1 und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Art. 17 Abs. 3 lit. a bis lit. e DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor.
, Absatz eins, und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Artikel 17, Absatz 3, Litera a, bis Litera e, DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Artikel 17, Absatz 3, DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor. Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von dem Verantwortlichen - gegenständlich von der bezeichneten Beschwerdegegnerin - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können.Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO Verarbeitungen sowohl von dem Verantwortlichen - gegenständlich von der bezeichneten Beschwerdegegnerin - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, welches in Form einer Aktiengesellschaft errichtet worden ist und hierdurch aufgrund der Rechtsform gemäß § 2 UGB sowie wegen der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 UGB vom Anwendungsbereich des Unternehmensgesetzbuches (UGB) erfasst ist. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hierdurch der in § 212 Abs. 1 UGB normierten gesetzlichen Verpflichtung, Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihr gemäß § 190 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.Bei der Beschwerdegegnerin handelt es konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, welches in Form einer Aktiengesellschaft errichtet worden ist und hierdurch aufgrund der Rechtsform gemäß Paragraph 2, UGB sowie wegen der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, UGB vom Anwendungsbereich des Unternehmensgesetzbuches (UGB) erfasst ist. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hierdurch der in Paragraph 212, Absatz eins, UGB normierten gesetzlichen Verpflichtung, Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihr gemäß Paragraph 190, zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren. Wie oben bereits ausgeführt, zählen ebenfalls „Geschäftsbriefe“ (vormals „Handelsbriefe“) zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Aufgrund der fehlenden Legaldefinition dieses Begriffes im UGB ist auf § 257 Abs. 2 dHGB abzustellen (vgl. Jabornegg in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA3 § 212 Rz 30 ff). Nach dem deutschen HGB fallen unter den Begriff „Geschäftsbriefe“ sämtliche Schriftstücke, die ein „unternehmensbezogenes Geschäft“ iSd §§ 343 ff dHGB betreffen (vgl. Jabornegg in HBA3 § 212 Rz 30 u U. Torggler in WK3 § 212 Rz 8; zur Zweifelsregelung des § 344, wonach RGeschäfte iZw als zum Betrieb seines Unt gehörig gelten, s Ratka § 344 Rz 3 f.). Diese Definition lässt sich ohne Weiteres auch auf Österreich übertragen (vgl. Altenburger in MünchKomm HGB2 § 257 Rz 26; Jabornegg in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA3 § 212 Rz 30; U. Torggler in Straube, UGB3 § 212 Rz 8). Wie oben bereits ausgeführt, zählen ebenfalls „Geschäftsbriefe“ (vormals „Handelsbriefe“) zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Aufgrund der fehlenden Legaldefinition dieses Begriffes im UGB ist auf Paragraph 257, Absatz 2, dHGB abzustellen vergleiche Jabornegg in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA3 Paragraph 212, Rz 30 ff). Nach dem deutschen HGB fallen unter den Begriff „Geschäftsbriefe“ sämtliche Schriftstücke, die ein „unternehmensbezogenes Geschäft“ iSd Paragraphen 343, ff dHGB betreffen vergleiche Jabornegg in HBA3 Paragraph 212, Rz 30 u U. Torggler in WK3 Paragraph 212, Rz 8; zur Zweifelsregelung des Paragraph 344,, wonach RGeschäfte iZw als zum Betrieb seines Unt gehörig gelten, s Ratka Paragraph 344, Rz 3 f.). Diese Definition lässt sich ohne Weiteres auch auf Österreich übertragen vergleiche Altenburger in MünchKomm HGB2 Paragraph 257, Rz 26; Jabornegg in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA3 Paragraph 212, Rz 30; U. Torggler in Straube, UGB3 Paragraph 212, Rz 8). Unter Berücksichtigung der durch das HaRÄG geänderten Terminologie sind Geschäftsbriefe daher nur solche Schriftstücke, die ein unternehmensbezogenes Geschäft iSd §§ 343 ff betreffen. Demnach handelt es sich bei Geschäftsbriefen um Schriftstücke, die die Anbahnung, den Abschluss, die Abwicklung oder die Rückgängigmachung eines unternehmensbezogenen Geschäfts betreffen. Wie bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei Geschäftsbriefen auch um solche Schriftstücke, die zwar ein unternehmensbezogenes Geschäft betreffen, denen allerdings bloßer Vorbereitungscharakter zukommt (bspw. gehört auch ein Bestellschein zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, auch wenn dieser Beleg nachfolgend weitere Belege [zB die entspr Auftragsbestätigung oder Faktura] auslöst vgl. Hilber in U. Torggler, UGB3 § 212 Rz 14 (Stand 1.1.2019, rdb.at)). Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Schriftstück der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung bzw. auch Rückgängigmachung eines Geschäftes dient. Maßgeblich ist, ob das Schriftstück in Zusammenhang mit Vorbereitung, Abschluss, Durchführung oder Rückabwicklung des Geschäftes steht (vgl. Held in Bertl/Mandl, HdBzRLG B.II./1.4.5).Unter Berücksichtigung der durch das HaRÄG geänderten Terminologie sind Geschäftsbriefe daher nur solche Schriftstücke, die ein unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraphen 343, ff betreffen. Demnach handelt es sich bei Geschäftsbriefen um Schriftstücke, die die Anbahnung, den Abschluss, die Abwicklung oder die Rückgängigmachung eines unternehmensbezogenen Geschäfts betreffen. Wie bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei Geschäftsbriefen auch um solche Schriftstücke, die zwar ein unternehmensbezogenes Geschäft betreffen, denen allerdings bloßer Vorbereitungscharakter zukommt (bspw. gehört auch ein Bestellschein zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, auch wenn dieser Beleg nachfolgend weitere Belege [zB die entspr Auftragsbestätigung oder Faktura] auslöst vergleiche Hilber in U. Torggler, UGB3 Paragraph 212, Rz 14 (Stand 1.1.2019, rdb.at)). Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Schriftstück der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung bzw. auch Rückgängigmachung eines Geschäftes dient. Maßgeblich ist, ob das Schriftstück in Zusammenhang mit Vorbereitung, Abschluss, Durchführung oder Rückabwicklung des Geschäftes steht vergleiche Held in Bertl/Mandl, HdBzRLG B.II./1.4.5). Hingegen zählen mangels Bezug auf einen konkreten Geschäftsfall, private Korrespondenz, Glückwunschschreiben, Werbematerial (Prospekte, Postwurfsendungen) uÄ nicht als Geschäftsbriefe und sind damit nicht aufbewahrungspflichtig (vgl. Jabornegg in HBA3 § 212 Rz. 32 bzw. Fraberger/Petritz in Hirschler, BilR § 212 Rz 17 ff). Hingegen zählen mangels Bezug auf einen konkreten Geschäftsfall, private Korrespondenz, Glückwunschschreiben, Werbematerial (Prospekte, Postwurfsendungen) uÄ nicht als Geschäftsbriefe und sind damit nicht aufbewahrungspflichtig vergleiche Jabornegg in HBA3 Paragraph 212, Rz. 32 bzw. Fraberger/Petritz in Hirschler, BilR Paragraph 212, Rz 17 ff). Im Lichte der herrschenden Lehre und Judikatur zu § 212 UGB sind somit Unterlagen betreffend die Anbahnung des Abschlusses eines etwaigen Sparkontovertrages als Geschäftsbriefe zu subsumieren, auch wenn strittig ist, ob letztlich ein Sparkontovertrag abgeschlossen worden ist. Es handelt sich gegenständlich unstrittig jedenfalls nicht um eine private Korrespondenz, ein Prospekt bzw. Werbeunterlagen von der Beschwerdegegnerin. Zudem stellt dieser Prozess weit mehr als einen bloßen Informationsaustausch zwischen den Verfahrensparteien dar. Es liegt vielmehr ein Anbahnungsverhältnis eines konkreten unternehmensbezogenen Geschäfts vor, bei dem für beide Verfahrensparteien das Ziel der Vertragsabschluss (Sparkontovertrag) gewesen ist. Unabhängig vom tatsächlichen Abschluss des Sparkontovertrages davon ist der Vorgang jedenfalls als Anbahnung eines konkreten Geschäftsfalls zu qualifizieren und hierdurch ist die Qualifikation des Geschäftsbriefes im Sinne des § 212 Abs. 1 UGB erfüllt.Im Lichte der herrschenden Lehre und Judikatur zu Paragraph 212, UGB sind somit Unterlagen betreffend die Anbahnung des Abschlusses eines etwaigen Sparkontovertrages als Geschäftsbriefe zu subsumieren, auch wenn strittig ist, ob letztlich ein Sparkontovertrag abgeschlossen worden ist. Es handelt sich gegenständlich unstrittig jedenfalls nicht um eine private Korrespondenz, ein Prospekt bzw. Werbeunterlagen von der Beschwerdegegnerin. Zudem stellt dieser Prozess weit mehr als einen bloßen Informationsaustausch zwischen den Verfahrensparteien dar. Es liegt vielmehr ein Anbahnungsverhältnis eines konkreten unternehmensbezogenen Geschäfts vor, bei dem für beide Verfahrensparteien das Ziel der Vertragsabschluss (Sparkontovertrag) gewesen ist. Unabhängig vom tatsächlichen Abschluss des Sparkontovertrages davon ist der Vorgang jedenfalls als Anbahnung eines konkreten Geschäftsfalls zu qualifizieren und hierdurch ist die Qualifikation des Geschäftsbriefes im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, UGB erfüllt. Es ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO vorgenommene Datenverarbeitung auf einer gültigen Rechtsgrundlage gemäß § 212 Abs. 1 UGB basiert und hierdurch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdegegnerin obliegt hinsichtlich des monierten Beschwerdegegenstandes zum derzeitigen Zeitpunkt die rechtliche Verpflichtung, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten.
