DSGVO Auskunftsbeantwortung
A***,
Ihrem per E-Mail gestellten Auskunftsbegehren vom 16. Jänner 2025 erteilen wir Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist die in Art 15 DSGVO geforderten gesetzlichen Informationen über die Sie betreffenden, bei uns verarbeiteten Personenbezogenen Daten:
Ihrem per E-Mail gestellten Auskunftsbegehren vom 16. Jänner 2025 erteilen wir Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist die in Artikel 15, DSGVO geforderten gesetzlichen Informationen über die Sie betreffenden, bei uns verarbeiteten Personenbezogenen Daten: [Anmerkung Bearbeiter/in: Wiedergabe des Auskunftsantrags des Beschwerdeführers gekürzt] An Ihrer Identität bestehen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine berechtigten Zweifel, sodass derzeit kein gesonderter Identitätsnachweis Ihrerseits erforderlich ist. A. Zum Umfang der Auskunftsbeantwortung Ihr Verlangen vom 16.01.2025 enthalt die klare Aufforderung, ausschließlich über die Datenverarbeitung zur Nachverfolgung der elektronischen Nachricht Auskunft zu erteilen, nämlich dass die elektronische Post an Ihre Adresse stephan.a***@r***.at mit dem Betreff „New training plan 2025-01-16 / Neuer Trainingsplan 2025-01-16" ein sogenanntes Tracking Pixel enthält: img src="https://l***katapp.com/track/open.php?u=9**5*3*1t*b001*“height=“1“ width=“1“ alt="“. womit festgestellt werden kann, wann und insbesondere wo diese Mail gelesen wurde, ohne dass es einer Interaktion mit der Mail (z.B. Klicken auf einen Link) bedarf. Demzufolge beschränkt sich Ihr Auskunftsersuchen nach Zweck und Hintergrund ausgehend von einem objektiven Maßstab allein auf das Setzen und Auswerten des Tracking-Pixels. B. Stammdatenauskunft In Beantwortung Ihres Ersuchens wird Ihnen die Auskunft erteilt, dass die im Folgenden aufgelisteten. Sie persönlich betreffenden personenbezogenen (Stamm-) Daten bei der Kurzentrum Bad N*** GmbH & Co. KG (nachfolgend: R***therme N***), O***straße *4/2*, **** Bad N***, verarbeitet werden, sofern für den beanstandeten Verarbeitungsvorgang „Tracking-Pixel" relevant: Nachname: A*** Vorname; Stephan E-Mail-Adresse: stephan.a***@r***.at Dieser Datensatz dient der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen der R***therme N*** als Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)
G), BGBl Nr. 1/1957 idgF, § 34a Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBI Nr 24/2000 idgF, sowie zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten und resultiert aus Ihrem Patientenverhältnis sowie Ihrer Anfrage, die im Beschwerdemanagement (siehe unten) bearbeitet wird. Schließlich beruht die Stammdatenverarbeitung auf der von Ihnen erteilten Einverständniserklärung zur therapeutischen Nachbetreuung.Dieser Datensatz dient der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen der R***therme N*** als Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)
, Absatz eins, Litera c,, Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, Paragraph 10, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, idgF, Paragraph 34 a, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBI Nr 24 aus 2000, idgF, sowie zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten und resultiert aus Ihrem Patientenverhältnis sowie Ihrer Anfrage, die im Beschwerdemanagement (siehe unten) bearbeitet wird. Schließlich beruht die Stammdatenverarbeitung auf der von Ihnen erteilten Einverständniserklärung zur therapeutischen Nachbetreuung. C. Auskunft über die Verarbeitungstätigkeit „Tracking-Pixel" Vorauszuschicken ist. dass die R***therme N*** nicht Verantwortlicher iSv Art 4 Z 7 DSGVO für diese besondere Verarbeitungstätigkeit ist. Denn sie entscheidet weder über Zweck noch Mittel des Tracking-Pixels. Sie hat diesen auch technisch nicht implementiert.Vorauszuschicken ist. dass die R***therme N*** nicht Verantwortlicher iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für diese besondere Verarbeitungstätigkeit ist. Denn sie entscheidet weder über Zweck noch Mittel des Tracking-Pixels. Sie hat diesen auch technisch nicht implementiert. Wie Sie der Absenderadresse der elektronischen Post vom 16.01.2025 entnehmen können, liegt diese nicht in der Domäne der R***therme N***. Der von Ihnen beanstandete Tracking-Pixel ist herkunftsmäßig klar gekennzeichnet (this is a notfication sent by T***soft) und weist das Unternehmen T***soft GmbH, V***platz *7/*2/17, **** M***berg. Austria (kurz: T***soft), als Urheberin
