haltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, §§ 1, 2, 3, 6 und 9 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG) BGBl. Nr. 495/1993 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Artikel 6, Litera e und Litera f,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 11 a, des Bundesgesetzes über eine
haltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, Paragraphen eins, 2, 3, 6, und 9 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG) Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1 UI-RL (bzw. § 9 UIG) habe der Beschwerdegegner als informationspflichtige Stelle Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verarbeitung in der Öffentlichkeit aufzuarbeiten. Der Beschwerdegegner habe
§§ 4, 6 UIG) Umweltinformationen auf Anfrage einer Person mitzuteilen. Die Veröffentlichungs- und Mitteilungsschranke
2 Z 3 UIG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die „Vertraulichkeit personenbezogener Daten“ ausschließlich im Hinblick auf natürliche Personen zu prüfen sei. Eine grundsätzliche Erstreckung auf juristische Personen und deren Wirtschaftsdaten könne aus Art. 4 Abs. 2 lit f UI-RL nicht entnommen werden. Generell seien diese Veröffentlichungs- und Mitteilungsschranken eng auszulegen. Die Interessenabwägung würde ergeben, dass die Interessen an der Veröffentlichung der gemeldeten Daten - nämlich Vermeidung der Weitergabe von Lebensmitteln als Abfall - den nicht besonders schutzwürdigen Interessen auf Geheimhaltung überwiegen würden.Darüber hinaus seien die gemeldeten Daten auch als Umweltinformationen iSd Artikel 2, Ziffer eins, UI-RL (bzw. Paragraph 2, UIG) zu qualifizieren.
Paragraph 9, UIG) habe der Beschwerdegegner als informationspflichtige Stelle Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verarbeitung in der Öffentlichkeit aufzuarbeiten. Der Beschwerdegegner habe
Paragraphen 4, 6, UIG) Umweltinformationen auf Anfrage einer Person mitzuteilen. Die Veröffentlichungs- und Mitteilungsschranke
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die „Vertraulichkeit personenbezogener Daten“ ausschließlich im Hinblick auf natürliche Personen zu prüfen sei. Eine grundsätzliche Erstreckung auf juristische Personen und deren Wirtschaftsdaten könne aus Artikel 4, Absatz 2, Litera f, UI-RL nicht entnommen werden. Generell seien diese Veröffentlichungs- und Mitteilungsschranken eng auszulegen. Die Interessenabwägung würde ergeben, dass die Interessen an der Veröffentlichung der gemeldeten Daten - nämlich Vermeidung der Weitergabe von Lebensmitteln als Abfall - den nicht besonders schutzwürdigen Interessen auf Geheimhaltung überwiegen würden. Insgesamt sei festzuhalten, dass § 11a AWG 2002 alleine oder iVm § 9 UIG eine geeignete Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der gemeldeten Daten in nicht aggregierte Form darstelle. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer keine Einwilligung erteilt habe, weil dies nicht notwendig gewesen sei, da die Veröffentlichung zu Erfüllung rechtlicher Verpflichtung erforderlich war.Insgesamt sei festzuhalten, dass Paragraph 11 a, AWG 2002 alleine oder in Verbindung mit Paragraph 9, UIG eine geeignete Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der gemeldeten Daten in nicht aggregierte Form darstelle. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer keine Einwilligung erteilt habe, weil dies nicht notwendig gewesen sei, da die Veröffentlichung zu Erfüllung rechtlicher Verpflichtung erforderlich war. Weiters liege kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iSd § 1 Abs. 1 DSG vor, da die Daten iSd UI-RL „allgemein zugänglich“ seien und es sich um keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle.Weiters liege kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG vor, da die Daten iSd UI-RL „allgemein zugänglich“ seien und es sich um keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle. Selbst wenn das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses iSd § 1 Abs. 1 DSG bejaht werden würde, würde die Verhältnismäßigkeitsprüfung
