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{'item': '2025-0.765.344'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum01.10.2025 Geschäftszahl2025-0.765.344 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegne

r gemeinsamen Behandlung unter der GZ: D124.1874/25, gegen die N*** Mobilfunk GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch M*** J*** & T*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:(beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Matthias B***, Rechtsanwalt in **** C***berg, nach Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG

r gemeinsamen Behandlung unter der GZ: D124.1874/25, gegen die N*** Mobilfunk GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch M*** J*** & T*** Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

  1. Den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme jener der
  2. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25), wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht der beschwerdeführenden Parteien jeweils verletzt hat, indem sie keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt bzw. nicht begründet hat, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme jener der
  3. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25), wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht der beschwerdeführenden Parteien jeweils verletzt hat, indem sie keine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt bzw. nicht begründet hat, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
  4. Die Beschwerde der
  5. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) wird als unbegründet abgewiesen.
  6. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zehn Wochen bei sonstiger Exekution gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die personenbezogenen Daten

jeder einzelnen der beschwerdeführenden Partei - mit Ausnahme der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) -

erteilen, einschließlich Rechnungsdaten sowie Daten über eine entrichtete Servicepauschale. Ist eine beschwerdeführende Partei keine Kundin bzw. kein Kunde der Beschwerdegegnerin, ist begründet mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zehn Wochen bei sonstiger Exekution gemäß Artikel 15, DSGVO Auskunft über die personenbezogenen Daten

jeder einzelnen der beschwerdeführenden Partei - mit Ausnahme der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) -

erteilen, einschließlich Rechnungsdaten sowie Daten über eine entrichtete Servicepauschale. Ist eine beschwerdeführende Partei keine Kundin bzw. kein Kunde der Beschwerdegegnerin, ist begründet mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 12, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Artikel 12,, Artikel 15,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.1. Mit verfahrenseinleitenden Eingaben, die

verschiedenen Zeitpunkten im Juli 2025 eingebracht wurden, behaupten die beschwerdeführenden Parteien, allesamt durch denselben Rechtsanwalt vertreten, eine Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Die Beschwerden sind inhaltlich ident.

sammengefasst wird vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Anträge keine Auskunft erteilt habe.A.1. Mit verfahrenseinleitenden Eingaben, die

verschiedenen Zeitpunkten im Juli 2025 eingebracht wurden, behaupten die beschwerdeführenden Parteien, allesamt durch denselben Rechtsanwalt vertreten, eine Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO. Die Beschwerden sind inhaltlich ident.

sammengefasst wird vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Anträge keine Auskunft erteilt habe. A.

  1. Mit Stellungnahmen vom
  2. August 2025 und
  3. September 2025 bringt die Beschwerdegegnerin

sammengefasst vor, dass die

  1. beschwerdeführende Partei (GZ 124.1836/25), die
  2. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1833/25), die
  3. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1832/25), die
  4. beschwerdeführende Partei, (GZ D124.1831/25), die
  5. beschwerdeführende Partei, (GZ D124.1822/25), die
  6. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1821/25), die
  7. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1818/25), die
  8. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1814/25), die
  9. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1812/25), die
  10. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1869/25) und die
  11. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1873/25) keine Kund:innen der Beschwerdegegnerin seien. Die
  12. beschwerdeführende Partei (GZ D124.1871/25) habe keinen Antrag auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin gestellt, weshalb diese Beschwerde jedenfalls abzuweisen sei. Weiters fordere die Beschwerdegegnerin eine Vorlage der Vollmacht

r Klärung der Identität der Betroffenen an. Darüber hinaus handle es sich um eine missbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts. A.

  1. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bringt die berufsmäßige Vertretung der beschwerdeführenden Parteien mit Stellungnahme vom
  2. September 2025 auf das Wesentliche

sammengefasst vor, dass die Berufung auf eine Vollmacht ausreichend sei, eine Auskunftsverpflichtung iSd Art 15 DSGVO auch wegen anderer als in ErwGr. 63 DSGVO genannter Zwecke bestehe und dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 39 Abs. 2 AVG das Recht auf Datenschutz der beschwerdeführenden Parteien verletze.A.3. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bringt die berufsmäßige Vertretung der beschwerdeführenden Parteien mit Stellungnahme vom 23. September 2025 auf das Wesentliche

