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{'item': '2025-0.677.482'}

Obsah (6)Art. 15§ 1Art. 4Art. 6Art. 12§ 24

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.09.2025 Geschäftszahl2025-0.677.482 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.677.482 vo

Art. 15

DSGVO“.Dieser E-Mail-Nachricht beigelegt ist der Führerschein des Andreas A***, geboren am *6.12.195* (im Folgenden: römisch fünf) sowie das ausgefüllte Formular der Datenschutzbehörde „Antrag auf AUSKUNFT

Artikel 15, DSGVO“.

Beweiswürdigung: Die zu Punkt C.

  1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  2. Juni 2024 und den im Rahmen dieser Stellungnahme vorgelegten Beilagen. C.
  3. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin überprüft, ob die genannte Anzeige tatsächliche vom Nutzer Andreas A*** aufgegeben wurde, ob es mehrere Nutzerkonten mit dem Namen Andreas A*** in der Nutzerdatenbank gibt und ob die Postanschriften übereinstimmen. In weiterer Folge hat die Beschwerdegegnerin ein Schreiben an Dr. C*** übermittelt. Inhalt war der Verlauf der Kleinanzeigen sowie Details zum Userprofil. Dieses Schreiben stellt sich auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte Tabelle (Auszug aus einer Datenbank, bezeichnet als „n***agrar.com - Userprofil“) konnte mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Sie enthält in 89 Zeilen gegliedert nach „KEY“ und „VALUE“ u.a die Daten Vorname „First Name“ „Andreas“ und Nachname „Last Name“ „A***“, die Straßenbezeichnung „strasse“ „I***weg“ und die Postleitzahl „plz“ „2**1“.] Abbildung 6 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
  4. ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  5. Juni 2024, den darin vorgelegten Beilagen und sind unstrittig C.
  6. Bei Dr. C*** (im Folgenden: RA) handelt es sich um den Anwalt des V. Sowohl der Beschwerdeführer als auch V tragen den Namen Andreas A***. C.
  7. Bei Dr. C*** (im Folgenden: RA) handelt es sich um den Anwalt des römisch fünf. Sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch fünf tragen den Namen Andreas A***. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
  8. ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Ersteingabe des Beschwerdeführers vom
  9. Mai 2024 und sind unstrittig. C.
  10. Der Beschwerdeführer war bis zum
  11. Juni 2023 hauptwohnsitzlich an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 gemeldet. V hat seinen Hauptwohnsitz an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 jedenfalls zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens am
  12. Februar 2024.C.
  13. Der Beschwerdeführer war bis zum
  14. Juni 2023 hauptwohnsitzlich an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 gemeldet. römisch fünf hat seinen Hauptwohnsitz an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 jedenfalls zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens am
  15. Februar
  16. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens war der Beschwerdeführer nicht (mehr) an der Adresse I***weg *5, H***berg 2**1 wohnhaft und auch nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse schon seit
  17. Juni 2023 nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer hat seine Adresse nicht korrigiert bzw. aktualisiert. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Vs ergeben sich aus den amtswegige am
  18. Mai 2024 durchgeführten Anfragen im Zentralen Melderegister zu beiden Personen. Dass der Beschwerdeführer, die Adresse im Profil nicht korrigiert hat, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
  19. April 2025.Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des römisch fünf s ergeben sich aus den amtswegige am
  20. Mai 2024 durchgeführten Anfragen im Zentralen Melderegister zu beiden Personen. Dass der Beschwerdeführer, die Adresse im Profil nicht korrigiert hat, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
  21. April
  22. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  23. Zum Recht auf Geheimhaltung Allgemein Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind

§ 1Abs.

2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind

Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).

Art. 4

Z 1 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verfahrensgegenständlich sind unstrittig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers betroffen. Unter „Verarbeitung“

Art. 4

Z 2 DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.Unter „Verarbeitung“

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Verfahrensgegenständlich sind die personenbezogenen Daten

Art. 4

Z 1 DSGVO des Beschwerdeführers unstrittig von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche

Art. 4

Z 7 DSGVO verarbeitet worden.Verfahrensgegenständlich sind die personenbezogenen Daten

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO des Beschwerdeführers unstrittig von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO verarbeitet worden.

