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{'item': '2025-0.817.091'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl2025-0.817.091 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.817.091 vo

Art. 2Abs.

2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Als Abgrenzungskriterium gilt das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit. D.h. das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ - und damit für die Nichtanwendbarkeit der DSGVO - ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich (vgl. Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 2 DSGVO, Rz. 70).Als Abgrenzungskriterium gilt das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit. D.h. das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ - und damit für die Nichtanwendbarkeit der DSGVO - ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich vergleiche Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Artikel 2, DSGVO, Rz. 70). Auch wenn die Größe der Gruppe (14 Personen) für sich alleine genommen eine Subsumption unter die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO rechtfertigen würde, so fehlt es im gegenständlichen Fall am privaten Kontext, da die Gruppe - wie festgestellt - im beruflichen Kontext gegründet wurde.Auch wenn die Größe der Gruppe (14 Personen) für sich alleine genommen eine Subsumption unter die Ausnahme nach Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO rechtfertigen würde, so fehlt es im gegenständlichen Fall am privaten Kontext, da die Gruppe - wie festgestellt - im beruflichen Kontext gegründet wurde. Die DSGVO ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Art. 6Abs.

1 lit. d DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera d, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Da die Hochwassersituation am 15./

  1. September 2024 evidentermaßen Ausmaße annahm, die mangels Vorliegens vergleichbarer Situationen in der Vergangenheit jegliche Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen verunmöglichten, es darüber hinaus behördliche Warnungen gab, Aufenthalte im Freien zu meiden, Feuerwehren und Rettungskräfte in Niederösterreich am Rande der Kapazitäten ausgelastet waren sowie das Bundesheer zu Assistenzeinsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WehrG angefordert werden musste, ist der Beschwerdegegnerin nicht entgegenzutreten, wenn sie - um Leib und Leben unter anderem der Beschwerdeführerin zu schützen - eine L***MessApp-Gruppe gründete, um jene Personen, die sich in einer Arbeitsmarktschulung bei ihr befanden, zu warnen bzw. anzuweisen, nicht zur Ausbildungsstätte zu kommen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, erweist sich eine Warnung über ein soziales Netzwerk als effizienter als eine Einzelbenachrichtigung bspw. mittels SMS, weil dadurch einerseits eine Zeitersparnis vorliegt und andererseits auch nachvollzogen werden kann, ob der Empfänger/die Empfängerin die Nachricht gelesen hat.Da die Hochwassersituation am 15./
  2. September 2024 evidentermaßen Ausmaße annahm, die mangels Vorliegens vergleichbarer Situationen in der Vergangenheit jegliche Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen verunmöglichten, es darüber hinaus behördliche Warnungen gab, Aufenthalte im Freien zu meiden, Feuerwehren und Rettungskräfte in Niederösterreich am Rande der Kapazitäten ausgelastet waren sowie das Bundesheer zu Assistenzeinsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WehrG angefordert werden musste, ist der Beschwerdegegnerin nicht entgegenzutreten, wenn sie - um Leib und Leben unter anderem der Beschwerdeführerin zu schützen - eine L***MessApp-Gruppe gründete, um jene Personen, die sich in einer Arbeitsmarktschulung bei ihr befanden, zu warnen bzw. anzuweisen, nicht zur Ausbildungsstätte zu kommen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, erweist sich eine Warnung über ein soziales Netzwerk als effizienter als eine Einzelbenachrichtigung bspw. mittels SMS, weil dadurch einerseits eine Zeitersparnis vorliegt und andererseits auch nachvollzogen werden kann, ob der Empfänger/die Empfängerin die Nachricht gelesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.817.091

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.