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{'item': '2025-0.831.261'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl2025-0.831.261 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdeführer haben dagegen mit Schriftsatz vom 21.11.2025 eine Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig. TextGZ: 2025-0.831.261 vom

  1. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3587/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von
  2. Rudolf AA***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3587/25
  3. Oskar AB***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3590/25
  4. Aysu AC***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3589/25
  5. Josepha AD***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3588/25
  6. Torsten AE***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3591/25
  7. Paolo AF***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3592/25
  8. Omar AG***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3594/25
  9. Kurt AH***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3593/25
  10. Mustafa AI***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3595/25
  11. Orin AJ***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3596/25
  12. Jules AK***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3597/25
  13. Ernest AL***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3598/25
  14. Fatima AM***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3615/25
  15. Alexia AN***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3616/25
  16. Cornelia AO***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3617/25
  17. Else AP***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3618/25
  18. Alexandra AQ***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3619/25
  19. Dilara AR***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3620/25
  20. Dolores AS***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3621/25
  21. Ulrich AT***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3622/25
  22. Karl-Otto AU***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3623/25
  23. Jeffrey AV***, ursprünglich prootkolliert unter GZ: D124.3624/25
  24. Suleiman AW***, ursprünglich protokolliert unter GZ: D124.3625/25 (beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Walter B***, Rechtsanwalt in **** O***stadt, nach Verbindung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der GZ: D124.3587/25, gegen die N*** GmbH wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wie folgt:(beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Walter B***, Rechtsanwalt in **** O***stadt, nach Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der GZ: D124.3587/25, gegen die N*** GmbH wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wie folgt: - Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt. Rechtsgrundlagen: Art. 57 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 57, Absatz eins, Litera f und Absatz 4, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen und Sachverhalt Die beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch denselben Rechtsvertreter, haben am
  25. Oktober 2025 die im Spruch genannten Datenschutzbeschwerden eingebracht. Sämtlichen Beschwerden liegt folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde: Im Zeitraum Juni bis Juli 2025 wurde jeweils ein Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt. Dem Antrag wurden jeweils ein Lichtbildausweis sowie eine Vollmacht (Abbildung 1) beigelegt, mit welcher die jeweilige beschwerdeführende Partei den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ zur Geltendmachung ihrer Rechte nach der DSGVO ermächtigte. Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ beauftragte wiederum den im Spruch genannten Rechtsvertreter im Namen der jeweils beschwerdeführenden Partei mit der Geltendmachung von Datenschutzrechten (Abbildung 2). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bearbeitung der Anträge auf Auskunft. Für jene beschwerdeführenden Parteien, von welchen eine handschriftliche Unterschrift vorlag, erteilte die Beschwerdegegnerin jedoch die Auskunft.Im Zeitraum Juni bis Juli 2025 wurde jeweils ein Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt. Dem Antrag wurden jeweils ein Lichtbildausweis sowie eine Vollmacht (Abbildung 1) beigelegt, mit welcher die jeweilige beschwerdeführende Partei den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ zur Geltendmachung ihrer Rechte nach der DSGVO ermächtigte. Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ beauftragte wiederum den im Spruch genannten Rechtsvertreter im Namen der jeweils beschwerdeführenden Partei mit der Geltendmachung von Datenschutzrechten (Abbildung 2). