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{'item': '2025-0.682.914'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum03.11.2025 Geschäftszahl2025-0.682.914 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 1.2.2026 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig. TextGZ: 2025-0.682.914 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0504/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ibrahim A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2025 gegen die Bezirkshauptmannschaft N***, Fachgebietsleitung Sozialarbeit (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge eine Geldstrafe gegen die Beschwerdegegnerin verhängen, wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 15, Art. 23, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 3, § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl. 9270-0 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 15,, Artikel 23,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), Landesgesetzblatt 9270, -0 idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  5. Das Verfahren wurde aufgrund der Beschwerde vom
  6. Februar 2025 eingeleitet.
  7. Mit Schreiben vom
  8. März 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme.
  9. Der Beschwerdeführer äußerte sich im von der Datenschutzbehörde gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom
  10. April
  11. Mit Eingabe vom
  12. August 2025 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung.
  13. Mit Stellungnahme vom
  14. August 2025 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Datenschutzbehörde bekannt, er beschränke seine Datenschutzbeschwerde auf die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
  15. Mit Stellungnahme vom
  16. August 2025 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Datenschutzbehörde bekannt, er beschränke seine Datenschutzbeschwerde auf die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO.
  17. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs mit Stellungnahme vom
  18. August
  19. Mit Eingabe vom
  20. September 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme.
  21. Der Beschwerdeführer äußerte sich im von der Datenschutzbehörde gewährten Parteiengehörs mit Stellungnahme vom
  22. Oktober
  23. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie dem Antrag auf Auskunft vom
  24. Februar 2025 bzw. vom
  25. Februar 2025 nicht entsprochen hat und dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erteilt hat. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie dem Antrag auf Auskunft vom
  26. Februar 2025 bzw. vom
  27. Februar 2025 nicht entsprochen hat und dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen C.
  28. Die Beschwerdegegnerin besorgt als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Bei der Beschwerdegegnerin ist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Verfahren betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren kam es zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welche intern dokumentiert wurden. Ebenso fand im Rahmen dieses Verfahrens ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Familiengerichtshilfe statt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt zur gegenständlichen GZ: D124.0504/
  29. C.
  30. Am
  31. Februar 2025 richtete der Beschwerdeführer mit E-Mail auszugsweise nachfolgende Nachricht an die Beschwerdegegnerin (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.] „Sehr geehrte Frau MSc. M***, ich hoffe, meine Nachricht erreicht Sie wohlbehalten. Ich wollte höflich nachfragen, ob es bereits eine Rückmeldung zu meinen Anfragen vom 29.01.2025 und 06.02.2025 gibt, da ich bisher noch keine Antwort erhalten habe. Zusätzlich habe ich bislang keine Rückmeldung von Frau O*** erhalten und ersuche um eine Information, ob und wann ich diesbezüglich eine Antwort erwarten kann. Ich betrachte das Jugendamt als eine neutrale Hilfsorganisation mit dem Fokus auf das Wohl des Kindes, weshalb ich darauf vertraue, dass meine Anliegen entsprechend geprüft und beantwortet werden. Da Ich als Vater die Verantwortung für das Wohl von Sandra wahrnehme, ist es mir wichtig, offene Fragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu klären. Ich möchte mich daher erkundigen, wer in Ihrer Behörde für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Gibt es eine interne Rechtsabteilung oder eine zuständige Ansprechperson für rechtliche Fragen? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die entsprechenden Kontaktdaten mitteilen könnten, Zusätzlich beantrage ich hiermit gemäß Art. 15 DSGVO eine Akteneinsicht. Ich bitte um Einsicht in alle Unterlagen, die das Jugendamt zu meiner Person und zu meiner Tochter Sandra A*** führt.Zusätzlich beantrage ich hiermit gemäß Artikel 15, DSGVO eine Akteneinsicht. Ich bitte um Einsicht in alle Unterlagen, die das Jugendamt zu meiner Person und zu meiner Tochter Sandra A*** führt. Ich ersuche um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage sowie eine Information darüber, bis wann mir die Akteneinsicht gewährt werden kann. Ich danke Ihnen für Ihre zeitnahe Rückmeldung und stehe für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bsc. A*** Ibrahim“ C.
  32. Mit nachfolgendem Schreiben vom
  33. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft bei der Beschwerdegegnerin an (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.] „Sehr geehrte Frau BA P***, Sehr geehrte Frau Mag M***, vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Abklärung. Leider zeigt sich die Mutter mir gegenüber nicht kooperativ. Ich habe ihr bereits Ihre Vorschläge bezüglich eines gemeinsamen Besuchs bei einem Kinderpsychologen für Sandra sowie einer Mediation bzw. Elternberatung übermittelt, jedoch bislang keine Rückmeldung erhalten. Des Weiteren ersuche ich Sie nochmals gemäß § 15 DSGVO um die Zusendung sämtlicher mich betreffender Daten und folgende Informationen: Des Weiteren ersuche ich Sie nochmals gemäß Paragraph 15, DSGVO um die Zusendung sämtlicher mich betreffender Daten und folgende Informationen:
  34. Welche personenbezogenen Daten über mich sind bei Ihnen gespeichert?
  35. Zu welchem Zweck wurden diese Daten verarbeitet?
  36. Wunden meine Daten an Dritte weitergegeben? Falls ja, an wen?
  37. Gibt es interne Dokumente, Berichte oder Einschätzungen, in denen mein Name oder meine Person erwähnt wird? Zusätzlich bitte ich um folgende Unterlagen: • Eine Kopie aller relevanten Dokumente oder Berichte, die mich betreffen. • Alle internen Notizen oder Einschätzungen, die zu meiner Person gemacht wurden. • Falls eine Weitergabe an Dritte erfolgt ist, bitte ich um entsprechende Informationen dazu. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, bis wann Sie mir diese Informationen zur Verfügung stellen können und in welcher Form. Falls möglich, bevorzuge ich eine digitale Bereitstellung der Daten (per E-Mail oder Download Link). Mit freundlichen Grüßen Bsc. A*** Ibrahim” C.
