deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Peter A*** (Beschwerdeführer) vom
aussagekräftige und verständliche Information über die darin involvierte Logik
die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung übermittelt hat.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c,, Litera g und Litera h, DSGVO verletzt, indem sie ihm auf seinen Antrag vom 15. September 2024 hin keine transparente, verständliche und vollständige Information über die Herkunft seiner Daten, die Empfänger seiner Daten, über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
aussagekräftige und verständliche Information über die darin involvierte Logik
die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung übermittelt hat. 2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution in Form einer Kopie eine vollständige, transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c, lit. g und lit. h DSGVO
Abs. 3 DSGVO zu erteilen. Die Auskunft hat dabei insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution in Form einer Kopie eine vollständige, transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera c,, Litera g und Litera h, DSGVO
Absatz 3, DSGVO zu erteilen. Die Auskunft hat dabei insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen: - Sie muss nachvollziehbar offenlegen, anhand welcher konkreten personenbezogenen Daten und nach welchen mathematisch-statistischen Prinzipien der Scoring Wert berechnet wird. - Sie muss die Bedeutung der einzelnen Eingabedaten für die Berechnung des Ergebnisses transparent machen und erläutern, wie diese das Ergebnis beeinflussen. - Sie hat die möglichen Auswirkungen des Scoring-Wertes auf die Entscheidung über das Zustandekommen, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertragsverhältnisses für die betroffene Person zu beschreiben. - Die Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass sie für eine durchschnittliche betroffene Person verständlich und leicht zugänglich sind. 3. Der Antrag auf Verhängung einer wirksamen Strafe wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 12 Abs. 1, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58
1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1
24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 12, Absatz eins,, Artikel 15,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58,
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins,
24 Absatz eins und Absatz 5, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.1 Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
die unter „Personentreffer“ genannten Werte beruhen würden, sodass eine Berichtigung der Daten nicht möglich wäre. Weiters würde die Beschwerdeführerin wiederholt die Übermittlung von Kopien jener Datensätze verweigern, die von oder an Dritte weitergegeben worden wären. Der Beschwerdeführer regte zudem an, die Praxis der Bewertung der Zahlungsfähigkeit nach Alter oder Wohnort amtswegig zu prüfen, und verwies ergänzend auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-203/22. A.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2025 aus, der Verification Score diene der Bestätigung von Identitäten und würde auf Parametern wie Dauer der Bekanntheit, Art und Anzahl der Quellen
Zahlungserfahrungen beruhen. Details zur Berechnung müssten nur insoweit offengelegt werden, als dadurch keine Geschäftsgeheimnisse betroffen wären. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Datenkopien bestünde nicht, sämtliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien bereits in der Selbstauskunft enthalten. Die Verwendung von Alter und Wohnort zur Score-Berechnung sei gesetzlich gedeckt und durch berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.A.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2025 aus, der Verification Score diene der Bestätigung von Identitäten und würde auf Parametern wie Dauer der Bekanntheit, Art und Anzahl der Quellen
Zahlungserfahrungen beruhen. Details zur Berechnung müssten nur insoweit offengelegt werden, als dadurch keine Geschäftsgeheimnisse betroffen wären. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Datenkopien bestünde nicht, sämtliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien bereits in der Selbstauskunft enthalten. Die Verwendung von Alter und Wohnort zur Score-Berechnung sei gesetzlich gedeckt und durch berechtigte Interessen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gerechtfertigt. A.3 Mit Schreiben vom
keine nachvollziehbare Erläuterung zur Berechnung des „Verification Score“ (Wahrscheinlichkeitswert) bereitgestellt hat.Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers nach Artikel 15, DSGVO verletzt hat, indem sie ihm keine vollständigen Kopien der verarbeiteten Daten, insbesondere der von oder an Dritte übermittelten Daten,
