  7. und 7.2.) tätig sind, betreffend die Videoüberwachung wird und wurde zu keinem Zeitpunkt eingeholt.
  8. Bis zum Entscheidungszeitpunkt haben sich nachfolgende Vorfälle an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras (vgl. Punkt 7.
  9. und 7.2.) ereignet:
  10. Bis zum Entscheidungszeitpunkt haben sich nachfolgende Vorfälle an den verfahrensgegenständlichen Standorten der Videokameras vergleiche Punkt 7.
  11. und 7.2.) ereignet: [Anmerkung Bearbeiter/in: Liste mit Aufzählung von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt.]
  12. Im Zusammenhang mit den unter Punkt C.
  13. genannten Vorfällen wurde teilweise strafrechtliche Anzeige seitens der MA 6 bzw. des Magistrats der Stadt Wien erstattet und wurden dabei teilweise auch Bildaufzeichnungen der verfahrensgegenständlichen Videokameras übermittelt bzw. angefordert.
  14. Mitarbeiter*innen der MA 6 haben iZm der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung, eine „Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit (DVT)“ sowie eine „Dokumentation einer Interessenabwägung“ erstellt. Diese wurde mit dem Leiter der MA 6 sowie mit der MA 63 (Letztere in beratender Funktion) abgestimmt.
  15. Die unter Punkt C.
  16. genannte Dokumentation einer Interessensabwägung stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
  17. Der aktuell in Geltung stehende Datenschutzerlass des Magistratsdirektors des Magistrats der Stadt Wien vom
  18. Oktober 2023, MDK – 173805-2023-1, welcher auch für die MA 6 gilt, lautet auszugsweise wie folgt: „Dieser Erlass soll die rechtskonforme Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung sowie der dazu ergangenen innerstaatlichen Gesetze im Magistrat der Stadt Wien gewährleisten
  19. Insbesondere werden die Verantwortlichkeiten im Umgang mit personenbezogenen Daten festgelegt. […]
  20. Aufgaben der Magistratsabteilung 63 Die MA 63 hat a) die Fachaufsicht in Angelegenheiten des Datenschutzes wahrzunehmen; b) auf Grundlage dieses Erlasses detaillierte Vorgaben, Muster und Richtlinien für Abläufe und allgemeine Datenschutzinformationen in elektronischer Form auf ihren Seiten im Intranet bereitzustellen, die von allen städtischen Dienststellen zu beachten sind; c) Inhalt und Form der Datenschutzverträge festzulegen; d) ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der verantwortlichen Stellen und von zugriffs-berechtigten Stellen auf Portalverbundanwendungen in einer Datenschutzapplikation („DAVID“) zu führen und zu verwalten; e) Gutachten zur Zulässigkeit von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen; f) Einträge von verantwortlichen Stellen in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit) zu prüfen; g) Datenschutzverantwortliche zu schulen, sofern nicht die bzw. der Datenschutzbeauftragte zuständig ist; h) die Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 12 bis 22 DSGVO) für den Magistrat der Stadt Wien zu koordinieren;h) die Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Artikel 12, bis 22 DSGVO) für den Magistrat der Stadt Wien zu koordinieren; i) die Vertretung der Stadt Wien in Angelegenheiten des Datenschutzes, vor allem in Verfahren vor der Datenschutzbehörde wahrzunehmen; [...]
  21. Verantwortlichkeiten der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter Jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle

§ 3

GOM oder Unternehmung

§ 71WSt

V ist in ihrem bzw. seinem Bereich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Insbesondere hat sie bzw. er geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Datensicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. […]Jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle

Paragraph 3, GOM oder Unternehmung

Paragraph 71, WStV ist in ihrem bzw. seinem Bereich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Insbesondere hat sie bzw. er geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Datensicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. […] 14. Informationspflichten Jede verantwortliche Stelle hat die sie betreffenden Informationspflichten

Art. 13und 14 DSGVO selbst zu beurteilen und für deren Erfüllung zu sorgen.

[…]Jede verantwortliche Stelle hat die sie betreffenden Informationspflichten

Artikel 13, und 14 DSGVO selbst zu beurteilen und für deren Erfüllung zu sorgen.

[…] 16. Wahrnehmung der Betroffenenrechte

DSGVO Anträge zu Betroffenenrechten

Art. 15bis 22 DSGVO sind nach deren Einlangen sofort an die MA 63 weiterzuleiten.

Die Beantwortung von Auskunftsbegehren an die Auskunftswerberinnen bzw. Auskunftswerber erfolgt unter Mitwirkung der verantwortlichen Stellen durch die MA 63. Anträge zu anderen Betroffenenrechten sind zunächst von der verantwortlichen Stelle zu beurteilen. Der Antwortentwurf ist in weiterer Folge mit der MA 63 abzustimmen.“Anträge zu Betroffenenrechten

Artikel 15, bis 22 DSGVO sind nach deren Einlangen sofort an die MA 63 weiterzuleiten.

Die Beantwortung von Auskunftsbegehren an die Auskunftswerberinnen bzw. Auskunftswerber erfolgt unter Mitwirkung der verantwortlichen Stellen durch die MA

  1. Anträge zu anderen Betroffenenrechten sind zunächst von der verantwortlichen Stelle zu beurteilen. Der Antwortentwurf ist in weiterer Folge mit der MA 63 abzustimmen.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem schriftlichen Vorbringen der MA 6, vertreten durch die MA 63, vom
  2. November 2024, vom
  3. Jänner 2025, vom
  4. April 2025, vom
  5. April 2025, vom
  6. April 2025 und vom
  7. Mai 2025 sowie den idZ in Kopie vorgelegten Dokumenten. Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf den glaubwürdigen und stringenten Angaben des Leiters der MA 6 im Rahmen der mündlichen Einvernahme am
  8. April 2025 und der dort anwesenden Bediensteten der MA 6 und der MA 63 sowie den im Rahmen der mündlichen Einvernahme in Kopie vorgelegten Dokumenten. Im Übrigen auf einer amtswegigen Abfrage der öffentlich abrufbaren Website der Stadt Wien bzw. der MA 6 unter „www.wien.gv.at/kontakte/ma06/index.html“ und unter „www.wien.gv.at/kontakte/ma06/ds-info/index.html“ sowie der unter „www.ris.bka.gv.at“ abrufbaren Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) sowie der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), alles letztmalig abgefragt durch die Datenschutzbehörde am
  9. Mai
  10. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  11. Vorbemerkungen Die Datenschutzbehörde hat im vorliegenden Fall aufgrund einer anonymen Anzeige ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Art. 57Abs. 1 lit. h i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO iVm § 22 Abs. 1 DSG eingeleitet. Die Datenschutzbehörde hat im vorliegenden Fall aufgrund einer anonymen Anzeige ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Artikel 57

, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSG eingeleitet. „Personenbezogene Daten“ sind laut Art. 4 Z 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;„Personenbezogene Daten“ sind laut Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst laut Art. 4 Z 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst laut Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; Das von einer Kamera aufgezeichnete (aufgenommene) Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der Person ermöglicht (vgl. EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 22).Das von einer Kamera aufgezeichnete (aufgenommene) Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der Person ermöglicht vergleiche EuGH 11.12.2014, C-212/13, Rz 22). Zudem stellen Bildverarbeitungen (mittels Kameras) regelmäßig eine automatisierte Verarbeitung iSd. DSGVO dar. Die Legaldefinition nach Art. 4 Z 2 verlangt dabei keine „Mindestverarbeitung“, etwa in Form einer andauernden Aufzeichnung bzw. Speicherung, womit bereits die Echtzeitüberwachung von diesem Begriff mitumfasst ist (vgl. hierzu Erkenntnis des BVwG vom 3.9.2019, GZ: W214 2219944-1).Zudem stellen Bildverarbeitungen (mittels Kameras) regelmäßig eine automatisierte Verarbeitung iSd. DSGVO dar. Die Legaldefinition nach Artikel 4, Ziffer 2, verlangt dabei keine „Mindestverarbeitung“, etwa in Form einer andauernden Aufzeichnung bzw. Speicherung, womit bereits die Echtzeitüberwachung von diesem Begriff mitumfasst ist vergleiche hierzu Erkenntnis des BVwG vom 3.9.2019, GZ: W214 2219944-1). Aus den von der MA 6, vertreten durch die MA 63, vorgelegten Lichtbildern der Aufnahmebereiche der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung (vgl. Punkt C.7.1. und C.7.2.) ist jedenfalls eine derart hohe Bildqualität ableitbar, als dass eine Identifizierung von natürlichen Personen möglich - und nicht zuletzt aufgrund der angeführten Zwecke, etwa die Aufklärung von Vorfällen, sogar beabsichtigt - ist.Aus den von der MA 6, vertreten durch die MA 63, vorgelegten Lichtbildern der Aufnahmebereiche der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung vergleiche Punkt C.7.1. und C.7.2.) ist jedenfalls eine derart hohe Bildqualität ableitbar, als dass eine Identifizierung von natürlichen Personen möglich - und nicht zuletzt aufgrund der angeführten Zwecke, etwa die Aufklärung von Vorfällen, sogar beabsichtigt - ist. Dies wurde auch im Rahmen des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der MA 6 nicht weiter in Zweifel gezogen. Als erstes Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd. DSGVO darstellt, womit deren Anwendungsbereich eröffnet ist. D.2. Verantwortlichkeit In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob die MA 6 als interne, nach österreichischem Recht nicht rechtsfähige Abteilung des Magistrats der Stadt Wien überhaupt als datenschutzrechtliche Verantwortliche

Art. 4

Z 7 DSGVO für die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung in Frage kommt.In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob die MA 6 als interne, nach österreichischem Recht nicht rechtsfähige Abteilung des Magistrats der Stadt Wien überhaupt als datenschutzrechtliche Verantwortliche

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO für die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung in Frage kommt. Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll durch die weite Definition des Begriffs „Verantwortlicher“ ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen gewährleistet werden (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom

  1. Dezember 2023, C‑683/21, Rn. 29).Nach der Rechtsprechung des EuGH soll durch die weite Definition des Begriffs „Verantwortlicher“ ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen gewährleistet werden vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 2023, C‑683/21, Rn. 29). Die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSv Art. 4 Z 7 DSGVO einzustufen ist, bedarf der Prüfung, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden (vgl. Urteil des EuGH vom
  3. Januar 2024, C‑231/22, Rn. 29).Die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO einzustufen ist, bedarf der Prüfung, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden vergleiche Urteil des EuGH vom
  4. Januar 2024, C‑231/22, Rn. 29). Laut EuGH kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Stelle auch dann als „Verantwortlicher“ eingestuft wird, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In Anbetracht der rechtlichen Verpflichtungen, denen der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO somit unterliegt, muss er nach den in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten in der Lage sein, diese Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechtsfähigkeit hat (vgl. Urteil des EuGH vom
  5. Februar 2025, C-638/23, Rn. 31 und 34).Laut EuGH kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Stelle auch dann als „Verantwortlicher“ eingestuft wird, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In Anbetracht der rechtlichen Verpflichtungen, denen der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO somit unterliegt, muss er nach den in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten in der Lage sein, diese Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechtsfähigkeit hat vergleiche Urteil des EuGH vom
  6. Februar 2025, C-638/23, Rn. 31 und 34). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Einerseits kann darauf hingewiesen werden, dass die Leitung der MA 6 - wie von dieser auch selbst vorgebracht worden ist - aus abstrakt-rechtlicher Sicht zur selbstständigen Entscheidung über die Durchführung einer Videoüberwachung an den Standorten der Stadtkassen befugt war und ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen der WStV (vgl. etwa §§ 91 Abs. 4 und 106 Abs. 1), der GEM sowie der GOM (vgl. Punkt C.2.). Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen der WStV vergleiche etwa Paragraphen 91, Absatz 4 und 106 Absatz eins,), der GEM sowie der GOM vergleiche Punkt C.2.). Darüber hinaus wird im Erlass der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom
  7. Juni 2018 (vgl. Punkt C.5.), welcher nur einen grob umrissenen (rechtlichen) Rahmen - teilweise unter bloßer Wiederholung der geltenden Rechtslage - vorgibt, ausdrücklich festgehalten, dass der Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu genehmigen ist. Zusätzlich wird in dem Erlass ausgeführt, dass die mit der Videoüberwachung zusammenhängenden Verpflichtungen (etwa Kennzeichnungs- und Löschpflichten) von der Dienststelle selbst wahrzunehmen sind.Darüber hinaus wird im Erlass der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom
  8. Juni 2018 vergleiche Punkt C.5.), welcher nur einen grob umrissenen (rechtlichen) Rahmen - teilweise unter bloßer Wiederholung der geltenden Rechtslage - vorgibt, ausdrücklich festgehalten, dass der Einsatz von Videoüberwachung in Arbeitsstätten der Gemeinde Wien von der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter zu genehmigen ist. Zusätzlich wird in dem Erlass ausgeführt, dass die mit der Videoüberwachung zusammenhängenden Verpflichtungen (etwa Kennzeichnungs- und Löschpflichten) von der Dienststelle selbst wahrzunehmen sind. Des Weiteren ist iSd. des zitierten EuGH-Urteils C-638/23, Rn. 34, darauf hinzuweisen, dass die MA 6 für die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO nicht nur abstrakt (etwa durch den bereits genannten Erlass vom
  9. Juni 2018 sowie die oben genannten Rechtsvorschriften) befähigt und verpflichtet ist, sondern sie auch verschiedene „klassische Verantwortlichenpflichten“ der DSGVO, wie etwa die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (vgl. Punkt C.13.), die Kennzeichnung bzw. Erteilung von Informationen iSv. Art. 13 und 14 DSGVO (vgl. Punkt C.
  10. und C.9.) sowie die selbstständige Beurteilung der Rechtmäßigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) durch die Vornahme einer Interessensabwägung (vgl. Punkt C.14.), wahrgenommen hat.Des Weiteren ist iSd. des zitierten EuGH-Urteils C-638/23, Rn. 34, darauf hinzuweisen, dass die MA 6 für die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO nicht nur abstrakt (etwa durch den bereits genannten Erlass vom
  11. Juni 2018 sowie die oben genannten Rechtsvorschriften) befähigt und verpflichtet ist, sondern sie auch verschiedene „klassische Verantwortlichenpflichten“ der DSGVO, wie etwa die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung vergleiche Punkt C.13.), die Kennzeichnung bzw. Erteilung von Informationen iSv. Artikel 13, und 14 DSGVO vergleiche Punkt C.
  12. und C.9.) sowie die selbstständige Beurteilung der Rechtmäßigkeit vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO) durch die Vornahme einer Interessensabwägung vergleiche Punkt C.14.), wahrgenommen hat. Dass iZm der Geltendmachung von Betroffenenrechten aufgrund des Datenschutzerlasses des Magistrats der Stadt Wien vom
  13. Oktober 2023 (vgl. Punkt C.15.) eine Zusammenarbeit mit der für Datenschutz allgemein zuständigen MA 63 erfolgt, erweist sich nach Ansicht der Datenschutzbehörde als irrelevant. Dies nicht zuletzt auch aufgrund dessen, dass diese Vorgangsweise - wie in der mündlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt worden ist - lediglich aus Gründen der einheitlichen Außenwirkung erfolgt.Dass iZm der Geltendmachung von Betroffenenrechten aufgrund des Datenschutzerlasses des Magistrats der Stadt Wien vom
  14. Oktober 2023 vergleiche Punkt C.15.) eine Zusammenarbeit mit der für Datenschutz allgemein zuständigen MA 63 erfolgt, erweist sich nach Ansicht der Datenschutzbehörde als irrelevant. Dies nicht zuletzt auch aufgrund dessen, dass diese Vorgangsweise - wie in der mündlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt worden ist - lediglich aus Gründen der einheitlichen Außenwirkung erfolgt. Zur tatsächlich-faktischen Entscheidung ist auf die Feststellungen unter Punkt C.
  15. hinzuweisen, wonach die Entscheidung, dass eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der MA 6 zum Personen- und Objektschutz durchgeführt werden soll, von einer früheren Dienststellenleitung und in Fortsetzung dessen vom aktuellen Dienststellenleiter getroffen worden ist. Damit hat die MA 6 bzw. deren Leitung ohne Zweifel darüber entschieden, dass die Videoüberwachung für eigene Zwecke stattfinden soll. Allerdings muss der Verantwortliche nicht nur über den Zweck, sondern auch über die Mittel der Verarbeitung entscheiden (vgl. EDPB-Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, angenommen am
  16. Juli 2021, Rz. 37 ff).Allerdings muss der Verantwortliche nicht nur über den Zweck, sondern auch über die Mittel der Verarbeitung entscheiden vergleiche EDPB-Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, angenommen am