  38. Infolge der erneuten Aufforderung durch den Beschwerdeführer übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
  39. Februar 2025 nachfolgende Nachricht (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben (E-Mail) wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.] „[Kopfdaten der E-Mail entfernt] Sehr geehrter Hr. Ibrahim A***, Es sind lediglich ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) in unserem internen System gespeichert, auf das nur die Kinder- und Jugendhilfe Zugriff hat. Intern werden die Gespräche mit Ihnen dokumentiert. Ihre Daten oder sonstige Informationen werden nicht an Dritte ohne ihr Einverständnis weitergegeben. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann Beate M***, MSc“ Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den insoweit gleichlautenden Eingaben der Parteien sowie den durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom
  40. Februar 2025 und durch die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
  41. März 2025 vorgelegten Unterlagen. C.
  42. Im Rahmen des durch die verfahrenseinleitende Eingabe des Beschwerdeführers am
  43. Februar 2025 eröffneten Beschwerdeverfahrens übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom
  44. März 2025 nachfolgende Informationen per E-Mail, welche sich auszugsweise wie folgt darstellt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben) und auch der Datenschutzbehörde in Kopie übermittelt worden ist: [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format in mehreren Teilen wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier gekürzt und pseudonymisiert wiedergegeben.] [Briefkopf mit Kontaktdaten der Sachbearbeiterin entfernt] „Betrifft: A*** Sandra, geboren am **.**.202* Sehr geehrter Herr Ibrahim A***! Betreffend Ihr Ansuchen vom
  45. Februar 2025 wird gemäß § 24 Abs. 6 DSG ergänzend Folgendes vorgebracht:Betreffend Ihr Ansuchen vom
  46. Februar 2025 wird gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG ergänzend Folgendes vorgebracht: Der gegenständliche Akt, von dem Auskünfte, Auszüge, Kopien und Dokumente begehrt werden betrifft nicht Ihre Person, sondern Ihre minderjährige Tochter Sandra A***, der aufgrund der Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft N***, Fachgebiet Sozialarbeit, auf Basis des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung angelegt wurde. Da somit keine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorliegt, gelangt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 157/2024, und somit auch dessen § 17, der die maßgeblichen Bestimmungen für die Möglichkeiten einer Akteneinsicht normiert, nicht zur Anwendung. Es gelangt jedoch das NÖ Kinder- und Jugendhiffegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere die §§ 8 bis 10 NÖ KJHG zur Anwendung.Da somit keine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorliegt, gelangt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, und somit auch dessen Paragraph 17,, der die maßgeblichen Bestimmungen für die Möglichkeiten einer Akteneinsicht normiert, nicht zur Anwendung. Es gelangt jedoch das NÖ Kinder- und Jugendhiffegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61 aus 2024,, insbesondere die Paragraphen 8, bis 10 NÖ KJHG zur Anwendung. Eine Akteneinsicht gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht vorgesehen.Eine Akteneinsicht gemäß Artikel 15, DSGVO ist nicht vorgesehen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat lediglich die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat lediglich die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Mit E-Mail vom
  47. Februar 2025 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass lediglich Ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) im internen System gespeichert werden, auf das auch nur die mit gegenständlicher Angelegenheit betrauten Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe Zugriff haben. Ergänzend dazu wird zur besseren Übersichtlichkeit und Aufschlüsselung Ihrer verarbeiteten Daten die beiliegende Daten-Tabelle übermittelt (siehe Abschnitt „Information“). Sie wurden ebenso darüber informiert, dass die Gespräche mit Ihnen dokumentiert wurden, im Übrigen jedoch Ihre Daten oder sonstige Informationen nicht an Dritte ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden. Der Inhalt der Gesprächsdokumentation [hier im Orignal Fußnote 1 mit dem Inhalt: § 10 Abs. 5 NÖ-KJHG normiert iZm Art. 15 Abs. 4 DSGVO, dass aufgrund der Berührung von Rechten und Freiheiten anderer Personen diese nicht beauskunftet werden können.] ist nicht Gegenstand eines Antrags gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO,. weshalb keine Übermittlung dieser Gesprächsprotokolle erfolgt, zumal Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation ohnedies bekannt sein müsste. Unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 63 ergibt sich eine Interessenabwägung für den Verantwortlichen. Denn er darf durch das Bereitstellen der Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Während Ihr Interesse als gering anzusehen ist. vor allem da Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation der Sie betreffenden Daten ohnedies bekannt sein müsste, ist das berechtigte Interesse von Dritten, die von den Unterlagen ebenso betroffen sind bzw. betroffen sein können, als beachtlich anzusehen.Der Inhalt der Gesprächsdokumentation [hier im Orignal Fußnote 1 mit dem Inhalt: Paragraph 10, Absatz 5, NÖ-KJHG normiert iZm Artikel 15, Absatz 4, DSGVO, dass aufgrund der Berührung von Rechten und Freiheiten anderer Personen diese nicht beauskunftet werden können.] ist nicht Gegenstand eines Antrags gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO,. weshalb keine Übermittlung dieser Gesprächsprotokolle erfolgt, zumal Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation ohnedies bekannt sein müsste. Unter Berücksichtigung von Artikel 15, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 63 ergibt sich eine Interessenabwägung für den Verantwortlichen. Denn er darf durch das Bereitstellen der Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Während Ihr Interesse als gering anzusehen ist. vor allem da Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation der Sie betreffenden Daten ohnedies bekannt sein müsste, ist das berechtigte Interesse von Dritten, die von den Unterlagen ebenso betroffen sind bzw. betroffen sein können, als beachtlich anzusehen. Eine Beauskunftung von den Daten, die Ihre minderjährige Tochter Sandra A*** betreffen, ist zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstigen Personen bereits aufgrund der §§ 8 bis 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere des § 10 Abs. 5 NÖ KJHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DSGVO gesetzlich nicht möglich.Eine Beauskunftung von den Daten, die Ihre minderjährige Tochter Sandra A*** betreffen, ist zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstigen Personen bereits aufgrund der Paragraphen 8, bis 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61 aus 2024,, insbesondere des Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 4, DSGVO gesetzlich nicht möglich. Es wurden sohin sämtliche Ihrer Anfragen und Begehren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beantwortet. Information:
  48. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG werden Ihnen ergänzende Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren bezüglich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten übermittelt.
