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{'item': '2025-0.764.984'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum20.10.2025 Geschäftszahl2025-0.764.984 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.764.984 vom

  1. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0354/23) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Henry A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2023 gegen Rupert N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Anfertigung und Weitergabe mittels Messenger-Dienst (T***relay) eines Fotos, auf welchem der Beschwerdeführer und weitere Mitarbeiter abgebildet sind und welches durch Auswertung der Videoüberwachung am Standort des W***kino H***burg ermittelt wurde, gegen das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers verstoßen hat. Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 1 und Z 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 4 Z 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 12, Absatz 4, Ziffer 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom
  3. Februar 2023 und Verbesserung vom
  4. April 2023 Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, da der Beschwerdegegner die Mitarbeiter des W***kino H***burg mittels Überwachungskamera überwache. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschwerdegegner ihm über T***relay und Z***talk ein Foto zugesandt habe, welches er von den Überwachungskameras angefertigt habe. A.2 Mit Stellungnahme vom
  5. September 2023 bringt der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass er keine Mitarbeiter überwache. Im gesamten Gebäude seien Hinweisschilder über die Videoüberwachung angebracht, die ausschließlich dem Schutz vor Einbruch und Diebstahl dienen sollen. Im Februar 2023 sei er lediglich deshalb für den Standort H***burg verantwortlich gewesen, weil der dortige Standortleiter im Urlaub gewesen sei. Darüber hinaus habe er keinen Zugang mehr zu der im Kino H***burg installierten Kamera, welche ausschließlich den Kassenbereich erfasse und ausschließlich zu Sicherheitszwecken betrieben werde. A.3 Mit ergänzender Stellungnahme vom
  6. August brachte der Beschwerdegegner vor, dass er auf die Kamera bei der Kinokassa zugegriffen habe, um im Falle eines Diebstahls reagieren zu können. Weitere Kameras habe er nicht überwacht. Der Zugriff sei ihm vom Geschäftsführer erlaubt worden, da er zwei Kinos gleichzeitig habe leiten müssen. Eine Mitarbeiterüberwachung habe nicht stattgefunden; er habe lediglich prüfen wollen, ob ein Einsatz vor Ort erforderlich sei. A.4 Mit Stellungnahme am
  7. Oktober 2024 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Nutzung von Überwachungskameras am Arbeitsplatz strengen gesetzlichen Vorgaben (§ 12 DSG, DSGVO, § 96 ArbVG) unterliege und eine Mitarbeiterüberwachung ohne Zustimmung unzulässig sei. Die von dem Beschwerdegegner angeführte Erlaubnis des Vorgesetzten reiche nicht aus, zudem wären mildere Mittel wie eine direkte Rückfrage möglich gewesen.A.4 Mit Stellungnahme am
  8. Oktober 2024 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Nutzung von Überwachungskameras am Arbeitsplatz strengen gesetzlichen Vorgaben (Paragraph 12, DSG, DSGVO, Paragraph 96, ArbVG) unterliege und eine Mitarbeiterüberwachung ohne Zustimmung unzulässig sei. Die von dem Beschwerdegegner angeführte Erlaubnis des Vorgesetzten reiche nicht aus, zudem wären mildere Mittel wie eine direkte Rückfrage möglich gewesen. A.5 Mit Stellungnahme vom
  9. September 2025 ergänzt der Beschwerdegegner zusammengefasst, dass er nur während seiner Dienstzeit Zugriff auf die verfahrensgegenständliche Kamera an der Kassa gehabt zu haben, um die Betreuung von zwei Kinos effizient zu gestalten. Der Zugriff sei ihm vom Geschäftsführer gewährt worden. Weitere Kameras habe er nicht genutzt, und es seien keine Screenshots oder sonstige Aufnahmen des Beschwerdeführers angefertigt worden. Die Kameras selbst würden ausschließlich vom Techniker betrieben. A.6 Mit Schreiben vom
  10. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör erteilt. Innerhalb offener Frist traf erneut keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers liegt dem Akt bei und es liegt keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner durch eine unzulässige Auswertung der Bildverarbeitung am Standort des W***kino H***burg das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung verletzt hat, weil der Beschwerdegegner ein Bild aus der Videoüberwachung an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat, auf dem der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Mitarbeiter erkennbar sind. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter im W***kino H***burg. Zum Zeitpunkt der Beschwerde war der Beschwerdegegner Standortleiter des W***kino Bruck und übernahm zeitweise die Vertretung des Standortleiters in H***burg. Der Beschwerdegegner hatte aus dem anderen Standort heraus Zugriff auf die Videoüberwachung des Standorts W***kino H***burg. Dem Beschwerdeführer wurde von ihm daraufhin eine Nachricht über T***relay übermittelt, die ein über die Kamera aufgenommenes Bild enthielt: [Anmerkung Bearbeiter/in: die beiden an dieser Stelle im Original wiedergegebenen digitalen Lichtbilder in einem grafischen Format wurden aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Das erste ist eingebettet in einen Screenshot aus einem Chat mit den Textnachrichten „Hobs nix zum doa?“ und der Antwort „illegal wos du do duast“. Das zweite zeigt das Lichtbild in Vergrößerung. Zu sehen ist ein Kassenbereich mit drei Personen.] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Ersteingabe des Beschwerdeführers vom
  11. Februar 2023 und aus dem im Akt befindlichen Lichtbildern. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner nicht bestritten, diese Bildaufnahme an den Beschwerdeführer übermittelt zu haben. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, insbesondere von Bildaufnahmen von Mitarbeitern, ist in § 1 DSG und Art. 5 sowie Art. 6 DSGVO verankert. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine konkrete Rechtsgrundlage besteht, die Verarbeitung erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Jede Verarbeitung außerhalb dieser Grenzen stellt eine Verletzung des Datenschutzrechts dar.Das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, insbesondere von Bildaufnahmen von Mitarbeitern, ist in Paragraph eins, DSG und Artikel 5, sowie Artikel 6, DSGVO verankert. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine konkrete Rechtsgrundlage besteht, die Verarbeitung erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Jede Verarbeitung außerhalb dieser Grenzen stellt eine Verletzung des Datenschutzrechts dar. Die Übermittlung eines über die Kamera erstellten Fotos, in diesem Fall an den Beschwerdeführer, über T***relay, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Textnachricht unter der Bildaufnahme („Hobs nix zum doa?“) ist offensichtlich, dass eine Auswertung deshalb erfolgt ist, um die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sowie zwei weiterer Personen zu kontrollieren. Da dies durch § 12 Abs. 4 Z 2 DSG ausdrücklich untersagt ist, liegt eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, die spruchgemäß festzustellen war.Da dies durch Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, DSG ausdrücklich untersagt ist, liegt eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, die spruchgemäß festzustellen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.764.984

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.