folgend Förderrichtlinie genannt) habe die zuständige Referentin der Abteilung 13, Frau Sabine V***, mit E-Mail vom
dem Frau Sabine V*** gemäß der Förderrichtlinie gehandelt habe und sie als Referentin der Abteilung 13 keine Einsicht in das Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft B*** nehmen könne, sei ihre Anfrage gemäß Art. 22 B-VG iVm. § 55 Abs. 1 AVG (Amtshilfe) an die Bezirkshauptmannschaft B*** rechtmäßig. Sie habe hierdurch auch ihre Dienstpflicht erfüllt, zumal ohne Einsicht in das Verwaltungsstrafregister die in der Förderrichtlinie normierten Fördervoraussetzungen nicht geprüft werden können.
dem Frau Sabine V*** gemäß der Förderrichtlinie gehandelt habe und sie als Referentin der Abteilung 13 keine Einsicht in das Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft B*** nehmen könne, sei ihre Anfrage gemäß Artikel 22, B-VG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AVG (Amtshilfe) an die Bezirkshauptmannschaft B*** rechtmäßig. Sie habe hierdurch auch ihre Dienstpflicht erfüllt, zumal ohne Einsicht in das Verwaltungsstrafregister die in der Förderrichtlinie normierten Fördervoraussetzungen nicht geprüft werden können. Aufgrund der Auskunftsersuchen vom
außen befugt sei.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, jene Person (verwaltungs-) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung
außen befugt sei.
dem die Beschwerdeführerin,
weislich als vertretungsbefugtes Organ des Vereins fungiere und auch das Förderansuchen vom 9. Februar 2023 gestellt und unterfertigt habe, sei es für die Beschwerdegegner iSd. § 6 VerG (Gesamtgeschäftsführung des Vereins) folgerichtig, die diesbezügliche Abfrage zu tätigen.
dem die Beschwerdeführerin,
weislich als vertretungsbefugtes Organ des Vereins fungiere und auch das Förderansuchen vom
1 der Rahmenrichtlinie habe die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung unter anderem zu prüfen, ob keine Ausschließungsgründe gem. § 7 vorliegen würden. Dabei handle es sich um die Überprüfung, ob der Förderungsnehmer oder sein handlungsbefugtes Organ eine Verwaltungsübertretung gem. § 38 Tierschutzgesetz begangen habe. Die Rahmenrichtlinie gebe keine näheren Vorgaben dazu, wie die Überprüfung
allfällig vorhandenen Übertretungen
G vorzunehmen sei. Die Rahmenrichtlinie halte insbesondere nicht fest, dass bei der Überprüfung dieser Voraussetzung § 1 DSG nicht anzuwenden sei. Dies könnte mit der Richtlinie auch gar nicht gültig angeordnet werden.Zudem käme einer Richtlinie als generelle Weisung an untergeordnete Behörden keine Rechtsnormqualität zu. Die interne Weisung an die Beschwerdegegner sei nicht als Rechtsnorm zu beurteilen. Der internen Weisung käme nicht einmal bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Rechtsnormqualität zu. Umso weniger könne eine interne Weisung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine valide Rechtsgrundlage für die ansonsten gesetzwidrigen Handlungen der Beschwerdegegner darstellen. Sie stehe im Stufenbau der Rechtsordnung ganz unten.