sammengefasst vor, dass die Berufung auf eine Vollmacht ausreichend sei, eine Auskunftsverpflichtung iSd Artikel 15, DSGVO auch wegen anderer als in ErwGr. 63 DSGVO genannter Zwecke bestehe und dass eine Verfahrensverbindung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG das Recht auf Datenschutz der beschwerdeführenden Parteien verletze. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die beschwerdeführenden Parteien (siehe Spruch) jeweils im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt hat, indem sie diesen bis

m Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine Auskunft erteilt bzw. nicht begründet mitgeteilt hat, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die beschwerdeführenden Parteien (siehe Spruch) jeweils im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt hat, indem sie diesen bis

m Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine Auskunft erteilt bzw. nicht begründet mitgeteilt hat, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. C. Sachverhaltsfeststellungen C.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien, jeweils vertreten durch die im Spruch genannte berufsmäßige Parteienvertretung, haben - mit Ausnahme der
  2. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1871/25) - im Frühjahr 2025 Anträge auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin gestellt. Begehrt wurde eine Auskunft, ob - und falls ja, welche konkreten Daten (einschließlich Rechnungsdaten) - von der jeweiligen beschwerdeführenden Partei verarbeitet werden. Jedem Antrag war ein Lichtbildausweis beigefügt. Die Parteienvertretung berief sich zwar auf eine erteilte Vollmacht, legte diese jedoch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin erteilte den beschwerdeführenden Parteien keine Auskunft. Beweiswürdigung C.1.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit gleichlautenden Eingaben der beschwerdeführenden Parteien sowie den durch diese vorgelegten Unterlagen und aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom
  3. August 2025 und vom
  4. September
  5. C.
  6. Der
  7. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1871/25) ist keine Auskunft erteilt worden, weil diese keinen Antrag auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin gestellt hat. Beweiswürdigung C.2.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  8. September 2025, welche in weiterer Folge von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde. C.
  9. Alle beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme der
  10. beschwerdeführenden Partei (GZ 124.1836/25), der
  11. beschwerdeführenden Partei (D124.1833/25), der
  12. beschwerdeführenden Partei (GZ D123.1832/25), der
  13. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1831/25), der
  14. beschwerdeführenden (GZ D124.1822/25), der
  15. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1821/25), der
  16. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1818/25), der
  17. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1814/25), der
  18. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1812/25), der
  19. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1869/25) und der
  20. beschwerdeführenden Partei (GZ D124.1873/25) sind Kund:innen der Beschwerdegegnerin. Beweiswürdigung C.3.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom
  21. August 2025 und vom
  22. September
  23. Trotzt konkreter Nachfrage der Datenschutzbehörde mittels Aufforderung

r Stellungnahme vom

  1. September 2025 an die beschwerdeführenden Parteien, wurde dies weder bestritten, noch kommentiert. C.
  2. Soweit die jeweilige beschwerdeführende Partei Kund:in der Beschwerdegegnerin ist (vgl. Sachverhaltsfeststellung C.3.), verarbeitet diese unter anderem auch Rechnungsdaten - einschließlich der jährlichen Servicepauschale - über die betroffene Person.C.
  3. Soweit die jeweilige beschwerdeführende Partei Kund:in der Beschwerdegegnerin ist vergleiche , Sachverhaltsfeststellung C.3.), verarbeitet diese unter anderem auch Rechnungsdaten - einschließlich der jährlichen Servicepauschale - über die betroffene Person. Beweiswürdigung C.4.: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin als Telekommunikationsunternehmen, Rechnungsdaten ihrer Kund:innen aufzubewahren. In ihrer Stellungnahme vom
  4. August 2025 hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Verarbeitung von Rechnungsdaten auch nicht in Abrede gestellt. Ihr Vorbringen - insbesondere der Hinweis auf eine mögliche spätere Verwendung dieser Daten in einem Zivilverfahren - bekräftigt vielmehr das Vorliegen einer derartigen Verarbeitung. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, die gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen tragen könnten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Allgemeines D.1.

Art. 12Abs. 6 DSGVO (begründete Zweifel an der Identität)

D.1.

Artikel 12, Absatz 6, DSGVO (begründete Zweifel an der Identität) Gemäß Art.