  17. Juli 2021, Rz. 37 ff). IdZ übersieht die Datenschutzbehörde nicht, dass die Entscheidung über die Mittel - nämlich auf welche konkrete Weise die Videoüberwachung stattfinden soll - teilweise von anderen Akteuren (zumindest) beeinflusst worden ist. Allerdings kann laut EDPB beauftragten Unternehmen bzw. Organisationen ein gewisser Handlungsspielraum bei den nicht-wesentlichen Mitteln zukommen, wobei das Maß an Einfluss auf das „Warum“ und das „auf welche Weise“ entscheidend ist. Der Verantwortliche muss jedenfalls umfassend über die eingesetzten Mittel informiert werden, damit er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine fundierte Entscheidung treffen kann (vgl. EDPB-Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, angenommen am
  18. Juli 2021, Rz. 37-41).Allerdings kann laut EDPB beauftragten Unternehmen bzw. Organisationen ein gewisser Handlungsspielraum bei den nicht-wesentlichen Mitteln zukommen, wobei das Maß an Einfluss auf das „Warum“ und das „auf welche Weise“ entscheidend ist. Der Verantwortliche muss jedenfalls umfassend über die eingesetzten Mittel informiert werden, damit er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine fundierte Entscheidung treffen kann vergleiche EDPB-Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, angenommen am
  19. Juli 2021, Rz. 37-41). Den Feststellungen ist dabei zu entnehmen, dass die konkreten Kameramodelle, deren Standorte sowie Aufnahmebereiche in Koordination mit der MA 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der MA 34 (Bau- und Gebäudemanagement) festgelegt worden sind. Auch wenn diese Abteilungen damit einen gewissen Einfluss auf die Mittel ausgeübt haben, so ist es nach Ansicht der Datenschutzbehörde dennoch unbezweifelbar, dass die MA 6 bzw. deren Leitung ausreichende Kenntnis über die konkreten Aufnahmebereiche der Videokameras hat und es ihr möglich wäre, die genannten Abteilungen zu beauftragen, die Bildaufnahme auf bestimmte Bereiche auszuweiten bzw. zu beschränken oder dies ganz zu untersagen. Im Übrigen wäre es für die Zuschreibung der Verantwortlicheneigenschaft auch nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 3.9.20219, GZ: W214 2219944-1).Im Übrigen wäre es für die Zuschreibung der Verantwortlicheneigenschaft auch nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 3.9.20219, GZ: W214 2219944-1). Ferner sind dem bereits zitierten Erlass vom
  20. Juni 2018 (vgl. Punkt C.5.) bestimmte „Verarbeitungsgrenzen“ (etwa Speicherdauer von höchstens 72 Stunden, Löschverpflichtung und Auswertungsmodalitäten) zu entnehmen, welche jedoch - wie bereits ausgeführt - eher einen grob umrissenen Rahmen darstellen und in weiten Teilen bloß die geltende Rechtslage (bzw. Rechtsprechung) widerspiegeln.Ferner sind dem bereits zitierten Erlass vom
  21. Juni 2018 vergleiche Punkt C.5.) bestimmte „Verarbeitungsgrenzen“ (etwa Speicherdauer von höchstens 72 Stunden, Löschverpflichtung und Auswertungsmodalitäten) zu entnehmen, welche jedoch - wie bereits ausgeführt - eher einen grob umrissenen Rahmen darstellen und in weiten Teilen bloß die geltende Rechtslage (bzw. Rechtsprechung) widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund kann als weiteres Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die MA 6 im vorliegenden Fall als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren war.Vor diesem Hintergrund kann als weiteres Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die MA 6 im vorliegenden Fall als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren war. D.
  22. Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung D.3.
  23. Zur Videoüberwachung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Der EuGH hat wiederholt festgehalten, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und die (bzw. mindestens eine der) in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss (vgl. etwa Urteil des EuGH vom
  24. Oktober 2024, C‑621/22, Rn. 27).Der EuGH hat wiederholt festgehalten, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und die (bzw. mindestens eine der) in Artikel 6, DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss vergleiche etwa Urteil des EuGH vom
  25. Oktober 2024, C‑621/22, Rn. 27). Die MA 6 berief sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Die MA 6 berief sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies gilt allerdings nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f letzter Satz sowie § 1 Abs. 2 DSG).Dies gilt allerdings nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera f, letzter Satz sowie Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Da für den Behördenbegriff allein die funktionelle Zuweisung, also die gesetzliche Ermächtigung, hoheitlich tätig werden zu dürfen, ausreichend ist (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2022, GZ: W274 2248118-1), war die MA 6 jedenfalls als Behörde ioS zu qualifizieren.Da für den Behördenbegriff allein die funktionelle Zuweisung, also die gesetzliche Ermächtigung, hoheitlich tätig werden zu dürfen, ausreichend ist vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2022, GZ: W274 2248118-1), war die MA 6 jedenfalls als Behörde ioS zu qualifizieren. Unter der Wortfolge „Erfüllung ihrer Aufgaben“ wird nach herrschender Rechtsprechung die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verstanden und können im Umkehrschluss Datenverarbeitungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG vom 19.8.2024, W214 2248588-1).Unter der Wortfolge „Erfüllung ihrer Aufgaben“ wird nach herrschender Rechtsprechung die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verstanden und können im Umkehrschluss Datenverarbeitungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, gestützt werden vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG vom 19.8.2024, W214 2248588-1). IZm Videoüberwachungen durch öffentliche Stellen (Behörden) hat die Datenschutzbehörde bereits festgehalten, dass dies im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigenschutzes oder Verantwortungsschutzes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig ist, wenn sie als Antwort auf spezielle Gefährdungssituationen vom Hausrechtsberechtigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen wird (vgl. Bescheid der DSB vom 6.9.2023, GZ: 2022-0.858.901 unter Hinweis auf K600.054-001/0002-DVR/2008, abrufbar im RIS).IZm Videoüberwachungen durch öffentliche Stellen (Behörden) hat die Datenschutzbehörde bereits festgehalten, dass dies im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigenschutzes oder Verantwortungsschutzes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig ist, wenn sie als Antwort auf spezielle Gefährdungssituationen vom Hausrechtsberechtigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen wird vergleiche Bescheid der DSB vom 6.9.2023, GZ: 2022-0.858.901 unter Hinweis auf K600.054-001/0002-DVR/2008, abrufbar im RIS). Das BVwG führte diesbezüglich konkretisierend aus, dass - sofern eine Videoüberwachung durch eine Behörde nicht den allgemeinen vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen (für welchen ausschließlich die Sicherheitsbehörden zuständig sind), sondern rein den Schutz ihres zivilrechtlichen Eigentums bezwecke - eine Berufung auf berechtigte Interessen denkbar sei (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2024, W252 2294338-1/8E, abrufbar im RIS). Das BVwG führte diesbezüglich konkretisierend aus, dass - sofern eine Videoüberwachung durch eine Behörde nicht den allgemeinen vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen (für welchen ausschließlich die Sicherheitsbehörden zuständig sind), sondern rein den Schutz ihres zivilrechtlichen Eigentums bezwecke - eine Berufung auf berechtigte Interessen denkbar sei vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2024, W252 2294338-1/8E, abrufbar im RIS). Wie dem Vorbringen der MA 6 sowie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die MA 6 im vorliegen Fall auf den Schutz ausschließliches ihres Eigentums (Räumlichkeiten samt dort vorhandener Wertbeträge) gestützt und darüber hinaus vorgebracht, dass die Videoüberwachung auch der ihr obliegenden (arbeitsrechtlichen) Fürsorgepflicht - konkret dem Schutz der Mitarbeiter*innen vor übergriffigem bzw. gefährlichem Verhalten der Kund*innen und anderen externen Personen - diene. Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter*innen der MA 6 teilweise auch öffentlicher-rechtlicher Natur sein mögen (vgl. Punkt C.10.), doch erweist sich dies im Verhältnis zu den anderen verfolgten Zwecken als derart untergeordnet, sodass insgesamt von einer Datenverarbeitung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgegangen werden kann.Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter*innen der MA 6 teilweise auch öffentlicher-rechtlicher Natur sein mögen vergleiche Punkt C.10.), doch erweist sich dies im Verhältnis zu den anderen verfolgten Zwecken als derart untergeordnet, sodass insgesamt von einer Datenverarbeitung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgegangen werden kann. D.3.
  26. Zum Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOD.3.
  27. Zum Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO Vorbemerkungen Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützte sich die MA 6 stets auf den Rechtmäßigkeitstatbestand gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützte sich die MA 6 stets auf den Rechtmäßigkeitstatbestand gem. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage von „berechtigten Interessen“ ist laut ständiger Rechtsprechung des EuGH unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: i) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. in Bezug auf die insofern vergleichbare Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
  28. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN).Die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage von „berechtigten Interessen“ ist laut ständiger Rechtsprechung des EuGH unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: i) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse vergleiche in Bezug auf die insofern vergleichbare Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
  29. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN). Die MA 6 führte zum Vorliegen von berechtigten Interessen [Voraussetzung i)] aus, dass es in der Vergangenheit bereits zu Vorfällen wie etwa bewaffneten Raubüberfällen und Bedrohungen durch Bürger*innen gekommen sei. Außerdem sei die Gefährdungslage schon aufgrund der hohen Kund*innenfrequenz bei gleichzeitiger Verwaltung von großen Mengen an Bargeld erhöht. Diesem Vorbringen kann insofern zugestimmt werden, als dass der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellt (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
  30. Dezember 2019, Rn. 42 sowie den Bescheid der DSB vom
  31. August 2021, GZ: 2021-0.540.958).Diesem Vorbringen kann insofern zugestimmt werden, als dass der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellt vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
  32. Dezember 2019, Rn. 42 sowie den Bescheid der DSB vom
  33. August 2021, GZ: 2021-0.540.958). Auch wenn laut EuGH bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden kann, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde, so muss das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung dennoch entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht bloß hypothetisch sein (vgl. Urteil des EuGH vom
  34. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 44 mwN).Auch wenn laut EuGH bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden kann, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde, so muss das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung dennoch entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht bloß hypothetisch sein vergleiche Urteil des EuGH vom
  35. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 44 mwN). Laut EDPB-Guidelines bedeutet dies, dass eine tatsächliche Gefährdungslage vorliegen muss, wobei Schäden oder schwere Vorfälle in der Vergangenheit darauf hindeuten können. Gefährdungslagen können bestimmten Orten auch immanent sein, sodass regelmäßig ein berechtigtes Interesse anzunehmen ist, z. B bei Banken oder Geschäften, die wertvolle Waren verkaufen, oder Orte, an denen immer wieder Eigentumsdelikte begangen werden, etwa bei Tankstellen (vgl. EDPB-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, angenommen am
  36. Januar 2020, Rz. 20-22).Laut EDPB-Guidelines bedeutet dies, dass eine tatsächliche Gefährdungslage vorliegen muss, wobei Schäden oder schwere Vorfälle in der Vergangenheit darauf hindeuten können. Gefährdungslagen können bestimmten Orten auch immanent sein, sodass regelmäßig ein berechtigtes Interesse anzunehmen ist, z. B bei Banken oder Geschäften, die wertvolle Waren verkaufen, oder Orte, an denen immer wieder Eigentumsdelikte begangen werden, etwa bei Tankstellen vergleiche EDPB-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, angenommen am
  37. Januar 2020, Rz. 20-22). Dass sich in den videoüberwachten Räumlichkeiten bereits zahlreiche Vorfälle ereignet haben (vgl. Punkt C.11.), regelmäßig große Mengen an Bargeld (vgl. Punkt C.2.) verwaltet und rund [Anmerkung Bearbeiter/in: angegebene fünfstellige Zahl auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] Kund*innen monatlich (vgl. Punkt C.2.) in den Räumlichkeiten empfangen werden, lässt ohne Zweifel auf eine tatsächliche Gefährdungslage schließen.Dass sich in den videoüberwachten Räumlichkeiten bereits zahlreiche Vorfälle ereignet haben vergleiche Punkt C.11.), regelmäßig große Mengen an Bargeld vergleiche Punkt C.2.) verwaltet und rund [Anmerkung Bearbeiter/in: angegebene fünfstellige Zahl auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] Kund*innen monatlich vergleiche Punkt C.2.) in den Räumlichkeiten empfangen werden, lässt ohne Zweifel auf eine tatsächliche Gefährdungslage schließen. Damit kann das Vorliegen von berechtigten Interessen bejaht werden. Laut EuGH ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung [Voraussetzung ii)] gemeinsam mit dem sogenannten „Grundsatz der Datenminimierung“ (vgl. nach neuer Rechtslage: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu sehen (vgl. Urteil des EuGH vom
  38. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 48 mwN).Laut EuGH ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung [Voraussetzung ii)] gemeinsam mit dem sogenannten „Grundsatz der Datenminimierung“ vergleiche nach neuer Rechtslage: Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO) zu sehen vergleiche Urteil des EuGH vom
  39. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 48 mwN).