Paragraph 11, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie habe die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung unter anderem zu prüfen, ob keine Ausschließungsgründe gem. Paragraph 7, vorliegen würden. Dabei handle es sich um die Überprüfung, ob der Förderungsnehmer oder sein handlungsbefugtes Organ eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 38, Tierschutzgesetz begangen habe. Die Rahmenrichtlinie gebe keine näheren Vorgaben dazu, wie die Überprüfung
allfällig vorhandenen Übertretungen
Paragraph 38, TSchG vorzunehmen sei. Die Rahmenrichtlinie halte insbesondere nicht fest, dass bei der Überprüfung dieser Voraussetzung Paragraph eins, DSG nicht anzuwenden sei. Dies könnte mit der Richtlinie auch gar nicht gültig angeordnet werden. Eine gesetzmäßige Vorgangsweise durch die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung setze daher voraus, dass die ausdrückliche Zustimmung des Förderungswerbers und/oder seiner handlungsbefugten Organe vor der Abfrage sensibler Daten eingeholt werde. Dies sei im gegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen. Der Förderungswerber sei vorab nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Abfrage sämtlicher Verwaltungsstrafen und deren Weitergabe vom Strafamt an andere Dienststellen erfolgen würde. Der Förderungswerber und seine Organe haben daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, darüber eine bewusste Entscheidung zu treffen. Das Förderansuchen des Tierschutzvereins E*** sei beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht eingereicht worden. Das Amt der Landesregierung stehe der Landesregierung als Kollegialorgan, dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie den Mitgliedern der Landesregierung als monokratische Organe als einheitlicher behördlicher Hilfsapparat zur Verfügung. Die Rahmenrichtlinie zur Tierschutzförderrichtlinie des Landes Steiermark diene
ihrer eigenen Bezeichnung auf dem Deckblatt lediglich als interne Handlungsanleitung. Wolle man ihr die Qualität einer verwaltungsinternen Vorgabe im Sinne einer Weisung
1 B-VG zusprechen, so handele es sich um eine Weisung des Amtes der Landesregierung an seine Mitarbeiter. Die beiden Beschwerdegegner seien jedoch Beamte der Bezirkshauptmannschaft B***. Sie seien nicht Mitglieder des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Bezirkshauptmannschaften seien landesgesetzlich eingerichtete, monokratische Behörden, an deren Spitze der Bezirkshauptmann steht. Nur dieser könne den in einer Bezirkshauptmannschaft tätigen Beamten Weisungen erteilen.Die Rahmenrichtlinie zur Tierschutzförderrichtlinie des Landes Steiermark diene
ihrer eigenen Bezeichnung auf dem Deckblatt lediglich als interne Handlungsanleitung. Wolle man ihr die Qualität einer verwaltungsinternen Vorgabe im Sinne einer Weisung
, Absatz eins, B-VG zusprechen, so handele es sich um eine Weisung des Amtes der Landesregierung an seine Mitarbeiter. Die beiden Beschwerdegegner seien jedoch Beamte der Bezirkshauptmannschaft B***. Sie seien nicht Mitglieder des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Bezirkshauptmannschaften seien landesgesetzlich eingerichtete, monokratische Behörden, an deren Spitze der Bezirkshauptmann steht. Nur dieser könne den in einer Bezirkshauptmannschaft tätigen Beamten Weisungen erteilen. Die noch nicht beschlossene Rahmenrichtlinie zur Tierschutz-Förderrichtlinie des Landes Steiermark stellt als rein interne Handlungsanleitung keine Weisung dar. Einerseits sei sie nicht als solche gedacht, andererseits sei sie zum Tatzeitpunkt nicht beschlossen gewesen. Die beiden Beschwerdegegner seien keine Weisungsempfänger. In ihrer Stellungnahme werde überdies nicht einmal behauptet, dass sie den Entwurf der Rahmenrichtlinie überhaupt gekannt haben. Die Abfrage und Weitergabe von Verwaltungsstraftaten der Beschwerdeführerin erfolge ohne valide Rechtsgrundlage. Ungeachtet aller anderen Überlegungen seien die Abfrage und Weitergabe der Übertretungen der StVO durch den Erstbeschwerdegegner auch durch die Rahmen-RL nicht gerechtfertigt gewesen. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin ergeben sich als Beschwerdegegenstände ausschließlich die Fragen, ob 1) der Erstbeschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er der Zweitbeschwerdegegnerin am
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. D.2. Zur Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs
2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall liegt keine Zustimmung vor, sind keine lebenswichtigen Interessen der Beschwerdeführerin erkennbar und scheidet auch der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, da sich die Beschwerdegegner als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht darauf stützen können (vgl. § 1 Abs. 2 erster Satz DSG).Im gegenständlichen Fall liegt keine Zustimmung vor, sind keine lebenswichtigen Interessen der Beschwerdeführerin erkennbar und scheidet auch der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, da sich die Beschwerdegegner als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht darauf stützen können vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG). Zu überprüfen ist daher, ob eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand besteht. D.3. Zur Rollenverteilung Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren
Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner).
Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07/2020 zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff).Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner).
