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{'item': '2025-0.703.379'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum12.09.2025 Geschäftszahl2025-0.703.379 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.703.379 vom

  1. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D033.001/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anfragen von Mag. Bernhard A*** (Antragsteller)Die Datenschutzbehörde entscheidet über die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anfragen von Mag. Bernhard A*** (Antragsteller)
  2. vom
  3. August 2025 und vom
  4. August 2025, ursprünglich protokolliert unter D033.000/25, sowie
  5. vom
  6. September 2025, protokolliert unter D033.001/25, wie folgt: - Es wird festgestellt, dass die begehrten Informationen dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen und daher die begehrten Informationen zu folgenden Fragen nicht erteilt werden:
  7. Ist es ein Missbrauch, wenn ich gestützt auf das Datenschutzgesetz meine Daten gelöscht haben möchte??
  8. Wenn je: Warum soll das ein Missbrauch sein?
  9. Ich stelle außerdem die Frage gemäß Auskunftspflichtgesetz, wann Sie glauben, meine Beschwerden wieder bearbeiten zu wollen???
  10. Zu welchem konkreten Zeitpunkt werden Sie wieder eine Beschwerde von mir inhaltlich bearbeiten? Reicht es nicht, dass ich de facto in den letzten zwei Jahren keine Beschwerde eingereicht habe (weil Sie keine Beschwerde inhaltlich bearbeitet haben)? Ohne sarkastisch sein zu wollen: Darf ich vielleicht irgendwann wieder eine Beschwerde einbringen, die von der DSB auch inhaltlich bearbeitet wird? Wann wird das sein?
  11. Ist es als Rechtsmissbrauch zu bezeichnen, dass Sie seit zwei Jahren keine einzige Beschwerde inhaltlich bearbeiten, sich also missbräuchlich darauf stützen, dass es im Datenschutzgesetz einen Passus gibt, der es Ihnen ermöglicht, aus eng gesteckten Gründen (!!) eine Behandlung abzulehnen?
  12. Hätten Sie nicht wenigstens ausgewählte Beschwerden (insbesondere wegen Nichterfüllung der Antwortpflicht) bearbeiten müssen?
  13. Können Sie es verantworten, dass Beschwerden, die eindeutig aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschwerdegegners (Fristüberschreitung, keine Antwort auf Auskunftsantrag oder Löschungsantrag) notwendig sind, einfach nicht bearbeiten?
  14. Wie stellt die DSB sicher, dass die Rechte Betroffener in vergleichbaren Fällen gewahrt bleibt?
  15. Laut Datenschutzgesetz können Sie statt die Behandlung abzulehnen auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Weshalb haben Sie davon in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht?
  16. Am 08.11.2024 habe ich Ihnen unmissverständlich mitgeteilt, dass ich keine Zustellung von Bescheiden, Urteilen, Beschlüssen und ähnliches per Email wünsche. Zusätzlich steht auf jedem Schreiben im Briefkopf deutlich und für jedermann erkennbar: „Email nicht für Bescheide, Urteile, usw.:“ Warum halten Sie sich nicht daran?
  17. Ist die Zustellung eines Bescheides aus Ihrer Sicht, aus Sicht der DSB, rechtskonform erfolgt, obwohl ich Ihnen unmissverständlich und ausführlich mehrfach mitgeteilt habe, dass ich das nicht will und ich dem widerspreche? Rechtsgrundlagen: Art. 22a Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 1 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6, 7 sowie 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 22 a, Absatz eins, und 2 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF; Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz eins, 3, Absatz 2, 6, 7, sowie 11 Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.
  18. Der Antragsteller wandte sich am
  19. August 2025 (ursprünglich protokolliert unter D033.000/25) an die Datenschutzbehörde und begehrte eine Information nach dem Auskunftspflichtgesetz. A.
  20. In einer weiteren Eingabe vom
  21. August 2025 (ursprünglich protokolliert unter D033.000/25) wandte sich der Antragsteller erneut an die Datenschutzbehörde und begehrte erneut eine Information nach dem Auskunftspflichtgesetz. A.
  22. Am
  23. September 2025 ersuchte der Antragsteller um Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. B. Sachverhaltsfeststellungen Das Vorbringen unter Punkt A. wird den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Beweiswürdigung: Der unstrittige Sachverhalt gründet sich auf den unter Punkt A genannten Eingaben des Antragstellers. C. Rechtliche Begründung C.
  24. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit
  25. September 2025 sowohl die verfassungsrechtliche Bestimmung zur Auskunftspflicht (vormals geregelt in Art. 20 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930), als auch das Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG), BGBl. Nr. 287/1987, außer Kraft getreten sind.C.
