RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl2025-0.579.889 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.579.889 vom
- Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1172/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Florian A*** (Beschwerdeführer) vom
- Mai 2025 gegen die rechtsfreundlich vertretene N*** & Partner GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 12, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 12,, Artikel 15,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 13, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
- Mai 2025 sowie den Verbesserungen vom
- Mai 2025 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und führte dazu aus, dass die Beschwerdegegnerin ihm ein Gutachten nicht übermittelt habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin mit Datenschutz begründet. A.
- In Ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2025 führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass zwar ein Auskunftsverlangen gestellt worden sei, dies aber inhaltlich nicht im Sinne des Art. 15 DSGVO. Das Übermitteln des erstellten Gutachtens würde darüber hinaus gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.A.
- In Ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2025 führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass zwar ein Auskunftsverlangen gestellt worden sei, dies aber inhaltlich nicht im Sinne des Artikel 15, DSGVO. Das Übermitteln des erstellten Gutachtens würde darüber hinaus gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin am
- April 2025 eine E-Mail-Nachricht geschrieben, in der er um Übermittlung eines Gutachtens bitte. Dieses stellt sich auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format dargestellte E-Mail-Text wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.] „Vielen Dank. dass Sie heute trotz später Stunde noch gekommen sind. Bitte schicken Sie mir auch Ihr GA, am besten per email, ich könnte es dann gleich auch an Frau G*** weitergeben. Vielen Dank und freundliche Grüsse.“ Abbildung 1 Die Beschwerdegegnerin hat mit E-Mail vom
- April 2025 geantwortet, dass das Gutachten ausschließlich an den Auftraggeber übermittelt wird. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verfahrensakt, insbesondere auf dem vom Beschwerdeführer beigeschlossenen E-Mail-Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Zum Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO handelt es sich - im Gegensatz zu Art. 13 und Art. 14 DSGVO - um ein antragsabhängiges Betroffenenrecht, was bedeutet, dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO nur auf Antrag tätig werden muss. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO handelt es sich - im Gegensatz zu Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO - um ein antragsabhängiges Betroffenenrecht, was bedeutet, dass der Verantwortliche nach Artikel 12, Absatz 3, DSGVO nur auf Antrag tätig werden muss. Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Gemäß Artikel 15, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Verantwortliche schuldet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Art. 15 DSGVO zudem nicht die Beantwortung eines Fragenkatalogs, sondern ausschließlich die in Art. 15 DSGVO aufgezählten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet (wie bspw. Kategorien personenbezogener Daten, Zwecke und Rechtsgrundlagen etc.).Der Verantwortliche schuldet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Artikel 15, DSGVO zudem nicht die Beantwortung eines Fragenkatalogs, sondern ausschließlich die in Artikel 15, DSGVO aufgezählten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet (wie bspw. Kategorien personenbezogener Daten, Zwecke und Rechtsgrundlagen etc.). Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag iSd Art. 15 DSGVO vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten (vgl. BVwG 3.5.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.9.1999, 9 ObA 148/99a).Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag iSd Artikel 15, DSGVO vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten vergleiche BVwG 3.5.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.9.1999, 9 ObA 148/99a). Nicht erforderlich ist es, dass der Auskunftswerber auf die konkrete Norm Bezug nimmt. Für die Qualifikation als Antrag ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO ausgelöst wird und dass es sich nicht um eine bloße Anfrage handelt. D.
- In der Sache Die im Schreiben vom
- April 2025 verwendeten Formulierungen können - wie aus den Feststellungen erhellt - ihrem objektiven Erklärungswert nach nicht als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag verstanden werden. Insbesondere ergibt sich aus der Formulierung „Bitte schicken Sie mir auch Ihr GA, am besten per email, ich könnte es dann gleich auch an …“ ein Ersuchen um Übermittelung einer Gutachtens, nicht aber, die Ausübung eines Betroffenenrechts iSd Art. 15 DSGVO. Die im Schreiben vom
- April 2025 verwendeten Formulierungen können - wie aus den Feststellungen erhellt - ihrem objektiven Erklärungswert nach nicht als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag verstanden werden. Insbesondere ergibt sich aus der Formulierung „Bitte schicken Sie mir auch Ihr GA, am besten per email, ich könnte es dann gleich auch an …“ ein Ersuchen um Übermittelung einer Gutachtens, nicht aber, die Ausübung eines Betroffenenrechts iSd Artikel 15, DSGVO. Ein Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO kann daher aus dem Wortlaut der versandten E-Mail vom
- April 2025 - bei Abstellung auf den objektiven Erklärungswert - nicht erblickt werden.Ein Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO kann daher aus dem Wortlaut der versandten E-Mail vom
- April 2025 - bei Abstellung auf den objektiven Erklärungswert - nicht erblickt werden. Im gegenständlichen Fall ist mit Hinblick auf das Schreiben vom
- April 2025 somit mangels Antrags kein Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden. Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Das Fehlen eines Antrages auf Auskunft an den Beschwerdegegner stellt einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom
- April 2017, Ra 2016/05/0040). Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Das Fehlen eines Antrages auf Auskunft an den Beschwerdegegner stellt einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der zur Abweisung des Antrages führt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom
- April 2017, Ra 2016/05/0040). Da somit die Voraussetzungen hinsichtlich der gegenständlichen Schreiben für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 77 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG nicht vorgelegen sind, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen hinsichtlich der gegenständlichen Schreiben für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 77 DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG nicht vorgelegen sind, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.579.889