D.2. In der Sache Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO in Betracht.Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Betracht.

Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage, die rechtliche Verpflichtungen für den Verantwortlichen festlegt, muss jedoch hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein (vgl. ErwG 41). Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt sein können (vgl. Jahnel in Jahnel im Kommentar zur DSGVO Art. 6, Rz 41).Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage, die rechtliche Verpflichtungen für den Verantwortlichen festlegt, muss jedoch hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein vergleiche ErwG 41). Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt sein können vergleiche Jahnel in Jahnel im Kommentar zur DSGVO Artikel 6,, Rz 41). Vorausgesetzt für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Erlaubnistatbestand

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO wird eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts, Daten zu verarbeiten (vgl. Frenzel in Paal/Pauly im Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Auflage 3, Art. 6, Rz 16).Vorausgesetzt für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Erlaubnistatbestand

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO wird eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts, Daten zu verarbeiten vergleiche Frenzel in Paal/Pauly im Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Auflage 3, Artikel 6,, Rz 16). Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, dass verfahrensgegenständlich nur auf einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO reagiert worden sei.Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, dass verfahrensgegenständlich nur auf einen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO reagiert worden sei. Vor diesem Hintergrund ist in weiterer Folge die Bestimmung des Art. 15 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO näher zu prüfen:Vor diesem Hintergrund ist in weiterer Folge die Bestimmung des Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, DSGVO näher zu prüfen:

Art. 12Abs.

3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags

den Artikeln 15 bis 22 DSGVO, Informationen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen zur Verfügung, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Zugleich hat der österreichische Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (nachträglich) zu beseitigen, indem sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht.

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags

den Artikeln 15 bis 22 DSGVO, Informationen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen zur Verfügung, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Zugleich hat der österreichische Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (nachträglich) zu beseitigen, indem sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Konkret verpflichtet die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO also den Verantwortlichen, neben anderen Rechten auch dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 DSGVO zu entsprechen.Konkret verpflichtet die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO also den Verantwortlichen, neben anderen Rechten auch dem Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15, DSGVO zu entsprechen. Zusätzlich hat

§ 24Abs.

1 DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Zusätzlich hat

Paragraph 24, Absatz eins, DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Umgelegt auf die verfahrensgegenständliche Sache bedeutet dies, dass die betroffene Person im Falle einer Nichterteilung der Auskunft oder Erteilung einer mangelhaften Auskunft Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben kann. Zu Artikel 15 DSGVO:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen

Art. 15Abs.

1 lit. a bis h DSGVO.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen

Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO.

Bei den Rechten

Art. 15bis Art.

22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).Bei den Rechten

Artikel 15bis Artikel 22, DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte.

Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss vergleiche hierzu insbesondere Artikel 12, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO). Für die Qualifikation als Antrag nach Art. 15 DSGVO ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG ausgelöst wird und dass es sich nicht etwa um eine bloße Anfrage an die Beschwerdegegnerin als Versicherung handelt. Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Es ist daher darauf abzustellen, wie der Empfänger die Mitteilung bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom

  1. Juli 2017, W214 2117640-1 mwN).Für die Qualifikation als Antrag nach Artikel 15, DSGVO ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG ausgelöst wird und dass es sich nicht etwa um eine bloße Anfrage an die Beschwerdegegnerin als Versicherung handelt. Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Es ist daher darauf abzustellen, wie der Empfänger die Mitteilung bei objektiver Betrachtung verstehen konnte vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
  2. Juli 2017, W214 2117640-1 mwN). Beim Schreiben vom
  3. Februar 2024 handelt es sich unbestritten um einen Antrag auf Auskunft des V, vertreten durch RA nach Art. 15 DSGVO.Beim Schreiben vom
  4. Februar 2024 handelt es sich unbestritten um einen Antrag auf Auskunft des römisch fünf, vertreten durch RA nach Artikel 15, DSGVO. Das Auskunftsrecht

Art. 15

DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).Das Auskunftsrecht

Artikel 15

, DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen vergleiche ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung vergleiche Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 15,, Rz. 3). Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht

Art. 15Abs.