, Ziffer 7, DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07 aus 2020, zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff). Die Verarbeitung durch eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeitet und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutzt, wird dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, 00264/10/DE S 21). „Unterstellte Personen“ werden in datenschutzrechtlicher Hinsicht somit grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet, wobei der Begriff „unterstellt“ auf eine engere Einbindung in die Organisation des Verantwortlichen hinweist.
der stRsp. wird daher bei Datenverarbeitungen von Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen der der beruflichen Tätigkeit durchgeführt werden - also im Interesse des Arbeitgebers erfolgen - davon ausgegangen, dass nicht die einzelnen Arbeitnehmer:innen selbst die Verantwortlichen sind, sondern der jeweilige Arbeitgeber (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 5. Juli 2022, W252 2246278-1).Die Verarbeitung durch eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeitet und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutzt, wird dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Stellungnahme 1 aus 2010, zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, 00264/10/DE S 21). „Unterstellte Personen“ werden in datenschutzrechtlicher Hinsicht somit grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet, wobei der Begriff „unterstellt“ auf eine engere Einbindung in die Organisation des Verantwortlichen hinweist.
der stRsp. wird daher bei Datenverarbeitungen von Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen der der beruflichen Tätigkeit durchgeführt werden - also im Interesse des Arbeitgebers erfolgen - davon ausgegangen, dass nicht die einzelnen Arbeitnehmer:innen selbst die Verantwortlichen sind, sondern der jeweilige Arbeitgeber vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
außen befugt ist. Die Beschwerdeführerin ist iSd. § 9 VStG auch für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für die juristische Person (den Verein) zuständig. Da die Beschwerdeführerin als organschaftliche Vertretung für den Verein agierte, waren die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge seitens der Beschwerdegegner dem Verein zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin als Privatperson. Ob die von den Beschwerdegegnern durchgeführte Verarbeitung rechtmäßig war, wird in Folge geprüft.Ebenso ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt - die Beschwerdeführerin Obfrau des Tierschutzvereines und in dieser Funktion zur Vertretung
außen befugt ist. Die Beschwerdeführerin ist iSd. Paragraph 9, VStG auch für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für die juristische Person (den Verein) zuständig. Da die Beschwerdeführerin als organschaftliche Vertretung für den Verein agierte, waren die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge seitens der Beschwerdegegner dem Verein zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin als Privatperson. Ob die von den Beschwerdegegnern durchgeführte Verarbeitung rechtmäßig war, wird in Folge geprüft. Die DSGVO normiert für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängenden Sicherungsmaßnahmen besondere Voraussetzungen. Gemäß Art. 10 DSGVO darf die Verarbeitung solcher Daten aufgrund von Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ganz oder zu wesentlichen Teilen für die einwandfreie Verarbeitung verantwortlich ist, was einen maßgeblichen Einfluss des Hoheitsträgers auf die Verarbeitung (auch im Einzelfall) voraussetzt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 10 DSGVO Rz 21 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Gemäß Artikel 10, DSGVO darf die Verarbeitung solcher Daten aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ganz oder zu wesentlichen Teilen für die einwandfreie Verarbeitung verantwortlich ist, was einen maßgeblichen Einfluss des Hoheitsträgers auf die Verarbeitung (auch im Einzelfall) voraussetzt vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 10, DSGVO Rz 21 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Unstrittig erfolgt im gegenständlichen Fall eine Verarbeitung unter behördlicher Aufsicht und in Folge ist dessen Zulässigkeit der Verarbeitung iSd. Art 6 Abs 1 lit. e DSGVO zu prüfen: Unstrittig erfolgt im gegenständlichen Fall eine Verarbeitung unter behördlicher Aufsicht und in Folge ist dessen Zulässigkeit der Verarbeitung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfen: Allgemeines Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 hat der VwGH in der Rechtssache Ro 2021/04/0010-11 zur Frage der gesetzlichen Grundlage einer Datenverarbeitung wie folgt festgehalten: „Erwägungsgrund 41 der DSGVO sieht wiederum vor, dass die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme klar und präzise und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein sollte. Allerdings fordert Erwägungsgrund 45 der DSGVO ausdrücklich nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz. Vielmehr kann ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge ausreichend sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient.“ „Erwägungsgrund 41 der DSGVO sieht wiederum vor, dass die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme klar und präzise und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein sollte. Allerdings fordert Erwägungsgrund 45 der DSGVO ausdrücklich nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz. Vielmehr kann ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge ausreichend sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient.“ Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass diese sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein muss, damit der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient erfüllen kann. Dies ist
objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung erfolgten Zweck ergibt.Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass diese sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein muss, damit der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient erfüllen kann. Dies ist
objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung erfolgten Zweck ergibt.
