RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.10.2025 Geschäftszahl2025-0.706.946 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDie Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.11.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das BVwG hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.1.2026, GZ: W137 2328811-1/3E, als unbegründet abgewiesen. TextGZ: 2025-0.706.946 vom
- Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2626/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Carla Erica A*** (Beschwerdeführerin) vom
- August 2025 gegen RA Dr. Gerhard N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung in den Grundsätzen der Datenverarbeitung, im Recht auf Information und im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f und Absatz 4, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom
- August 2025,
- September 2025,
- Oktober 2025 und
- Oktober 2025 sowie den von dieser vorgelegten Dokumenten wird folgender Sachverhalt festgestellt:
- Mit Schreiben vom
- August 2025 forderte der Beschwerdegegner einen Gesamtbetrag von EUR 838,46 von der Beschwerdeführerin und setze ihr zur Bezahlung eine Frist bis zum
- August
- Diese Forderung ergebe sich aus einem nach einer Klage vom
- April 2008 ergangenen vollstreckbaren bedingten Zahlungsbefehls (*3 C *45/08r) des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin, wobei sich die Summe aus einer ursprünglichen (Honorar)Forderung sowie seitdem anfallenden Zinsen, sowie Gerichts- und Abfragegebühren ergebe. In diesem Schreiben teilt der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin weiters mit, dass er über Umwege in Erfahrung bringen konnte, dass sich ihr Nachname von „B***“ auf „A***“ geändert habe und wo sie wohnhaft sei und eine deutsche Anwaltskanzlei damit beauftragen werde, die Forderung einzutreiben, wenn sie nicht innerhalb der Frist zahlt.
- Mit Schreiben vom
- August 2025 replizierte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner und führte u.a. aus, dass bevor von einer allfälligen Einigung gesprochen werden könne, die Herkunft der Adresse zu klären sei und, dass sie die österreichische Datenschutzbehörde und die Rechtsanwaltskammer **** damit befassen werde, wenn er innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig und nachvollziehbar ausführt, woher er ihre Adresse hat. Die Forderung sei aufgrund von verschiedenen Bestimmungen nach dem ABGB, der ZPO (Österreich), der EO sowie nach der ZPO (Deutschland) und BGB nicht haltbar. Deutsche Anwälte können erst nach einem korrekten Anerkennungsverfahren nach der Brüssel-Ia-VO mandatiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten können aus verschiedenen Gründen nicht auf die Beschwerdeführerin abgewälzt werden.
- Mit Schreiben vom
- August 2025 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass er ihre aktuelle Anschrift iZm seiner anwaltlichen Tätigkeit in Erfahrung bringen konnte und dabei der anwaltlichen Schweigepflicht unterliege. Auch nach der DSGVO sei er berechtigt, Anschriften von Personen zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu nutzen. Weiters setze er der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum
- September 2025 zur Bezahlung der Forderung.
- Mit Schreiben vom selben Tag brachte die Beschwerdeführerin Ihre Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Information, in den Grundsätzen der Datenverarbeitung und im Recht auf Löschung. Darin führt sie in ihrer datenschutzrechtlichen Beurteilung iZm Art. 17 DSGVO u.a. aus, dass ihre personenbezogenen Daten zu löschen gewesen wären und eine weitere Nutzung eine unzulässige Zweckänderung darstelle.
- Mit Schreiben vom selben Tag brachte die Beschwerdeführerin Ihre Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Information, in den Grundsätzen der Datenverarbeitung und im Recht auf Löschung. Darin führt sie in ihrer datenschutzrechtlichen Beurteilung iZm Artikel 17, DSGVO u.a. aus, dass ihre personenbezogenen Daten zu löschen gewesen wären und eine weitere Nutzung eine unzulässige Zweckänderung darstelle.
- Mit Schreiben vom
- September 2025 antwortete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner und teilte diesem u.a. mit, dass seine Auskunft unvollständig sei, seine rechtliche Darstellung falsch und seine Forderung unbegründet. Sie habe Beschwerden bei der Datenschutzbehörde und bei der Rechtsanwaltskammer **** eingebracht. Sie setze ihm weiters eine letzte Frist von 7 Werktagen um u.a. seine Forderung nachvollziehbar zu begründen. Sie gehe davon aus, er müsse seine Zeit künftig nicht mit Drohschreiben an sie, sondern mit der Rechtfertigung vor den genannten Stellen verbringen und sie betrachte seine Forderung als verwirkt.
