RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl2025-0.243.414 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.243.414 vo
Art. 17Abs.
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und der Verantwortliche ist darüber hinaus – proaktiv - verpflichtet, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a - lit. f DSGVO genannten Gründe vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a leg. cit.); wenn die betroffene Person ihre Einwilligung für eine Datenverarbeitung, welche sich auf Einwilligung stützt, widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt (lit. b leg. cit.), wenn eine betroffene Person
Art. 21Abs.
1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (lit. c leg. cit.) oder wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d leg. cit.).
Artikel 17
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und der Verantwortliche ist darüber hinaus – proaktiv - verpflichtet, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, - Litera f, DSGVO genannten Gründe vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a, leg. cit.); wenn die betroffene Person ihre Einwilligung für eine Datenverarbeitung, welche sich auf Einwilligung stützt, widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt (Litera b, leg. cit.), wenn eine betroffene Person
Artikel 21
, Absatz eins, DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Litera c, leg. cit.) oder wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d, leg. cit.). Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Verarbeitung der gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt: Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits infolge der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Online-Auftritt der Beschwerdegegnerin verlangt. Demnach ist eine etwaige während des Beschäftigungsverhältnisses erteilte Einwilligung spätestens zu diesem Zeitpunkt als widerrufen anzusehen gewesen, da der Beschwerdeführer damit zu Ausdruck gebracht hat, dass eine dahingehende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr seinem Willen entspricht. Die Beschwerdegegnerin kann sich demnach nicht auf den Erlaubnistatbestand einer erteilten Einwilligung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO stützen.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits infolge der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Online-Auftritt der Beschwerdegegnerin verlangt. Demnach ist eine etwaige während des Beschäftigungsverhältnisses erteilte Einwilligung spätestens zu diesem Zeitpunkt als widerrufen anzusehen gewesen, da der Beschwerdeführer damit zu Ausdruck gebracht hat, dass eine dahingehende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr seinem Willen entspricht. Die Beschwerdegegnerin kann sich demnach nicht auf den Erlaubnistatbestand einer erteilten Einwilligung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO stützen. Dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in den festgestellten Online-Beiträgen zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO getragen wird, wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Das dienstrechtliche Vertragsverhältnis zwischen den streitverfangenen Parteien ist zudem bereits seit Juli 2023 beendet.Dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in den festgestellten Online-Beiträgen zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO getragen wird, wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Das dienstrechtliche Vertragsverhältnis zwischen den streitverfangenen Parteien ist zudem bereits seit Juli 2023 beendet. Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihren Online-Beiträgen, auch wenn es sich bei diesem lediglich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelt, dazu diene, das marketingtechnische handwerkliche Können der Beschwerdegegnerin zu bewerben, bzw. insbesondere Lichtbilddaten in Social-Media Beiträgen, die Menschen darstellen als zentrale Visitenkarte der Beschwerdegegnerin anzusehen seien und die Beschwerdegegnerin daher auch entgegen des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers, ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Datenverarbeitung habe.Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihren Online-Beiträgen, auch wenn es sich bei diesem lediglich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelt, dazu diene, das marketingtechnische handwerkliche Können der Beschwerdegegnerin zu bewerben, bzw. insbesondere Lichtbilddaten in Social-Media Beiträgen, die Menschen darstellen als zentrale Visitenkarte der Beschwerdegegnerin anzusehen seien und die Beschwerdegegnerin daher auch entgegen des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers, ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an der Datenverarbeitung habe.
