name des Beschwerdeführers dritten Personen gegenüber offengelegt wurde. Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4,, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.
dessen ersten Absatz jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz,
dessen ersten Absatz jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf gem. § 1 Abs. 2 DSG durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf gem. Paragraph eins, Absatz 2, DSG durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,
Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
vollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a, und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,
Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
vollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).
1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. In Art. 4 Z 11 DSGVO wird die Einwilligung definiert als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.In Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO wird die Einwilligung definiert als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Art. 4 Z 11 und ErwG 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl diese Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist.Gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Artikel 4, Ziffer 11 und ErwG 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl diese Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. D.2. In der Sache Beim Vor- und
namen des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, somit ist der Anwendungsbereich des § 1 DSG eröffnet.Beim Vor- und
namen des Beschwerdeführers handelt es sich um personenbezogene Daten, somit ist der Anwendungsbereich des Paragraph eins, DSG eröffnet. Im vorliegenden Fall ist keine qualifizierte gesetzliche Grundlage ersichtlich und wird eine solche vom Beschwerdegegner auch nicht vorgebracht, noch liegen lebenswichtige Interessen vor. Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf eine Einwilligung iSd. Art 6 Abs. 1 lit a DSGVO und das Vorliegen einer solchen ist in Folge zu prüfen:Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf eine Einwilligung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO und das Vorliegen einer solchen ist in Folge zu prüfen: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er gerade nicht einverstanden mit der Verarbeitung im Sinne von der Erteilung der Zustimmung zur Anzeige seines Namens auf der Bildschirmanzeige in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners ist. Es handelt sich daher keinesfalls um eine Einwilligung im Sinne der DSGVO, da den Anforderungen des Art. 7 DSGVO im Hinblick auf die „Freiwilligkeit“ nicht genüge getan wurde.Es handelt sich daher keinesfalls um eine Einwilligung im Sinne der DSGVO, da den Anforderungen des Artikel 7, DSGVO im Hinblick auf die „Freiwilligkeit“ nicht genüge getan wurde. Beim Beschwerdegegner handelt es sich zudem um eine Einrichtung im öffentlichen Interesse und infolgedessen kann die Einwilligung der betroffenen Personen in die Datenverarbeitung nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung verlangt werden, da dies einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO darstellt.Beim Beschwerdegegner handelt es sich zudem um eine Einrichtung im öffentlichen Interesse und infolgedessen kann die Einwilligung der betroffenen Personen in die Datenverarbeitung nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung verlangt werden, da dies einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO darstellt. Ebenso geht die die Offenlegung des Namens über das erforderliche Maß hinaus, da das Aufrufsystem auch in einer anonymisierten Form, etwa durch die Verwendung eines „Nummernsystems“, das anstelle des Namens Ziffern anzeigt, realisiert werden hätte können und wie den Feststellungen zu entnehmen ist, in der Zwischenzeit bereits implementiert wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, da der Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden hätte können.Ebenso geht die die Offenlegung des Namens über das erforderliche Maß hinaus, da das Aufrufsystem auch in einer anonymisierten Form, etwa durch die Verwendung eines „Nummernsystems“, das anstelle des Namens Ziffern anzeigt, realisiert werden hätte können und wie den Feststellungen zu entnehmen ist, in der Zwischenzeit bereits implementiert wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, da der Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden hätte können. Zusammengefasst beruht die behauptete Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und die Rechtfertigung
1 lit. a DSGVO scheidet daher aus. Zusammengefasst beruht die behauptete Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und die Rechtfertigung
ECLI:AT:DSB:2025:2024.0.739.846
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.