  49. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG werden Ihnen ergänzende Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren bezüglich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten übermittelt.
  50. Die Informationen im Sinne des Art 15 DSGVO (Verarbeitungszwecke; Kategorien personenbezogener Daten; Kategorien von Empfängern etc.) in der folgenden Tabelle angeführten personenbezogenen Daten finden Sie im den jeweilige Beilagendokument.
  51. Die Informationen im Sinne des Artikel 15, DSGVO (Verarbeitungszwecke; Kategorien personenbezogener Daten; Kategorien von Empfängern etc.) in der folgenden Tabelle angeführten personenbezogenen Daten finden Sie im den jeweilige Beilagendokument. [Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle wiedergegebene Tabelle konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde daher entfernt.] Wir möchten Sie zusätzlich darüber informieren, dass es zu keiner Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an weitere Empfänger [hier im Original Fußnote 2 mit dem Inhalt: Unter Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs 8 bis 10 NÖ-KJHG], an ein Drittland oder eine internationale Organisation kommt oder gekommen ist. Ebenfalls besteht für Ihre personenbezogenen Daten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22 Abs 1 DSGVO.Wir möchten Sie zusätzlich darüber informieren, dass es zu keiner Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an weitere Empfänger [hier im Original Fußnote 2 mit dem Inhalt: Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8, bis 10 NÖ-KJHG], an ein Drittland oder eine internationale Organisation kommt oder gekommen ist. Ebenfalls besteht für Ihre personenbezogenen Daten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins, DSGVO. [Verteiler, Fertigungsklausel und Amtssignaturmarke entfernt]“ [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle wiedergegebene tabellarische Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des NÖ LAKIS – Akteninformationssystems (AIS) wird nicht wiedergegeben.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  52. März
  53. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben von der Beschwerdegegnerin übermittelt bekommen hat, wurde von diesem nicht bestritten. C.
  54. Mit Schreiben vom
  55. Juli 2025 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nachfolgende Information, welche in Kopie auch der Datenschutzbehörde übermittelt wurde (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.] „Sehr geehrter Herr A***! Mit Schreiben der Datenschutzbehörde (GZ: D124.0504/25, 2025-0.340.24) vom
  56. Juli 2025, eingelangt am
  57. Juli, wurden wir aufgefordert, allfällige Empfänger Ihrer personenbezogen Daten mit deren konkreter Identität bekannt zu geben. Wie bereits im E-Mail vom 24.2.2025 mitgeteilt, erfolgte keine Übermittlung Ihrer Daten an Empfänger. Dies folgt auch daraus, dass in der "Informationstabelle" im Schreiben **J1-B-1**5*3/007 vom 20.3.2025 keine konkreten Empfänger angeführt wurden; dies wurde auch in der Stellungnahme an die Datenschutzbehörde vom 21.03.2025 (zu D124.0504/25) ausgeführt. Wir werden der sich daraus ergebenden Anregung folgen, dass, falls im ''Beschreibungsdokument der Datenverarbeitungstätigkeit" (hier war das F0000019.pdf) Empfänger angegeben sind, die im konkreten Fall nicht vorhanden sind, explizit in der Tabelle als "Im konkreten Fall nicht realisiert“ markieren werden.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  58. August
  59. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben von der Beschwerdegegnerin übermittelt bekommen hat, wurde von diesem nicht bestritten. C.
  60. Die Beschwerdegegnerin erteilte hinsichtlich Daten, die die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung unter Berufung auf §§ 8 - 10 NÖ KJHG keine über die mit Schreiben vom
  61. Februar 2025 und
  62. März 2025 bekanntgegebenen Informationen hinausgehende Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da diese befürchtete bzw. befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter erheblich gefährdet werden würden. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin basiert vor allem auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich haben, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Von Seiten des Beschwerdeführers kam es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt, woraufhin diese in ein Frauenhaus flüchten musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen strafrechtlich verurteilt. Bei der Besuchsübergabe kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben möchte. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die alleinige Obsorge beantragt, wobei das Verfahren vor dem BG N*** zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch anhängig war. Die Familiengerichtshilfe und die Kinder- und Jugendhilfe sprachen sich gegen die alleinige Obsorge des Kindervaters aus.C.
  63. Die Beschwerdegegnerin erteilte hinsichtlich Daten, die die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung unter Berufung auf Paragraphen 8, - 10 NÖ KJHG keine über die mit Schreiben vom
  64. Februar 2025 und
  65. März 2025 bekanntgegebenen Informationen hinausgehende Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da diese befürchtete bzw. befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter erheblich gefährdet werden würden. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin basiert vor allem auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich haben, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Von Seiten des Beschwerdeführers kam es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt, woraufhin diese in ein Frauenhaus flüchten musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen strafrechtlich verurteilt. Bei der Besuchsübergabe kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben möchte. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die alleinige Obsorge beantragt, wobei das Verfahren vor dem BG N*** zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch anhängig war. Die Familiengerichtshilfe und die Kinder- und Jugendhilfe sprachen sich gegen die alleinige Obsorge des Kindervaters aus. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  66. März
  67. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Scheidungsverfahren, die Vorfälle der häuslichen Gewalt sowie der strafrechtlichen Verurteilung wurden vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht bestritten. C.