2 DSG zu Gunsten der Veröffentlichung der gemeldeten Daten in nicht aggregierter Form ausfallen. Das Ziel, Lebensmittel als Abfall im Sinne der Kreislaufwirtschaft als auch im Sinn des Umweltschutzes hintanzuhalten und damit eine Abfall- und CO2-Reduktion herbeizuführen sei ein legitimes Ziel. Das öffentliche Interesse liege im Schutz der Gesundheit und in der Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer.Selbst wenn das Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG bejaht werden würde, würde die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu Gunsten der Veröffentlichung der gemeldeten Daten in nicht aggregierter Form ausfallen. Das Ziel, Lebensmittel als Abfall im Sinne der Kreislaufwirtschaft als auch im Sinn des Umweltschutzes hintanzuhalten und damit eine Abfall- und CO2-Reduktion herbeizuführen sei ein legitimes Ziel. Das öffentliche Interesse liege im Schutz der Gesundheit und in der Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer. § 11a AWG 2002 sei eine ausreichend bestimmte Rechtgrundlage. Die ausreichende Bestimmtheit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Bestimmung mit anderen Gesetzesgrundlagen, welche vom VfGH und der Datenschutzbehörde bereits als ausreichend bestimmt eingestuft worden wären.Paragraph 11 a, AWG 2002 sei eine ausreichend bestimmte Rechtgrundlage. Die ausreichende Bestimmtheit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Bestimmung mit anderen Gesetzesgrundlagen, welche vom VfGH und der Datenschutzbehörde bereits als ausreichend bestimmt eingestuft worden wären. Bei den gemeldeten Daten handle es sich nicht um besonders schutzwürdige Daten und das Missbrauchsrisiko sei gering. In der Rechtsprechung werde vertreten, dass § 1 Abs. 2 DSG abgestufte Anforderungen an die gesetzliche Regelung von Datenerhebung stelle, je
dem, welche Daten betroffen seien. Wirtschaftsdaten würden einem weitergehenden Gestaltungsspielraum für zulässige Informationseingriffe unterliegen. Bei den gemeldeten Daten handle es sich nicht um besonders schutzwürdige Daten und das Missbrauchsrisiko sei gering. In der Rechtsprechung werde vertreten, dass Paragraph eins, Absatz 2, DSG abgestufte Anforderungen an die gesetzliche Regelung von Datenerhebung stelle, je
dem, welche Daten betroffen seien. Wirtschaftsdaten würden einem weitergehenden Gestaltungsspielraum für zulässige Informationseingriffe unterliegen. Auch sei nochmals zu betonen, dass es sich ausschließlich um große Lebensmitteleinzelhändler und Lebensmittelgroßhändler handle. Diese würde in unterschiedlichen Gesellschaftsformen geführt werden und im Firmenwortlaut teilweise den Namen natürlicher Personen enthalten. Der EuGH habe diesbezüglich ausgesprochen, dass es einer zuständigen nationalen Behörde eine unverhältnismäßige Verwaltungslast aufbürden würde, wenn sie vor der Veröffentlichung von gemeldeten Daten bei jeder juristischen Person prüfen müsse, ob deren Name natürliche Personen bestimme oder nicht. Der EuGH stelle in diesem Zusammenhang auch fest, dass der Schutz personenbezogener Daten bei juristischen Personen von Vornherein ein anderes Gewicht habe als bei natürlichen Personen, da erstere bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten unterliegen würden. Schließlich zeige auch die Rechtsprechung der DSB (DSB-2020-0.191.240), dass sogar deutlich umfassendere Eingriffe verhältnismäßig sein können, auch wenn eine juristische Person betroffen sei, die den Namen einer natürlichen Person unmittelbar im Firmenwortlaut enthalten habe. Die Veröffentlichung der gemeldeten Daten sei - gemessen an dem zugrundeliegenden Anlass, nämlich Lebensmittelverschwendung und Umweltbelastung in Zeiten von Teuerung und Inflation - erforderlich und geeignet. Die Veröffentlichung der gemeldeten Daten stelle auch das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung dar und sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Die ständige Rechtsprechung des EuGH halte fest, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruche. Dieses Recht könne Beschränkungen unterworfen werden, wenn diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen. Der gesellschaftliche Mehrwert von § 11a AWG 2002 sei als äußerst gewichtig anzusehen, da die Bestimmung einen wichtigen Beitrag zur Fokussierung auf Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz zeige.Der gesellschaftliche Mehrwert von Paragraph 11 a, AWG 2002 sei als äußerst gewichtig anzusehen, da die Bestimmung einen wichtigen Beitrag zur Fokussierung auf Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz zeige. Der potentielle Eingriff stelle im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Beschränkung dar. Die Schaffung von Transparenz sei geeignet, eine stärkere öffentliche Kontrolle und Information zu erreichen. Auch seien dem Beschwerdeführer transparente Informationen über die Veröffentlichung der gemeldeten Daten zur Verfügung gestellt worden. Es sei auch zu einer sorgfältigen Vorbereitung und Abwägung im Vorfeld durch den Beschwerdegegner gekommen. Der Stellungnahme beigelegt ist ein Rechtsgutachten als Beilage./A. 4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe am 1. März 2024 die gemeldeten Daten über Lebensmittelabfälle und Lebensmittelspenden unter Angabe seines Vor- und
