RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl2025-0.757.118 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.757.118 vo
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO gewertet werden.Grundsätzlich kann der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens als „berechtigtes Interesse“
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gewertet werden.
Allerdings ist die Datenverarbeitung nicht in diesem Ausmaß erforderlich, sodass der Zugangsbereich zum Haus und somit sämtlicher Nachbarn sowie die Wohnungstür der Erstbeschwerdeführerin mitaufgezeichnet werden. Dem Beschwerdegegner wäre es auch möglich gewesen, einen sogenannten „digitalen Türspion“ anzubringen. Mit der Zulässigkeit dieser hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt und entschieden, dass die Installation eines mechanischen bzw. digitalen Türspions grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um potenzielle Gefahren vor dem Öffnen der Tür zu erkennen. Zwar handelt es sich beim Einsatz eines digitalen Türspions um eine Echtzeitüberwachung, jedoch ist die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei derartigen Systemen - d. h. ohne Speicherung und Aufnahme von Bilddateien - deutlich herabgesetzt. Im Regelfall überwiegt somit das Interesse der Verantwortlichen am mit der Verarbeitung verfolgten Schutzzweck (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom
- Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).Dem Beschwerdegegner wäre es auch möglich gewesen, einen sogenannten „digitalen Türspion“ anzubringen. Mit der Zulässigkeit dieser hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt und entschieden, dass die Installation eines mechanischen bzw. digitalen Türspions grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um potenzielle Gefahren vor dem Öffnen der Tür zu erkennen. Zwar handelt es sich beim Einsatz eines digitalen Türspions um eine Echtzeitüberwachung, jedoch ist die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei derartigen Systemen - d. h. ohne Speicherung und Aufnahme von Bilddateien - deutlich herabgesetzt. Im Regelfall überwiegt somit das Interesse der Verantwortlichen am mit der Verarbeitung verfolgten Schutzzweck vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
- Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1). Wie festgestellt, verfügt die verfahrensgegenständliche Videotürklingel allerdings über eine Aufnahme- und Speicherfunktion. Wie unter B.
- dargelegt, hat der Zweitbeschwerdegegner auch Aufnahmen der besagten Videotürklingel auf seinem D***Link-Profil „****in Freundschaft“ sowie auf seinem C***Video-Kanal „**** do things“ veröffentlicht. Die Beschwerdeführerinnen, die das Wohnhaus regelmäßig betreten und verlassen, haben ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran, den Zugangsbereich ihrer Wohnungen so zu nutzen, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt wird und sie keiner Kameraüberwachung unterliegen. Im Ergebnis war daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Datenverarbeitung der verfahrensgegenständlichen Videotürklingel festzustellen. D.
- Zur Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Veröffentlichung der Videoaufnahme durch den Zweitbeschwerdegegner Im Fall von Bilddaten ist zu beachten, dass die abgebildete Person zumindest erkennbar sein muss; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft (OGH
- November 2020, 6 Ob 150/19f). Der Begriff der „Verarbeitung“ wird definiert in Art. 4 Z 2 DSGVO als jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung‘‘.Der Begriff der „Verarbeitung“ wird definiert in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO als jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung‘‘. Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdegegner als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO unstrittig die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeitet, indem er die Videoaufnahme vom
- Februar 2025 auf seinem D***Link- und C***Video-Kanal veröffentlicht hat.Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdegegner als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO unstrittig die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeitet, indem er die Videoaufnahme vom
- Februar 2025 auf seinem D***Link- und C***Video-Kanal veröffentlicht hat. Festzuhalten ist zudem, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGHs eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil vom
- Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57). Den Verantwortlichen trifft dafür die Beweislast (ebd. Rz 53 und 54).Festzuhalten ist zudem, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGHs eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil vom
- Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57). Den Verantwortlichen trifft dafür die Beweislast (ebd. Rz 53 und 54). Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung (die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Videoaufnahme vom
- Februar 2025 mit Vor- und Nachnamen der Erstbeschwerdeführerin) liegt weder im lebenswichtigen Interesse der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wenig liegt von dieser eine Zustimmung vor. Es kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen Dritter“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, weshalb in Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdegegners zu erfolgen hat.Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung (die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Videoaufnahme vom
- Februar 2025 mit Vor- und Nachnamen der Erstbeschwerdeführerin) liegt weder im lebenswichtigen Interesse der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wenig liegt von dieser eine Zustimmung vor. Es kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen Dritter“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht, weshalb in Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdegegners zu erfolgen hat. In Bezug auf die Wahrung des „berechtigten Interesses“ ist anzumerken, dass dieser Begriff in der Datenschutzgrundverordnung nicht definiert ist, jedoch hat der EuGH bereits entschieden, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gilt (vgl. zuletzt EuGH in C-621/22 vom
- Oktober 2024 oder auch Entscheidung des EuGHs vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76). Wie sich auch aus dem
- Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der den Begriff „berechtigtes Interesse“ betrifft, hat der Unionsgesetzgeber nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO ist. Der Begriff „berechtigtes Interesse“
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO verlangt, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist (vgl. EuGH C-621/22 vom
- Oktober 2024 Rz 39 und Rz 40).In Bezug auf die Wahrung des „berechtigten Interesses“ ist anzumerken, dass dieser Begriff in der Datenschutzgrundverordnung nicht definiert ist, jedoch hat der EuGH bereits entschieden, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gilt vergleiche zuletzt EuGH in C-621/22 vom
- Oktober 2024 oder auch Entscheidung des EuGHs vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76). Wie sich auch aus dem
- Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der den Begriff „berechtigtes Interesse“ betrifft, hat der Unionsgesetzgeber nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist.