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden;
- ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses; und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. noch in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C‑708/18 [TK], Rz. 40 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden;
- ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses; und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse vergleiche noch in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C‑708/18 [TK], Rz. 40 mwN.). Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit zu verstehen und kann grds jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. So können auch Werbeinteressen von Unternehmen, wie letztlich im gegenständlichen Fall, darunterfallen (vgl. ErwGr. der DSGO der unter anderem Zwecke der Direktwerbung als berechtigtes Interesse ansieht [Anmerkung Bearbeiter/in: offenkundiges Redaktionsversehen, gemeint ist ErwGr. 47 der DSGVO]). Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit zu verstehen und kann grds jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. So können auch Werbeinteressen von Unternehmen, wie letztlich im gegenständlichen Fall, darunterfallen vergleiche ErwGr. der DSGO der unter anderem Zwecke der Direktwerbung als berechtigtes Interesse ansieht [Anmerkung Bearbeiter/in: offenkundiges Redaktionsversehen, gemeint ist ErwGr. 47 der DSGVO]). Jedoch haben Datenverarbeitungen, mögen sie auch berechtigten Interessen dienen, dem Kriterium der Erforderlichkeit zu entsprechen. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EuGH vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19 , Rz. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).Jedoch haben Datenverarbeitungen, mögen sie auch berechtigten Interessen dienen, dem Kriterium der Erforderlichkeit zu entsprechen. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7, und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche in diesem Sinne Urteil des EuGH vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19 , Rz. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin ist nach eigenen Angaben ein auf Onlinemarketing und -vertrieb spezialisiertes Unternehmen und somit notorisch in der Erstellung von Online-Inhalten geübt. Es ist für die Datenschutzbehörde daher nicht nachvollziehbar, warum es der Beschwerdegegnerin zur Erreichung des dargestellten berechtigten Interesses nicht möglich sein soll, jene Online-Inhalte, mit denen in das Recht auf Wahrung des Datenschutzes des Beschwerdeführers eingegriffen wird, mit Inhalten zu ersetzen, in denen keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorkommen. Auch der Abschluss einer (entgeltlichen) Nutzungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer hätte angedacht werden können. Schließlich ist für die Datenschutzbehörde auch das dritte Kriterium des dargestellten Prüfschemas nicht erfüllt und überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner personenbezogenen Daten eindeutig das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin: Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ist seit dem 31. Juli 2023 beendet. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin demnach kein aufrechtes Rechtsverhältnis mehr. Der Beschwerdeführer konnte letztlich nach seiner gegenüber der Beschwerdegegnerin geäußerten Mitteilung, dass er die Löschung seiner in den Online-Auftritten der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten verlange, vernünftigerweise erwarten (vgl. das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023 in der Rs C‑252/21, Rz 116 sowie ErwGr. 47), dass seine personenbezogenen Daten nicht mehr für den Online-Aufritt der Beschwerdegegnerin verwendet werden. Die wirtschaftlichen (Werbe bzw. Repräsentations)-Interessen der Beschwerdegegnerin sind im Weiteren nicht derart stark zu gewichten, dass sie das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen, zumal die Datenverarbeitung entgegen des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers erfolgt.Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ist seit dem 31. Juli 2023 beendet. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin demnach kein aufrechtes Rechtsverhältnis mehr. Der Beschwerdeführer konnte letztlich nach seiner gegenüber der Beschwerdegegnerin geäußerten Mitteilung, dass er die Löschung seiner in den Online-Auftritten der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten verlange, vernünftigerweise erwarten vergleiche das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023 in der Rs C‑252/21, Rz 116 sowie ErwGr. 47), dass seine personenbezogenen Daten nicht mehr für den Online-Aufritt der Beschwerdegegnerin verwendet werden. Die wirtschaftlichen (Werbe bzw. Repräsentations)-Interessen der Beschwerdegegnerin sind im Weiteren nicht derart stark zu gewichten, dass sie das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen, zumal die Datenverarbeitung entgegen des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers erfolgt. Erschwerend kommt hinzu, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des Online-Auftritts der Beschwerdegegnerin auf den Plattformen E***video, C***hub und G***pic öffentlich einsehbar und somit einer potentiell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht sind. Darüber hinaus wird für diese Personen die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer - zum Zweck der Darstellung des marketingtechnischen handwerklichen Könnens der Beschwerdegegnerin - in Beziehung gesetzt wird, obwohl der Beschwerdeführer gar nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin tätig ist und dies nicht seinem Willen entspricht (vgl. das Urteil des EuGH vom 22.11.2022, verb Rs C-37/20 und C-601/20 (WM und Sovim SA/Luxembourg Business Registers), Rz. 41 ff).Erschwerend kommt hinzu, dass die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des Online-Auftritts der Beschwerdegegnerin auf den Plattformen E***video, C***hub und G***pic öffentlich einsehbar und somit einer potentiell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht sind. Darüber hinaus wird für diese Personen die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer - zum Zweck der Darstellung des marketingtechnischen handwerklichen Könnens der Beschwerdegegnerin - in Beziehung gesetzt wird, obwohl der Beschwerdeführer gar nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin tätig ist und dies nicht seinem Willen entspricht vergleiche das Urteil des EuGH vom 22.11.2022, verb Rs C-37/20 und C-601/20 (WM und Sovim SA/Luxembourg Business Registers), Rz. 41 ff). Mangels Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes und damit einhergehender Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO verletzt.Mangels Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes und damit einhergehender Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung gem. Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO verletzt. Der Leistungsauftrag nach Spruchpunkt 2 gründet auf Art. 58 Abs. 2 lit. d iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.Der Leistungsauftrag nach Spruchpunkt 2 gründet auf Artikel 58, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.243.414