der 2-Click-Regel (https://www.t***soft.at/) aus. T***soft hat ihre eigene Absender-Adresse und eine weitere Empfänger-Adresse eingegeben, sodass vom CMS der T***soft an die von der R***therme N*** benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt wird, die auf den Internetauftritt der T***soft und ihre Tätigkeit hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der T***soft als von dieser versandt ein. Als einzigen Inhalt hat die Planungs-E-Mail den neuen individuellen Trainingsplan des Empfängers. Die Rechtsprechung hat bereits festgehalten, dass für diese Art dar Informationsübermittlung ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Empfänger-Adresse besteht, jedoch ausschließlich der Domain-Inhaber der Absender-Adresse für die Gestaltung, technische Umsetzung und allfällige Datenerhebungen und über den bloßen Versand hinausgehende Datenverarbeitungen allein verantwortlich zeichnet. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung von § 174 TKG 2021, BGBL I 190/2021.T***soft hat ihre eigene Absender-Adresse und eine weitere Empfänger-Adresse eingegeben, sodass vom CMS der T***soft an die von der R***therme N*** benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt wird, die auf den Internetauftritt der T***soft und ihre Tätigkeit hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der T***soft als von dieser versandt ein. Als einzigen Inhalt hat die Planungs-E-Mail den neuen individuellen Trainingsplan des Empfängers. Die Rechtsprechung hat bereits festgehalten, dass für diese Art dar Informationsübermittlung ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Empfänger-Adresse besteht, jedoch ausschließlich der Domain-Inhaber der Absender-Adresse für die Gestaltung, technische Umsetzung und allfällige Datenerhebungen und über den bloßen Versand hinausgehende Datenverarbeitungen allein verantwortlich zeichnet. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung von Paragraph 174, TKG 2021, BGBL römisch eins 190 aus 2021,. Zusammengefasst haben wir daher mitzuteilen, dass die Firma T***soft GmbH, V***platz *7/*2/17, **** M***berg, Austria, office@t***soft.at https://www.t***soft.at/ für das von Ihnen beanstandete Tracking-Pixel allein verantwortlich iSv Art 4 Z 7 DSGVO ist und daher ein weiteres Auskunftsersuchen an dieses Unternehmen zu richten ist.für das von Ihnen beanstandete Tracking-Pixel allein verantwortlich iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist und daher ein weiteres Auskunftsersuchen an dieses Unternehmen zu richten ist. D. Auskunft zum Beschwerdemanagement Anlässlich Ihres gestellten Auskunftsbegehrens, welches wir mit der Bekanntgabe des Allein-Verantwortlichen erfüllt haben, verarbeiten wir Ihre oben genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Abwicklung und Erfüllung Ihres Anbringens. Eine Speicherung ist bis zur Abwicklung Ihres Anlassfalles, darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten zulässig. Eine Weitergabe oder Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nicht. Sofern für den Zweck allerdings erforderlich, kann eine Datenweitergabe an Rechtsvertreter, zuständige Behörden oder Gerichte erfolgen. Darüber hinaus geben wir
Abs 1 lit c DSGVO bekannt zum Zweck des Beschwerdemanagements Ihre in diesem Schreiben angeführten personenbezogenen Daten an I***law® J***, Rechtsanwalt, P***-Gasse *2, **** M***berg, offengelegt zu haben. Eine Übermittlung in ein Drittland oder eine internationale Organisation findet nicht statt.Anlässlich Ihres gestellten Auskunftsbegehrens, welches wir mit der Bekanntgabe des Allein-Verantwortlichen erfüllt haben, verarbeiten wir Ihre oben genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Abwicklung und Erfüllung Ihres Anbringens. Eine Speicherung ist bis zur Abwicklung Ihres Anlassfalles, darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten zulässig. Eine Weitergabe oder Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nicht. Sofern für den Zweck allerdings erforderlich, kann eine Datenweitergabe an Rechtsvertreter, zuständige Behörden oder Gerichte erfolgen. Darüber hinaus geben wir
, Absatz eins, Litera c, DSGVO bekannt zum Zweck des Beschwerdemanagements Ihre in diesem Schreiben angeführten personenbezogenen Daten an I***law® J***, Rechtsanwalt, P***-Gasse *2, **** M***berg, offengelegt zu haben. Eine Übermittlung in ein Drittland oder eine internationale Organisation findet nicht statt. Es werden, bis auf die in diesem Schreiben angeführten Daten zu Ihrer Person, keine weiteren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den von Ihnen angefragten Datenverarbeitungen (Siehe Punkt A: Zum Umfang der Auskunftsbeantwortung) verarbeitet, welche sich im Rahmen Ihres Auskunftsverlangens, der damit zusammenhängenden Korrespondenz und der entsprechenden internen Dokumentation halten. Zur Wahrung Ihrer datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte verweisen wir Im Übrigen auf die unter https://www.r***therme.com/de/***/datenschutzinfo abrufbar Datenschutzinformation auf der Homepage. [Anmerkung Bearbeiter/in: Fertigung nicht wiedergegeben]“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der beigefügten Korrespondenz zur verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom
DSGVO verletzt hat, indem sie ihm keine ausreichende Auskunft über seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von "Tracking-Pixeln" erteilt hat, und andererseits, ob die Zweitbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft
DSGVO verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft
DSGVO erteilt hat, insbesondere über seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von "Tracking-Pixeln". C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: C.1. Zum Verantwortlichen
Zum Verantwortlichen
, Ziffer 7, DSGVO Die Festlegung der Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist.Die Festlegung der Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist. Verantwortliche:r i. S. d. Art. 4 Z 7 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Verantwortliche:r i. S. d. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wesentliches Kriterium ist folglich die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters, Version 2.0, Rz. 15 ff).Wesentliches Kriterium ist folglich die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche die Leitlinien 07 aus 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters, Version 2.0, Rz. 15 ff). Vom Verantwortlichen ist der Auftragsverarbeiter zu unterscheiden: Ein Auftragsverarbeiter ist
Z 8 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.Vom Verantwortlichen ist der Auftragsverarbeiter zu unterscheiden: Ein Auftragsverarbeiter ist
, Ziffer 8, DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
3 DSGVO hat die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zu erfolgen, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO legen den näheren Inhalt des Vertrags bzw. Rechtsinstruments fest.
, Absatz 3, DSGVO hat die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zu erfolgen, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Artikel 28, Absatz 3, und 4 DSGVO legen den näheren Inhalt des Vertrags bzw. Rechtsinstruments fest. Ob jemand „Auftragsverarbeiter“ ist, hängt aber nicht von der Erfüllung des Art. 28 DSGVO und somit vom Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages, sondern allein von der Erfüllung der Begriffsdefinition des Auftragsverarbeiters in Art. 4 Z 8 DSGVO ab (vgl. in diesem Sinn auch Martini in Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, Art. 28 Rz 2). Wenngleich der bloße Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages also nicht festlegt, wer „Auftragsverarbeiter“ ist, kann der Vertrag dennoch eine bestimmte datenschutzrechtliche Rollenverteilung indizieren. Letzten Endes kommt es nur darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.Ob jemand „Auftragsverarbeiter“ ist, hängt aber nicht von der Erfüllung des Artikel 28, DSGVO und somit vom Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages, sondern allein von der Erfüllung der Begriffsdefinition des Auftragsverarbeiters in Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ab vergleiche in diesem Sinn auch Martini in Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28, Rz 2). Wenngleich der bloße Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages also nicht festlegt, wer „Auftragsverarbeiter“ ist, kann der Vertrag dennoch eine bestimmte datenschutzrechtliche Rollenverteilung indizieren. Letzten Endes kommt es nur darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass die ausdrückliche Weisung, beim Versand der von der Erstbeschwerdegegnerin überlassenen E-Mails keine Tracking-Pixel zu verwenden, erst am 14. Februar 2025 erteilt wurde. Aus der Erteilung einer ausdrücklichen Weisung nach Annahme des Leistungsangebots und Abschlusses der Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung
DSGVO kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Einsetzen sogenannter „Tracking-Pixel” bei den von der Erstbeschwerdegegnerin erhobenen E-Mail-Adressen zuvor erlaubt war. In einem Zwischenschritt ist daher festzuhalten, dass die Erstbeschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung mittels Tracking-Pixel anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin, dem von ihr vorgelegten Angebot der Zweitbeschwerdegegnerin mit definierten Leistungen sowie der Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Hinzu kommt die ausdrückliche Weisung, keine Tracking-Pixel einzusetzen.In einem Zwischenschritt ist daher festzuhalten, dass die Erstbeschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung mittels Tracking-Pixel anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin, dem von ihr vorgelegten Angebot der Zweitbeschwerdegegnerin mit definierten Leistungen sowie der Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28, DSGVO. Hinzu kommt die ausdrückliche Weisung, keine Tracking-Pixel einzusetzen. C.2. Zum Spruchpunkt 1
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit. a bis lit. h leg. cit. genannten Informationen.
