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{'item': '2025-0.597.508'}

Obsah (7)Art. 33§ 1Art. 4Art. 85§ 9Art. 17§ 24

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum20.10.2025 Geschäftszahl2025-0.597.508 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.597.508 vo

Art. 33

der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA)].Bei dem als M***log pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP)

Artikel 33, der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act - DSA)].

BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Viktor A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch RAe Dr. Joseph B*** und Dr. Johannes B*** in **** F***stadt, vom

  1. April 2025 gegen Manfred N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung wie folgt:
  2. Der Beschwerde wird im Umfang der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt hat, indem er personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum – auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlicht hat.Der Beschwerde wird im Umfang der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem er personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum – auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlicht hat.

  1. Die Beschwerde wird im Umfang der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Löschung abgewiesen.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines generellen Verbots der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 1 lit. f; Art. 9, Art. 10, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 9, 18 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 5 sowie 25 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; § 1 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer eins,, Artikel 6, Absatz eins, Litera f,; Artikel 9,, Artikel 10,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 77, Absatz eins, sowie Artikel 85, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 9, 18, Absatz eins, 24, Absatz eins und Absatz 5, sowie 25 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer machte mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  4. April 2025 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund unzulässiger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdegegner personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, nämlich dessen Namen, Geburtsdatum und Privatadresse, im Rahmen einer auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlichten Berichterstattung ohne Rechtsgrund offengelegt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um den Bürgermeister der Gemeinde H***thal. Er habe den Beschwerdegegner im Zuge eines von diesem am
  5. Dezember 2024 am Weihnachtsmarkt in H***thal begangenen Verstoßes gegen die StVO angezeigt, wobei er hierbei nicht in seiner Funktion als Bürgermeister, sondern als Privatperson gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe diese Anzeige drei Mal in einem Bericht auf der Social-Media-Plattform „M***log“ veröffentlicht, wobei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers mit roten Pfeilen markiert gewesen seien. Der Bericht auf der Online-Plattform „M***log“ weise Layout und den Inhalt des Mediums „E****-Bote“ auf, welches vom Beschwerdegegner früher als Printmedium herausgegeben wurde und nunmehr ausschließlich im sozialen Netzwerk „M***log“ betrieben werde.
  6. Der Beschwerdegegner bestritt mit Schreiben vom
  7. Juli 2025 die Vorwürfe und brachte zusammengefasst vor, dass er ein Journalist ohne juristische Ausbildung sei. Er habe die gegen ihn eingebrachte Anzeige des Beschwerdeführers im Glauben veröffentlicht, dass dies rechtskonform sei, da er der Öffentlichkeit habe aufzeigen wollen, wie der Beschwerdeführer als Bürgermeister einer Gemeinde gegen Medienvertreter vorgehe, die über karitative Ereignisse berichten. Der Beschwerdeführer müsse als Kommunalpolitiker mit öffentlicher Kritik rechnen und diese ertragen. Die beschwerdegegenständlichen Beiträge seien aus den sozialen Medien überdies bereits entfernt worden.
  8. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdegegner selbst als Journalist bezeichne und an ihn daher höhere Anforderungen und ein höherer Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen seien. Ferner habe der Beschwerdegegner die gegen ihn vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige nicht bloß einmal, sondern dreimal veröffentlicht. Da die Anzeigeerstattung nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister in Zusammenhang stehe, handle es sich bei der Veröffentlichung der Anzeige auch um keine „öffentliche Kritik“. Selbst wenn die Beiträge mit der Anzeige zwischenzeitlich gelöscht worden sind, sei ihre Veröffentlichung dennoch zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten. B. Beschwerdegegenstand Den Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung verletzt hat, indem er eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erstattete Anzeige auf der Social-Media-Plattform „M***log“ veröffentlicht hat. C. Sachverhaltsfeststellungen C.
  9. Der Beschwerdegegner ist Bürgermeister der Gemeinde H***thal. Der Beschwerdegegner hat am