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bearbeitung der Anträge auf Auskunft. Für jene beschwerdeführenden Parteien, von welchen eine handschriftliche Unterschrift vorlag, erteilte die Beschwerdegegnerin jedoch die Auskunft. Folgende Dokumente wurden jeweils an die Beschwerdegegnerin übermittelt: Abbildung 1 [Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Schreiben „Vollmacht und Auftrag „[Namen einer englischen Sagengestalt]-Abo““ kann mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt und pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Vollmacht und Auftrag werden dem oben angeführten Verein erteilt. Dieser enthält u.a. folgende Zusage: „Der Verein sucht automatisch nach Datenschutzverletzungen, bringt mit Hilfe von Prozessfinanzierern die Klagen/Beschwerden ohne Risiko ein und zahlt 70% des Gewinns an Sie aus.“ Die Vollmacht enthält weiters detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung). Der Familienname des die beschwerdeführenden Parteien vertretenden Rechtsanwalts und der angegebene Familienname des Vereinsobmanns stimmen überein.] Abbildung 2 [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format dargestellte Auftrag des Vereins wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Logos und Stempel sowie der im Original wiedergegebenen Signaturmarke einer elektronischen Signatur) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.] „AUFTRAG Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“. ZVR *5*3*44*7* -(im Folgenden kurz der „Verein"), vertreten durch dessen Obmann, Bruno B***, geboren am **.**.1991, wurde von den im Anhang ./1 dieser Subvollmacht angeführten Personen (zusammen im Folgenden kurz die „Vollmachtgeber") bevollmächtigt, unter anderem Datenschutzanfragen an Dritte zu stellen und Datenschutzauskünfte von Dritten entgegenzunehmen (im Folgenden kurz die „Vollmachten“). Zudem darf der Verein gemäß den erteilten Vollmachten auch Rechtsanwälte mit der direkten und unmittelbaren Vertretung der Vollmachtgeber beauftragen. Somit beauftragt der Verein den Rechtsanwalt Dr. Walter B***, T***platz *4, **** O***stadt, (im Folgenden kurz „der „Rechtsanwalt“) mit der direkten und unmittelbaren Vertretung sämtlicher Vollmachtgeber im uneingeschränkten Umfang der erteilten Vollmachten. Der Rechtsanwalt vertritt sämtliche Personen direkt und unmittelbar. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dieser Auftrag erstreckt sich insbesondere aber nicht ausschließlich auf die Geltendmachung von Auskunftsrechten gemäß Artikel 15 DSGVO und die Entgegennahme der daraus resultierenden Auskünfte. Der Rechtsanwalt nimmt diesen Auftrag an. Dieser Auftrag ist bis 30.06.2026 gültig. Festgehalten wird, dass dieser Auftrag bereits zuvor mündlich erteilt wurde und die gegenständliche Verschriftlichung lediglich Beweiszwecken dient. O***stadt, am 23.06.2025 [Signaturmarke des Vereinsobmanns] Verein (vertreten durch Bruno B***) O***stadt, am 23.06.2025 [Kanzleistempel des vertretenden Rechtsanwalts mit Unterschrift]“ Den im Spruch genannten Beschwerden war jeweils eine Anlage beigefügt, aus der eine Liste mit insgesamt 593 Personen samt Namen und Geburtsdatum hervorgeht (bezeichnet als Mandantennummern „DA0001“ bis „DA0593“). Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft. Zu prüfen ist zunächst allerdings, ob die Datenschutzbeschwerden der beschwerdeführenden Parteien (siehe Spruch) gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen sind.Zu prüfen ist zunächst allerdings, ob die Datenschutzbeschwerden der beschwerdeführenden Parteien (siehe Spruch) gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abzulehnen sind. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  26. Allgemeines zum Ablehnungsrecht Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat (vgl. EuGH
  27. Jänner 2025, C-416/23).Der EuGH hat klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat vergleiche , EuGH
  28. Jänner 2025, C-416/23). Über die Weigerung, unter Heranziehung dieser Bestimmung inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt (vgl. VwGH
  29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049; Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).Über die Weigerung, unter Heranziehung dieser Bestimmung inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt vergleiche VwGH
  30. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049; Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom
  31. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom
  32. Jänner 2025).Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom
  33. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom
  34. Jänner 2025). Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt (vgl. VwGH
  35. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt vergleiche VwGH
  36. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018). Daran anknüpfend hat das BVwG ausgesprochen, dass eine Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft u.a. abgelehnt werden kann, wenn hervorgeht, dass Ausgangspunkt der Verfahrensführung ein Aktivismus zum Zweck der Erzeugung von Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzrechts ist (vgl. BVwG
  37. September 2025, GZ: W292 2248134-1/24E).Daran anknüpfend hat das BVwG ausgesprochen, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft u.a. abgelehnt werden kann, wenn hervorgeht, dass Ausgangspunkt der Verfahrensführung ein Aktivismus zum Zweck der Erzeugung von Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzrechts ist vergleiche BVwG