- Mit Schreiben vom
- September 2025 teilt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner u.a. mit, dass sie der von ihm gesetzten Frist ausdrücklich widerspricht, da diese weder rechtlich noch sachlich haltbar sei.
- Mit Schreiben vom
- September 2025 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass es keiner Fristsetzung seinerseits bedürfe, da er einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zwangsvollstreckungstitel gegen sie habe. Er lade die Beschwerdeführerin ein, ihm bis zum
- September 2025 einen tauglichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
- Mit Schreiben vom
- September 2025 übermittelt die Beschwerdeführerin die vorstehende Korrespondenz seit Beschwerdeerhebung. Diese Reaktion sei erfolgt, obwohl eine Prüfung durch die Datenschutzbehörde bereits laufe. Der Eingabe beigelegt waren u.a. Screenshots der Sendungsverfolgung der Einschreiben, Screenshots der Anrufversuche des Beschwerdegegners, eine Kopie ihres Fax-Schreibens sowie das zugehörige Fax-Protokoll.
- Mit Schreiben an die Datenschutzbehörde vom
- Oktober 2025 legt die Beschwerdeführerin ein Schreiben von ihr vom
- September 2025 als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom
- September 2025 vor. In diesem teilt sie dem Beschwerdegegner u.a Folgendes mit, und zwar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, Ausschnitt): „[…] Aufgrund der laufenden Verfahren bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, AZ: D124.2626/25) sowie der Rechtsanwaltskammer **** (RAK) sind sämtliche von Ihnen gesetzten Fristen bis zum Abschluss dieser Prüfungen als ruhend anzusehen. Bis zur vollständigen Klärung werde ich keine weiteren Schritte in Bezug auf Ihre Forderung setzen, da deren Grundlage, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit Gegenstand der behördlichen Prüfung sind. […]“ „[…] Solange erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Ermittlung und Verarbeitung der verwendeten Daten bestehen, ist jeder weitere Schritt mit erheblichem Risiko für die Kostentragung verbunden. Jegliche Handlungen, die während der laufenden Prüfungen gesetzt werden, erfolgen daher auf Ihr eigenes Risiko. […] „[…] Es steht Ihnen selbstverständlich frei, jede Kanzlei in L***dorf, Nordrhein-Westfalen oder sonst wo in Deutschland zu involvieren. Ich werde jedoch im Falle einer Beauftragung sämtliche relevanten Unterlagen, einschließlich der laufenden Verfahren bei DSB und RAK, der beauftragten Kanzlei vorlegen. Bitte beachten Sie, dass eine Fortführung der Forderung während der behördlichen Prüfungen erhebliche datenschutzrechtliche Risiken (Art. 6 DSGVO) sowie standesrechtliche Risiken (RAO) birgt. […]“Bitte beachten Sie, dass eine Fortführung der Forderung während der behördlichen Prüfungen erhebliche datenschutzrechtliche Risiken (Artikel 6, DSGVO) sowie standesrechtliche Risiken (RAO) birgt. […]“ „[…] Ich werde die Entscheidungen der DSB und der RAK abwarten und mich erst danach weiter äußern, Bis dahin sehe ich keinen Anlass, auf von Ihnen gesetzte Fristen oder Forderungen einzugehen. […]“ Beweiswürdigung: Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den unbedenklichen Dokumenten, die von dieser vorgelegt worden sind. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: B.
- Allgemeines
- Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
- Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist.Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern, dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat.
- Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.
- Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt (vgl. dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt vergleiche dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).