  10. Dezember 2024 im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes in **** H***thal mit seinem Kraftfahrzeug ein Fahrverbot missachtet. Dieser Vorfall wurde vom Beschwerdeführer den zuständigen Behörden zu Anzeige gebracht und über den Beschwerdegegner wurde aufgrund dessen eine Verwaltungsstrafe verhängt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Funktion des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Gemeinde H***thal gründen auf dem insofern unstrittigen Parteienvorbringen sowie einer aw. Recherche unter https://www.h***thal.gv.at/Politik/****/Buergermeister (zuletzt abgefragt am
  11. Oktober 2025). Die Feststellungen zur vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erstatteten Anzeige sowie zu ihrem Hintergrund beruhen ebenfalls auf dem insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien. Dass über den Beschwerdegegner aufgrund dessen eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verhängt wurde, wurde vom Beschwerdegegner selbst bestätigt. C.
  12. Der Beschwerdegegner hat die vom Beschwerdeführer gegen ihn erstattete Anzeige auf der Online-Plattform „M***log“ im Jahr 2025 zumindest dreimal veröffentlicht und mit einem Kommentar versehen. Die Veröffentlichung erfolgte unter Verwendung des Schriftzuges „E****-Bote“, wobei sich der Beschwerdegegner selbst als „Herausgeber u. Journalist“ bezeichnet hat. Die Veröffentlichung stellte sich auszugsweise wie folgt dar: Beitrag vom
  13. Jänner 2025: [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original wiedergegebene Screenshot in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er zeigt u.a. einen Ausschnitt aus einem als „Anzeige“ betitelten polizeilichen Dokument, in dem der Beschwerdeführer unter Angabe seiner Privatadresse und seines Geburtsdatums als Zeuge genannt wird, hervorgehoben durch ein doppeltes, vom Beschwerdegegner eingefügtes rotes Rufzeichen.] Beitrag vom
  14. März 2025: [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original wiedergegebene Screenshot in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er zeigt u.a. wiederum einen Ausschnitt aus dem oben erwähnten Dokument, in dem der Beschwerdeführer unter Angabe seiner Privatadresse und seines Geburtsdatums als Zeuge genannt wird, diesmal markiert durch zwei vom Beschwerdegegner eingefügte rote Pfeile.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Veröffentlichung der vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erstatteten Anzeige durch den Beschwerdegegner auf der Online-Plattform „M***log“ beruhen auf den vom Beschwerdeführer in der verfahrenseinleitenden Eingabe in Vorlage gebrachten Bildaufnahmen. Die Veröffentlichung der Anzeige sowie die Art und Form ihrer Veröffentlichung wurden vom Beschwerdegegner nicht bestritten, vielmehr hat dieser zugestanden, die gegen ihn erstattete Anzeige auf die oben beschriebene Weise veröffentlicht zu haben. C.
  15. Die private Wohnanschrift des Beschwerdeführers lautet „Am P***berg 8*/*3, **** H***thal“. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur privaten Wohnanschrift des Beschwerdeführers gründet auf den Angaben in der verfahrenseinleitenden Eingabe sowie auf einer aktenmäßig dokumentierten aw. Abfrage der Datenschutzbehörde im zentralen Melderegister vom
  16. Oktober
  17. C.
  18. Die vom Beschwerdegegner auf der Online-Plattform „M***log“ veröffentlichten Beiträge mit der o.a. Anzeige wurden zwischenzeitig gelöscht, wobei der genaue Tag ihrer Löschung nicht feststellbar ist. Beweiswürdigung: Bei dieser Feststellung folgt die Datenschutzbehörde dem Vorbringen des Beschwerdegegners vom
  19. Juli 2025, welches vom Beschwerdeführer im Weiteren nicht bestritten wurde. Berücksichtigt wurde hierbei insbesondere, dass der Beschwerdegegner aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbar (aber unzutreffend, wie im Weiteren zu zeigen sein wird) zu erkennen gegeben hat, dass er die Beiträge mit den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Glauben veröffentlicht hat, dass dies im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit rechtmäßig gewesen sei. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  20. Zum Personenbezug von Daten

Art. 4

Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

§ 1

DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Paragraph eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. In der vom Beschwerdegegner veröffentlichten Anzeige sind der Name, das Geburtsdatum sowie die private Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, weshalb der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet ist, da sich die beschwerdegegenständlichen Informationen auf den Beschwerdeführer beziehen.In der vom Beschwerdegegner veröffentlichten Anzeige sind der Name, das Geburtsdatum sowie die private Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, weshalb der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet ist, da sich die beschwerdegegenständlichen Informationen auf den Beschwerdeführer beziehen. D.2. Zum sog. „Medienprivileg“ Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Veröffentlichung im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit bzw. für journalistische Zwecke erfolgt ist.

