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{'item': '2024-0.739.846'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum03.09.2025 Geschäftszahl2024-0.739.846 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2024-0.739.846 vo

name des Beschwerdeführers dritten Personen gegenüber offengelegt wurde. Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4,, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  2. April 2024, verbessert mit Eingaben vom
  3. Juli 2024 und vom
  4. August 2024, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner eine Terminvereinbarung an seine Einwilligung gekoppelt habe. A.
  5. Der Beschwerdegegner gab mit Schreiben vom
  6. September 2024 und
  7. September 2024 Stellungnahmen ab. A.
  8. Mit Erledigungen vom
  9. September 2024 und
  10. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. A.
  11. Mit Eingaben vom
  12. September 2024 und
  13. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Stellungnahmen ab. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner die Online-Terminvereinbarung für die Vornahme eines Amtsgeschäftes mit der Einwilligung verbunden hat personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers dritten Personen offenzulegen und es zu ebendieser Offenlegung kam. C. Sachverhaltsfeststellungen
  14. Der Beschwerdeführer hat eine Online-Terminreservierung beim Beschwerdegegner durchgeführt. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt und ist unstrittig.
  15. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Online-Terminreservierung durchgeführt hat, hat der Beschwerdegegner die Einverständniserklärung vom Beschwerdeführer verlangt, dass sein Name am Bildschirm im Wartebereich bei Aufrufen angezeigt wird. Ohne erteilte Einwilligung war zum damaligen Zeitpunkt eine Online-Terminreservierung nicht möglich.
  16. Der Name des Beschwerdeführers wurde beim Beschwerdegegner am
  17. Juli 2024 am Bildschirm im Wartebereich angezeigt.
  18. Der Beschwerdegegner hat in der Zwischenzeit sein Online-Terminvergabesystem aktualisiert, sodass eine derartige Einwilligung nicht mehr abgegeben werden muss. Ebenso hat der Beschwerdegegner klargestellt, dass die Online-Terminreservierung auf freiwilliger Basis beruht und ein zusätzlicher Service neben der Terminvergabe vor Ort ist. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  19. September 2024 und vom
  20. September 2025 sowie aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  21. August
  22. Ebenso aus einer amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf der Homepage des Beschwerdegegners (zuletzt besucht am
  23. September 2025). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  24. Allgemeines Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz,

dessen ersten Absatz jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz,

dessen ersten Absatz jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf gem. § 1 Abs. 2 DSG durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf gem. Paragraph eins, Absatz 2, DSG durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,

Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person

vollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung

Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a, und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,

Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person

vollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung

Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).

Art 6Abs.

1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO ist die Verarbeitung u.a.

rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. In Art. 4 Z 11 DSGVO wird die Einwilligung definiert als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.In Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO wird die Einwilligung definiert als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Art. 4 Z 11 und ErwG 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl diese Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist.Gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Artikel 4, Ziffer 11 und ErwG 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl diese Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. D.2. In der Sache Beim Vor- und

namen des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, somit ist der Anwendungsbereich des § 1 DSG eröffnet.Beim Vor- und

namen des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, somit ist der Anwendungsbereich des Paragraph eins, DSG eröffnet. Im vorliegenden Fall ist keine qualifizierte gesetzliche Grundlage ersichtlich und wird eine solche vom Beschwerdegegner auch nicht vorgebracht, noch liegen lebenswichtige Interessen vor. Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf eine Einwilligung iSd. Art 6 Abs. 1 lit a DSGVO und das Vorliegen einer solchen ist in Folge zu prüfen:Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf eine Einwilligung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO und das Vorliegen einer solchen ist in Folge zu prüfen: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er gerade nicht einverstanden mit der Verarbeitung im Sinne von der Erteilung der Zustimmung zur Anzeige seines Namens auf der Bildschirmanzeige in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners ist. Es handelt sich daher keinesfalls um eine Einwilligung im Sinne der DSGVO, da den Anforderungen des Art. 7 DSGVO im Hinblick auf die „Freiwilligkeit“ nicht genüge getan wurde.Es handelt sich daher keinesfalls um eine Einwilligung im Sinne der DSGVO, da den Anforderungen des Artikel 7, DSGVO im Hinblick auf die „Freiwilligkeit“ nicht genüge getan wurde. Beim Beschwerdegegner handelt es sich zudem um eine Einrichtung im öffentlichen Interesse und infolgedessen kann die Einwilligung der betroffenen Personen in die Datenverarbeitung nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung verlangt werden, da dies einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO darstellt.Beim Beschwerdegegner handelt es sich zudem um eine Einrichtung im öffentlichen Interesse und infolgedessen kann die Einwilligung der betroffenen Personen in die Datenverarbeitung nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung verlangt werden, da dies einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO darstellt. Ebenso geht die die Offenlegung des Namens über das erforderliche Maß hinaus, da das Aufrufsystem auch in einer anonymisierten Form, etwa durch die Verwendung eines „Nummernsystems“, das anstelle des Namens Ziffern anzeigt, realisiert werden hätte können und wie den Feststellungen zu entnehmen ist, in der Zwischenzeit bereits implementiert wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, da der Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden hätte können.Ebenso geht die die Offenlegung des Namens über das erforderliche Maß hinaus, da das Aufrufsystem auch in einer anonymisierten Form, etwa durch die Verwendung eines „Nummernsystems“, das anstelle des Namens Ziffern anzeigt, realisiert werden hätte können und wie den Feststellungen zu entnehmen ist, in der Zwischenzeit bereits implementiert wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, da der Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden hätte können. Zusammengefasst beruht die behauptete Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und die Rechtfertigung

Art. 6Abs.

1 lit. a DSGVO scheidet daher aus. Zusammengefasst beruht die behauptete Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und die Rechtfertigung

Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO scheidet daher aus. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2025:2024.0.739.846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.