  68. Zum Entscheidungszeitpunkt war das Obsorgeverfahren vor dem BG N*** bereits abgeschlossen, wobei der Kindesmutter der Tochter des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge übertragen wurde. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  69. September 2025 und wurden insoweit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  70. Relevante Rechtsvorschriften Art. 15 DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Artikel 15, DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde): „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werde
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ Art. 23 DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Artikel 23, DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde): „Artikel 23 Beschränkungen
(1)Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
  1. a)die nationale Sicherheit;
  2. b)die Landesverteidigung;
  3. c)die öffentliche Sicherheit;
  4. d)die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  5. e)den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
  6. f)den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
  7. g)die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
  8. h)Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
  9. i)den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  10. j)die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2)Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
  1. a)die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten,
  3. c)den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
  4. d)die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
  5. e)die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
  6. f)die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
  7. g)die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
  8. h)das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.“ § 10 NÖ KJHG samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 10, NÖ KJHG samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):„§ 10Auskunftsrechte
(1)Absatz eins,Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom
  1. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom
  2. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(3)Absatz 3,Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz 2, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des
  2. Lebensjahres zu vermuten.
(4)Absatz 4,Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(5)Absatz 5,Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(6)Absatz 6,Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.“ D.1.1 Zum Recht auf Auskunft im Allgemeinen Eine betroffene Person hat gemäß Art. 15 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen gemäß Abs. 2 der Bestimmung. Des Weiteren hat der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht ist für die betroffene Person unter mehreren Aspekten bedeutsam. Es soll zunächst sicherstellen, dass sie sich bewusst ist, ob überhaupt Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Falls dies zu bejahen ist, soll sie erfahren können, um welche Daten es dabei geht. Diese Kenntnis der Verarbeitung bildet die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann. Das Recht auf Auskunft ist außerdem erforderlich, damit die betroffene Person ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung geltend machen kann, ferner das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (vgl. Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung [Wien 2017], Art. 15, Rz. 1).Eine betroffene Person hat gemäß Artikel 15, DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen gemäß Absatz 2, der Bestimmung. Des Weiteren hat der Verantwortliche gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht ist für die betroffene Person unter mehreren Aspekten bedeutsam. Es soll zunächst sicherstellen, dass sie sich bewusst ist, ob überhaupt Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Falls dies zu bejahen ist, soll sie erfahren können, um welche Daten es dabei geht. Diese Kenntnis der Verarbeitung bildet die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann. Das Recht auf Auskunft ist außerdem erforderlich, damit die betroffene Person ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung geltend machen kann, ferner das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung vergleiche Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung [Wien 2017], Artikel 15,, Rz. 1). Das Auskunftsrecht beinhaltet das Recht auf Wiedergabe des aktuellen Inhalts von vorhandenen Datensätzen. Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft sind somit die im Zeitpunkt des Einlangens tatsächlich verarbeiteten Daten, d.h. ein Ist-Zustand. Ein allenfalls erwarteter Soll-Zustand kann ggfs. durch die Ausübung weiterer Rechte nach der DSGVO hergestellt werden, ist aber ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechts auf Auskunft und auf dieser Rechtsgrundlage geführten Verfahren. Es besteht auch kein Recht auf Feststellung, ob die Inhalte der Datensätze sachlich oder rechtlich korrekt sind (Zavadil, Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, 2020, S. 107 f).Das Auskunftsrecht beinhaltet das Recht auf Wiedergabe des aktuellen Inhalts von vorhandenen Datensätzen. Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Auskunft sind somit die im Zeitpunkt des Einlangens tatsächlich verarbeiteten Daten, d.h. ein Ist-Zustand. Ein allenfalls erwarteter Soll-Zustand kann ggfs. durch die Ausübung weiterer Rechte nach der DSGVO hergestellt werden, ist aber ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechts auf Auskunft und auf dieser Rechtsgrundlage geführten Verfahren. Es besteht auch kein Recht auf Feststellung, ob die Inhalte der Datensätze sachlich oder rechtlich korrekt sind (Zavadil, Das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO, 2020, S. 107 f). Sofern der Beschwerdeführer konkrete Fragen stellt - welche sich nicht im Wortlaut des Art. 15 DSGVO widerspiegeln - ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Verantwortliche schuldet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Art. 15 DSGVO nicht die Beantwortung eines Fragenkatalogs, sondern ausschließlich die in Art. 15 DSGVO aufgezählten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet (wie bspw. Kategorien personenbezogener Daten, Zwecke und Rechtsgrundlagen etc.). Ein allgemeines Frage-/Antwortrecht kann aus den zitierten Bestimmungen der DSGVO hingegen nicht abgeleitet werden.Sofern der Beschwerdeführer konkrete Fragen stellt - welche sich nicht im Wortlaut des Artikel 15, DSGVO widerspiegeln - ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Verantwortliche schuldet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Artikel 15, DSGVO nicht die Beantwortung eines Fragenkatalogs, sondern ausschließlich die in Artikel 15, DSGVO aufgezählten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet (wie bspw. Kategorien personenbezogener Daten, Zwecke und Rechtsgrundlagen etc.). Ein allgemeines Frage-/Antwortrecht kann aus den zitierten Bestimmungen der DSGVO hingegen nicht abgeleitet werden. D.1.2 Verhältnis des datenschutzrechtlichen Rechts auf Auskunft zur landesgesetzlichen Einschränkung gem. § 10 Abs. 5 NÖ KJHGD.1.2 Verhältnis des datenschutzrechtlichen Rechts auf Auskunft zur landesgesetzlichen Einschränkung gem. Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO kennt keine dem § 26 Abs. 6 DSG 2000 gleichlautende Regelung, wonach das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu anderen Einsichtsrechten ausgeübt werden kann. Vielmehr besteht das grundsätzliche Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, soweit keine zulässige Beschränkung nach Art. 23 DSGVO vorliegt (vgl. die Entscheidung des OGH vom 17. Dezember 2020 zur GZ 6 Ob 138/20t und des BVwG vom 4. September 2019, GZ W101 2168337-1).Das Recht auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO kennt keine dem Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 gleichlautende Regelung, wonach das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu anderen Einsichtsrechten ausgeübt werden kann. Vielmehr besteht das grundsätzliche Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO, soweit keine zulässige Beschränkung nach Artikel 23, DSGVO vorliegt vergleiche die Entscheidung des OGH vom 17. Dezember 2020 zur GZ 6 Ob 138/20t und des BVwG vom 4. September 2019, GZ W101 2168337-1). Gilt hingegen eine speziellere materielle Regelung nach dem Unionsrecht, so geht diese nach dem Grundsatz lex specialis derogat legis generalis vor. Die DSGVO kann nicht dahingehend interpretiert werden, als regle sie die Betroffenenrechte abschließend. Vielmehr regelt die DSGVO, ihrem Anwendungsbereich entsprechend, die Betroffenenrechte in allgemeiner Weise, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass in anderen Rechtsakten der Union speziellere Regelungen zu den Betroffenenrechten vorgesehen sind (vgl. dazu bspw. Art. 12 ff der Richtlinie (EU) 2016/680; Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 oder Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008); vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 24. September 2019 zur GZ W258 2205602-1).Gilt hingegen eine speziellere materielle Regelung nach dem Unionsrecht, so geht diese nach dem Grundsatz lex specialis derogat legis generalis vor. Die DSGVO kann nicht dahingehend interpretiert werden, als regle sie die Betroffenenrechte abschließend. Vielmehr regelt die DSGVO, ihrem Anwendungsbereich entsprechend, die Betroffenenrechte in allgemeiner Weise, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass in anderen Rechtsakten der Union speziellere Regelungen zu den Betroffenenrechten vorgesehen sind vergleiche dazu bspw. Artikel 12, ff der Richtlinie (EU) 2016/680; Artikel 41, der Verordnung (EG) Nr. 1987 aus 2006, oder Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008,); vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 24. September 2019 zur GZ W258 2205602-1). Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Bereich der ausschließlichen bzw. geteilten Kompetenzen der EU; diese hat hier „bloß“ unterstützende Kompetenz gem. Art. 6 AEUV. Sohin tritt die Zuständigkeit der EU in diesem Bereich nicht an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und besteht diesbezüglich daher keine lex-specialis Regelung auf Ebene des Unionsrechts (siehe dazu: Jaeger in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 6 AEUV Rz 20 [Stand 1.7.2019]; ErlRV [Vorblatt und WFA] 301 BlgNR XXVI. GP, 2).Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Bereich der ausschließlichen bzw. geteilten Kompetenzen der EU; diese hat hier „bloß“ unterstützende Kompetenz gem. Artikel 6, AEUV. Sohin tritt die Zuständigkeit der EU in diesem Bereich nicht an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und besteht diesbezüglich daher keine lex-specialis Regelung auf Ebene des Unionsrechts (siehe dazu: Jaeger in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Artikel 6, AEUV Rz 20 [Stand 1.7.2019]; ErlRV [Vorblatt und WFA] 301 BlgNR römisch 26 . GP, 2). In Gesetzgebung und Vollziehung sind iSd. der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG für die Materie der „Jugendfürsorge“ die Bundesländer zuständig, wobei Materien-spezifische datenschutzrechtliche Regelungen als Annexmaterie ebenfalls in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fallen. Somit hat das Land NÖ mit § 10 Abs. 5 NÖ KJHG den Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO iSd. Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO („den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“) (zulässigerweise) einschränkend determiniert (vgl. ErlRV 301 BlgNR XXVI. GP, 2. zur Bundes-Verfassungsgesetzes Novelle, Datum der Kundmachung am 15. Jänner 2019, mit der u.a. der Kompetenztatbestand der Jugendfürsorge von Bundes- auf Landesebene übergegangen ist: „[…] Das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge [Anm.: zuvor war das nun in § 10 NÖ KJHG geregelte Auskunftsrecht samt dementsprechender Einschränkung als Grundsatzgesetzgebung in § 7 B-KJHG 2013 auf Bundesgesetzes-Ebene geregelt] soll aufrechterhalten werden. Die Länder sind daher übereingekommen, sich in diesen Angelegenheiten abzustimmen und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abzuschließen. […]). Dessen ungeachtet normiert auch Art. 15 Abs. 4 DSGVO ein Korrektiv zur Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.In Gesetzgebung und Vollziehung sind iSd. der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG für die Materie der „Jugendfürsorge“ die Bundesländer zuständig, wobei Materien-spezifische datenschutzrechtliche Regelungen als Annexmaterie ebenfalls in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fallen. Somit hat das Land NÖ mit Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG den Umfang des Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO iSd. Artikel 23, Absatz eins, Litera i, DSGVO („den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“) (zulässigerweise) einschränkend determiniert vergleiche ErlRV 301 BlgNR römisch 26 . GP, 2. zur Bundes-Verfassungsgesetzes Novelle, Datum der Kundmachung am 15. Jänner 2019, mit der u.a. der Kompetenztatbestand der Jugendfürsorge von Bundes- auf Landesebene übergegangen ist: „[…] Das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge [Anm.: zuvor war das nun in Paragraph 10, NÖ KJHG geregelte Auskunftsrecht samt dementsprechender Einschränkung als Grundsatzgesetzgebung in Paragraph 7, B-KJHG 2013 auf Bundesgesetzes-Ebene geregelt] soll aufrechterhalten werden. Die Länder sind daher übereingekommen, sich in diesen Angelegenheiten abzustimmen und eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG abzuschließen. […]). Dessen ungeachtet normiert auch Artikel 15, Absatz 4, DSGVO ein Korrektiv zur Datenkopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO. Wie festgestellt, besorgt die Beschwerdegegnerin als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ KJHG. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen des NÖ KJHG grundsätzlich eröffnet.Wie festgestellt, besorgt die Beschwerdegegnerin als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des NÖ KJHG. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen des NÖ KJHG grundsätzlich eröffnet. D.2. In der Sache D.2.1 Zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO betreffend personenbezogene Daten des BeschwerdeführersD.2.1 Zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO betreffend personenbezogene Daten des Beschwerdeführers
  1. a)Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO)