Art. 85Abs.

1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in § 9 DSG erfolgt.

Artikel 85

, Absatz eins, DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in Paragraph 9, DSG erfolgt. § 9 DSG enthält spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes.Paragraph 9, DSG enthält spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Als „Medium“ iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG gilt jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.Als „Medium“ iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG gilt jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für „journalistische Zwecke“ liegt nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz. 62; vgl. EuGH 01.06.2017, C-345/17, Rz 53).Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für „journalistische Zwecke“ liegt nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten vergleiche EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz. 62; vergleiche EuGH 01.06.2017, C-345/17, Rz 53). Dass Begriffe wie „journalistischen Tätigkeit“ weit auszulegen sind, ergibt sich bereits aus der DSGVO selbst (vgl. ErwG 153 letzter Satz DSGVO).Dass Begriffe wie „journalistischen Tätigkeit“ weit auszulegen sind, ergibt sich bereits aus der DSGVO selbst vergleiche ErwG 153 letzter Satz DSGVO). Zur alten Fassung des § 9 Abs. 1 DSG idF. BGBl. I Nr. 24/2018 wurde in der stRsp. vertreten, dass die Begriffe „Medienunternehmen“ als auch „Mediendienste“ das Vorliegen eines Unternehmens - d.h. einer auf Dauer angelegter Organisation mit selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit - voraussetzen. Medieninhaber waren folglich erst als Medienunternehmer iSd. § 1 Abs 1 Z 6 MedienG zu werten, wenn sie über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen betrieben haben, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums war, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wurde (vgl. OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x).Zur alten Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, wurde in der stRsp. vertreten, dass die Begriffe „Medienunternehmen“ als auch „Mediendienste“ das Vorliegen eines Unternehmens - d.h. einer auf Dauer angelegter Organisation mit selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit - voraussetzen. Medieninhaber waren folglich erst als Medienunternehmer iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG zu werten, wenn sie über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen betrieben haben, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums war, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wurde vergleiche OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Bei Einzelpersonen, die bspw. Veranstaltungen begleiten bzw. dokumentieren und darüber einzelne Beiträge auf einer Social-Media-Plattform veröffentlichen, aber weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein unternehmerisches Risiko tragen, wurden diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen (vgl. etwa BVwG 27.02.2025, W258 2230578-1).Bei Einzelpersonen, die bspw. Veranstaltungen begleiten bzw. dokumentieren und darüber einzelne Beiträge auf einer Social-Media-Plattform veröffentlichen, aber weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein unternehmerisches Risiko tragen, wurden diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen vergleiche etwa BVwG 27.02.2025, W258 2230578-1). Nachdem der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 des DSG idF. BGBl. I Nr. 24/2018 als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl. VfGH 14.12.2022, G 287/2022), hat der österreichische Gesetzgeber das Medienprivileg zum 1. Juli 2024 gänzlich neu geregelt (vgl. BGBl I Nr. 62/2024).Nachdem der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, Absatz eins, des DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche VfGH 14.12.2022, G 287 aus 2022,), hat der österreichische Gesetzgeber das Medienprivileg zum 1. Juli 2024 gänzlich neu geregelt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2024,). Demnach findet das Medienprivileg

§ 9Abs. 1a DSG idg

F. nunmehr auch auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken Anwendung, die nicht unter Abs. 1 leg. cit. fallen, wodurch auch der sog. „Bürgerjournalismus“ erfasst wird (vgl. Bericht des Justizausschusses 2566 dBlgNR, XXVII. GP, S. 3).Demnach findet das Medienprivileg

Paragraph 9, Absatz eins a, DSG idgF. nunmehr auch auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken Anwendung, die nicht unter Absatz eins, leg. cit. fallen, wodurch auch der sog. „Bürgerjournalismus“ erfasst wird vergleiche Bericht des Justizausschusses 2566 dBlgNR, römisch 27 . GP, S. 3). Somit wird in der neuen Fassung von § 9 Abs. 1a DSG ein auch spezielles Privileg für journalistische Tätigkeiten außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen.Somit wird in der neuen Fassung von Paragraph 9, Absatz eins a, DSG ein auch spezielles Privileg für journalistische Tätigkeiten außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung der Anzeige durch den Beschwerdegegner dem Grunde nach unter das Medienprivileg