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Litera a bis Litera h, leg. cit. genannten Informationen. Aus Art. 12 Abs. 3 iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich, dass es sich beim Recht auf Auskunft um ein antragsbedürftiges Recht handelt, womit der Antrag als (einziger) maßgeblicher Ausgangspunkt sowohl für die Reaktionsverpflichtung gem. Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. an sich, als auch in weiterer Folge für den Umfang der konkret zu erteilenden Information nach Art. 15 Abs. 1 leg. cit. dienen muss.Aus Artikel 12, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt sich, dass es sich beim Recht auf Auskunft um ein antragsbedürftiges Recht handelt, womit der Antrag als (einziger) maßgeblicher Ausgangspunkt sowohl für die Reaktionsverpflichtung gem. Artikel 12, Absatz 3 und Absatz 4, leg. cit. an sich, als auch in weiterer Folge für den Umfang der konkret zu erteilenden Information nach Artikel 15, Absatz eins, leg. cit. dienen muss. Bei der inhaltlichen Auslegung von Begehren nach der DSGVO - dabei insbesondere von solchen nach Art. 12 Abs. 3 leg. cit. - ist jener Maßstab anzulegen, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (sog. „objektiver Erklärungswert“), zu betrachten (vgl. Erkenntnis des BVwG vom
Z 7 DSGVO für die Verarbeitung im Zusammenhang mit den eingesetzten Tracking-Pixeln des Tools „L***kat” zu qualifizieren. Sie war daher diesbezüglich auch nicht auskunftspflichtig gegenüber dem Beschwerdeführer.Wie bereits festgestellt, ist die Erstbeschwerdegegnerin allerdings nicht als Verantwortliche
Ziffer 7, DSGVO für die Verarbeitung im Zusammenhang mit den eingesetzten Tracking-Pixeln des Tools „L***kat” zu qualifizieren. Sie war daher diesbezüglich auch nicht auskunftspflichtig gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin bezüglich der Verletzung im Recht auf Auskunft
C.
Mit Schreiben vom
Z 7 DSGVO als Verantwortliche für die Verarbeitung durch das eingesetzte Tracking-Tool zu qualifizieren und war entsprechend zur Erteilung der Auskunft
festgestellt, wurde die Zweitbeschwerdegegnerin von der Erstbeschwerdegegnerin beauftragt, die von ihr erhobenen E-Mail-Adressen zur Versendung der automatisierten Trainingspläne zu verwenden. Die Verarbeitung durch das Tracking-Tool „L***kat“ ist davon nicht umfasst. Daher ist die Zweitbeschwerdegegnerin
, Ziffer 7, DSGVO als Verantwortliche für die Verarbeitung durch das eingesetzte Tracking-Tool zu qualifizieren und war entsprechend zur Erteilung der Auskunft
Da die Zweitbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum Ende des Verfahrens keine Auskunft erteilt hat und somit die behauptete Rechtsverletzung nicht beseitigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Leistungsauftrag stützt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO. Eine Frist von zwei Wochen scheint angemessen, um den Leistungsauftrag zu erfüllen.Der Leistungsauftrag stützt sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO. Eine Frist von zwei Wochen scheint angemessen, um den Leistungsauftrag zu erfüllen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.757.551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.