B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
, B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Ein Amtshilfeersuchen gemäß Art. 22 B-VG setzt voraus, dass es so bestimmt ist, dass die aufgeforderte Behörde erkennen kann, was gemeint ist, und auch im Stande ist, zu erkennen, auf welchem Rechtsgrund das Ersuchen basiert und welchem Zweck es dient, damit sie als Verantwortliche für die Vertraulichkeit der weiterzugebenden Informationen die Rechtmäßigkeit einer solchen Weitergabe beurteilen kann (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG (
dieser Bestimmung können sie nämlich zum einen förmliche Beweisaufnahmen (zB Einvernahme von Zeugen
f AVG) auch durch andere Verwaltungsorgane oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, durch Gerichte vornehmen lassen (aA Hickisch, ÖVA 1980, 3). Zum anderen werden sie dadurch befugt, Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen zu ergänzen oder auch zu ersetzen (siehe ferner zur Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anderer Behörden, das diese für ihre eigenen Zwecke durchgeführt haben [vgl Hellbling 314], § 46 Rz 7). Die Behörde hat ihr diesbezügliches Ermessen im Allgemeinen (vgl auch Art 6 MRK [Rz 3])
den in §§ 37 und 39 Abs 2 AVG genannten Kriterien, also derart zu üben, dass die Feststellung der materiellen Wahrheit durch taugliche und zweckdienliche Beweismittel (vgl auch § 46 Rz 9) auf möglichst effiziente Weise gewährleistet ist.Paragraph 55, AVG enthält eine Ermächtigung an die Behörden, von unmittelbaren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.
dieser Bestimmung können sie nämlich zum einen förmliche Beweisaufnahmen (zB Einvernahme von Zeugen
Paragraphen 48 f, f, AVG) auch durch andere Verwaltungsorgane oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, durch Gerichte vornehmen lassen (aA Hickisch, ÖVA 1980, 3). Zum anderen werden sie dadurch befugt, Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen zu ergänzen oder auch zu ersetzen (siehe ferner zur Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anderer Behörden, das diese für ihre eigenen Zwecke durchgeführt haben [vgl Hellbling 314], Paragraph 46, Rz 7). Die Behörde hat ihr diesbezügliches Ermessen im Allgemeinen vergleiche auch Artikel 6, MRK [Rz 3])
den in Paragraphen 37, und 39 Absatz 2, AVG genannten Kriterien, also derart zu üben, dass die Feststellung der materiellen Wahrheit durch taugliche und zweckdienliche Beweismittel vergleiche auch Paragraph 46, Rz 9) auf möglichst effiziente Weise gewährleistet ist. Kann oder will die Behörde Beweise nicht selbst aufnehmen, so ist sie gem § 55 Abs 1 AVG berechtigt, damit andere „Verwaltungsbehörden“ zu betrauen. Darunter sind auch solche behördlichen Organe zu verstehen, die nicht gem Art II EGVG das AVG anzuwenden haben (vgl Art VI Abs 1 EGVG [arg „Behörden“] und dazu FB IX 78; ferner Thienel 3 176 FN 594). Die zuständige Behörde kann aber auch „einzelne dazu bestimmte amtliche Organe“ (vgl zB VwGH 11.3.1980, 1547/79) zur Aufnahme von Beweisen „veranlassen“ (AB 1925, 17). Damit sind
VwSlg 4557 A/1958 nur Organe der (Verwaltungs-)Behörden (zB einer BVB [vgl VfSlg 3352/1958]) gemeint, nicht hingegen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, die lediglich zur Vornahme sonstiger Erhebungen herangezogen werden können (so auch Mannlicher/Quell AVG § 55 Anm 2; siehe auch Rz 8).Kann oder will die Behörde Beweise nicht selbst aufnehmen, so ist sie gem Paragraph 55, Absatz eins, AVG berechtigt, damit andere „Verwaltungsbehörden“ zu betrauen. Darunter sind auch solche behördlichen Organe zu verstehen, die nicht gem Artikel römisch zwei, EGVG das AVG anzuwenden haben vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz eins, EGVG [arg „Behörden“] und dazu FB IX 78; ferner Thienel 3 176 FN 594). Die zuständige Behörde kann aber auch „einzelne dazu bestimmte amtliche Organe“ vergleiche zB VwGH 11.3.1980, 1547/79) zur Aufnahme von Beweisen „veranlassen“ Ausschussbericht 1925, , 17). Damit sind