§ 9Abs. 1a DSG fällt, da die Veröffentlichung i

Sd. „Bürgerjournalismus“ den Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge (noch) nicht als unsachlich, verschwörerisch oder pauschal verunglimpfend gegenüber Organwaltern einzustufen sind (vgl. dazu BVwG 11.07.2025, W292 2291080-1).Vor diesem Hintergrund ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung der Anzeige durch den Beschwerdegegner dem Grunde nach unter das Medienprivileg

Paragraph 9, Absatz eins a, DSG fällt, da die Veröffentlichung iSd. „Bürgerjournalismus“ den Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge (noch) nicht als unsachlich, verschwörerisch oder pauschal verunglimpfend gegenüber Organwaltern einzustufen sind vergleiche dazu BVwG 11.07.2025, W292 2291080-1). D.3. Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1)

§ 9Abs.

1a DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (vgl. Art. 10 DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verarbeiten.

Paragraph 9, Absatz eins a, DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln vergleiche Artikel 10, DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu verarbeiten. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut jedoch nur, soweit eine solche Verarbeitung zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach der stRsp. des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage berechtigter Interessen unter drei kumulativen Bedingungen zulässig (vgl. bereits EuGH 04.05.2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28):Nach der stRsp. des Europäischen Gerichtshofes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage berechtigter Interessen unter drei kumulativen Bedingungen zulässig vergleiche bereits EuGH 04.05.2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28):

  1. i)Vorliegen eines berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen;
  2. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses; und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.
  3. a)Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses des Beschwerdegegners Nachdem die Veröffentlichung der beschwerdegegenständlichen Beiträge dem Zweck dient, Informationen, Meinungen oder Ideen des Beschwerdegegners in der Öffentlichkeit zu äußern bzw. zu verbreiten und dieser Zweck von der Rechtsordnung und Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt wird (vgl. etwa Art. 11 EU-Grundrechtecharta), ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Seiten des Beschwerdegegners zu bejahen.Nachdem die Veröffentlichung der beschwerdegegenständlichen Beiträge dem Zweck dient, Informationen, Meinungen oder Ideen des Beschwerdegegners in der Öffentlichkeit zu äußern bzw. zu verbreiten und dieser Zweck von der Rechtsordnung und Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt wird vergleiche etwa Artikel 11, EU-Grundrechtecharta), ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Seiten des Beschwerdegegners zu bejahen.
  4. b)Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses Die Verarbeitung personenbezogenen Daten muss in Hinblick auf ihren Verwendungszweck objektiv angemessen, erheblich und auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein. Die Verarbeitung darf daher nur jene Daten enthalten, die für die Zweckerreichung unbedingt erforderlich sind (vgl. bereits EuGH 16.12.2008, C-524/06 [Huber], Rz. 66).Die Verarbeitung personenbezogenen Daten muss in Hinblick auf ihren Verwendungszweck objektiv angemessen, erheblich und auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein. Die Verarbeitung darf daher nur jene Daten enthalten, die für die Zweckerreichung unbedingt erforderlich sind vergleiche bereits EuGH 16.12.2008, C-524/06 [Huber], Rz. 66). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdegegner eine gegen ihn erstattete Anzeige veröffentlicht, welche neben dem Namen des Beschwerdeführers auch dessen Geburtsdatum sowie dessen private Wohnanschrift enthält. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer als Bürgermeister einer Gemeinde um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, gegenüber der ein höheres Maß an (sachlicher) Kritik erlaubt ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass die Veröffentlichung seiner privaten Wohnadresse (gleiches gilt nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch in Hinblick auf sein Geburtsdatum) objektiv nicht erforderlich war, um die vom Beschwerdegegner verfolgten Zwecke zu erreichen. Mit anderen Worten wäre dem vom Beschwerdegegner in Anspruch genommenen öffentlichen Informationsinteresse auch ohne die Veröffentlichung der privaten Wohnanschrift und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers entsprochen worden, insb. da der Anzeige zu entnehmen ist, dass es sich um eine Privatanzeige handelt. Die Datenschutzbehörde hat hierbei auch mitberücksichtigt, dass die privaten Wohnanschrift und das Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner in den von ihm veröffentlichten Beiträgen zusätzlich markiert wurden. Dadurch stand nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht mehr die - grundsätzlich zulässige - Kritik an der Person des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Bürgermeister im Vordergrund, sondern es wurden dadurch vielmehr private schutzwürdige Informationen über den Beschwerdeführer besonders hervorgehoben und ins Zentrum gerückt. Da die vom Beschwerdegegner durchgeführte Verarbeitung des Geburtsdatums und der privaten Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Form ihrer Veröffentlichung auf der Online-Plattform „M***log“ nicht erforderlich war, um die vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke zu erreichen, erweist sie sich bereits aus diesem Grund als unverhältnismäßig und daher als unrechtmäßig. Die Durchführung des weiteren Prüfschritts (Interessenabwägung) konnte vor diesem Hintergrund unterbleiben. Da sich die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Ergebnis als begründet erwiesen hat, war ihr in diesem Punkt stattzugeben. D.4. Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Löschung (Spruchpunkt 2) Im Weiteren war über die vom Beschwerdeführer begehrte Löschung seiner personenbezogenen Daten abzusprechen.