  38. September 2025, GZ: W292 2248134-1/24E). D.
  39. Zum vorliegenden Fall Ausgehend von diesen Überlegungen ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Wie festgestellt, haben die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ damit beauftragt („****-Abo“), automatisch nach Datenschutzverletzungen zu suchen und mit Hilfe von Prozessfinanzierern Klagen bzw. Beschwerden einzubringen. Es wird in Aussicht gestellt, dass 70% des (möglichen) Gewinns an die beschwerdeführenden Parteien ausbezahlt werden, während 30% den Prozessfinanzierern zugutekommt. In der Vollmacht wird darauf hingewiesen, dass das Abo (gemeint die Beauftragung durch die betroffene Person) „bares Geld ohne Risiko bringt“. Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ hat wiederum den im Spruch genannten Rechtsvertreter mit der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien beauftragt. In Folge kam es zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerden. Davon ausgehend ist festzuhalten, dass im Lichte der oben dargestellten Judikatur keine genuinen Datenschutzinteressen verfolgt werden. Zweck der erteilten Vollmacht an den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. den im Spruch genannten Rechtsvertreter ist es vielmehr, automatisch - dh losgelöst von einem konkreten Fall - nach Datenschutzverletzungen zu suchen und das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO als Instrument einzusetzen, um in Folge von Beschwerdeverfahren systematisch gerichtliche Verfahren einzuleiten.Davon ausgehend ist festzuhalten, dass im Lichte der oben dargestellten Judikatur keine genuinen Datenschutzinteressen verfolgt werden. Zweck der erteilten Vollmacht an den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. den im Spruch genannten Rechtsvertreter ist es vielmehr, automatisch - dh losgelöst von einem konkreten Fall - nach Datenschutzverletzungen zu suchen und das Beschwerderecht nach Artikel 77, DSGVO als Instrument einzusetzen, um in Folge von Beschwerdeverfahren systematisch gerichtliche Verfahren einzuleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Eigeninitiative erkennen lassen, um von ihren Betroffenenrechten (hier: Recht auf Auskunft) Gebrauch zu machen. Vielmehr erteilen sie dem Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. dem im Spruch genannten Rechtsvertreter eine Pauschalvollmacht und überlassen es damit Dritten, in ihrem Namen beliebige Ansprüche geltend zu machen. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vollmacht auch daraus, dass die Vollmacht detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche enthält (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung), jedoch - bis auf die Nennung des Auskunftsrechts - keine näheren Bestimmungen zur Ausübung von Betroffenenrechten (Kapitel III DSGVO) vorsieht.Vielmehr erteilen sie dem Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. dem im Spruch genannten Rechtsvertreter eine Pauschalvollmacht und überlassen es damit Dritten, in ihrem Namen beliebige Ansprüche geltend zu machen. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vollmacht auch daraus, dass die Vollmacht detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche enthält (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung), jedoch - bis auf die Nennung des Auskunftsrechts - keine näheren Bestimmungen zur Ausübung von Betroffenenrechten (Kapitel römisch drei DSGVO) vorsieht. An diesen Überlegungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann (vgl. ErwGr 63 DSGVO).An diesen Überlegungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann vergleiche ErwGr 63 DSGVO). Wie das BVwG im oben genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen hat, kann ein Verhalten, das auf Aktivismus im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO gerichtet ist (hier: Pauschalvollmacht zum Zweck der automatischen Suche nach Datenschutzverletzungen und Erlangung finanzieller Vorteile) eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO rechtfertigen.Wie das BVwG im oben genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen hat, kann ein Verhalten, das auf Aktivismus im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsanträgen nach Artikel 15, DSGVO gerichtet ist (hier: Pauschalvollmacht zum Zweck der automatischen Suche nach Datenschutzverletzungen und Erlangung finanzieller Vorteile) eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO rechtfertigen. Zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass neben der übermittelten Liste mit über 500 betroffenen Personen (Mandantennummern „DA0001“ bis „DA0593“, siehe Punkt A) auch mehrere hundert weitere Beschwerden bei der Datenschutzbehörde anhängig sind, die auf derselben Konstruktion (Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ und „****-Abo“) beruhen. Dies deutet ebenfalls auf eine gewisse Systematik bzw. einen Aktivismus bei der Beschwerdeerhebung hin. Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass die gegenständlichen Datenschutzbeschwerden ohne sachfremde Motive - namentlich den in Aussicht gestellten finanziellen Vorteil im Rahmen der pauschalen Vollmacht zur Vertretung in Datenschutzsachen und die automatische Suche nach Datenschutzverletzungen - jedenfalls nicht eingebracht worden wären. Im Einklang mit der oben dargestellten Judikatur waren die Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen.Im Einklang mit der oben dargestellten Judikatur waren die Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen. Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstelle der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. EuGH
  40. Jänner 2025, C-416/23; VwGH
  41. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstelle der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist vergleiche , EuGH
  42. Jänner 2025, C-416/23; VwGH
  43. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018). Im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lassen, weitere Beschwerden einzubringen bzw. auch bereit sind, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerden in engem Zusammenhang mit einem Prozessfinanzierer bzw. dem Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ stehen, der sich für den Fall eines (gerichtlichen) Erfolgs einen prozentuellen Anteil an einem allfällig erzielten Streitgewinn vorbehält. Die Vorschreibung einer Gebühr erweist sich folglich als untaugliche Handlungsalternative. Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liegen somit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. D.
  44. Zur Verfahrensverbindung Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG unter der GZ: D124.3587/25 zur gemeinsamen Behandlung verbunden.Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter der GZ: D124.3587/25 zur gemeinsamen Behandlung verbunden. Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt; zudem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG sind daher erfüllt.Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt; zudem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG sind daher erfüllt. Ergeht an: [Anmerkung Bearbeiter/in: Liste der Empfänger/innen und ihres Vertreters (siehe Parteienliste oben) nicht wiedergegeben.] European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.831.261

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.