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{'item': '2025-0.825.390'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum29.10.2025 Geschäftszahl2025-0.825.390 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.825.390 vo

folgende Sachverhalt festgestellt. 1. Der Beschwerdegegner verfügt über das Gewerbe

§ 152Gew

O 1994 als Kreditauskunftei und betreibt als solche das Dateisystem „M*** Verbraucherkreditregister“ (M***VKR).1. Der Beschwerdegegner verfügt über das Gewerbe

Paragraph 152, GewO 1994 als Kreditauskunftei und betreibt als solche das Dateisystem „M*** Verbraucherkreditregister“ (M***VKR). Der Beschwerdegegner verarbeitet betreffend den Beschwerdeführer im M***VKR einen Eintrag. Der verfahrensgegenständliche Eintrag betreffend den Beschwerdeführer im M***VKR stellt sich wie folgt dar: [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als Datei in einem grafischen Format wiedergegebene M***VKR-Auszug mit den Daten beider Parteien konnte mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] Es handelt sich dabei um eine Rahmenkredit der I*** Bank AG gegen den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 25.364,00 welche am

  1. Juni 1999 fällig gestellt wurde. Der Beschwerdegegner hat den verfahrensgegenständlichen Eintrag nicht gelöscht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Parteivorbringen sowie den übermittelten Beilagen und sind unstrittig.
  2. Die verfahrensgegenständliche Forderung der I*** Bank AG wurde vom Beschwerdeführer nicht positiv erledigt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  3. Oktober 2025, insbesondere aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts E*** vom
  4. November 2010, in dem festgehalten wurde, dass das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung des Beschwerdeführers für beendet erklärt wurde, sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  5. Juni
  6. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten, die Zahlung nicht getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer hat stets darauf verwiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Forderung strittig sei. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung in Bezug auf seinen Eintrag im M*** Verbraucherkreditregister (M***VKR) verletzt hat. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: C.
  7. Zum Recht auf Löschung Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a - lit. f DSGVO genannten Gründe vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, - Litera f, DSGVO genannten Gründe vorliegt.

Art. 17Abs.

1 lit. d DSGVO hat der Verantwortliche personenbezogene Daten zu löschen, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Eine Unrechtmäßigkeit iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Art. 5, 6 und 9 DSGVO vor. Die Unrechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit kann sich auch iVm Materiengesetzen ergeben (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 56).

Artikel 17

, Absatz eins, Litera d, DSGVO hat der Verantwortliche personenbezogene Daten zu löschen, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Eine Unrechtmäßigkeit iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera d, liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6, und 9 DSGVO vor. Die Unrechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit kann sich auch in Verbindung mit Materiengesetzen ergeben vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 56). C.2. Zur Verarbeitung durch Kreditauskunfteien Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien sind die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden.

Art. 5Abs.

1 lit. a DSGVO sind personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,

Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person

vollziehbaren Weise zu verarbeiten. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien sind die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, DSGVO sind personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,

Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person

vollziehbaren Weise zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rz. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang enthält Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 der DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können vergleiche EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rz. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Führung einer (privaten) Bonitätsdatenbank im Rahmen des Gewerbes

§ 152Gew

O 1994 kann

stRsp. einzig auf dem Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO basieren (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG vom 30. Oktober 2019, GZ: W258 2216873-1).Die Führung einer (privaten) Bonitätsdatenbank im Rahmen des Gewerbes

Paragraph 152, GewO 1994 kann

stRsp. einzig auf dem Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO basieren vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG vom 30. Oktober 2019, GZ: W258 2216873-1).

dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung

dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: - Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, - zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und - drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Juli 2023, C‑252/21, Rz. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH, Urteil vom
  2. Juli 2023, C‑252/21, Rz. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es hat daher eine Interessensabwägung zu erfolgen. C.
  3. In der Sache Wie festgestellt, verarbeitet der Beschwerdegegner zum Entscheidungszeitpunkt ein Zahlungserfahrungsdatum des Beschwerdeführers in der Höhe von 25.364,00 EUR. Den Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Forderung bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgt hat. Verfahrensgegenständlich stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber (vgl. hierzu bspw. EuGH vom
  4. Dezember 2023, C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93 ff):Verfahrensgegenständlich stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber vergleiche hierzu bspw. EuGH vom
  5. Dezember 2023, C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93 ff): Einerseits besteht das (wirtschaftliche) Interesse des Beschwerdegegners, sein erlaubtes Gewerbe (gemäß § 152 GewO 1994) ausüben zu können, sowie das Interesse Dritter, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, und andererseits bestehen die Interessen und Rechte des Beschwerdeführers, der durch eine solche Verarbeitung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen, wie der Aufnahme von Krediten oder dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen sowie der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse, beeinträchtigt wird.Einerseits besteht das (wirtschaftliche) Interesse des Beschwerdegegners, sein erlaubtes Gewerbe (gemäß Paragraph 152, GewO 1994) ausüben zu können, sowie das Interesse Dritter, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, und andererseits bestehen die Interessen und Rechte des Beschwerdeführers, der durch eine solche Verarbeitung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen, wie der Aufnahme von Krediten oder dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen sowie der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse, beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall ist die Forderung nicht vollständig getilgt worden. Dieser Umstand rechtfertigt die weitere Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten. In diesem Fall überwiegen die oben ausgeführten berechtigten Interessen des Beschwerdegegners sowie Dritter. Das Interesse des Beschwerdeführers wird von der Datenschutzbehörde nicht verkannt. Gleichwohl ist diesem Interesse in der Abwägung keine höhere Gewichtung beizumessen, da eine offene Forderung besteht, die bislang nicht beglichen wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Überwiegen der berechtigten Interessen des Beschwerdegegners und Dritter geboten. In Anbetracht dessen erweist sich die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.In Anbetracht dessen erweist sich die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung als rechtmäßig im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Aufgrund dieser Ausführungen ist Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO (Löschung bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung) nicht erfüllt. Auch sonst ist kein Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ersichtlich.Aufgrund dieser Ausführungen ist Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO (Löschung bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung) nicht erfüllt. Auch sonst ist kein Tatbestand des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO ersichtlich. Es liegt daher keine Verletzung im Recht auf Löschung vor. C.
  6. Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers Sofern der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Forderung moniert, wird festgehalten, dass es sich bei der Datenschutzbehörde um eine unabhängige Aufsichtsbehörde handelt, die für die Durchsetzung des Datenschutzes in Österreich zuständig ist. Allfällige zivilrechtliche Fragestellungen, wie die behauptete (strittige) Rechtmäßigkeit der Forderung, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Datenschutzbehörde, weshalb diese keine Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche trifft. Hierzu wird auf die zuständige Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.825.390

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.