namens im Internet veröffentlicht. Das EDM-Portal unterliege keinen Zugangsbeschränkungen und die so veröffentlichten Daten sollen auch über Suchmaschinen gefunden werden können. Der Beschwerdegegner betone, dass juristische Personen keinen oder nur einen eingeschränkten Datenschutz genießen würden. Dies sei für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht relevant, weil er sein Unternehmen als eingetragener Unternehmer (e.U.) und somit als natürliche Person führe. Auch habe der VfGH bereits ausgesprochen, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG auch juristische Personen als Grundrechtsträger erfasse. Der VfGH habe in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass auch Wirtschaftsdaten personenbezogene Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG seien. Es sei auffällig, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme den Schutz der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers als Unternehmer wiederholt als weniger gewichtig einstufe und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den Daten der meldepflichtigen Unternehmen generell bestritten habe. 4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe am 1. März 2024 die gemeldeten Daten über Lebensmittelabfälle und Lebensmittelspenden unter Angabe seines Vor- und
namens im Internet veröffentlicht. Das EDM-Portal unterliege keinen Zugangsbeschränkungen und die so veröffentlichten Daten sollen auch über Suchmaschinen gefunden werden können. Der Beschwerdegegner betone, dass juristische Personen keinen oder nur einen eingeschränkten Datenschutz genießen würden. Dies sei für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht relevant, weil er sein Unternehmen als eingetragener Unternehmer (e.U.) und somit als natürliche Person führe. Auch habe der VfGH bereits ausgesprochen, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG auch juristische Personen als Grundrechtsträger erfasse. Der VfGH habe in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass auch Wirtschaftsdaten personenbezogene Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG seien. Es sei auffällig, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme den Schutz der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers als Unternehmer wiederholt als weniger gewichtig einstufe und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den Daten der meldepflichtigen Unternehmen generell bestritten habe. Dem Beschwerdegegner zufolge bestehe das Interesse an der öffentlichen Verbreitung der gemeldeten Daten in der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Aufgrund der gewählten Erhebungsmodalitäten können aber aus den gemeldeten Daten keinerlei Rückschlüsse auf die Menge der verschwendeten Lebensmittel abgeleitet werden. Damit werde eine Prangerwirkung erreicht, die durch eine unreflektierte mediale Berichterstattung noch verstärkt werden würde. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme rechtliche Ausführungen zu folgenden Themen: 1) § 11a AWG 2002 keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der gemeldeten Daten,Paragraph 11 a, AWG 2002 keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der gemeldeten Daten, 2) Keine Veröffentlichung der Namen von meldenden Unternehmer/-innen
UIG und Keine Veröffentlichung der Namen von meldenden Unternehmer/-innen
Paragraph 9, UIG und 3) Interessenabwägung bei Veröffentlichung personenbezogener Daten. Der Stellungnahme beigeschlossen ist als Beilage./6 „Screenshot Liste Namen am 14.05.2024 (Datenstand 08.05.2024)“. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem dieser dessen Name, Anzahl der Verkaufsstellen sowie Gesamtmasse der unentgeltlich abgegebenen Lebensmittel in kg Nettogewicht und Gesamtmasse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurde, in kg Nettogewicht über das Elektronische Datenmanagement Portal „EDM“ veröffentlicht. C. Sachverhaltsfeststellungen
1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. D.2. Zum Begriff „personenbezogene Daten“ „Personenbezogene Daten“ gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sind jedenfalls alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.„Personenbezogene Daten“ gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind jedenfalls alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Begriff der „Information“
Z 1 DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und fallen darunter „sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt“ (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar
, Ziffer eins, DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und fallen darunter „sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt“ (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar
1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Sowohl Name, als auch die Anzahl der Verkaufsstellen, die Gesamtmasse der unentgeltlich abgegebenen Lebensmittel und die Gesamtmasse der Lebensmittel, welche als Abfall weitergegeben wurden, sind nicht allgemein verfügbar. Allgemein zugänglich sind Informationen, die für jedermann und jederzeit durch persönliche Wahrnehmung festgestellt oder notiert werden können. Dies ist bei den verfahrensgegenständlichen Daten jedenfalls nicht gegeben. Eine Person, die den Verkaufsbereich des Beschwerdeführers betritt, kann nicht wahrnehmen, wieviele Lebensmittel als Spenden weitergegeben werden oder wieviel Abfall konkret verursacht wird. Als Verarbeitung wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten verstanden wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (vgl. Art. 4 Z 2 DSGVO).Als Verarbeitung wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten verstanden wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung vergleiche Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO). Die Veröffentlichung von Daten auf einer Website ist jedenfalls als Verarbeitung iSd DSGVO zu qualifizieren. Für die verfahrensgegenständliche Verarbeitung liegt keine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) des Beschwerdeführers vor und die Verarbeitung erfolgte auch nicht in seinem lebenswichtigen Interesse. Daher ist zu klären, ob die Veröffentlichung der Daten auf der EDM-Plattform als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010), also ob der Beschwerdegegner als „staatliche Behörde“ iSd § 1 Abs. 2 DSG auftritt.Für die verfahrensgegenständliche Verarbeitung liegt keine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) des Beschwerdeführers vor und die Verarbeitung erfolgte auch nicht in seinem lebenswichtigen Interesse. Daher ist zu klären, ob die Veröffentlichung der Daten auf der EDM-Plattform als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010), also ob der Beschwerdegegner als „staatliche Behörde“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG auftritt. Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt (vgl etwa VfGH 3.3.2001, KI-2/99).Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt vergleiche etwa VfGH 3.3.2001, KI-2/99). Verfahrensgegenständlich beruft sich der Beschwerdegegner u.a. auf § 11a AWG 2002 als gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung. Die Erhebung und Veröffentlichung dieser Daten setzt staatliche Befehls- und Zwangsgewalt voraus. So sieht das AWG 2002 in § 79 Abs. 3 Z 1 bei einem Verstoß gegen § 11a eine Verwaltungsstrafe vor.Verfahrensgegenständlich beruft sich der Beschwerdegegner u.a. auf Paragraph 11 a, AWG 2002 als gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung. Die Erhebung und Veröffentlichung dieser Daten setzt staatliche Befehls- und Zwangsgewalt voraus. So sieht das AWG 2002 in Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, bei einem Verstoß gegen Paragraph 11 a, eine Verwaltungsstrafe vor. Demnach liegt im konkreten Fall Hoheitsverwaltung und nicht Privatwirtschaftsverwaltung vor. Damit scheidet der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, weil sich der Beschwerdegegner als Behörde in Erfüllung seiner Aufgaben nicht darauf stützen kann (vgl. § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f Unterabsatz 2 DSGVO („Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“)).Damit scheidet der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, weil sich der Beschwerdegegner als Behörde in Erfüllung seiner Aufgaben nicht darauf stützen kann vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, Unterabsatz 2 DSGVO („Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“)). Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage
2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge des Beschwerdegegners gegeben ist. § 1 Abs. 2 DSG enthält nämlich einen Eingriffsvorbehalt für hoheitliches Handeln (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 119; Erl RV 1613 BlgNR 20. GP 34 f).Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage
Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge des Beschwerdegegners gegeben ist. Paragraph eins, Absatz 2, DSG enthält nämlich einen Eingriffsvorbehalt für hoheitliches Handeln (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; Lachmayer in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO Rz 119; Erl Regierungsvorlage 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 34 f). Verfahrensgegenständlich behauptet der Beschwerdegegner, dass es für die Veröffentlichung der Daten gesetzliche Grundlagen, nämlich § 11a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), §§ 2 und 9 Umweltinformationsgesetz (UIG) gibt.Verfahrensgegenständlich behauptet der Beschwerdegegner, dass es für die Veröffentlichung der Daten gesetzliche Grundlagen, nämlich Paragraph 11 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Paragraphen 2, und 9 Umweltinformationsgesetz (UIG) gibt. Zu prüfen ist daher, ob eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand vorliegt: D.3.1 Zu den gesetzlichen Grundlagen D.3.1.1 Zu § 11a AWG 2002 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVOD.3.1.1 Zu Paragraph 11 a, AWG 2002 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und Umweltschutz kann zweifelslos als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, zumal umfassender Umweltschutz ein Staatsziel darstellt (siehe dazu § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die
haltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 idgF). Die Ziele „Vermeidung von Lebensmittelverschwendung“ und „Umweltschutz“ entsprechen etwa auch dem bereits im Jahr 2015 veröffentlichten Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union (vgl. dazu https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_15_6203). Dessen Inhalt ist u.a. die Vermeidung von Abfällen und die Erhaltung von Ressource. In der mit Beschluss des Nationalrates vom
haltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, idgF). Die Ziele „Vermeidung von Lebensmittelverschwendung“ und „Umweltschutz“ entsprechen etwa auch dem bereits im Jahr 2015 veröffentlichten Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union vergleiche dazu https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_15_6203). Dessen Inhalt ist u.a. die Vermeidung von Abfällen und die Erhaltung von Ressource. In der mit Beschluss des Nationalrates vom
Warengruppen. Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch - soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 - an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.“Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch - soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, - an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.“ § 11a AWG 2002 verpflichtet Lebensmittelhändler, die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden und die als Abfall entsorgt wurden, dem Beschwerdegegner zu melden.Paragraph 11 a, AWG 2002 verpflichtet Lebensmittelhändler, die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden und die als Abfall entsorgt wurden, dem Beschwerdegegner zu melden. § 11a AWG 2002 normiert, dass der Beschwerdegegner vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten zu veröffentlichen hat.Paragraph 11 a, AWG 2002 normiert, dass der Beschwerdegegner vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten zu veröffentlichen hat. Wer welche Daten zu melden hat, regelt § 11a Abs. 1 AWG 2002. § 11a AWG 2002 verpflichtet Lebensmitteleinzelhändler mit einer Verkaufsstelle von über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler pro Kalenderquartal bestimmte Daten zu melden. Bei den gemeldeten Daten handelt es sich
1 lit a und b AWG 2002 um die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden und die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden. Die Meldung erfolgt an den Beschwerdegegner.Wer welche Daten zu melden hat, regelt Paragraph 11 a, Absatz eins, AWG 2002. Paragraph 11 a, AWG 2002 verpflichtet Lebensmitteleinzelhändler mit einer Verkaufsstelle von über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler pro Kalenderquartal bestimmte Daten zu melden. Bei den gemeldeten Daten handelt es sich
Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera a, und b AWG 2002 um die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden und die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden. Die Meldung erfolgt an den Beschwerdegegner. Folgende Daten wurden vom Beschwerdegegner verfahrensgegenständlich veröffentlicht: Name des Beschwerdeführers, Anzahl der Verkaufsstellen, Gesamtmasse der unentgeltlich weitergegebenen Lebensmittel (Spenden) und Gesamtmasse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (Abfall). Mit Erkenntnis vom
Rechtsansicht der Datenschutzbehörde ist es einsichtig und vorhersehbar, dass die Verpflichtung des § 11a AWG 2002, wonach die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr und die als Abfall weitergegeben wurden, dem Beschwerdegegner zu melden und dieser einen Bericht über die gemeldeten Daten zu veröffentlichen hat, damit einhergeht, dass der Beschwerdeführer die genannten Daten an den Beschwerdegegner übermitteln muss und dieser die Daten dann zu veröffentlichen hat.
