RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl2025-0.861.933 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.861.933 vom
- Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3382/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mst. Peter A*** (Beschwerdeführer) vom
- September 2025 gegen die N*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, verbessert mit Eingabe vom
- Oktober 2025, sowie mit Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs vom
- Oktober 2025 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unrechtmäßiger Auswertung der Videoüberwachung der Beschwerdegegnerin.
- Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Schreiben vom
- Oktober 2025 Stellung. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die am Standort der Filiale in **** Ä***dorf, L***platz *7, betriebene Videoüberwachung, mit welcher Aufnahmen des Beschwerdeführers verarbeitet worden waren, unrechtmäßig ausgewertet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Der Beschwerdeführer tätigte am
- Juni 2026 in der Filiale der Beschwerdegegnerin in **** Ä***dorf, L***platz *7, einen Einkauf, den er mit seiner Kreditkarte an einer Bedienkasse bezahlen wollte. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass eine Kartenzahlung nur an einer Selbstbedienungskasse möglich ist. Der Beschwerdeführer versuchte in weiterer Folge eine Bezahlung an der Bedienkasse mit Kreditkarte zu erwirken, was ihm jedoch weiterhin verweigert wurde. Letztlich bezahlte er den Einkauf an der Bedienkasse in bar. Im darauffolgenden Schriftverkehr teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich durch diese Vorgangsweise genötigt sieht. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich zunächst aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde sowie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welcher der Stellungnahme vom
- Oktober 2025 beigelegt ist.
- Die Beschwerdegegnerin betreibt am Standort in **** Ä***dorf, L***platz *7, eine Videoüberwachungsanlage zum Zweck des Eigentumsschutzes (bzw. zum Zweck der Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände) mit ausschließlicher Auswertung in dem die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2025 und wird durch die seinerzeitige Meldung der M*** GmbH (erstattet für die Beschwerdegegnerin) an das vormalige Datenverarbeitungsregister der Datenschutzkommission zur DVR-Nr. DVR: *7*3*1, bei der Datenschutzbehörde aufliegend, bestätigt.
- Infolge der Reklamationen des Beschwerdeführers und weil dieser den Verdacht der Nötigung vorbrachte, wurden am
- Juni 2025 die relevanten Aufzeichnungen der Videoüberwachung von der Beschwerdegegnerin ausgewertet und anschließend gelöscht, weil sich der Verdacht der Nötigung nicht erhärtete. Der Beschwerdeführer wurde nachträglich darüber in Kenntnis gesetzt. Beweiswürdigung: Wie oben zu
- Zusätzlich ergibt sich dies aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist.Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Zweckbindung auszugehen, sondern dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat. Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt (vgl. dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt vergleiche dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17). Eine offenkundige Unbegründetheit kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt (VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084). Wie den Verfahrensunterlagen des vorliegenden Falles zu entnehmen ist, wurzelt die Beschwerde primär in der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen die Bezahlung mit Kreditkarte an einer Bedienkasse verweigert und er an eine Selbstbedienungskasse verwiesen wurde. Im Kern liegt somit ein Sachverhalt - Kundenreklamation - vor, der per se keinen datenschutzrechtlichen Bezug aufweist. Da im Zuge des auf den Vorfall folgenden Schriftverkehrs aber auch die Videoüberwachungsanlage mit Aufnahmen des Beschwerdeführers ausgewertet wurde, sind die Datenschutzrechte des Beschwerdeführers insofern betroffen, als es um die Frage der rechtmäßigen Auswertung des Bildmaterials geht. Die Beschwerde erweist sich sohin als gerade noch zulässig, weshalb die Datenschutzbehörde verpflichtet ist, sie in Behandlung zu nehmen und zu entscheiden.
