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{'item': '2025-0.883.576'}

Obsah (9)Art. 15§ 1Art. 4Art. 9§ 25§ 8§ 459hArt. 5§ 24

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl2025-0.883.576 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.883.576 vo

Art. 15DSGVO des Beschwerdegegners vom 7.

August 2025. Diese Feststellungen sind unstrittig. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdegegners sowie auf Screenshots eines Auszugs aus einer Datenauskunft

Artikel 15, DSGVO des Beschwerdegegners vom 7.

August 2025. Diese Feststellungen sind unstrittig. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er Befunde und ein Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt angefordert und anschließend weiterverarbeitet hat. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Der Beschwerdegegner ist als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet und damit als „Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage zulässig ist (vgl. dazu Art. 18 B-VG). Solche Gesetze müssen ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist, also einen ausreichend hohen Determinierungsgrad aufweisen (VfSlg. 18.643/2008; vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom

  1. Dezember 2019 zu G 164/2019-25 und G 171/2019-24). Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Verhältnismäßigkeit).Der Beschwerdegegner ist als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet und damit als „Behörde“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage zulässig ist vergleiche dazu Artikel 18, B-VG). Solche Gesetze müssen ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist, also einen ausreichend hohen Determinierungsgrad aufweisen (VfSlg. 18.643 aus 2008,; vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom
  2. Dezember 2019 zu G 164/2019-25 und G 171/2019-24). Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Verhältnismäßigkeit). Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die seitens des Beschwerdegegners verarbeiteten Daten unstrittig auf den Beschwerdeführer beziehen. Im vorliegenden Fall wurden Gesundheitsdaten

Art. 4Z 15 DSGVO übermittelt.

Diese gelten

Art. 9Abs.

1 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und dürfen ausschließlich in den in Abs. 2 genannten Fällen verarbeitet werden.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die seitens des Beschwerdegegners verarbeiteten Daten unstrittig auf den Beschwerdeführer beziehen. Im vorliegenden Fall wurden Gesundheitsdaten

Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO übermittelt.

Diese gelten

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und dürfen ausschließlich in den in Absatz 2, genannten Fällen verarbeitet werden. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO gestattet die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich sind.Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO gestattet die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Bedingungen und Garantien erforderlich sind. Die Verarbeitung im Rahmen dieser „Gesundheitsleistungen“ muss auf Unionsrecht, innerstaatlichem Recht oder einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs beruhen. Darüber hinaus muss die Verarbeitung

des sich auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO beziehenden Erwägungsgrundes 53 Satz 1 erforderlich sein, und zwar „im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt“ (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 52).Die Verarbeitung im Rahmen dieser „Gesundheitsleistungen“ muss auf Unionsrecht, innerstaatlichem Recht oder einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs beruhen. Darüber hinaus muss die Verarbeitung

des sich auf Artikel 9, Absatz 2, DSGVO beziehenden Erwägungsgrundes 53 Satz 1 erforderlich sein, und zwar „im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt“ vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 52). Art. 9 Abs. 3 DSGVO bestimmt, dass die in Abs. 1 leg. cit. genannten personenbezogenen Daten zu den in Abs. 2 lit. h leg. cit. genannten Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Daten vom Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.Artikel 9, Absatz 3, DSGVO bestimmt, dass die in Absatz eins, leg. cit. genannten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2, Litera h, leg. cit. genannten Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Daten vom Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge des Beschwerdegegners gegeben ist.Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO für die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge des Beschwerdegegners gegeben ist. In dem vorliegenden Verfahren sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, da der Beschwerdegegner Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers bei der Pensionsversicherungsanstalt angefordert und weiterverarbeitet hat. Der Beschwerdegegner führt zur Rechtfertigung der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung (Erhebung des medizinischen Gutachtens und der Befunde über den Beschwerdeführer) an, dass er eine Aufgabe wahrnehme, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die ihm übertragen wurde, und beruft sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung muss dabei durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden.Der Beschwerdegegner führt zur Rechtfertigung der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung (Erhebung des medizinischen Gutachtens und der Befunde über den Beschwerdeführer) an, dass er eine Aufgabe wahrnehme, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die ihm übertragen wurde, und beruft sich dabei auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung muss dabei durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Der Beschwerdegegner ist

§ 1Abs.

1 AMSG zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ermächtigt und daher

§ 25Abs.

1 AMSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, berechtigt, soweit diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 leg. cit.).Der Beschwerdegegner ist

Paragraph eins, Absatz eins, AMSG zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ermächtigt und daher

Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, berechtigt, soweit diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden vergleiche insbesondere Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, leg. cit.).