  2. a)Auskunft über die konkret verarbeiteten (Stamm-)Daten (Artikel 15, Absatz eins, DSGVO) Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht gemäß Art. 15 Abs. 1 erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe).Der Kerninhalt des Auskunftsanspruchs besteht gemäß Artikel 15, Absatz eins, erster Satz DSGVO darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Bestätigung darüber gibt, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und - wenn ja - dem Betroffenen in weiterer Folge die in Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit. genannten Zusatzinformationen zu erteilen hat (zweite Stufe). Es genügt nicht, einer betroffenen Person im Rahmen der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens die bloßen Kategorien personenbezogener Daten mitzuteilen, sondern sind die konkret sie betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften. Dies erhellt der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz, wonach eine betroffene Person ein Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. („Metadaten“, darunter fallen u.a. Kategorien personenbezogener Daten, siehe dazu weiter unten) hat.Es genügt nicht, einer betroffenen Person im Rahmen der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens die bloßen Kategorien personenbezogener Daten mitzuteilen, sondern sind die konkret sie betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften. Dies erhellt der Wortlaut des Artikel 15, Absatz eins, 2. Halbsatz, wonach eine betroffene Person ein Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und die Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit. („Metadaten“, darunter fallen u.a. Kategorien personenbezogener Daten, siehe dazu weiter unten) hat. Der EuGH hat dazu im Urteil vom 7. Mai 2009, C-553/07, festgehalten, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre voraussetzt, dass sich die betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei verarbeitet werden und die Verarbeitung zulässig ist, d.h. insbesondere, dass die sie betreffenden Basisdaten richtig sind und dass sie an Empfänger gerichtet sind, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Dies ist insofern erforderlich, um der betroffenen Person u.a. die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung zu ermöglichen (vgl. dazu Rz 49 und 51).Der EuGH hat dazu im Urteil vom 7. Mai 2009, C-553/07, festgehalten, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre voraussetzt, dass sich die betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei verarbeitet werden und die Verarbeitung zulässig ist, d.h. insbesondere, dass die sie betreffenden Basisdaten richtig sind und dass sie an Empfänger gerichtet sind, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Dies ist insofern erforderlich, um der betroffenen Person u.a. die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung zu ermöglichen vergleiche dazu Rz 49 und 51). Soll aber die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung ermöglicht werden, so setzt dies die Beauskunftung der genauen Eintragungen voraus. Würde sich eine Auskunft etwa darauf beschränken, dass abstrakte Datenkategorien wie Arbeitsvertrag, Lohnkonto udgl. verarbeitet werden, könnte ein Begehren auf Richtigstellung denkunmöglich geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne aus der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzbehörde den Bescheid vom 13. Februar 2018, GZ DSB-D122.754/0002-DSB/2018).Soll aber die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung ermöglicht werden, so setzt dies die Beauskunftung der genauen Eintragungen voraus. Würde sich eine Auskunft etwa darauf beschränken, dass abstrakte Datenkategorien wie Arbeitsvertrag, Lohnkonto udgl. verarbeitet werden, könnte ein Begehren auf Richtigstellung denkunmöglich geltend gemacht werden vergleiche in diesem Sinne aus der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzbehörde den Bescheid vom 13. Februar 2018, GZ DSB-D122.754/0002-DSB/2018). Der europäische Gesetzgeber übernahm in der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO („Kategorien personenbezogener Daten“) fast wortgleich den bisherigen Wortlaut zum Auskunftsrecht („Kategorien der Daten“) in Art. 12 lit. a der RL 95/46/EG.Der europäische Gesetzgeber übernahm in der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO („Kategorien personenbezogener Daten“) fast wortgleich den bisherigen Wortlaut zum Auskunftsrecht („Kategorien der Daten“) in Artikel 12, Litera a, der RL 95/46/EG. Anders als das Recht auf Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO beinhaltet das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO keine Ausnahme für den Fall, dass der Antragssteller bereits über die zu beauskunftenden Informationen verfügt.Anders als das Recht auf Information gemäß Artikel 13, und 14 DSGVO beinhaltet das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO keine Ausnahme für den Fall, dass der Antragssteller bereits über die zu beauskunftenden Informationen verfügt. Sofern die Beschwerdegegnerin lediglich als abstrakte Kategorien die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Daten nennt und nicht wie die konkreten Daten lauteten, kann der Beschwerdeführer nicht überprüfen, ob die ihn betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind (vgl. dazu auch den Bescheid vom 26. Juli 2019, GZ DSB-D123.921/0005-DSB/2019).Sofern die Beschwerdegegnerin lediglich als abstrakte Kategorien die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Daten nennt und nicht wie die konkreten Daten lauteten, kann der Beschwerdeführer nicht überprüfen, ob die ihn betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind vergleiche dazu auch den Bescheid vom 26. Juli 2019, GZ DSB-D123.921/0005-DSB/2019). Die Beschwerdegegnerin hat wie unter Punkt C.5. festgestellt, eine Auskunft erteilt, in welcher konkrete über den Beschwerdeführer verarbeitete (personenbezogenen) Daten genannt werden und somit hinsichtlich der über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten eine vollständige Auskunft erteilt.
  3. b)Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  4. b)Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO) Zu beauskunften sind die Zwecke der Verarbeitung iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung iSd. Art. 6 Abs. 1 leg. cit. oder Art. 9 Abs. 2. leg. cit. wird zwar nicht ausdrücklich als Bestandteil der Auskunft genannt, da jedoch ohne diese Information die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung idR. nicht geprüft werden kann, was aber Ziel und Zweck des Auskunftsrechtes ist (vgl ErwGr. 63 S 1 DSGVO), ist die Rechtsgrundlage vom Auskunftsrecht mitumfasst (vgl. Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz. 37; sowie Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO, Rz. 22).Zu beauskunften sind die Zwecke der Verarbeitung iSd. Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung iSd. Artikel 6, Absatz eins, leg. cit. oder Artikel 9, Absatz 2, leg. cit. wird zwar nicht ausdrücklich als Bestandteil der Auskunft genannt, da jedoch ohne diese Information die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung idR. nicht geprüft werden kann, was aber Ziel und Zweck des Auskunftsrechtes ist vergleiche ErwGr. 63 S 1 DSGVO), ist die Rechtsgrundlage vom Auskunftsrecht mitumfasst vergleiche Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz. 37; sowie Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, DSGVO, Rz. 22). Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Auskunft nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO in Hinblick auf Präzision, Transparenz und Verständlichkeit muss eine Auskunft jedoch über die Verarbeitungszwecke im Ergebnis derart nachvollziehbar sein, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch eine betroffene Person überprüft werden kann (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Mai 2009, C-553/07 [Rijkeboer] Rn 49).Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Auskunft nach Artikel 12, Absatz eins, DSGVO in Hinblick auf Präzision, Transparenz und Verständlichkeit muss eine Auskunft jedoch über die Verarbeitungszwecke im Ergebnis derart nachvollziehbar sein, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch eine betroffene Person überprüft werden kann vergleiche Urteil des EuGH vom 7. Mai 2009, C-553/07 [Rijkeboer] Rn 49). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu wie in Punkt C.5. festgestellt als Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das NÖ LAKIS - Akteninformationssystem (AIS) an. Somit sind die Datenverarbeitungszwecke ersichtlich und nachvollziehbar von der Beschwerdegegnerin beauskunftet worden.