1 erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe).Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht

Artikel 15

, Absatz eins, erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe). Verfahrensgegenständlich wurden aber genau eben nicht die bzw. nicht nur um die personenbezogenen Daten des V, sondern (auch) des Beschwerdeführers beauskunftet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört das Nutzerprofil bei der Beschwerdegegnerin nicht V, sondern dem Beschwerdeführer. Dazu kann folgendes gesagt werden:Verfahrensgegenständlich wurden aber genau eben nicht die bzw. nicht nur um die personenbezogenen Daten des römisch fünf, sondern (auch) des Beschwerdeführers beauskunftet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört das Nutzerprofil bei der Beschwerdegegnerin nicht römisch fünf, sondern dem Beschwerdeführer. Dazu kann folgendes gesagt werden: Die Leitlinien 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses vom

  1. März 2023 („Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access; Version 2.0“; im Folgenden: Leitlinien 01/2002) führen unter Punkt 4.2.1 (Rz. 104) aus, dass grundsätzlich nur Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten möglich ist. Andererseits führen die Leitlinien aus, dass im Fall von Identitätsdiebstahl auch die Daten die aufgrund des Identitätsdiebstahls gesammelt wurden, personenbezogene Daten des Opfers sind. Auch nachdem dem Verantwortlichen der Identitätsdiebstahl bekannt worden ist, handelt es sich bei den Daten, der mit dem Opfer des Identitätsdiebstahls in Verbindung stehen, um personenbezogene Daten des Opfers, weil eine konkrete Verbindung zum Opfer besteht (RZ 107).Die Leitlinien 01 aus 2022, des Europäischen Datenschutzausschusses vom
  2. März 2023 („Guidelines 01 aus 2022, on data subject rights - Right of access; Version 2.0“; im Folgenden: Leitlinien 01 aus 2002,) führen unter Punkt 4.2.1 (Rz. 104) aus, dass grundsätzlich nur Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten möglich ist. Andererseits führen die Leitlinien aus, dass im Fall von Identitätsdiebstahl auch die Daten die aufgrund des Identitätsdiebstahls gesammelt wurden, personenbezogene Daten des Opfers sind. Auch nachdem dem Verantwortlichen der Identitätsdiebstahl bekannt worden ist, handelt es sich bei den Daten, der mit dem Opfer des Identitätsdiebstahls in Verbindung stehen, um personenbezogene Daten des Opfers, weil eine konkrete Verbindung zum Opfer besteht (RZ 107). Darüber hinaus ermöglichte es Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DSGVO dem Verantwortlichen, der betroffenen Person die Ausübung des Rechts auf Auskunft zu verweigern, wenn er die betroffene Person nicht identifizieren kann; wenn die betroffene Person keine zusätzlichen Informationen vorlegt, die ihre Identifizierung ermöglichen.Darüber hinaus ermöglichte es Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, DSGVO dem Verantwortlichen, der betroffenen Person die Ausübung des Rechts auf Auskunft zu verweigern, wenn er die betroffene Person nicht identifizieren kann; wenn die betroffene Person keine zusätzlichen Informationen vorlegt, die ihre Identifizierung ermöglichen. Verfahrensgegenständlich kontaktierte RA als Rechtsanwalt des V die Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass V nicht auf der Plattform der Beschwerdegegnerin registriert ist und dennoch unter seinem Namen und seiner Adresse ein Inserat (eingestellt am
  3. Jänner 2024) online ist. Es wird auch mitgeteilt, dass es sohin offenkundig sei, dass die Daten des V widerrechtlich auf der Internetplattform der Beschwerdegegnerin durch eine dritte Person verwendet werde.Verfahrensgegenständlich kontaktierte RA als Rechtsanwalt des römisch fünf die Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass römisch fünf nicht auf der Plattform der Beschwerdegegnerin registriert ist und dennoch unter seinem Namen und seiner Adresse ein Inserat (eingestellt am
  4. Jänner 2024) online ist. Es wird auch mitgeteilt, dass es sohin offenkundig sei, dass die Daten des römisch fünf widerrechtlich auf der Internetplattform der Beschwerdegegnerin durch eine dritte Person verwendet werde. Wie festgestellt handelt es sich bei der Adresse <I***weg, 2**1 H***berg, Niederösterreich> zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inserates vom