Rechtsansicht der Datenschutzbehörde ist es einsichtig und vorhersehbar, dass die Verpflichtung des Paragraph 11 a, AWG 2002, wonach die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr und die als Abfall weitergegeben wurden, dem Beschwerdegegner zu melden und dieser einen Bericht über die gemeldeten Daten zu veröffentlichen hat, damit einhergeht, dass der Beschwerdeführer die genannten Daten an den Beschwerdegegner übermitteln muss und dieser die Daten dann zu veröffentlichen hat. Der Beschwerdegegner hat für die Veröffentlichung als Mittel die verfahrensgegenständliche Website gewählt. Es kann also festgehalten werden, dass gemäß § 11a AWG 2002 bestimmte Lebensmittelhändler verpflichtet sind, die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr und die als Abfall weitergegeben wurden, dem Beschwerdegegner zu melden und dass der Beschwerdegegner vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten zu veröffentlichen hat. Diese Datenverarbeitung der Meldung und der Veröffentlichung auf der Website <edm.gv.at> dient den öffentlichen Interessen der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und des Umweltschutzes (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis des VwGH vom
Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist. Bei Umweltschutz handelt es sich um eine Querschnittsmaterie mit vielen Kompetenztatbeständen des Bunds (siehe Schnedl in Umweltrecht im Überblick (Wien 2012) S. 170).Bei informationspflichtigen Stellen handelt es sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG um Behörden und staatliche Stellen, soweit sich die angefragten Informationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Somit hängt die Anwendbarkeit des UIG davon ab, ob sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind (Paragraph 3, Absatz eins, UIG). Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG besitzt der Bund die eingeschränkte Kompetenz für den Bereich Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle und betreffend anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis
Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist. Bei Umweltschutz handelt es sich um eine Querschnittsmaterie mit vielen Kompetenztatbeständen des Bunds (siehe Schnedl in Umweltrecht im Überblick (Wien 2012) S. 170). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in Rede stehenden Informationen um jene in § 11a AWG
1 darf eine Mitteilung der Informationen unterbleiben. Dabei wird der informationspflichtigen Stelle ein Ermessensspielraum eingeräumt. Verfahrensgegenständlich sind diese Mitteilungsschranken nicht einschlägig, weil der Beschwerdegegner die Informationen bereits veröffentlicht hat.
Paragraph 6, Absatz eins, darf eine Mitteilung der Informationen unterbleiben. Dabei wird der informationspflichtigen Stelle ein Ermessensspielraum eingeräumt. Verfahrensgegenständlich sind diese Mitteilungsschranken nicht einschlägig, weil der Beschwerdegegner die Informationen bereits veröffentlicht hat. Die Ablehnungsgründe in § 6 Abs. 2 UIG sehen vor, dass Umweltinformationen nur in der Öffentlichkeit verbreitet werden dürfen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:Die Ablehnungsgründe in Paragraph 6, Absatz 2, UIG sehen vor, dass Umweltinformationen nur in der Öffentlichkeit verbreitet werden dürfen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: - die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht (§ 6 Abs. 2 Z 3 UIG);die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG); - Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (§ 6 Abs. 2 Z 4 UIG).Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG). In weiterer Folge ist zunächst auf § 6 Abs. 2 Z 4 UIG genauer einzugehen:In weiterer Folge ist zunächst auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG genauer einzugehen: § 6 Abs. 3 UIG legt fest, dass das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig ist, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher
teil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche
teil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.Paragraph 6, Absatz 3, UIG legt fest, dass das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur schutzwürdig ist, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher
teil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche
teil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. Vorab ist zu klären, was Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind: § 122 StGB („Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses“) enthält keine gesetzliche Definition von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Das von Lehre und Rsp entwickelte Begriffsverständnis ergibt sich aus dem allgemeinen Geheimnisbegriff und seines wirtschaftlichen-betrieblichen Bezugs (Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 122 Rz 9 (Stand 1.3.2025, rdb.at)). Der OGH versteht unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen „Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht“ (vgl. u.a. die Entscheidungen des OGH zu 9 ObA 134/19z vom 17. Dezember 2019 und 4 Ob 83/17k vom 5. September 2017). § 26b UWG enthält hingegen eine Definition des Geschäftsgeheimnisses. Dabei ist der Begriff Geschäftsgeheimnis iSd § 26a Abs 1 UWG enger als jener des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (vgl. Görg in Görg (Hrsg), Kommentar zum UWG
teil bringen, als diese von Wettbewerbern genutzt werden könnten, wenn die offengelegten Details Einblicke in die Ertragslage, aber auch in interne Abläufe, Lieferantenbeziehungen oder die Effizienz der Betriebsführung geben würden. Auf dieses Vorbringen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Rückschlüsse auf die Ertragssituation des Unternehmens des Beschwerdeführers durch die Veröffentlichung von in Kilogramm Nettogewicht anzugebenden Lebensmittelmassen nicht leicht möglich sind: Die in Kilogramm Nettogewicht anzugebenden Lebensmittelmassen gemäß § 11a AWG 2002 lassen nämlich keinen Rückschluss auf die Art des Lebensmittels zu, welche aber wiederum über die Höhe des Verlustes entscheidet. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich die Abfallmenge nämlich nur als unspezifische Gesamtmenge und nicht etwa
Kategorie oder Art des Lebensmittels zu melden.