1 und Abs. 2 DSGVO gilt nicht, wenn eine Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO (Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung) erforderlich ist.Es ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO vorgenommene Datenverarbeitung auf einer gültigen Rechtsgrundlage gemäß Paragraph 212, Absatz eins, UGB basiert und hierdurch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdegegnerin obliegt hinsichtlich des monierten Beschwerdegegenstandes zum derzeitigen Zeitpunkt die rechtliche Verpflichtung, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten.
, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO gilt nicht, wenn eine Verarbeitung nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO (Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung) erforderlich ist. Die Verarbeitung ist somit zulässig. Daher war die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 24 Abs. 5 DSG spruchgemäß abzuweisen.Die Verarbeitung ist somit zulässig. Daher war die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen geht aus § 2 Z 15 iVm § 6 iVm § 7 iVm § 21 FM-GWG ebenso hervor, dass die danach bestehenden Sorgfaltspflichten und die damit einhergehende Aufbewahrungspflicht bereits für das Stadium der Vertragsanbahnung einschlägig sind. So umfasst etwa der hierfür erforderliche Kundenbegriff iSd. § 2 Z 15 FM-GWG auch Personen, die eine Geschäftsbeziehung erst begründen wollen und auch § 7 FM-GWG besagt, dass die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden etc. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat.Im Übrigen geht aus Paragraph 2, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 21, FM-GWG ebenso hervor, dass die danach bestehenden Sorgfaltspflichten und die damit einhergehende Aufbewahrungspflicht bereits für das Stadium der Vertragsanbahnung einschlägig sind. So umfasst etwa der hierfür erforderliche Kundenbegriff iSd. Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GWG auch Personen, die eine Geschäftsbeziehung erst begründen wollen und auch Paragraph 7, FM-GWG besagt, dass die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden etc. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat. Schließlich kommt fallgegenständlich auch der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO, die Speicherung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin zum Zweck der Verteidigung vor Rechtsansprüchen, in Frage, da erstens, hinsichtlich des Vertragsabschlusses diametral gegenüberstehende Rechtsansichten der Verfahrensparteien bestehen, zweitens die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (schriftlich) nachdrücklich ihren Rechtsstandpunkt dargetan hat und drittens das durch die Beschwerdeführerin angestrengte verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren durchaus als Indiz für weitergehende zivilrechtliche Schritte hinsichtlich einer Vertragsanfechtung anzusehen ist, womit nicht mehr von einer bloß abstrakten Möglichkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung gesprochen werden kann (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO Kommentar [2017] Art. 17 Rz 83, vgl. ErwGr. 52 DSGVO).Schließlich kommt fallgegenständlich auch der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO, die Speicherung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin zum Zweck der Verteidigung vor Rechtsansprüchen, in Frage, da erstens, hinsichtlich des Vertragsabschlusses diametral gegenüberstehende Rechtsansichten der Verfahrensparteien bestehen, zweitens die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (schriftlich) nachdrücklich ihren Rechtsstandpunkt dargetan hat und drittens das durch die Beschwerdeführerin angestrengte verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren durchaus als Indiz für weitergehende zivilrechtliche Schritte hinsichtlich einer Vertragsanfechtung anzusehen ist, womit nicht mehr von einer bloß abstrakten Möglichkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung gesprochen werden kann vergleiche Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO Kommentar [2017] Artikel 17, Rz 83, vergleiche ErwGr. 52 DSGVO). European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.649.255
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