  5. Jänner 2024 nicht um die Adresse des Beschwerdeführers, sondern die Adresse des V. Dabei handelt es sich auch um die im Nutzerprofil hinterlegte Adresse. Auch eine Recherche im Zentralen Melderegister hätte dasselbe Ergebnis geliefert. Der Name <Andreas A***> ist dabei sowohl der Namen des V, als auch des Beschwerdeführers.Wie festgestellt handelt es sich bei der Adresse <I***weg, 2**1 H***berg, Niederösterreich> zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inserates vom
  6. Jänner 2024 nicht um die Adresse des Beschwerdeführers, sondern die Adresse des römisch fünf. Dabei handelt es sich auch um die im Nutzerprofil hinterlegte Adresse. Auch eine Recherche im Zentralen Melderegister hätte dasselbe Ergebnis geliefert. Der Name <Andreas A***> ist dabei sowohl der Namen des römisch fünf, als auch des Beschwerdeführers. Objektiv betrachtet, konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Informationen verfahrensgegenständlich davon ausgehen, dass die personenbezogenen Daten des V widerrechtlich auf ihrer Plattform verwendet werden und die Auskunft nach Art. 15 DSGVO daher zu erteilen ist. Es kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, den Inhaber des Profils nicht mittels der hinterlegten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert zu haben, da gerade eben davon auszugehen war, dass die Daten der V widerrechtlich verwendet werden.Objektiv betrachtet, konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Informationen verfahrensgegenständlich davon ausgehen, dass die personenbezogenen Daten des römisch fünf widerrechtlich auf ihrer Plattform verwendet werden und die Auskunft nach Artikel 15, DSGVO daher zu erteilen ist. Es kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, den Inhaber des Profils nicht mittels der hinterlegten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert zu haben, da gerade eben davon auszugehen war, dass die Daten der römisch fünf widerrechtlich verwendet werden. Verfahrensgegenständlich hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch keine Zweifel an der Identität des Antragsstellers im Sinne des Art 12 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DSGVO, da sich RA bei der Antragsstellung auf die erteilte Vollmacht berufen hat, dem Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO der Führerschein des V beigeschlossen war und im Formular die Adresse des V angegeben war und diese mit der im Kundenprofil hinterlegten Adresse übereinstimmt.Verfahrensgegenständlich hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch keine Zweifel an der Identität des Antragsstellers im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, DSGVO, da sich RA bei der Antragsstellung auf die erteilte Vollmacht berufen hat, dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO der Führerschein des römisch fünf beigeschlossen war und im Formular die Adresse des römisch fünf angegeben war und diese mit der im Kundenprofil hinterlegten Adresse übereinstimmt. Die Erteilung der Auskunft war jedenfalls auch erforderlich, um dem Anspruch des Art.
  7. DSGVO zu genügen. Die Erteilung der Auskunft war jedenfalls auch erforderlich, um dem Anspruch des Artikel 15, DSGVO zu genügen. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der oben ausgeführten Bestimmungen dazu berechtig war, die Auskunft an V zu erteilen.Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der oben ausgeführten Bestimmungen dazu berechtig war, die Auskunft an römisch fünf zu erteilen. Eine anderweitige zweckwidrige Verwertung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ist nicht ersichtliche und wurde auch nicht behauptet, sodass auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Verfahrensgegenständlich ist die Rechtsgrundlage zudem unstrittig hinreichend klar, präzise und vorhersehbar. Die Beschwerde war

§ 24Abs.

5 DSG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war

Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.677.482

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.