DSGVO“.Dieser E-Mail-Nachricht beigelegt ist der Führerschein des Andreas A***, geboren am *6.12.195* (im Folgenden: römisch fünf) sowie das ausgefüllte Formular der Datenschutzbehörde „Antrag auf AUSKUNFT
Beweiswürdigung: Die zu Punkt C.
2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Z 1 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
, Ziffer eins, DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verfahrensgegenständlich sind unstrittig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers betroffen. Unter „Verarbeitung“
Z 2 DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.Unter „Verarbeitung“
, Ziffer 2, DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Verfahrensgegenständlich sind die personenbezogenen Daten
Z 1 DSGVO des Beschwerdeführers unstrittig von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche
Z 7 DSGVO verarbeitet worden.Verfahrensgegenständlich sind die personenbezogenen Daten
, Ziffer eins, DSGVO des Beschwerdeführers unstrittig von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche
D.2. In der Sache Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
1 lit. c DSGVO in Betracht.Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage, die rechtliche Verpflichtungen für den Verantwortlichen festlegt, muss jedoch hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein (vgl. ErwG 41). Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt sein können (vgl. Jahnel in Jahnel im Kommentar zur DSGVO Art. 6, Rz 41).Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage, die rechtliche Verpflichtungen für den Verantwortlichen festlegt, muss jedoch hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein vergleiche ErwG 41). Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt sein können vergleiche Jahnel in Jahnel im Kommentar zur DSGVO Artikel 6,, Rz 41). Vorausgesetzt für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Erlaubnistatbestand
1 lit. c DSGVO wird eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts, Daten zu verarbeiten (vgl. Frenzel in Paal/Pauly im Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Auflage 3, Art. 6, Rz 16).Vorausgesetzt für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Erlaubnistatbestand
, Absatz eins, Litera c, DSGVO wird eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts, Daten zu verarbeiten vergleiche Frenzel in Paal/Pauly im Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Auflage 3, Artikel 6,, Rz 16). Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, dass verfahrensgegenständlich nur auf einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO reagiert worden sei.Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, dass verfahrensgegenständlich nur auf einen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO reagiert worden sei. Vor diesem Hintergrund ist in weiterer Folge die Bestimmung des Art. 15 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO näher zu prüfen:Vor diesem Hintergrund ist in weiterer Folge die Bestimmung des Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, DSGVO näher zu prüfen:
3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags
den Artikeln 15 bis 22 DSGVO, Informationen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen zur Verfügung, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Zugleich hat der österreichische Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (nachträglich) zu beseitigen, indem sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht.
, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags
den Artikeln 15 bis 22 DSGVO, Informationen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen zur Verfügung, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Zugleich hat der österreichische Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (nachträglich) zu beseitigen, indem sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Konkret verpflichtet die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO also den Verantwortlichen, neben anderen Rechten auch dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 DSGVO zu entsprechen.Konkret verpflichtet die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO also den Verantwortlichen, neben anderen Rechten auch dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15, DSGVO zu entsprechen. Zusätzlich hat
1 DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Zusätzlich hat
Paragraph 24, Absatz eins, DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Umgelegt auf die verfahrensgegenständliche Sache bedeutet dies, dass die betroffene Person im Falle einer Nichterteilung der Auskunft oder Erteilung einer mangelhaften Auskunft Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben kann. Zu Artikel 15 DSGVO:
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen
1 lit. a bis h DSGVO.
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen
Bei den Rechten
22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).Bei den Rechten
Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss vergleiche hierzu insbesondere Artikel 12, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO). Für die Qualifikation als Antrag nach Art. 15 DSGVO ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG ausgelöst wird und dass es sich nicht etwa um eine bloße Anfrage an die Beschwerdegegnerin als Versicherung handelt. Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Es ist daher darauf abzustellen, wie der Empfänger die Mitteilung bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom
DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).Das Auskunftsrecht
, DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen vergleiche ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung vergleiche Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 15,, Rz. 3). Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht
1 erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe).Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht
, Absatz eins, erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe). Verfahrensgegenständlich wurden aber genau eben nicht die bzw. nicht nur um die personenbezogenen Daten des V, sondern (auch) des Beschwerdeführers beauskunftet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört das Nutzerprofil bei der Beschwerdegegnerin nicht V, sondern dem Beschwerdeführer. Dazu kann folgendes gesagt werden:Verfahrensgegenständlich wurden aber genau eben nicht die bzw. nicht nur um die personenbezogenen Daten des römisch fünf, sondern (auch) des Beschwerdeführers beauskunftet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört das Nutzerprofil bei der Beschwerdegegnerin nicht römisch fünf, sondern dem Beschwerdeführer. Dazu kann folgendes gesagt werden: Die Leitlinien 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses vom
5 DSG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war
Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.677.482
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.