der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA)].Bei dem als M***log pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP)
BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Viktor A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch RAe Dr. Joseph B*** und Dr. Johannes B*** in **** F***stadt, vom
1 DSG verletzt hat, indem er personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum – auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlicht hat.Der Beschwerde wird im Umfang der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem er personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum – auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlicht hat.
Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. In der vom Beschwerdegegner veröffentlichten Anzeige sind der Name, das Geburtsdatum sowie die private Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, weshalb der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet ist, da sich die beschwerdegegenständlichen Informationen auf den Beschwerdeführer beziehen.In der vom Beschwerdegegner veröffentlichten Anzeige sind der Name, das Geburtsdatum sowie die private Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, weshalb der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet ist, da sich die beschwerdegegenständlichen Informationen auf den Beschwerdeführer beziehen. D.2. Zum sog. „Medienprivileg“ Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Veröffentlichung im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit bzw. für journalistische Zwecke erfolgt ist.
1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in § 9 DSG erfolgt.
, Absatz eins, DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in Paragraph 9, DSG erfolgt. § 9 DSG enthält spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes.Paragraph 9, DSG enthält spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Als „Medium“ iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG gilt jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.Als „Medium“ iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG gilt jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für „journalistische Zwecke“ liegt nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz. 62; vgl. EuGH 01.06.2017, C-345/17, Rz 53).Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für „journalistische Zwecke“ liegt nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten vergleiche EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz. 62; vergleiche EuGH 01.06.2017, C-345/17, Rz 53). Dass Begriffe wie „journalistischen Tätigkeit“ weit auszulegen sind, ergibt sich bereits aus der DSGVO selbst (vgl. ErwG 153 letzter Satz DSGVO).Dass Begriffe wie „journalistischen Tätigkeit“ weit auszulegen sind, ergibt sich bereits aus der DSGVO selbst vergleiche ErwG 153 letzter Satz DSGVO). Zur alten Fassung des § 9 Abs. 1 DSG idF. BGBl. I Nr. 24/2018 wurde in der stRsp. vertreten, dass die Begriffe „Medienunternehmen“ als auch „Mediendienste“ das Vorliegen eines Unternehmens - d.h. einer auf Dauer angelegter Organisation mit selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit - voraussetzen. Medieninhaber waren folglich erst als Medienunternehmer iSd. § 1 Abs 1 Z 6 MedienG zu werten, wenn sie über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen betrieben haben, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums war, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wurde (vgl. OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x).Zur alten Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, wurde in der stRsp. vertreten, dass die Begriffe „Medienunternehmen“ als auch „Mediendienste“ das Vorliegen eines Unternehmens - d.h. einer auf Dauer angelegter Organisation mit selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit - voraussetzen. Medieninhaber waren folglich erst als Medienunternehmer iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG zu werten, wenn sie über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen betrieben haben, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums war, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wurde vergleiche OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Bei Einzelpersonen, die bspw. Veranstaltungen begleiten bzw. dokumentieren und darüber einzelne Beiträge auf einer Social-Media-Plattform veröffentlichen, aber weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein unternehmerisches Risiko tragen, wurden diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen (vgl. etwa BVwG 27.02.2025, W258 2230578-1).Bei Einzelpersonen, die bspw. Veranstaltungen begleiten bzw. dokumentieren und darüber einzelne Beiträge auf einer Social-Media-Plattform veröffentlichen, aber weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein unternehmerisches Risiko tragen, wurden diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen vergleiche etwa BVwG 27.02.2025, W258 2230578-1). Nachdem der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 des DSG idF. BGBl. I Nr. 24/2018 als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl. VfGH 14.12.2022, G 287/2022), hat der österreichische Gesetzgeber das Medienprivileg zum 1. Juli 2024 gänzlich neu geregelt (vgl. BGBl I Nr. 62/2024).Nachdem der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, Absatz eins, des DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche VfGH 14.12.2022, G 287 aus 2022,), hat der österreichische Gesetzgeber das Medienprivileg zum 1. Juli 2024 gänzlich neu geregelt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2024,). Demnach findet das Medienprivileg
F. nunmehr auch auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken Anwendung, die nicht unter Abs. 1 leg. cit. fallen, wodurch auch der sog. „Bürgerjournalismus“ erfasst wird (vgl. Bericht des Justizausschusses 2566 dBlgNR, XXVII. GP, S. 3).Demnach findet das Medienprivileg
Paragraph 9, Absatz eins a, DSG idgF. nunmehr auch auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken Anwendung, die nicht unter Absatz eins, leg. cit. fallen, wodurch auch der sog. „Bürgerjournalismus“ erfasst wird vergleiche Bericht des Justizausschusses 2566 dBlgNR, römisch 27 . GP, S. 3). Somit wird in der neuen Fassung von § 9 Abs. 1a DSG ein auch spezielles Privileg für journalistische Tätigkeiten außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen.Somit wird in der neuen Fassung von Paragraph 9, Absatz eins a, DSG ein auch spezielles Privileg für journalistische Tätigkeiten außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung der Anzeige durch den Beschwerdegegner dem Grunde nach unter das Medienprivileg
Sd. „Bürgerjournalismus“ den Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge (noch) nicht als unsachlich, verschwörerisch oder pauschal verunglimpfend gegenüber Organwaltern einzustufen sind (vgl. dazu BVwG 11.07.2025, W292 2291080-1).Vor diesem Hintergrund ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung der Anzeige durch den Beschwerdegegner dem Grunde nach unter das Medienprivileg
Paragraph 9, Absatz eins a, DSG fällt, da die Veröffentlichung iSd. „Bürgerjournalismus“ den Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge (noch) nicht als unsachlich, verschwörerisch oder pauschal verunglimpfend gegenüber Organwaltern einzustufen sind vergleiche dazu BVwG 11.07.2025, W292 2291080-1). D.3. Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1)
1a DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (vgl. Art. 10 DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verarbeiten.