15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber

verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber

verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO. Die Beschwerdegegnerin hält diesem Auskunftsanspruch

nächst Art. 12 Abs. 6 DSGVO entgegen, wonach begründete Zweifel an der Identität der beschwerdeführenden Parteien bestünden. Nach der

r Richtlinie 95/46/EG sowie

m DSG 2000 ergangenen Judikatur des VwGH habe eine anwaltliche Vertretung, die für eine betroffene Person gegenüber Verantwortlichen des privaten Bereichs einen Auskunftsantrag stelle, (stets) eine Vollmacht vorzulegen; dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014).Die Beschwerdegegnerin hält diesem Auskunftsanspruch

nächst Artikel 12, Absatz 6, DSGVO entgegen, wonach begründete Zweifel an der Identität der beschwerdeführenden Parteien bestünden. Nach der

r Richtlinie 95/46/EG sowie

m DSG 2000 ergangenen Judikatur des VwGH habe eine anwaltliche Vertretung, die für eine betroffene Person gegenüber Verantwortlichen des privaten Bereichs einen Auskunftsantrag stelle, (stets) eine Vollmacht vorzulegen; dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen vergleiche , VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Diesbezüglich ist auf die Judikatur des BVwG

r DSGVO

verweisen, wonach die Überlegungen des VwGH nicht auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar sind (vgl. BVwG 10.2.2025, W176 2285593-1). Das BVwG führt

treffend aus, dass - anders als nach der alten Rechtslage - ein Identitätsnachweis nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO nur bei „begründeten Zweifel“ an der Identität der Antragsteller angefordert werden kann.Diesbezüglich ist auf die Judikatur des BVwG

r DSGVO

verweisen, wonach die Überlegungen des VwGH nicht auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar sind vergleiche BVwG 10.2.2025, W176 2285593-1). Das BVwG führt

treffend aus, dass - anders als nach der alten Rechtslage - ein Identitätsnachweis nach Artikel 12, Absatz 6, DSGVO nur bei „begründeten Zweifel“ an der Identität der Antragsteller angefordert werden kann. Solche begründeten Zweifel liegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht vor,

mal die anwaltliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien jedem Auskunftsantrag einen Lichtbildausweis der jeweils betroffenen Person beigefügt hat. In einem vergleichbaren Fall ging das BVwG ebenso davon aus, dass die Vorlage einer Kopie eines Lichtbildausweises im Rahmen eines Auskunftsantrags den Willen der betroffenen Person indiziert, von ihren Rechten nach der DSGVO Gebrauch machen

wollen (vgl. BVwG 19. August 2025, GZ: W292 2307870-1/6E).In einem vergleichbaren Fall ging das BVwG ebenso davon aus, dass die Vorlage einer Kopie eines Lichtbildausweises im Rahmen eines Auskunftsantrags den Willen der betroffenen Person indiziert, von ihren Rechten nach der DSGVO Gebrauch machen

wollen vergleiche , BVwG 19. August 2025, GZ: W292 2307870-1/6E). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Vertretung ordnungsgemäß mandatiert ist und die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht. Bei anderer Betrachtung müsste man annehmen, die anwaltliche Vertretung habe sich in einer Vielzahl von Fällen eigenmächtig und standeswidrig Lichtbildausweise der betroffenen Personen beschafft und entgegen deren Interessen gehandelt. Dieser Annahme ist jedoch bereits vor dem Hintergrund der strengen Standesregeln für berufsmäßige Parteienvertreter nicht

folgen. Wenn die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, dass einige der beschwerdeführenden Parteien keine Kund:innen der Beschwerdegegnerin seien, lässt sich daraus nicht schließen, dass die betroffenen Personen keinen Auskunftsantrag stellen wollten oder dass ihre Identität unklar wäre. Wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 erster Satz DSGVO ergibt, ist selbst für den Fall, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eine entsprechende Information („Negativauskunft“)

erteilen.Wenn die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, dass einige der beschwerdeführenden Parteien keine Kund:innen der Beschwerdegegnerin seien, lässt sich daraus nicht schließen, dass die betroffenen Personen keinen Auskunftsantrag stellen wollten oder dass ihre Identität unklar wäre. Wie sich aus dem klaren Wortlaut von Artikel 15, Absatz eins, erster Satz DSGVO ergibt, ist selbst für den Fall, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eine entsprechende Information („Negativauskunft“)

erteilen. Ausgehend von den gegenständlichen Anträgen liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die jeweils betroffenen Personen keinen Antrag auf Auskunft stellen wollten. Der Tatbestand des Art. 12 Abs. 6 DSGVO ist daher nicht erfüllt.Der Tatbestand des Artikel 12, Absatz 6, DSGVO ist daher nicht erfüllt. D.2.