  26. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit
  27. September 2025 sowohl die verfassungsrechtliche Bestimmung zur Auskunftspflicht (vormals geregelt in Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,), als auch das Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, außer Kraft getreten sind. Gleichzeitig wurde durch Art. 22a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/2024 ein neues Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen, das durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt wird.Gleichzeitig wurde durch Artikel 22 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ein neues Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen, das durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt wird. Die noch nach dem AuskPflG gestellten Anfragen des Antragstellers vom
  28. August 2025 sowie vom
  29. August 2025 sind daher in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen nach der nunmehr geltenden Rechtslage und damit nach Art. 22a Abs. 2 B-VG bzw. dem IFG zu beurteilen.Die noch nach dem AuskPflG gestellten Anfragen des Antragstellers vom
  30. August 2025 sowie vom
  31. August 2025 sind daher in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen nach der nunmehr geltenden Rechtslage und damit nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw. dem IFG zu beurteilen. C.
  32. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.C.
  33. Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtliche oder unternehmerische Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist eine Information jede amtliche oder unternehmerische Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar ist. C.
  34. „Informationen“ iSv § 2 Abs. 1 IFG beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17).C.
  35. „Informationen“ iSv Paragraph 2, Absatz eins, IFG beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, 17). In Ermangelung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 22a Abs. 2 B-VG bzw. zum IFG wird nachfolgend auf die vom Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) in seiner Rechtsprechung zum AuskPflG erarbeiteten Leitlinien verwiesen, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind:In Ermangelung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw. zum IFG wird nachfolgend auf die vom Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) in seiner Rechtsprechung zum AuskPflG erarbeiteten Leitlinien verwiesen, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind: Demgemäß sind Behörden im Rahmen ihrer Auskunftsplicht nicht verpflichtet, ihre Handlungen und Unterlassungen anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124 mwN).Demgemäß sind Behörden im Rahmen ihrer Auskunftsplicht nicht verpflichtet, ihre Handlungen und Unterlassungen anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124 mwN). Nicht unter die Informationspflicht fällt darüber hinaus die Äußerung von Rechtsmeinungen, da die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet ist (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwN; sowie Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungs-recht (
  36. Lfg 2001), Art 20 Abs. 4 B-VG, Rz 32 f).Nicht unter die Informationspflicht fällt darüber hinaus die Äußerung von Rechtsmeinungen, da die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet ist vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwN; sowie Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungs-recht (
  37. Lfg 2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 32 f). Wie auch schon zum AuskPflG ausgesprochen dient auch das IFG nicht dazu, Antragstellern die Möglichkeit zu bieten, ihr „Unbehagen“ an Bescheiden oder der sonstigen Vorgangweise einer Behörde kundzutun (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124).Wie auch schon zum AuskPflG ausgesprochen dient auch das IFG nicht dazu, Antragstellern die Möglichkeit zu bieten, ihr „Unbehagen“ an Bescheiden oder der sonstigen Vorgangweise einer Behörde kundzutun vergleiche VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124). C.
  38. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Antrag auf Zugang zu Information zu: Bei den Fragen 1.,
  39. 6.und
  40. werden vom Antragsteller Rechtsmeinungen erfragt, die wie oben ausgeführt nicht unter den Informationsbegriff nach § 2 Abs. 1 IFG fallen und damit auch nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst sind.Bei den Fragen 1.,
  41. 6.und
  42. werden vom Antragsteller Rechtsmeinungen erfragt, die wie oben ausgeführt nicht unter den Informationsbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG fallen und damit auch nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst sind. Bei den Fragen
  43. und
  44. bis
  45. erfragt der Antragsteller Begründungen von behördlichem Handeln, die ebenfalls nicht unter den Informationsbegriff iSv § 2 Abs. 1 IFG zu subsumieren sind.Bei den Fragen
  46. und
  47. bis
  48. erfragt der Antragsteller Begründungen von behördlichem Handeln, die ebenfalls nicht unter den Informationsbegriff iSv Paragraph 2, Absatz eins, IFG zu subsumieren sind. Bei den mit den Fragen
  49. und
  50. begehrten Informationen handelt es sich um keine Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind bzw. sein können, sondern um solche nach dem möglichen Inhalt zukünftiger Willensbildungen der Datenschutzbehörde. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass es sich bei den angefragten Informationen um keine Informationen iSv § 2 Abs. 1 IFG handelt und diese daher dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen.Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass es sich bei den angefragten Informationen um keine Informationen iSv Paragraph 2, Absatz eins, IFG handelt und diese daher dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.703.379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.