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 26.2.2025, W101 2284403-1 unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 39).

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 26.2.2025, W101 2284403-1 unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39). Es ist daher zu prüfen, ob die Videoüberwachung geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, dem Zweck angemessen und erforderlich ist, sowie, ob der Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann, die weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person eingreifen. Die MA 6 führte idZ aus, dass die Videoüberwachung das gelindeste Mittel darstelle, da vor allem das vorhandene Alarmsystem inkl. Zugangskontrollsystem zum Kassenraum kein adäquates Schutzniveau biete, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung von Vorfällen. Weiters ist der unter Punkt C.

  1. ersichtlichen „Dokumentation einer Interessensabwägung“ zu entnehmen, dass sich diese Maßnahme aus Sicht der MA 6 auch als geeignet erweist, da die Mitarbeitenden über die Überfalltaster die Rathauswache alarmieren und diese durch Einsicht in die Videoaufnahmen Gefahrensituationen schneller einschätzen können. Außerdem könne die Exekutive die Aufnahmen zur Aufklärung von Straftaten nutzen. Auch wohne der Videoüberwachung ein gewisser Abschreckungseffekt inne. Außerdem sind dieser Dokumentation der MA 6 auch deren Prüfung gelinderer Mittel zu entnehmen: Für die Erfüllung des Zweckes des Objektschutzes sei eine Verglasung untauglich und wäre nur im Bereich des Personenschutzes denkbar. Auch in diesem Bereich weise eine Verglasung große Schutzlücken auf. So helfe diese nicht bei Bedrohungen durch z.B. ein Messer im Wartebereich der Kasse (diese können sich sowohl gegen andere Kund*innen als auch gegen Mitarbeitende, die ihren Arbeitsplatz kurzfristig verlassen haben, richten). Darüber hinaus wirkten Verglasungen dieser Art nicht abschreckend und damit präventiv. Im Falle eines Vorfalles gebe es im Regelfall keine stichhaltigen Beweise, die zur Aufklärung eine Bedrohung, Sachbeschädigung oÄ führen können. Auch die Kosten seien im Vergleich zur ihrer treffsicheren Wirkung als überschießend zu betrachten. Security flächendeckend und den ganzen Tag – also auch außerhalb der Öffnungszeiten – einzusetzen, sei aus Kostengründen nicht möglich. Schließlich brachte der Leiter der MA 6 im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor, dass sich die Optik der Videoüberwachung immer vom Kassierer zum Kunden richte. Der Fokus der Videoüberwachung liege auf den Kunden in der Zahlungstransaktion. Die Aufnahme der Arbeitsbereiche von Mitarbeiter*innen sei auch wichtig bei Einbrüchen, die oft genau dort stattfinden würden. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde kann der MA 6 zwar insofern zugestimmt werden, als dass die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung durchaus zur (nachträglichen) Aufklärung von Vorfällen und Straftaten iZm ihrem Eigentum (Raubüberfälle, Sachbeschädigungen uÄ) bzw. iZm ihren Mitarbeiter*innen (Gefährliche Drohung, Beleidigungen uÄ) geeignet ist. Allerdings muss zum gleichermaßen ins Treffen geführten präventiven Schutz darauf hingewiesen werden, dass die Bedrohungen eine*r Mitarbeiter*in „etwa durch ein Messer“ wohl noch weniger durch eine Videoüberwachung verhindert werden könnte als durch eine Verglasung. In diesem Fall sind das vorhandene Alarmsystem inkl. Zugangskontrollsystem (oder die Implementierung von Security) wohl geeignetere Mittel. Demgegenüber erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Einsichtnahmemöglichkeit der Rathauswache präventiven Schutz bieten kann. Auch das Vorbringen, dass einer Videoüberwachung eine gewisse Abschreckungswirkung zukomme, erscheint grundsätzlich plausibel. Dessen ungeachtet, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass diese Wirkung wohl gleichermaßen durch datenschutzschonendere Mittel - etwa Kameraattrappen - zu erreichen wäre. Insgesamt kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Geeignetheit der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung - v.a. betreffend die nachträgliche Aufklärung von Vorfällen - grundsätzlich gegeben ist. Hinsichtlich der Frage, ob diese auch das Erforderlichkeitskriterium iSd. Datenminimierungsgrundsatzes bzw. die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist jedoch zwischen den Videokameras im „Kassenbereich außen“ (vgl. Punkt C.7.1.) und jenen im „Kassenbereich innen“ (vgl. Punkt C.7.2.) zu unterscheiden [Anmerkung Bearbeiter/in: die Lichtbilder, auf die hier Bezug genommen wird, wurden auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt.].Hinsichtlich der Frage, ob diese auch das Erforderlichkeitskriterium iSd. Datenminimierungsgrundsatzes bzw. die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist jedoch zwischen den Videokameras im „Kassenbereich außen“ vergleiche Punkt C.7.1.) und jenen im „Kassenbereich innen“ vergleiche Punkt C.7.2.) zu unterscheiden [Anmerkung Bearbeiter/in: die Lichtbilder, auf die hier Bezug genommen wird, wurden auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt.]. D.3.2.a. Kassenbereich außen Die Aufnahmebereiche der Videokameras im Kassenbereich außen sind unter den Punkten C.7.1.1 bis C.7.1.14 ersichtlich [Anmerkung Bearbeiter/in: die Lichtbilder, auf die hier Bezug genommen wird, wurden auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt.]