VwSlg 4557 A/1958 nur Organe der (Verwaltungs-)Behörden (zB einer BVB [vgl VfSlg 3352/1958]) gemeint, nicht hingegen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, die lediglich zur Vornahme sonstiger Erhebungen herangezogen werden können (so auch Mannlicher/Quell AVG Paragraph 55, Anmerkung 2, ; siehe auch Rz 8). Ist das in Betracht kommende Verwaltungsorgan der zuständigen Behörde iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG
geordnet, so kann es mittels Weisung zur Vornahme der Beweisaufnahme verpflichtet (damit „beauftragt“) werden (vgl Hellbling 314; ferner VwGH 4.4.2001, 94/09/0274). Dies wird teilweise durch Spezialregelungen im AVG und in den Verwaltungsvorschriften bekräftigt (vgl Mannlicher/Quell AVG § 55 Anm 3).Ist das in Betracht kommende Verwaltungsorgan der zuständigen Behörde iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG
geordnet, so kann es mittels Weisung zur Vornahme der Beweisaufnahme verpflichtet (damit „beauftragt“) werden vergleiche Hellbling 314; ferner VwGH 4.4.2001, 94/09/0274). Dies wird teilweise durch Spezialregelungen im AVG und in den Verwaltungsvorschriften bekräftigt vergleiche Mannlicher/Quell AVG Paragraph 55, Anmerkung 3, ). Bei mangelnder Überordnung (= Weisungsbefugnis) der zuständigen Behörde kann das andere Verwaltungsorgan nur um Rechtshilfe „ersucht“ (vgl VwGH 26.11.1999, 99/02/0251) werden. Insofern (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 17) handelt es sich bei § 55 Abs 1 AVG um eine verfahrensrechtliche Ergänzung (vgl auch Walter/Mayer Rz 331 [„einfachgesetzliche Präzisierung“]) des Art 22 B-VG. Danach sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 19ff, 50) schon unmittelbar auf Grund der Verfassung (VfSlg 10.715/1985) zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 27ff) verpflichtet. Art 22 B-VG soll also lediglich eine möglichst ökonomische Vollziehung ermöglichen, ohne das bestehende Kompetenzsystem zu beseitigen (Walter, Bundesverfassungsrecht 402). Daraus folgt, dass die in § 55 Abs 1 AVG angesprochenen Verwaltungsorgane nur um jene Beweisaufnahmen ersucht werden bzw nur jene Beweisaufnahmen durchführen dürfen, zu denen sowohl diese als auch die ersuchende Behörde zuständig sind (Hengstschläger 2 Rz 414) (vgl § 39 Rz 26) Hengstschläger/Leeb, AVG § 55 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Bei mangelnder Überordnung (= Weisungsbefugnis) der zuständigen Behörde kann das andere Verwaltungsorgan nur um Rechtshilfe „ersucht“ vergleiche , VwGH 26.11.1999, 99/02/0251) werden. Insofern vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 22, Rz 17) handelt es sich bei Paragraph 55, Absatz eins, AVG um eine verfahrensrechtliche Ergänzung vergleiche auch Walter/Mayer Rz 331 [„einfachgesetzliche Präzisierung“]) des Artikel 22, B-VG. Danach sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 22, Rz 19ff, 50) schon unmittelbar auf Grund der Verfassung (VfSlg 10.715 aus 1985,) zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 22, Rz 27ff) verpflichtet. Artikel 22, B-VG soll also lediglich eine möglichst ökonomische Vollziehung ermöglichen, ohne das bestehende Kompetenzsystem zu beseitigen (Walter, Bundesverfassungsrecht 402). Daraus folgt, dass die in Paragraph 55, Absatz eins, AVG angesprochenen Verwaltungsorgane nur um jene Beweisaufnahmen ersucht werden bzw nur jene Beweisaufnahmen durchführen dürfen, zu denen sowohl diese als auch die ersuchende Behörde zuständig sind (Hengstschläger 2 Rz 414) vergleiche Paragraph 39, Rz 26) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 55, (Stand 1.7.2005, rdb.at). In der Sache - Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur sowie Gesetzesstellen bedeutet dies für den gegenständlichen Fall Folgendes: Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen erhellt, hat die Zweitbeschwerdegegnerin auf Ersuchen des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht zur Beurteilung eines Förderansuchens, welches die Beschwerdeführerin an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht gestellt hat, einen Auszug über verwaltungsrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf das Tierschutzgesetz, übermittelt. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat sich somit zur Beurteilung des Förderansuchens gemäß § 55 Abs. 1 AVG der Zweitbeschwerdegegnerin bedient.Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen erhellt, hat die Zweitbeschwerdegegnerin auf Ersuchen des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht zur Beurteilung eines Förderansuchens, welches die Beschwerdeführerin an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht gestellt hat, einen Auszug über verwaltungsrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf das Tierschutzgesetz, übermittelt. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat sich somit zur Beurteilung des Förderansuchens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG der Zweitbeschwerdegegnerin bedient. Der Rechtsgrund und der Zweck des Ersuchens war der Zweitbeschwerdegegnerin, als Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft B***, daher unstrittig bekannt und lag in der Erfüllung eines Amtshilfeersuchen iSd. Art. 22 B-VG.Der Rechtsgrund und der Zweck des Ersuchens war der Zweitbeschwerdegegnerin, als Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft B***, daher unstrittig bekannt und lag in der Erfüllung eines Amtshilfeersuchen iSd. Artikel 22, B-VG. Zur Beurteilung des weiteren Sachverhaltes ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist. Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten
Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit
objektiven Kriterien (VfSlg. 3.156, 8.349), in exakter (VfSlg. 9.937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017; zur „Denkmöglichkeit“ vgl. auch VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014).Zur Beurteilung des weiteren Sachverhaltes ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist. Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten
Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit
objektiven Kriterien (VfSlg. 3.156, 8.349), in exakter (VfSlg. 9.937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017; zur „Denkmöglichkeit“ vergleiche auch VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014). Im vorliegenden Fall berief sich die Zweitbeschwerdegegnerin darauf, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Amtshilfeersuchens gemäß Art. 22 B-VG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren zur Gewährung einer Förderung erfolgt sei. Zur Beurteilung, ob es denkmöglich ist, dass dieser Ermittlungsschritt
Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet ist, hat die Datenschutzbehörde folgende Überlegungen in Betracht gezogen:Im vorliegenden Fall berief sich die Zweitbeschwerdegegnerin darauf, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Amtshilfeersuchens gemäß Artikel 22, B-VG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren zur Gewährung einer Förderung erfolgt sei. Zur Beurteilung, ob es denkmöglich ist, dass dieser Ermittlungsschritt
Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet ist, hat die Datenschutzbehörde folgende Überlegungen in Betracht gezogen: Festzuhalten ist, dass die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Dies wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht damit begründet, dass
den Fördervoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 der Förderrichtlinie kein Ausschließungsgrund gemäß § 7 der Förderrichtlinie vorliegen darf.
Z 5 der Förderrichtlinie ist die Gewährung von Förderungen nämlich ausgeschlossen, wenn „Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz“ begangen haben. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht den Umstand, dass, so wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 angibt, die erwähnte Förderrichtlinie zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt noch nicht formgültig erlassen und veröffentlicht gewesen ist. Das Amt der steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht beruft sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass trotz der nicht formgültigen Erlassung der Förderrichtlinie der Inhalt der Bestimmungen eine Weisung iSd. Art 20 Abs. 1 B-VG darstellt. Hierzu ist folgendes auszuführen:Festzuhalten ist, dass die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Dies wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht damit begründet, dass
den Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Förderrichtlinie kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 7, der Förderrichtlinie vorliegen darf.