Art. 12Abs. 5 DSGVO (Missbrauch des Auskunftsrechts)

D.2.

Artikel 12

, Absatz 5, DSGVO (Missbrauch des Auskunftsrechts) Darüber hinaus hält die Beschwerdegegnerin dem Auskunftsanspruch entgegen, dass die Auskunft nur deshalb begehrt werde, um sich in einem späteren Zivilverfahren über die Rückforderung der Servicepauschale eine bessere Ausgangsposition

verschaffen; es handle sich daher um eine missbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts. Diesbezüglich ist auf die eindeutige Judikatur des EuGH

verweisen, wonach eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO), auch dann

r Verfügung

stellen ist, wenn mit dem Antrag auf Auskunft ein „datenschutzfremder Zweck“ verfolgt wird (vgl. EuGH 26.10.2023, Rz 43 ff [Anmerkung Bearbeiter/in; gemeint ist offenkundig das Urteil in der Rechtssache C‑307/22]). Dem Verfahren vor dem EuGH lag der Sachverhalt

grunde, dass in Folge einer (behaupteten) zahnärztlichen Fehlbehandlung eine Kopie der Patientenakte begehrt wurde, um u.a. Haftungsansprüche – das heißt zivilrechtliche Ansprüche – geltend

machen.Diesbezüglich ist auf die eindeutige Judikatur des EuGH

verweisen, wonach eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO), auch dann

r Verfügung

stellen ist, wenn mit dem Antrag auf Auskunft ein „datenschutzfremder Zweck“ verfolgt wird vergleiche EuGH 26.10.2023, Rz 43 ff [Anmerkung Bearbeiter/in; gemeint ist offenkundig das Urteil in der Rechtssache C‑307/22]). Dem Verfahren vor dem EuGH lag der Sachverhalt

grunde, dass in Folge einer (behaupteten) zahnärztlichen Fehlbehandlung eine Kopie der Patientenakte begehrt wurde, um u.a. Haftungsansprüche – das heißt zivilrechtliche Ansprüche – geltend

machen. Davon ausgehend hat das OLG Wien in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass kein Rechtsmissbrauch des Auskunftsrechts vorliegt, nur, weil im Anschluss (möglicherweise) ein Gerichtsverfahren angestrebt wird (vgl. OLG Wien 10.6.2024, 14 R 48/24t).Davon ausgehend hat das OLG Wien in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass kein Rechtsmissbrauch des Auskunftsrechts vorliegt, nur, weil im Anschluss (möglicherweise) ein Gerichtsverfahren angestrebt wird vergleiche OLG Wien 10.6.2024, 14 R 48/24t). Es bestehen keine sachlichen Gründe, diese Überlegungen nicht auch auf den vorliegenden Fall

übertragen. Der Tatbestand des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist daher nicht erfüllt.Der Tatbestand des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO ist daher nicht erfüllt. D.3.

r Antragsbedürftigkeit des Auskunftsrechts Bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass die betroffene Person

r Geltendmachung dieser Rechte

nächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).Bei den Rechten gemäß Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass die betroffene Person

r Geltendmachung dieser Rechte

nächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss vergleiche hierzu insbesondere Artikel 12, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO). In diesem

sammenhang ist überdies

berücksichtigen, dass das

r meritorischen Erledigung eines Antrages

seiner Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom 24. April 2017, Ra 2016/05/0040).In diesem

sammenhang ist überdies

berücksichtigen, dass das

r meritorischen Erledigung eines Antrages

seiner Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom 24. April 2017, Ra 2016/05/0040). Das Fehlen des Antrages auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin stellt somit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der

r Abweisung des Antrages führt.Das Fehlen des Antrages auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdegegnerin stellt somit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der

r Abweisung des Antrages führt. Davon ausgehend ist für den gegenständlichen Fall wie folgt festzuhalten:

Spruchpunkt 1 Da die Beschwerdegegnerin keine Auskunft erteilt hat und dem Auskunftsanspruch - wie oben ausgeführt - keine tragfähigen Gründe entgegenstehen bzw. von der Beschwerdegegnerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 31 DSGVO nicht behauptet wurden, war die Rechtsverletzung spruchgemäß festzustellen.Da die Beschwerdegegnerin keine Auskunft erteilt hat und dem Auskunftsanspruch - wie oben ausgeführt - keine tragfähigen Gründe entgegenstehen bzw. von der Beschwerdegegnerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 31, DSGVO nicht behauptet wurden, war die Rechtsverletzung spruchgemäß festzustellen.