. Sie umfassen allesamt Bereiche, in welchen sich Kund*innen entweder aufhalten („Wartebereich“) oder in Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der MA 6 treten („Kassenbereich“), somit Bereiche, in welchen sich die potenziell verbal oder körperlich übergriffigen Personen vorwiegend befinden bzw. über welche sie sich Zugang zu den Kassenbereichen verschaffen könnten. Dabei sind die Arbeitsplätze von Mitarbeiter*innen, sofern sie überhaupt erfasst sind, nur in jenem Umfang bzw. Bereich erfasst, welche zur Identifikation von potenziellen Täter*innen erforderlich ist. Darüber hinaus erweist sich die maximale Speicherdauer von 72 Stunden, die automatisierte Löschung nach diesem Zeitraum und die genauen Regelungen hinsichtlich der anlassbezogenen Auswertungen als durchgehend rechtskonform. Gleichermaßen ist in der täglichen Einschau durch eine*n Mitarbeiter*in der MA 6 zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Videoüberwachungsanlage sowie die Zugriffsmöglichkeit der Wache Rathaus bei Betätigung der Notfalltaste keine überschießende Zugriffsmöglichkeit zu erblicken, da gerade auch diese Zugriffsmöglichkeit der Wache - wie bereits ausgeführt - durch die damit verbundene rasche Gefahreneinschätzungs- und Eingriffsmöglichkeit einen präventiven Schutz bieten kann. Wie auch von der MA 6 glaubwürdig und stringent dargelegt, sind gelindere, gleichwirksame Mittel nicht zu erkennen. Insgesamt kommt die Datenschutzbehörde daher zum Ergebnis, dass die Videoüberwachung durch die unter den Punkten C.7.1.1 bis C.7.1.14 ersichtlichen Kameras als erforderlich einzustufen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch die finale Interessensabwägung [Voraussetzung iii)] in Bezug auf diese Kameras zu Gunsten der MA 6 ausschlägt. Der EuGH hat zur dritten Voraussetzung festgehalten, dass dies eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, voraussetzt und dabei insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich kann dem Vorbringen der MA 6 insofern zugestimmt werden, als dass sich die Dauer, in welcher Kund*innen von der Videoüberwachung erfasst werden, und damit die Eingriffsintensität in deren Datenschutzrechte als relativ gering einzustufen ist. Wie bereits ausgeführt, werden die Mitarbeiter*innenbereiche auch nur marginal erfasst. Demgegenüber stehen die - hier höher zu bewertenden - Interessen der MA 6 die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter*innen insgesamt sowie das (hohe Wertbeträge umfassende) Eigentum zu schützen. Darüber hinaus werden von den unter den Punkten C.7.1.1 bis C.7.1.14 ersichtlichen Kameras keine „sensiblen“ Räumlichkeiten (wie etwa WC-Anlagen, Sozialräume etc.) erfasst. Schließlich ist auch die Vorhersehbarkeit für betroffene Personen aufgrund der Kennzeichnung (vgl. Punkt C.8.), der im Rahmen der Website erteilten Informationen (vgl. Punkt C.9.) sowie der anfänglichen Inkenntnissetzung von Mitarbeiter*innen (vgl. Punkt C.10.) als durchaus gegeben zu beurteilen.Schließlich ist auch die Vorhersehbarkeit für betroffene Personen aufgrund der Kennzeichnung vergleiche , Punkt C.8.), der im Rahmen der Website erteilten Informationen vergleiche Punkt C.9.) sowie der anfänglichen Inkenntnissetzung von Mitarbeiter*innen vergleiche , Punkt C.10.) als durchaus gegeben zu beurteilen. Insgesamt kommt die Datenschutzbehörde daher zum Zwischenergebnis, dass sich die mittels der unter Punkt C.7.1.1 bis C.7.1.14 angeführten Kameras durchgeführte Videoüberwachung als rechtmäßig aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erweist.Insgesamt kommt die Datenschutzbehörde daher zum Zwischenergebnis, dass sich die mittels der unter Punkt C.7.1.1 bis C.7.1.14 angeführten Kameras durchgeführte Videoüberwachung als rechtmäßig aufgrund Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erweist. D.3.2.b. Kassenbereich innen Zum Vorliegen von berechtigten Interessen sowie der Geeignetheit wird auf die Ausführungen unter Punkt D.3.
  2. (Vorbemerkungen) verwiesen. Da Kamera 1 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf 2 Standorte einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] ausschließlich bzw. überwiegend den Tresorbereich und keine sonstigen Bereiche aufnehmen, ist deren Betrieb als unproblematisch und daher als rechtmäßig zu beurteilen (vgl. hierzu rechtliche Beurteilung unter Punkt D.3.2.a.).Da Kamera 1 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf 2 Standorte einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] ausschließlich bzw. überwiegend den Tresorbereich und keine sonstigen Bereiche aufnehmen, ist deren Betrieb als unproblematisch und daher als rechtmäßig zu beurteilen vergleiche hierzu rechtliche Beurteilung unter Punkt D.3.2.a.). Die übrigen Aufnahmebereiche der unter Punkt C.7.2.
  3. bis C.7.2.
  4. genannten Kameras umfassen allesamt (Schreibtisch-)Arbeitsplätze (vgl. bspw. Kamera 1 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]) bzw. Arbeitsbereiche (vgl. bspw. Kamera 3 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]) von Mitarbeiter*innen der MA 6, an welchen sie sich während ihrer Arbeitszeit mehrheitlich aufhalten (müssen).Die übrigen Aufnahmebereiche der unter Punkt C.7.2.
  5. bis C.7.2.
  6. genannten Kameras umfassen allesamt (Schreibtisch-)Arbeitsplätze vergleiche bspw. Kamera 1 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]) bzw. Arbeitsbereiche vergleiche bspw. Kamera 3 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]) von Mitarbeiter*innen der MA 6, an welchen sie sich während ihrer Arbeitszeit mehrheitlich aufhalten (müssen). Darüber hinaus gewähren die Kameras oft eine sehr unmittelbare und nahe Sicht inkl. direkter Sicht auf die Computerbildschirme der Mitarbeiter*innen (vgl. bspw. Kamera 2 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]).Darüber hinaus gewähren die Kameras oft eine sehr unmittelbare und nahe Sicht inkl. direkter Sicht auf die Computerbildschirme der Mitarbeiter*innen vergleiche bspw. Kamera 2 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist für die Datenschutzbehörde nicht erkennbar, weshalb zur Erreichung der ins Treffen geführten berechtigten Interessen eine derartige - sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht - hochintensive Überwachung der Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche und damit der Mitarbeiter*innen erforderlich ist. Einerseits werden die Warte- und Kassenbereiche außen ohnedies bereits von zahlreichen Videokameras überwacht (vgl. hierzu Punkt D.3.2.a.), womit die höher gefährdeten (Eingangs- und Kund*innen) Bereiche nach Ansicht der Datenschutzbehörde ausreichend geschützt sind.Einerseits werden die Warte- und Kassenbereiche außen ohnedies bereits von zahlreichen Videokameras überwacht vergleiche hierzu Punkt D.3.2.a.), womit die höher gefährdeten (Eingangs- und Kund*innen) Bereiche nach Ansicht der Datenschutzbehörde ausreichend geschützt sind. Auch wenn der Leiter der MA 6 idZ im Rahmen der mündlichen