keine nachvollziehbare Erläuterung zur Berechnung des „Verification Score“ (Wahrscheinlichkeitswert) bereitgestellt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen C.1 Die Beschwerdegegnerin ist eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und betreibt das Gewerbe einer Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO.C.1 Die Beschwerdegegnerin ist eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und betreibt das Gewerbe einer Kreditauskunftei gemäß Paragraph 152, GewO. Sie erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten zur Bonitätsbewertung und stellt ihren Vertragspartnern Scoring-Werte (z. B. „Verification Score“, „Risk Indicator“) zur Verfügung. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer amtswegigen Abfrage des Firmenbuchs und des Gewerbeinformationssystems Austria, alle zuletzt von der Datenschutzbehörde am 26. September 2025 abgefragt. C.2 Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2024 ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO, das von der Beschwerdegegnerin am 26. September 2024 beantwortet wurde.C.2 Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2024 ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO, das von der Beschwerdegegnerin am 26. September 2024 beantwortet wurde. Die Auskunft enthielt allgemeine Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum)
Score-Werte, jedoch keine detaillierte Erklärung der Berechnungslogik. (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als zwei Scans von Papierdokumenten wiedergegebene Auszug aus dem Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er zeigt insbesondere die Daten zweier Adressen des Beschwerdeführers, die interne ID-Nummer dieser Adressen und deren Herkunft (ein Adressverlags-Unternehmen)
den mit „A“ angegebenen Verification-Score.] Darüber hinaus weist die Auskunft der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer die nachstehenden Scorewerte aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als zwei Scans von Papierdokumenten wiedergegebene Auszug aus dem Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er zeigt insbesondere die Daten von 32 Bonitätsanfragen verschiedener Unternehmen (teilweise mehrfach) u.a. aus den Branchen Handel, Energieversorgung, Banken & Zahlungsdienstleistungen
IT-Dienstleistungen von Jänner 2017 bis Mai
über die in lit. a–h genannten Informationen zu erhalten. Nach Abs. 3 DSGVO ist ihr außerdem eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Der EuGH hat im Urteil vom 4. Mai 2023, C-487/21, klargestellt, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Recht auf tatsächliche Reproduktion der personenbezogenen Daten gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte erforderlich ist.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten
über die in lit. a–h genannten Informationen zu erhalten. Nach Absatz 3, DSGVO ist ihr außerdem eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Der EuGH hat im Urteil vom
auf Erklärung des Ergebnisses der Entscheidung hat. Die Information ist darüber hinaus gem. Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Diesen Anforderungen genügen weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel noch die detaillierte Beschreibung jedes Verarbeitungsschritts, da dies keine ausreichend verständliche Erklärung darstellt. Hingegen könnte es als ausreichend transparent und nachvollziehbar erachtet werden, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. EuGH vom
auf Erklärung des Ergebnisses der Entscheidung hat. Die Information ist darüber hinaus gem. Artikel 12, DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Diesen Anforderungen genügen weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel noch die detaillierte Beschreibung jedes Verarbeitungsschritts, da dies keine ausreichend verständliche Erklärung darstellt. Hingegen könnte es als ausreichend transparent und nachvollziehbar erachtet werden, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte vergleiche EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22, S. 8 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 DSGVO eine vollständige und den Anforderungen der DSGVO entsprechende Auskunft erhalten hat. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung (einschließlich Profiling) zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden ihm keine Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt, insbesondere jener, die von Dritten empfangen oder an Dritte weitergeleitet wurden. Weiters erfolgte keine hinreichende Konkretisierung der an die in der Auskunft genannten Empfänger übermittelten Daten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 15, DSGVO eine vollständige und den Anforderungen der DSGVO entsprechende Auskunft erhalten hat. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung (einschließlich Profiling) zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden ihm keine Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt, insbesondere jener, die von Dritten empfangen oder an Dritte weitergeleitet wurden. Weiters erfolgte keine hinreichende Konkretisierung der an die in der Auskunft genannten Empfänger übermittelten Daten. Schließlich enthielt die Auskunft keine Angaben zu einer etwaigen Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an internationale Organisationen. Aus der Selbstauskunft ergibt sich, dass zwar Kategorien von Daten, Empfänger
allgemeine Erläuterungen zur Score-Berechnung angeführt wurden, jedoch keine konkreten Kopien der verarbeiteten Daten übermittelt wurden. Ebenso fehlen detaillierte Informationen zur Berechnungslogik der Scorewerte. Da die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen selbst ausführt, dass bestimmte Informationen (etwa die Gewichtung der Score-Merkmale oder die Übermittlung exakter Datensätze) nicht bereitgestellt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erhalten hat.Aus der Selbstauskunft ergibt sich, dass zwar Kategorien von Daten, Empfänger