- In der Sache Wie oben festgestellt, betreibt die Beschwerdegegnerin am Standort ihrer Filiale in **** Ä***dorf eine Videoüberwachungsanlage, mit welcher der Beschwerdeführer beim Bezahlvorgang aufgenommen wurde. Da der Beschwerdeführer unstrittig eindeutig identifiziert wurde und die Datenverarbeitung darüber hinaus automationsunterstützt erfolgte, ist die DSGVO sowohl sachlich als auch räumlich anwendbar (Art. 2, Art. 3, Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO).Da der Beschwerdeführer unstrittig eindeutig identifiziert wurde und die Datenverarbeitung darüber hinaus automationsunterstützt erfolgte, ist die DSGVO sowohl sachlich als auch räumlich anwendbar (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 4, Ziffer eins, und 2 DSGVO). Der Zweck der genannten Videoüberwachungsanlage liegt - ebenfalls unbestritten - unter anderem in der Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände. Nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzbehörde kann eine Videoüberwachung auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände gestützt werden (Bescheid vom
- Mai 2025, GZ 2025-0.327.266, RIS mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzbehörde kann eine Videoüberwachung auf berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zur Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände gestützt werden (Bescheid vom
- Mai 2025, GZ 2025-0.327.266, RIS mwN). Die Zulässigkeit der Auswertung eines mittels Videoüberwachung verarbeiteten Bildmaterials mit personenbezogenen Daten wird durch den Zweck der Datenverarbeitung bestimmt und begrenzt. Demnach ist eine Auswertung nur dann zulässig, soweit und solange dies vom Zweck der Datenverarbeitung gedeckt ist. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unmissverständlich vor, sich durch das Verhalten des Personals an der Bedienkasse genötigt zu sehen (vgl. dazu „Ich lasse mich wirklich nicht für eine Beizahlart von IHREM Unternehmen NÖTIGEN!!!“; Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
- September 2025; „Die Mitarbeiterin hat explizit mehrmalig darauf hingewiesen, dass eine Kartenzahlung NUR an der Selbstbedienungskasse möglich ist. Somit wurde ich dazu gezwungen, wenn ich dies in Anspruch nehmen möchte. Um dies zu vermeiden habe ich BAR bezahlt. Dies ist genauso eine NÖTIGUNG!!!“; Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
- September 2025; alles wie im Original).Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unmissverständlich vor, sich durch das Verhalten des Personals an der Bedienkasse genötigt zu sehen vergleiche dazu „Ich lasse mich wirklich nicht für eine Beizahlart von IHREM Unternehmen NÖTIGEN!!!“; Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
- September 2025; „Die Mitarbeiterin hat explizit mehrmalig darauf hingewiesen, dass eine Kartenzahlung NUR an der Selbstbedienungskasse möglich ist. Somit wurde ich dazu gezwungen, wenn ich dies in Anspruch nehmen möchte. Um dies zu vermeiden habe ich BAR bezahlt. Dies ist genauso eine NÖTIGUNG!!!“; Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
- September 2025; alles wie im Original). Angesichts des im Verfahrensakt aufliegenden Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin kann auch nicht von einem allfälligen Vergreifen im Ausdruck die Rede sein. Da somit der Verdacht einer strafbaren Handlung (Nötigung im Sinne von § 105 StGB) seitens der Bediensteten der Beschwerdegegnerin im Raum stand, erweist sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Auswertung des bezughabenden Bildmaterials als gerechtfertigt, da sie vom Zweck der Datenverarbeitung gedeckt war. Eine solche Auswertung konnte auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgen.Da somit der Verdacht einer strafbaren Handlung (Nötigung im Sinne von Paragraph 105, StGB) seitens der Bediensteten der Beschwerdegegnerin im Raum stand, erweist sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Auswertung des bezughabenden Bildmaterials als gerechtfertigt, da sie vom Zweck der Datenverarbeitung gedeckt war. Eine solche Auswertung konnte auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgen. Die Auswertung erfolgt darüber hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß und es wurden die Bildaufnahmen im Anschluss an die Auswertung gelöscht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.861.933