Spruchpunkt 2 Nachdem die 40. beschwerdeführende Partei (GZ: D124.1871/25) wie festgestellt

keinem Zeitpunkt einen Antrag

r Geltendmachung ihres Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt hat, kann sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht in ihrem diesbezüglichen Recht verletzt worden sein. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Nachdem die 40. beschwerdeführende Partei (GZ: D124.1871/25) wie festgestellt

keinem Zeitpunkt einen Antrag

r Geltendmachung ihres Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt hat, kann sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht in ihrem diesbezüglichen Recht verletzt worden sein. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Spruchpunkt 3 Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 erster Satz DSGVO besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person

nächst bestätigt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (erste Stufe), und - falls dies

trifft - der betroffenen Person in weiterer Folge die in Abs. 1 lit. a bis h DSGVO genannten

satzinformationen erteilt (zweite Stufe), wobei die Auskunft in Form einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erteilt werden kann.Der Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15, Absatz eins, erster Satz DSGVO besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person

nächst bestätigt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (erste Stufe), und - falls dies

trifft - der betroffenen Person in weiterer Folge die in Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO genannten

satzinformationen erteilt (zweite Stufe), wobei die Auskunft in Form einer Kopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO erteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist daher verpflichtet, jeweils

prüfen, ob - abgesehen von jenen Daten, die sie im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erhalten hat - personenbezogene Daten der

  1. bis
  2. beschwerdeführenden Partei, mit Ausnahme der
  3. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25), verarbeitet werden. In jenen Fällen, in welchen keine personenbezogenen Daten

einer der beschwerdeführenden Parteien verarbeitet werden, etwa, weil diese keine Kund:in der Beschwerdegegnerin ist, wird die Beschwerdegegnerin begründet mitzuteilen haben, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Liegt hingegen eine Datenverarbeitung vor, hat die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführenden Parteien eine entsprechende Auskunft über die konkret verarbeiteten Daten

erteilen. Soweit die beschwerdeführende Partei Kund:in der Beschwerdegegnerin ist, hat die Auskunft auch die konkret verarbeiteten Rechnungsdaten, einschließlich einer allfällig entrichteten Servicepauschale,

umfassen. Nach Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO war der Beschwerdegegnerin daher im Ergebnis aufzutragen, den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien - mit Ausnahme der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) -

entsprechen oder begründet mitzuteilen, weshalb dem Auskunftsbegehren nicht oder nicht vollständig entsprochen wird.Nach Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO war der Beschwerdegegnerin daher im Ergebnis aufzutragen, den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien - mit Ausnahme der 40. beschwerdeführenden Partei (GZ: D124.1871/25) -

entsprechen oder begründet mitzuteilen, weshalb dem Auskunftsbegehren nicht oder nicht vollständig entsprochen wird. Anzumerken ist, dass dem Auskunftsbegehren - aufgrund der obigen Überlegungen - Art. 12 Abs. 5 (Missbrauchsklausel) und Abs. 6 (Identitätszweifel) DSGVO nicht entgegenhalten werden kann.Anzumerken ist, dass dem Auskunftsbegehren - aufgrund der obigen Überlegungen - Artikel 12, Absatz 5, (Missbrauchsklausel) und Absatz 6, (Identitätszweifel) DSGVO nicht entgegenhalten werden kann. Eine Frist von zehn Wochen ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde angemessen, um dem Leistungsauftrag

entsprechen. Bei der Bemessung der Frist wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auskunft für eine Vielzahl von Personen vorzubereiten ist. Es war daher spruchgemäß

entscheiden.

r Verfahrensverbindung Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG unter der GZ: D124.1874/25

r gemeinsamen Behandlung verbunden.Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter der GZ: D124.1874/25

r gemeinsamen Behandlung verbunden. Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt;

dem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG sind daher erfüllt.Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt;

dem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG sind daher erfüllt. Ergeht an: [Anmerkung Bearbeiter/in:

stellverteiler nicht wiedergegeben] European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.765.344

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.