allgemeine Erläuterungen zur Score-Berechnung angeführt wurden, jedoch keine konkreten Kopien der verarbeiteten Daten übermittelt wurden. Ebenso fehlen detaillierte Informationen zur Berechnungslogik der Scorewerte. Da die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen selbst ausführt, dass bestimmte Informationen (etwa die Gewichtung der Score-Merkmale oder die Übermittlung exakter Datensätze) nicht bereitgestellt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erhalten hat. Die bloße Angabe, welche Datenarten „grundsätzlich einfließen könnten“, stellt keine aussagekräftige Information über die involvierte Logik und Tragweite im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO dar. Damit hat die Beschwerdegegnerin gegen ihre Pflichten nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO (Transparenz, Verständlichkeit)
1 lit. c, g und h DSGVO verstoßen.Die bloße Angabe, welche Datenarten „grundsätzlich einfließen könnten“, stellt keine aussagekräftige Information über die involvierte Logik und Tragweite im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO dar. Damit hat die Beschwerdegegnerin gegen ihre Pflichten nach Artikel 12, Absatz eins, DSGVO (Transparenz, Verständlichkeit)
GH geforderte präzise und nachvollziehbare Erklärung, in welchem Maße einzelne Eingabedaten das Ergebnis beeinflussen, fehlt vollständig. Alles in allem wird der Beschwerdeführer durch die erteilte Information nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die verarbeiteten Daten richtig sind. Folglich kann er auch seinen Standpunkt nicht wirksam darlegen, da es ihm durch die oberflächliche Art der Informationserteilung schlicht nicht möglich ist, wirksame Gegenargumente vorzubringen. Dem Beschwerdeführer wurden weder die Grundsätze des Verfahrens erläutert, noch wurde er in die Lage versetzt, zu verstehen, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Lichte der oben dargelegten Ausführungen genügt die oberflächliche und wenig transparente Art der Auskunftserteilung nach Ansicht der DSB den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. h iVm. Art. 12 DSGVO nicht. Die Beschwerdegegnerin wird dem BF daher, der Rechtsprechung des EuGH folgend, zumindest darzulegen haben, anhand welcher konkreten personenbezogenen Daten und nach welchen mathematisch-statistischen Prinzipien der Scoring Wert berechnet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin erläutern müssen, wie einzelne Eingabedaten das Ergebnis der Berechnung beeinflussen (Näheres dazu in Spruchpunkt 2).Im Lichte der oben dargelegten Ausführungen genügt die oberflächliche und wenig transparente Art der Auskunftserteilung nach Ansicht der DSB den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 12, DSGVO nicht. Die Beschwerdegegnerin wird dem BF daher, der Rechtsprechung des EuGH folgend, zumindest darzulegen haben, anhand welcher konkreten personenbezogenen Daten und nach welchen mathematisch-statistischen Prinzipien der Scoring Wert berechnet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin erläutern müssen, wie einzelne Eingabedaten das Ergebnis der Berechnung beeinflussen (Näheres dazu in Spruchpunkt 2). D.2 Zur Herausgabe von Kopien Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst das Recht auf Auskunft auch den Anspruch auf Erhalt einer vollständigen Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer solche Kopien nicht bereitgestellt. Eine bloße tabellarische Auflistung von Datenfeldern erfüllt dieses Recht nicht. Der Beschwerde war daher insgesamt stattzugeben. D. 3 Zum Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2) Der Leistungsauftrag stützt sich auf Art 58 Abs. 2 lit. c DSGVO. Die Erteilung der Auskunft hat sich dabei an der jüngsten Rechtsprechung des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-203/22) zu orientieren und zumindest die unter Spruchpunkt 6 festgehaltenen Angaben und Informationen zu enthalten.Der Leistungsauftrag stützt sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO. Die Erteilung der Auskunft hat sich dabei an der jüngsten Rechtsprechung des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-203/22) zu orientieren und zumindest die unter Spruchpunkt 6 festgehaltenen Angaben und Informationen zu enthalten. Eine Frist von 4 Wochen erscheint angemessen, um dem Leistungsauftrag nachzukommen. D.4 Zum Antrag auf Verhängung einer wirksamen Strafe (Spruchpunkt 3) Nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH (siehe dazu das Urteil vom 26. September 2024, C-768/21), als auch des VwGH (siehe bspw. den Bescheid vom 26. Juli 2019, GZ DSB-D123.921/0005-DSB/2019 mwN) besteht kein subjektives Recht auf Inanspruchnahme einer bestimmten Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO
auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe.Nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH (siehe dazu das Urteil vom
auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung einer Verwaltungsstrafe auch nicht erforderlich, um die Beschwerdegegnerin zu einer rechtskonformen Auskunft anzuhalten und damit die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.328.963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.