Paragraph 7, Ziffer 5, der Förderrichtlinie ist die Gewährung von Förderungen nämlich ausgeschlossen, wenn „Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Tierschutzgesetz“ begangen haben. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht den Umstand, dass, so wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 angibt, die erwähnte Förderrichtlinie zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt noch nicht formgültig erlassen und veröffentlicht gewesen ist. Das Amt der steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht beruft sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass trotz der nicht formgültigen Erlassung der Förderrichtlinie der Inhalt der Bestimmungen eine Weisung iSd. Artikel 20, Absatz eins, B-VG darstellt. Hierzu ist folgendes auszuführen: Art. 20 Abs 1 B-VG enthält die unmittelbar anwendbare Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane zur Erteilung von Weisungen an die ihnen untergeordneten Organe, weshalb es keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage mehr dafür bedarf. Begrifflich handelt es sich bei einer derartigen Weisung um einen formfreien, also mündlichen, schriftlichen, uU auch schlüssigen (vgl. VwSlg 12.894 A/1989; VwGH 30.5.2006, 2005/12/0205; 20.11.2003, 2002/09/0088; 12.11.2013, 2013/09/0044; idS können schriftliche Weisungen auch mündlich abgeändert werden: VwSlg 13.425 A/1991), Verwaltungsakt (vgl VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), der nur innerhalb der Verwaltungsorganisation und damit nicht
außen wirkt (VfSlg 4737/1964; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023), von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan ergeht (VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) und - typischerweise in Gestalt von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (VwGH 22.7.1999, 98/12/0122; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) – mit normativer Wirkung bestimmt, wie das
geordnete Organ eine ihm übertragene Funktion auszuüben hat (VfSlg 6899/1972; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 [reine Wissensmitteilungen sind keine Weisungen]; Mayer/Muzak Art. 20 B-VG A.II.1.). Ob ein behördlicher Akt als Weisung zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, ob dieser als solche bezeichnet ist oder in Befehlsform ergeht, sondern lediglich davon, ob der Akt die beschriebenen Merkmale einer Weisung erfüllt (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035); zudem ist für die Weisung jede Form der Publikation zulässig (VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). IdS können auch »Ersuchen«, »Wünsche« und »Bitten« (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080 [es muss weder eine Frist gesetzt noch eine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen werden]), eine Notiz auf einem »Post It« (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044) oder ein Dienstplan (VwGH 27.6.2012, 2011/12/0060; 11.4.2018, Ra 2017/12/0109) als Weisungen anzusehen sein. Im Zweifelsfall kann hierbei gelten, dass Aufträge eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb im Regelfall Weisungen darstellen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Jeweils ist allerdings vorausgesetzt, dass die Weisung dem Angewiesenen tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde - wofür nicht erforderlich ist, dass das angewiesene Organ die Weisung im Einzelnen faktisch zur Kenntnis genommen hat (VwSlg 16.780 A/2005: Es genügt nicht, die Weisung der Abteilung zu übermitteln; vielmehr muss sie den Bediensteten dieser Abteilung zur Kenntnis gebracht werden; vgl auch VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). (vgl. Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 20 B-VG Rz 5 und 7 (Stand 1.1.2021, rdb.at))Artikel 20, Absatz eins, B-VG enthält die unmittelbar anwendbare Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane zur Erteilung von Weisungen an die ihnen untergeordneten Organe, weshalb es keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage mehr dafür bedarf. Begrifflich handelt es sich bei einer derartigen Weisung um einen formfreien, also mündlichen, schriftlichen, uU auch schlüssigen vergleiche VwSlg 12.894 A/1989; VwGH 30.5.2006, 2005/12/0205; 20.11.2003, 2002/09/0088; 12.11.2013, 2013/09/0044; idS können schriftliche Weisungen auch mündlich abgeändert werden: VwSlg 13.425 A/1991), Verwaltungsakt vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), der nur innerhalb der Verwaltungsorganisation und damit nicht
außen wirkt (VfSlg 4737 aus 1964,; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023), von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan ergeht (VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) und - typischerweise in Gestalt von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (VwGH 22.7.1999, 98/12/0122; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) – mit normativer Wirkung bestimmt, wie das