Einvernahme ausführte, dass sich der Fokus der Videoüberwachung „immer vom Kassierer zum Kunden in der Zahlungstransaktion“ richte, so kann damit keinesfalls die vollumfängliche Überwachung aller Arbeitsplätze (samt Bildschirme) gerechtfertigt werden, da hier als gelinderes Mittel die Einschränkung des Aufnahmebereiches auf den hierfür unbedingt erforderlichen Bereich (etwa mit direktem Fokus auf Kund*innen von vorne) denkbar wäre. Andererseits ist betreffend das Vorbringen, die Videoüberwachung in den Mitarbeiter*innenbereichen diene dem Einbruchsschutz (außerhalb der Öffnungszeiten), darauf hinzuweisen, dass es hier jedenfalls ausreichend wäre, den Aufnahmezeitraum auf jene Zeiten zu beschränken, in denen die Mitarbeiter*innen nicht anwesend sind. Als gelinderes Mittel besteht etwa die Möglichkeit, die Videoüberwachung in diesen Bereichen nur außerhalb der Öffnungszeiten zu aktivieren. Schließlich kann betreffend die Abschreckungswirkung erneut festgehalten werden, dass dies wohl gleichermaßen durch (datenschutzrechtlich unbeachtliche) Kameraattrappen zu erreichen wäre. Vor diesem Hintergrund mangelt es für die Videoüberwachung durch die unter Punkt C.7.2.
  7. bis C.7.2.
  8. genannten Kameras (mit Ausnahme Kamera 1 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] und Kamera 3 am Standort [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf einen Standort einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt]) bereits an der Erforderlichkeit. Zur Voraussetzung iii) ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass die permanente Überwachung einer Person am Arbeitsplatz - sei sie durch die Videoüberwachung direkt intendiert oder auch bloßes Nebenprodukt derselben - unbestrittenermaßen eine höchst eingriffsintensive Maßnahme darstellt. Laut Rechtsansicht des BVwG wird Menschenwürde jedenfalls dann berührt, wenn Arbeitnehmer*innen während dem Großteil ihrer Arbeitszeit vom Radius einer Kamera erfasst sind, ohne dem ausweichen zu können (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 18.1.2024, GZ: W137 2263970-1). Laut Rechtsansicht des BVwG wird Menschenwürde jedenfalls dann berührt, wenn Arbeitnehmer*innen während dem Großteil ihrer Arbeitszeit vom Radius einer Kamera erfasst sind, ohne dem ausweichen zu können vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 18.1.2024, GZ: W137 2263970-1). Auch hat der EGMR zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz festgehalten, dass der Rechtfertigungsbedarf des Arbeitgebers hinsichtlich seiner berechtigten Interessen umso höher sei, je eingriffsintensiver die Überwachung ist (vgl. EGMR 17.10.2019, 1874/13 und 8567/13 (Große Kammer), Dako 2020/14).Auch hat der EGMR zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz festgehalten, dass der Rechtfertigungsbedarf des Arbeitgebers hinsichtlich seiner berechtigten Interessen umso höher sei, je eingriffsintensiver die Überwachung ist vergleiche EGMR 17.10.2019, 1874/13 und 8567/13 (Große Kammer), Dako 2020/14). Damit wird die mangelnde Erforderlichkeit dadurch verstärkt, als dass auch die finale Interessensabwägung in Bezug auf diese Kameras zu Gunsten der Mitarbeiter*innen der MA 6 ausschlagen würde. Die Datenschutzbehörde kommt aufgrund vorgenannter Erwägungen daher zu dem Ergebnis, dass es betreffend Kamera [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf die im Spruch aufgezählten Standorte einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] sowohl an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung als auch an überwiegenden Interessen der MA 6 gegenüber Betroffeneninteressen mangelt, weshalb eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausscheidet.Die Datenschutzbehörde kommt aufgrund vorgenannter Erwägungen daher zu dem Ergebnis, dass es betreffend Kamera [Anmerkung Bearbeiter/in: Bezugnahme auf die im Spruch aufgezählten Standorte einer Videoüberwachung auf Ersuchen der Stadt Wien aus Sicherheitserwägungen entfernt] sowohl an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung als auch an überwiegenden Interessen der MA 6 gegenüber Betroffeneninteressen mangelt, weshalb eine Berufung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ausscheidet. Die mit dem Betrieb dieser Videoüberwachung verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten war daher mangels ausreichendem Eingriffstatbestand als rechtswidrig zu qualifizieren. D.3.2.c. Zum Leistungsauftrag Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH wiederholt festgehalten hat, dass wenn die Aufsichtsbehörde am Ende einer Untersuchung der Ansicht ist, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen muss, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen. Die Aufsichtsbehörde ist nach Unionsrecht dazu verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, und zwar unabhängig davon, welchen Ursprungs und welcher Art sie ist. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, das geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen. Diese Auslegung wird nicht zuletzt von Art. 5 Abs. 2 iVm. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO gestützt, wonach der Verantwortliche u.a. sicherstellen und nachweisen („Rechenschaftspflicht“) muss, dass die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung rechtmäßig ist (vgl. das Urteil des EuGH vom
  9. März 2024, Rs. C‑46/23, Rn. 39 ff).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH wiederholt festgehalten hat, dass wenn die Aufsichtsbehörde am Ende einer Untersuchung der Ansicht ist, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen muss, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen. Die Aufsichtsbehörde ist nach Unionsrecht dazu verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, und zwar unabhängig davon, welchen Ursprungs und welcher Art sie ist. Zu diesem Zweck werden in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, das geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen. Diese Auslegung wird nicht zuletzt von Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a DSGVO gestützt, wonach der Verantwortliche u.a. sicherstellen und nachweisen („Rechenschaftspflicht“)

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