§ 8Abs. 2 Al

VG ist der Beschwerdegegner dazu befugt, im Rahmen einer Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine entsprechende ärztliche Untersuchung anzuordnen.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist der Beschwerdegegner dazu befugt, im Rahmen einer Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine entsprechende ärztliche Untersuchung anzuordnen.

§ 459hAbs.

3 ASVG hat die Pensionsversicherungsanstalt nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Beschwerdegegner auf Anfrage zu übermitteln.

§ 8Abs. 3 Al

VG ist der Beschwerdegegner dazu verpflichtet, Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des ,,Kompetenzzentrums Begutachtung‘‘ der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und ihrer weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen.

Paragraph 459 h, Absatz 3, ASVG hat die Pensionsversicherungsanstalt nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Beschwerdegegner auf Anfrage zu übermitteln.

Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ist der Beschwerdegegner dazu verpflichtet, Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des ,,Kompetenzzentrums Begutachtung‘‘ der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und ihrer weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. In Anbetracht dessen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Kontext qualifizierte innerstaatliche Rechtsgrundlagen bestehen, die die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge im Aufgabenbereich des Beschwerdegegners als öffentliche Stelle legitimieren (vgl. dazu Erkenntnis des BVwG vom

  1. Oktober 2025 mit der GZ W292 2275797-1/10E, W292 2275750-1/5E).In Anbetracht dessen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Kontext qualifizierte innerstaatliche Rechtsgrundlagen bestehen, die die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge im Aufgabenbereich des Beschwerdegegners als öffentliche Stelle legitimieren vergleiche dazu Erkenntnis des BVwG vom
  2. Oktober 2025 mit der GZ W292 2275797-1/10E, W292 2275750-1/5E). Weiters kann keine unverhältnismäßige Verwendung dieser Gesundheitsdaten iSd § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG und auch kein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze

Art. 5Abs.

1 DSGVO erblickt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdegegner die Gutachten und Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und ihren weiteren darauf aufbauenden Tätigkeiten (Beratung, Betreuung, Arbeitsplatzvermittlung, Schulungen) zugrunde zu legen. Damit der Beschwerdegegner auf die konkrete individuelle Situation des Beschwerdeführers seine Serviceleistungen angepasst anbieten kann, ist die Übermittlung der eines gesamten Gutachtens zur Zweckerreichung dienlich und erforderlich, weil das reine Leistungskalkül nicht alle Informationen enthält. Grundsätzlich wird ein medizinisches Gutachten von einem oder einer fachkundigen Sachverständige/n erstellt und ist im Regelfall in nachvollziehbarer Art und Weise gegliedert. In einem Teil werden die durchgeführten medizinischen oder psychiatrischen Untersuchungen dokumentiert und im anderen Teil kommt es zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse.Weiters kann keine unverhältnismäßige Verwendung dieser Gesundheitsdaten iSd Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG und auch kein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze

Artikel 5, Absatz eins, DSGVO erblickt werden.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdegegner die Gutachten und Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und ihren weiteren darauf aufbauenden Tätigkeiten (Beratung, Betreuung, Arbeitsplatzvermittlung, Schulungen) zugrunde zu legen. Damit der Beschwerdegegner auf die konkrete individuelle Situation des Beschwerdeführers seine Serviceleistungen angepasst anbieten kann, ist die Übermittlung der eines gesamten Gutachtens zur Zweckerreichung dienlich und erforderlich, weil das reine Leistungskalkül nicht alle Informationen enthält. Grundsätzlich wird ein medizinisches Gutachten von einem oder einer fachkundigen Sachverständige/n erstellt und ist im Regelfall in nachvollziehbarer Art und Weise gegliedert. In einem Teil werden die durchgeführten medizinischen oder psychiatrischen Untersuchungen dokumentiert und im anderen Teil kommt es zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Wie oben bereits näher ausgeführt, ist die Erhebung und die weitere Verarbeitung (für die Serviceleistungen des Beschwerdegegners) des Gutachtens und Befunde samt den darin enthaltenen Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers denkmöglich und auch notwendig. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass § 460a ASVG eine Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten des Beschwerdegegners bestimmt und § 27 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dies ebenso für die Organe des Arbeitsmarktservice vorsieht, womit auch die Bedingungen und Garantien von Art. 9 Abs. 3 DSGVO als erfüllt gelten (vgl. zu alldem VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz. 59, 60 und 65).In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Paragraph 460 a, ASVG eine Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten des Beschwerdegegners bestimmt und Paragraph 27, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dies ebenso für die Organe des Arbeitsmarktservice vorsieht, womit auch die Bedingungen und Garantien von Artikel 9, Absatz 3, DSGVO als erfüllt gelten vergleiche zu alldem VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz. 59, 60 und 65). Im Ergebnis hat sich die Beschwerde daher in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen war.Im Ergebnis hat sich die Beschwerde daher in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.883.576

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.