RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2025-0.825.879 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.825.879 vom
- Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3572/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Franz A*** (Beschwerdeführer) vom
- Oktober 2025 gegen die N*** Gesellschaft m.b.H (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: Art. 12, Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 12,, Artikel 17,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde vom
- Oktober 2025 von der Beschwerdegegnerin in seinem Recht auf Löschung verletzt worden zu sein. Erklärend führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Der Beschwerdeführer habe am
- Oktober 2025 ein Löschbegehren gestellt, worauf die Beschwerdegegnerin nicht reagiert habe. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt worden ist, indem die Beschwerdegegnerin nicht auf seinen Antrag reagiert hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer hat sich am
- Oktober 2025 mit einem Antrag auf Löschung an die Beschwerdegegnerin gewandt. Die Beschwerdegegnerin hat bis zur Beschwerdeerhebung am
- Oktober 2025 nicht auf den Antrag reagiert. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2025, samt den mit dieser vorgelegten Unterlagen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist ein Antrag auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO jedenfalls innerhalb eines Monats zu beantworten. Diese Frist ist gegenständlich noch nicht abgelaufen.Gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO ist ein Antrag auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO jedenfalls innerhalb eines Monats zu beantworten. Diese Frist ist gegenständlich noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde wurde somit verfrüht eingebracht (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, sofern sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingebracht wird, Ra 2018/08/0225,
- Dezember 2018).Die Beschwerde wurde somit verfrüht eingebracht vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, sofern sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingebracht wird, Ra 2018/08/0225,
- Dezember 2018). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Sollte die Beschwerdegegnerin weiterhin nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers reagieren, steht es dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einmonatigen Frist frei, eine neuerliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen und wird diese sodann von der Datenschutzbehörde inhaltlich behandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.825.879