Art. 17Abs.

1 lit. d DSGVO sind personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Artikel 17

, Absatz eins, Litera d, DSGVO sind personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdegegner veröffentlichten Beiträge bereits gelöscht. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten wurde somit entsprochen und ist er folglich klaglos gestellt. Nach stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Art. 17 DSGVO kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von personenbezogenen Daten ableitbar (vgl. VwGH 27.9.2007, Zl. 2006/06/0330 mwN. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 31 Abs. 2 DSG 2000).Nach stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Artikel 17, DSGVO kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von personenbezogenen Daten ableitbar vergleiche VwGH 27.9.2007, Zl. 2006/06/0330 mwN. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000). Die Beschwerde war in diesem Punkt daher

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen.Die Beschwerde war in diesem Punkt daher

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. D.5. Zur Verhängung eines Verarbeitungsverbots (Spruchpunkt 3) Schlussendlich war noch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines generellen Verarbeitungsverbots gegen den Beschwerdegegner abzusprechen. Durch das Eingreifen einer Aufsichtsbehörde sollen Situationen, in denen gegen DSGVO verstoßen wird, wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (vgl. EuGH 14.03.2024, C‑46/23 [Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság], Rz. 40).Durch das Eingreifen einer Aufsichtsbehörde sollen Situationen, in denen gegen DSGVO verstoßen wird, wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden vergleiche EuGH 14.03.2024, C‑46/23 [Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság], Rz. 40). Die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse obliegt hierbei der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person, wenngleich die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände der fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihre Aufgabe mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH 16.06.2020, C‑311/18 [Schrems II], Rz. 112).Die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse obliegt hierbei der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person, wenngleich die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände der fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihre Aufgabe mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und geeignete und erforderliche Mittel zu wählen vergleiche EuGH 16.06.2020, C‑311/18 [Schrems II], Rz. 112). Im vorliegenden Fall wurden die vom Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gelöscht. Über die Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung wurde von der Datenschutzbehörde im Sinne des Beschwerdeantrags stattgebend abgesprochen. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang zu erkennen gegeben, dass er die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Glauben veröffentlicht hat, dass dies im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit rechtmäßig gewesen sei und das Risiko, dass der Beschwerdegegner nach Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens exakt dieselbe Anzeige mit den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in der Zukunft wieder veröffentlichen wird, ist somit als gering einzustufen. Aus Sicht der Datenschutzbehörde bleibt daher für ein (zusätzliches) generelles Verbot der Datenverarbeitung iSd. Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO - bezogen auf die beschwerdegegenständlichen Daten des Beschwerdeführers - kein Raum und der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.Aus Sicht der Datenschutzbehörde bleibt daher für ein (zusätzliches) generelles Verbot der Datenverarbeitung iSd. Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO - bezogen auf die beschwerdegegenständlichen Daten des Beschwerdeführers - kein Raum und der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.597.508

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.