- Eine offenkundige Unbegründetheit kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt (VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084). B.2 Zum vorliegenden Fall Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist offensichtlich, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde ausschließlich mit der Eintreibung der Forderung des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht. Insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- September 2025, das sie an den Beschwerdegegner gerichtet hat, geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin das Datenschutzbeschwerdeverfahren verwendet, um die Eintreibung der Forderung des Beschwerdegegners zu verzögern/sich dieser zu entziehen bzw. diesen davon abzuhalten, die Forderung weiter zu betreiben. Kern der Auseinandersetzung ist die im Zivilrecht gegründete Geldforderung des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin. Dass die Datenschutzbehörde nicht zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Forderung dem Grunde nach zu überprüfen bzw. die Rechtmäßigkeit der Eintreibung an sich zu überprüfen, ist selbst für rechtliche Laien evident. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung und ihre Vollstreckbarkeit bzw. allfällige Verjährung und Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist eine Sache der deutschen oder österreichischen (Zivil)Gerichte. Da der bedingte Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, versucht die Beschwerdeführerin über den Umweg des Datenschutzes, der als Querschnittsmaterie praktisch sämtliche Lebensbereiche berührt, die Eintreibung der Forderung zu verhindern bzw. hinauszuzögern. Unabhängig von der tatsächlichen Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung ist dies jedenfalls kein mit dem Datenschutz im Einklang stehender Zweck. Daher gelangt die Datenschutzbehörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde missbräuchlich erhoben wurde. Die Beschwerde erweist sich jedoch auch als offenkundig unbegründet, da sie keinerlei tatsächlichen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragenstellungen hat bzw. die geltend gemachten Rechtsverstöße einzig und alleine dazu zu dienen, den Beschwerdegegner in ein behördliches Verfahren zu verwickeln, um die Forderungseintreibung hinauszuzögern bzw. zu verhindern. Die Geltendmachung und Ausübung von Rechten nach der DSGVO steht im vorliegenden Kontext jedenfalls nicht im Vordergrund. Die Beschwerde an die Datenschutzbehörde steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Forderungseintreibung bzw. zu den verfahrensauslösenden Ereignissen insgesamt. Die Beschwerdeführerin versucht faktisch einen Zusammenhang zu konstruieren, da sie „[…] keine weiteren Schritte in Bezug auf [die] Forderung setzen [wird], da deren Grundlage, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit Gegenstand der behördlichen Prüfung sind.“ (vgl. A.9.) obwohl Datenschutz auf die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung an sich keinerlei Einfluss nehmen kann.Die Geltendmachung und Ausübung von Rechten nach der DSGVO steht im vorliegenden Kontext jedenfalls nicht im Vordergrund. Die Beschwerde an die Datenschutzbehörde steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Forderungseintreibung bzw. zu den verfahrensauslösenden Ereignissen insgesamt. Die Beschwerdeführerin versucht faktisch einen Zusammenhang zu konstruieren, da sie „[…] keine weiteren Schritte in Bezug auf [die] Forderung setzen [wird], da deren Grundlage, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit Gegenstand der behördlichen Prüfung sind.“ vergleiche A.9.) obwohl Datenschutz auf die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung an sich keinerlei Einfluss nehmen kann. Im Sinne der o.a. Rechtsprechung wird damit kein Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes unterliegt. Die Beschwerdeführerin brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie die von den Beschwerdegegnern begehrten Informationen benötigt, um ihre Rechte wahrzunehmen, bzw. dass sie damit ein genuines datenschutzrechtliches Anliegen verfolgt. Vielmehr hofft die Beschwerdeführerin wohl, dass die Datenschutzbehörde feststellt, dass ihre personenbezogenen Daten vom Beschwerdegegner zu löschen sind und eine weitere Nutzung eine unzulässige Zweckänderung darstellen würde, um sich der Forderungseintreibung zu entziehen (vgl. A.4).Die Beschwerdeführerin brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie die von den Beschwerdegegnern begehrten Informationen benötigt, um ihre Rechte wahrzunehmen, bzw. dass sie damit ein genuines datenschutzrechtliches Anliegen verfolgt. Vielmehr hofft die Beschwerdeführerin wohl, dass die Datenschutzbehörde feststellt, dass ihre personenbezogenen Daten vom Beschwerdegegner zu löschen sind und eine weitere Nutzung eine unzulässige Zweckänderung darstellen würde, um sich der Forderungseintreibung zu entziehen vergleiche A.4). Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018).Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist vergleiche dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018). Im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lässt, die rechtsmissbräuchliche Beschwerde weiter zu verfolgen bzw. auch bereit ist, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen, u.a. da die Gebühr wahrscheinlich geringer wäre als die Forderung des Beschwerdegegners. Die Vorschreibung einer Gebühr erweist sich folglich als untaugliche Handlungsalternative. Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liegen somit vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 12.1.2026, GZ: W137 2328811-1/3E (im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bescheids noch nicht im RIS), die gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zugelassen worden. Die Fristen für eine VfGH-Beschwerde und eine außerordentliche Revision an den VwGH sind im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bescheids noch offen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.706.946