  5. c)Auskunft über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  6. c)Auskunft über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO) Der Verantwortliche hat ferner die Kategorien der Daten, die verarbeitet werden, anzugeben. Da bereits nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSGVO die konkret verarbeiteten Daten zu beauskunften sind, liegt der Mehrwert der Zusatzinformation nach Abs. 1 lit. b leg. cit. darin, dass sich die betroffene Person durch eine zusätzliche Auskunft über die Gruppierung bzw. Zusammenfassung nach Art der Daten einen raschen Überblick über die Datenkategorien verschaffen kann (vgl. Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO, Rz. 23; siehe auch Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz. 38).Der Verantwortliche hat ferner die Kategorien der Daten, die verarbeitet werden, anzugeben. Da bereits nach Artikel 15, Absatz eins, Satz 1 DSGVO die konkret verarbeiteten Daten zu beauskunften sind, liegt der Mehrwert der Zusatzinformation nach Absatz eins, Litera b, leg. cit. darin, dass sich die betroffene Person durch eine zusätzliche Auskunft über die Gruppierung bzw. Zusammenfassung nach Art der Daten einen raschen Überblick über die Datenkategorien verschaffen kann vergleiche Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, DSGVO, Rz. 23; siehe auch Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz. 38). Die beauskunfteten Datenkategorien sollen der betroffenen Person eine Grundorientierung bieten, „die sie ansonsten nicht oder zumindest nicht mit vertretbarem zeitlichem Aufwand erlangen könnte. Dementsprechend muss der Verantwortliche die Datenkategorien so bilden, dass sie der betroffenen Person einen raschen und zugleich aussagekräftigen Überblick über seine Datenverarbeitungen ermöglichen.“ (siehe Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO Rz 14).Die beauskunfteten Datenkategorien sollen der betroffenen Person eine Grundorientierung bieten, „die sie ansonsten nicht oder zumindest nicht mit vertretbarem zeitlichem Aufwand erlangen könnte. Dementsprechend muss der Verantwortliche die Datenkategorien so bilden, dass sie der betroffenen Person einen raschen und zugleich aussagekräftigen Überblick über seine Datenverarbeitungen ermöglichen.“ (siehe Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, DSGVO Rz 14). Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO zu seinen „Kategorien personenbezogener Daten“, indem sie in ihrer Auskunft „Name, Adresse, Mailadresse, Daten über eingelangte Schriftstücke (Datum, Kennzeichen, Absender, Art und Anzahl der Beilagen)“ konkret anführte. Somit liegt diesbezüglich eine vollständige Auskunft vor.Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO zu seinen „Kategorien personenbezogener Daten“, indem sie in ihrer Auskunft „Name, Adresse, Mailadresse, Daten über eingelangte Schriftstücke (Datum, Kennzeichen, Absender, Art und Anzahl der Beilagen)“ konkret anführte. Somit liegt diesbezüglich eine vollständige Auskunft vor.
  7. d)Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  8. d)Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO) Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, mitzuteilen.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, mitzuteilen. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 12. Jänner 2023 damit auseinandergesetzt, ob ein Verantwortlicher, wenn dieser Daten gegenüber Empfängern offengelegt hat oder noch offenlegen wird, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger (auf deren Verlangen) mitzuteilen. Eine Beschränkung des Auskunftsrechtes auf Information über die Kategorien von Empfängern sieht der EuGH nur dann vor, wenn es für den Verantwortlichen nicht möglich ist, den oder die Empfänger zu identifizieren oder ein Fall von offenkundiger Unbegründetheit oder exzessiver Antragstellung im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorliegt (vgl. Urteil des EuGH vom 12.01.2023, C-154/21).Eine Beschränkung des Auskunftsrechtes auf Information über die Kategorien von Empfängern sieht der EuGH nur dann vor, wenn es für den Verantwortlichen nicht möglich ist, den oder die Empfänger zu identifizieren oder ein Fall von offenkundiger Unbegründetheit oder exzessiver Antragstellung im Sinne des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO vorliegt vergleiche Urteil des EuGH vom 12.01.2023, C-154/21). Den Feststellungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin keine personenbezogenen Daten an Empfänger übermittelt und aus diesem Grund keine konkreten Empfänger angeführt. Die Auskunft wurde damit in diesem Punkt vollständig erteilt.
  9. e)Geplante Speicherdauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO)
  10. e)Geplante Speicherdauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO) Vom Verantwortlichen sind, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften. Die Beschwerdegegnerin trifft jedenfalls die Verpflichtung eine solche Frist für die Speicherdauer vorzusehen und nach deren Ablauf die Daten des Beschwerdeführers zu löschen oder allfällige Kriterien für eine Speicherdauer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 DSGVO.Vom Verantwortlichen sind, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften. Die Beschwerdegegnerin trifft jedenfalls die Verpflichtung eine solche Frist für die Speicherdauer vorzusehen und nach deren Ablauf die Daten des Beschwerdeführers zu löschen oder allfällige Kriterien für eine Speicherdauer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 5, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, DSGVO. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu ausgeführt, wie lange die betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert werden. Daher liegt in diesem Punkt eine erteilte Auskunft vor.