Rechtsansicht der Datenschutzbehörde erlaubt die Meldepflicht der unspezifischen Gesamtmenge des Abfalls im gegenständlichen Fall daher gemäß § 6 Abs. 3 UIG keine Rückschlüsse auf Verluste des Beschwerdeführers und somit auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Beschwerdeführers. Auf dieses Vorbringen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Rückschlüsse auf die Ertragssituation des Unternehmens des Beschwerdeführers durch die Veröffentlichung von in Kilogramm Nettogewicht anzugebenden Lebensmittelmassen nicht leicht möglich sind: Die in Kilogramm Nettogewicht anzugebenden Lebensmittelmassen gemäß Paragraph 11 a, AWG 2002 lassen nämlich keinen Rückschluss auf die Art des Lebensmittels zu, welche aber wiederum über die Höhe des Verlustes entscheidet. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich die Abfallmenge nämlich nur als unspezifische Gesamtmenge und nicht etwa
Kategorie oder Art des Lebensmittels zu melden.
Rechtsansicht der Datenschutzbehörde erlaubt die Meldepflicht der unspezifischen Gesamtmenge des Abfalls im gegenständlichen Fall daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UIG keine Rückschlüsse auf Verluste des Beschwerdeführers und somit auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Beschwerdeführers. Zum Ansehen in der Öffentlichkeit: Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Veröffentlichung seiner Daten als Lebensmittelverschwender dargestellt werde. Darauf ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er gemäß § 6 Abs. 3 UIG kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat, soweit der wirtschaftliche
teil bloß auf Grund einer Minderung seines Ansehens in der Öffentlichkeit besteht. Weiters ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - „Prangerwirkung“ handelt, vielmehr werden auch die Konkurrenten des Beschwerdeführers von der Veröffentlichung erfasst.Darauf ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UIG kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat, soweit der wirtschaftliche
teil bloß auf Grund einer Minderung seines Ansehens in der Öffentlichkeit besteht. Weiters ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - „Prangerwirkung“ handelt, vielmehr werden auch die Konkurrenten des Beschwerdeführers von der Veröffentlichung erfasst. Weiters wird - wie bereits unter D.3.1.1 ausgeführt - durch die gegenständliche Veröffentlichung ein Anreiz für Lebensmittelhändler geschaffen, weniger Abfall weiterzugeben und Umweltschutz zu priorisieren. Dieses Ziel könnte durch Veröffentlichung aggregierter Daten nicht erreicht werden. Die Datenschutzbehörde weist nochmals darauf hin, dass dieser Anreiz offenbar wirkt, da ab der erstmaligen Veröffentlichung der Spenden- und Abfallmengen im 4. Quartal des Jahres 2023 im Elektronischen Datenmanagement Portal „EDM“ die vom Beschwerdeführer weitergegebenen Spendenmengen stets höher waren als die von ihm weitergebenen Abfallmengen. Verfahrensgegenständlich kommt der der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG daher nicht zur Anwendung.Verfahrensgegenständlich kommt der der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG daher nicht zur Anwendung. Weiters ist der Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 UIG zu prüfen, da die Bekanntgabe der Informationen eine negative Auswirkung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten haben könnte: Weiters ist der Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG zu prüfen, da die Bekanntgabe der Informationen eine negative Auswirkung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten haben könnte: § 6 Abs. 4 UIG normiert, dass die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Es ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, bei der das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Nichtverbreitung in der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Das öffentliche Interesse wird in § 6 Abs. 4 UIG als Schutz insbesondere folgender Rechtsgüter definiert: Schutz der Gesundheit, Schutz vor
haltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.Paragraph 6, Absatz 4, UIG normiert, dass die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Es ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, bei der das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Nichtverbreitung in der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Das öffentliche Interesse wird in Paragraph 6, Absatz 4, UIG als Schutz insbesondere folgender Rechtsgüter definiert: Schutz der Gesundheit, Schutz vor
haltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Verfahrensgegenständlich wiegt der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich das Recht der Öffentlichkeit am Empfang von Informationen zu Umweltschutz, Reduktion von Lebensmittelverschwendung bzw von Information an Spendenmengen im Vergleich zu Abfallmengen höher als das Recht an Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Zudem werden nicht nur die Daten des Beschwerdeführers allein veröffentlicht, sondern gemeinsam mit den Daten anderer Lebensmittelhändler veröffentlicht, was eine gezielte „Prangerwirkung“ des Beschwerdeführers ausschließt. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung notwendig sind und der Eingriff nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen wird. Das Ziel des UIG ist es, der Öffentlichkeit Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen. Es stellt - wie bereits unter D.3.1.1 ausgeführt - ein wichtiges öffentliches Interesse dar, die Öffentlichkeit über Abfallmengen von Lebensmittelgroßhändlern zu informieren und so Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. So können Personen ihre Entscheidung, wo sie ihren Lebensmitteleinkauf machen, danach treffen, wie vom jeweiligen Betrieb mit Lebensmittelverschwendung umgegangen wird. Dafür ist es notwendig, dass die verfahrensgegenständlichen Daten unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers veröffentlicht werden. Darüber hinaus stellt umfassender Umweltschutz ein Staatsziel dar (siehe dazu § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die
haltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 idgF).Das Ziel des UIG ist es, der Öffentlichkeit Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen. Es stellt - wie bereits unter D.3.1.1 ausgeführt - ein wichtiges öffentliches Interesse dar, die Öffentlichkeit über Abfallmengen von Lebensmittelgroßhändlern zu informieren und so Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. So können Personen ihre Entscheidung, wo sie ihren Lebensmitteleinkauf machen, danach treffen, wie vom jeweiligen Betrieb mit Lebensmittelverschwendung umgegangen wird. Dafür ist es notwendig, dass die verfahrensgegenständlichen Daten unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers veröffentlicht werden. Darüber hinaus stellt umfassender Umweltschutz ein Staatsziel dar (siehe dazu Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die
haltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, idgF). Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Lebensmittelverschwendung von Lebensmittelhändlern geringer ist als diese von zBsp Privathaushalten oder der Gastronomie ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht die Qualität der Daten als Umweltinformationen aushebeln kann. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus den veröffentlichten Daten kein genauer Rückschluss auf die tatsächlich verschwendeten Lebensmittel ableitbar ist, weil auch ungenießbare Lebensmittel (Schalen, Kerne, Knochen) von den Zahlen erfasst werden würden, ist ihm zu entgegnen, dass es bei Umweltinformationen nur darauf ankommt, ob die Daten über Abfall Auswirkungen auf einen Umweltbestandteil haben. Auch ungenießbare Lebensmittel stellen Abfall dar, der Auswirkung auf Umweltbestandteile hat. Nun darf aber selbst im Falle zulässiger Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz dieser Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Verfahrensgegenständlich ist keine andere Art ersichtlich, die die Information der Öffentlichkeit über Lebensmittelabfall einzelner Lebensmittelhändler ermöglicht und einen geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung darstellt. Die Angabe des Namens des Beschwerdeführers ist notwendig, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie Lebensmittelhändler mit Abfall umgehen und wie stark Alternativen wie zBsp Lebensmittelspenden ausgebaut sind. Schließlich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdegegner in § 11a AWG 2002 von sich aus eine Abwägung
Größe der Verkaufsflächen, Zahl der Verkaufsstellen und Buchführungspflicht vorgenommen und somit die Veröffentlichung von Daten kleiner Lebensmittelhändler ausgeschlossen hat.Schließlich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdegegner in Paragraph 11 a, AWG 2002 von sich aus eine Abwägung
Größe der Verkaufsflächen, Zahl der Verkaufsstellen und Buchführungspflicht vorgenommen und somit die Veröffentlichung von Daten kleiner Lebensmittelhändler ausgeschlossen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2024.0.368.729
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.