Der Begriff „berechtigtes Interesse“
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO verlangt, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist vergleiche EuGH C-621/22 vom
- Oktober 2024 Rz 39 und Rz 40). Das Interesse der Erstbeschwerdeführerin liegt in der Nichtverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bzw. der Nichtveröffentlichung der Videoaufnahme, auf der zu sehen ist, wie sie dem Erstbeschwerdegegner beim Betreten seiner Wohnung folgt und ihm einen Stoß gegen die Schulter sowie augenscheinlich einen Tritt gegen das Bein versetzt. Der Zweitbeschwerdegegner hat zu den verfolgten Interessen der Veröffentlichung der Videoaufnahme vom
- Februar 2025 keine Angaben gemacht und erschließt sich für die Datenschutzbehörde auch nicht, welches rechtlich anerkannte Interesse der Zweitbeschwerdegegner mit der Veröffentlichung verfolgt. Offenkundig hat der Zweitbeschwerdegegner durch die Veröffentlichung der Videoaufnahme vom
- Februar 2025 auf seinen D***Link- und C***Video-Kanal seinen Unmut über die Erstbeschwerdeführerin vor einer breiten Öffentlichkeit geäußert. Zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde verfügte der C***Video-Account des Zweitbeschwerdegegners über mehr als 452 Follower:innen, der D***Link-Account über 3.
- Beide Accounts waren öffentlich zugänglich. Die Videoaufnahme erweckt jedenfalls den Eindruck, dass sie geeignet ist, einen negativen Gesamteindruck über die Erstbeschwerdeführerin zu generieren. Es kann als zutreffend angenommen werden, dass sie an einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung sowie an vorsätzlicher Sachbeschädigung beteiligt war. Gleichwohl besteht ihrerseits das legitime Interesse, dass diese Informationen nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich auch nicht um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Gegenständlich besteht das Interesse des Zweitbeschwerdegegners primär darin, die Erstbeschwerdeführerin durch die Veröffentlichung der Videoaufnahme vom
- Februar 2025 in der Außenwahrnehmung negativ erscheinen zu lassen. Im vorliegenden Einzelfall überwiegen unter Berücksichtigung der einzelnen Faktoren die Geheimhaltsinteressen der Erstbeschwerdeführerin an der Nicht-Veröffentlichung der Videoaufnahme vom
- Februar
- Im Ergebnis erwies sich daher auch diese verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin durch den Zweitbeschwerdegegner als rechtswidrig und war somit der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG stattzugeben.Im Ergebnis erwies sich daher auch diese verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin durch den Zweitbeschwerdegegner als rechtswidrig und war somit der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG stattzugeben. D.
- Zum Spruchpunkt 3 Die Datenschutzbehörde verfügt gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Die gegenständliche Datenverarbeitung ist derart zu gestalten, dass diese gemäß Spruchpunkt 2 in Einklang mit der genannten Verordnung steht.Die Datenschutzbehörde verfügt gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Die gegenständliche Datenverarbeitung ist derart zu gestalten, dass diese gemäß Spruchpunkt 2 in Einklang mit der genannten Verordnung steht. Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen der Datenschutzbehörde gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. d DSGVO.Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 58, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Litera d, DSGVO. Vom Aufnahmebereich der Videotürklingel sind aktuell die Hauseingangstür, Hausstiege und die Wohnungstür der Erstbeschwerdeführerin und einer weiteren Nachbarin erfasst. Es ist davon auszugehen, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen - konkret der Nachbarn - nicht regelmäßig bei Betreten des Wohnhauses und derer Wohnungen erfasst zu werden. Die Art und Weise, wie die Beschwerdegegner den Spruchpunkt 2 umsetzen, bleibt diesen überlassen. Eine Frist von vier Wochen scheint angemessen, um die Änderungen, die keinen großen technischen Aufwand darstellen, umzusetzen und um der Datenschutzbehörde entsprechende Belege dafür zu übermitteln. D.
- Zum Spruchpunkt 4 Nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten einer betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.Nach Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten einer betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Da keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerinnen vorliegt, war die Verarbeitung unrechtmäßig, sodass diese von dem Beschwerdegegner nicht nur von den sozialen Plattformen des Zweitbeschwerdegegners, sondern auch gänzlich aus deren Dateisystemen zu löschen sind. Eine Frist von zwei Wochen erscheint angemessen, um dem Leistungsauftrag nachzukommen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Löschung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Beschwerdegegner darstellt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.757.118