geordnete Organ eine ihm übertragene Funktion auszuüben hat (VfSlg 6899 aus 1972,; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 [reine Wissensmitteilungen sind keine Weisungen]; Mayer/Muzak Artikel 20, B-VG A.II.1.). Ob ein behördlicher Akt als Weisung zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, ob dieser als solche bezeichnet ist oder in Befehlsform ergeht, sondern lediglich davon, ob der Akt die beschriebenen Merkmale einer Weisung erfüllt (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035); zudem ist für die Weisung jede Form der Publikation zulässig (VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). IdS können auch »Ersuchen«, »Wünsche« und »Bitten« vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080 [es muss weder eine Frist gesetzt noch eine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen werden]), eine Notiz auf einem »Post It« (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044) oder ein Dienstplan (VwGH 27.6.2012, 2011/12/0060; 11.4.2018, Ra 2017/12/0109) als Weisungen anzusehen sein. Im Zweifelsfall kann hierbei gelten, dass Aufträge eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb im Regelfall Weisungen darstellen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Jeweils ist allerdings vorausgesetzt, dass die Weisung dem Angewiesenen tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde - wofür nicht erforderlich ist, dass das angewiesene Organ die Weisung im Einzelnen faktisch zur Kenntnis genommen hat (VwSlg 16.780 A/2005: Es genügt nicht, die Weisung der Abteilung zu übermitteln; vielmehr muss sie den Bediensteten dieser Abteilung zur Kenntnis gebracht werden; vergleiche auch VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). vergleiche Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 20, B-VG Rz 5 und 7 (Stand 1.1.2021, rdb.at)) Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten und insbesondere der Tatsache, dass eine Weisung keine besondere Form der Publikation benötigt, erachtet die Datenschutzbehörde die Förderrichtlinie als Weisung, an die sich die untergeordneten Verwaltungsorgane, im konkreten Fall die Mitarbeiter des Amts der steiermärkischen Landesregierung, zu halten haben. Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten erscheint es der Datenschutzbehörde zusammengefasst daher denkmöglich, dass die Ermittlung, ob Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz begangen haben, für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Daher stellt die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz eine maßgebliche Information dar.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten erscheint es der Datenschutzbehörde zusammengefasst daher denkmöglich, dass die Ermittlung, ob Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Tierschutzgesetz begangen haben, für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Daher stellt die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz eine maßgebliche Information dar. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Unter Berücksichtigung des oben angeführten ist ersichtlich, dass die gegenständliche Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse war, da sie der Beurteilung der objektiven Vergabe von Förderungen diente. Da der Zweck der Amtshilfe in der Gewährleistung einer möglichst ökonomischen Vollziehung sowie der Sicherstellung eines kooperativen Verhaltens verschiedener Organe und Institutionen im Interesse des Grundsatzes der Effizienz staatlichen Handelns ist (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 3), die Amtshilfe auch verfassungsrechtlich normiert ist, ist sie auch eine taugliche gesetzliche Grundlage iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde daher zu dem Schluss, dass die Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, dient.Unter Berücksichtigung des oben angeführten ist ersichtlich, dass die gegenständliche Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse war, da sie der Beurteilung der objektiven Vergabe von Förderungen diente. Da der Zweck der Amtshilfe in der Gewährleistung einer möglichst ökonomischen Vollziehung sowie der Sicherstellung eines kooperativen Verhaltens verschiedener Organe und Institutionen im Interesse des Grundsatzes der Effizienz staatlichen Handelns ist vergleiche Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 76, Rz 3), die Amtshilfe auch verfassungsrechtlich normiert ist, ist sie auch eine taugliche gesetzliche Grundlage iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde daher zu dem Schluss, dass die Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, dient. Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO rechtmäßig von der Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gemäß Art. 22 B-VG ivm. § 55 Abs. 1 AVG an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht an weitergegeben wurden. Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig von der Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gemäß Artikel 22, B-VG ivm. Paragraph 55, Absatz eins, AVG an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht an weitergegeben wurden. Die Beschwerde erwies sich unter Zugrundelegung der obigen Überlegungen im Ergebnis als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2023.0.643.180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.