Paragraph 9, Absatz eins a, DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln vergleiche Artikel 10, DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu verarbeiten. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut jedoch nur, soweit eine solche Verarbeitung zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach der stRsp. des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage berechtigter Interessen unter drei kumulativen Bedingungen zulässig (vgl. bereits EuGH 04.05.2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28):Nach der stRsp. des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage berechtigter Interessen unter drei kumulativen Bedingungen zulässig vergleiche bereits EuGH 04.05.2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28):
1 lit. d DSGVO sind personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden.
, Absatz eins, Litera d, DSGVO sind personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge bereits gelöscht. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten wurde somit entsprochen und ist er folglich klaglos gestellt. Nach stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Art. 17 DSGVO kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von personenbezogenen Daten ableitbar (vgl. VwGH 27.9.2007, Zl. 2006/06/0330 mwN. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 31 Abs. 2 DSG 2000).Nach stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Artikel 17, DSGVO kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von personenbezogenen Daten ableitbar vergleiche VwGH 27.9.2007, Zl. 2006/06/0330 mwN. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000). Die Beschwerde war in diesem Punkt daher
5 DSG abzuweisen.Die Beschwerde war in diesem Punkt daher
Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. D.5. Zur Verhängung eines Verarbeitungsverbots (Spruchpunkt 3) Schlussendlich war noch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines generellen Verarbeitungsverbots gegen den Beschwerdegegner abzusprechen. Durch das Eingreifen einer Aufsichtsbehörde sollen Situationen, in denen gegen DSGVO verstoßen wird, wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (vgl. EuGH 14.03.2024, C‑46/23 [Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság], Rz. 40).Durch das Eingreifen einer Aufsichtsbehörde sollen Situationen, in denen gegen DSGVO verstoßen wird, wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden vergleiche EuGH 14.03.2024, C‑46/23 [Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság], Rz. 40). Die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse obliegt hierbei der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person, wenngleich die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände der fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihre Aufgabe mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH 16.06.2020, C‑311/18 [Schrems II], Rz. 112).Die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse obliegt hierbei der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person, wenngleich die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände der fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihre Aufgabe mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und geeignete und erforderliche Mittel zu wählen vergleiche EuGH 16.06.2020, C‑311/18 [Schrems II], Rz. 112). Im vorliegenden Fall wurden die vom Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gelöscht. Über die Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung wurde von der Datenschutzbehörde im Sinne des Beschwerdeantrags stattgebend abgesprochen. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang zu erkennen gegeben, dass er die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Glauben veröffentlicht hat, dass dies im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit rechtmäßig gewesen sei und das Risiko, dass der Beschwerdegegner nach Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens exakt dieselbe Anzeige mit den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in der Zukunft wieder veröffentlichen wird, ist somit als gering einzustufen. Aus Sicht der Datenschutzbehörde bleibt daher für ein (zusätzliches) generelles Verbot der Datenverarbeitung iSd. Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO - bezogen auf die beschwerdegegenständlichen Daten des Beschwerdeführers - kein Raum und der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.Aus Sicht der Datenschutzbehörde bleibt daher für ein (zusätzliches) generelles Verbot der Datenverarbeitung iSd. Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO - bezogen auf die beschwerdegegenständlichen Daten des Beschwerdeführers - kein Raum und der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.597.508
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.