  11. f)Angaben über Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO)
  12. f)Angaben über Betroffenenrechte und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera e, und f DSGVO) Die Information über die Rechte der betroffenen Person sowie über das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde haben bei Geltendmachung des Auskunftsrechts durch den Betroffenen unaufgefordert zu geschehen. Die Auskunft erschöpft sich hierbei in einem abstrakten Hinweis auf diese Rechte (vgl. Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz. 47; sowie Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO, Rz. 30).Die Information über die Rechte der betroffenen Person sowie über das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde haben bei Geltendmachung des Auskunftsrechts durch den Betroffenen unaufgefordert zu geschehen. Die Auskunft erschöpft sich hierbei in einem abstrakten Hinweis auf diese Rechte vergleiche Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz. 47; sowie Jahnel in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, DSGVO, Rz. 30). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu eine Auskunft erteilt.
  13. g)Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, falls diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO)
  14. g)Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, falls diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO) Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, einschließlich Gegenstand und Mittel der Datenerhebung, zu erteilen. Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO, Rz. 43).Erfasst sind nur verfügbare Informationen, dh, es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO, Rz. 43). Zu diesem Punkt ist eine Auskunft von Seiten der Beschwerdegegnerin nur dann erforderlich, wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Daten nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben wurden. Zudem wurde dies vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Daher hat die Beschwerdeführerin die Auskunft in diesem Punkt nachvollziehbar erteilt.
  15. h)Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO)
  16. h)Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO) Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bei Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen sind.Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO bei Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins, und 4 DSGVO - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen sind. Die Datenverarbeitung, auf welche sich die Entscheidung stützt, hat ausschließlich automatisiert zu erfolgen, das heißt ohne menschliche Einflussnahme. Demzufolge ist e contrario bei menschlicher Einflussnahme nicht von dem durch Art. 22 DSGVO geforderten Maß einer ausschließlich automatisierten Entscheidung zu sprechen. Dieses menschliche Zutun muss aber eine gewisse Qualität erreichen. Der Mensch muss durch Gesamtwürdigung aller verfügbaren Daten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung nehmen. Dazu ist es notwendig, dass er mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist, was jedoch nicht voraussetzt, dass er mit allen Details der automatisierten Verarbeitung vertraut ist (zB Parameter der Scorewert-Berechnung). Eine ausreichende Beeinflussung durch menschliches Zutun wird insb. dann nicht der Fall sein, wenn die Entscheidung ausschließlich mit den automatisiert generierten Daten begründet wird (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 22 DSGVO, Rz. 23).Die Datenverarbeitung, auf welche sich die Entscheidung stützt, hat ausschließlich automatisiert zu erfolgen, das heißt ohne menschliche Einflussnahme. Demzufolge ist e contrario bei menschlicher Einflussnahme nicht von dem durch Artikel 22, DSGVO geforderten Maß einer ausschließlich automatisierten Entscheidung zu sprechen. Dieses menschliche Zutun muss aber eine gewisse Qualität erreichen. Der Mensch muss durch Gesamtwürdigung aller verfügbaren Daten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung nehmen. Dazu ist es notwendig, dass er mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist, was jedoch nicht voraussetzt, dass er mit allen Details der automatisierten Verarbeitung vertraut ist (zB Parameter der Scorewert-Berechnung). Eine ausreichende Beeinflussung durch menschliches Zutun wird insb. dann nicht der Fall sein, wenn die Entscheidung ausschließlich mit den automatisiert generierten Daten begründet wird vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 22, DSGVO, Rz. 23). In Ihrem Schreiben vom 20. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass für die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO bestehe.In Ihrem Schreiben vom 20. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass für die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins, DSGVO bestehe. Somit hat die Beschwerdeführerin in diesem Punkt eine nachvollziehbare Auskunft erteilt.
  17. i)Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation (Art. 15 Abs. 2 DSGVO)
  18. i)Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation (Artikel 15, Absatz 2, DSGVO) Art. 15 Abs. 2 DSGVO normiert, dass, werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, die betroffene Person das Recht hat, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.Artikel 15, Absatz 2, DSGVO normiert, dass, werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, die betroffene Person das Recht hat, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Ihrem Schreiben vom 20. März 2025 mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden oder wurden. Somit hat die Beschwerdegegnerin über die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation eine vollständige Auskunft erteilt.
  19. h)Zur Auskunft über Kopien der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO)
  20. h)Zur Auskunft über Kopien der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) Um dem Erfordernis einer transparenten Information zu entsprechen, kann es mitunter im Einzelfall erforderlich und auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art. 15 DSGVO aber nicht abgeleitet werden (vgl. den Erwägungsgrund 63 der DSGVO, das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 zu C-434/16 und das Erkenntnis des BVwG vom 23. September 2020 zur GZ: W256 2226269-1/13E).Um dem Erfordernis einer transparenten Information zu entsprechen, kann es mitunter im Einzelfall erforderlich und auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Artikel 15, DSGVO aber nicht abgeleitet werden vergleiche den Erwägungsgrund 63 der DSGVO, das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 zu C-434/16 und das Erkenntnis des BVwG vom 23. September 2020 zur GZ: W256 2226269-1/13E). Der EuGH hat in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Inhalt hatte, die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt wird, verneint (vgl. das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 29 bis 32). Der EuGH hat weiters festgehalten, dass eine Zurverfügungstellung einer solchen Kopie dann unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehene Rechte zu ermöglichen (vgl. das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 39 und 54).Der EuGH hat in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zum Inhalt hatte, die Frage, ob Artikel 15, Absatz 3, DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt wird, verneint vergleiche das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 29 bis 32). Der EuGH hat weiters festgehalten, dass eine Zurverfügungstellung einer solchen Kopie dann unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehene Rechte zu ermöglichen vergleiche das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 39 und 54). Demnach regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die Form der Auskunftserteilung.Demnach regelt Artikel 15, Absatz 3, DSGVO lediglich die Form der Auskunftserteilung. Selbige Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (siehe dazu das Erkenntnis vom 3. August 2023 zu Ro 2020/04/0035-5 Rn 26). Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist demnach so zu verstehen, dass, nur falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 als unerlässlich erweist, es also im Einzelfall erforderlich sein kann, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten dem Antragsteller auszufolgen ist.Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO ist demnach so zu verstehen, dass, nur falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Absatz eins und Absatz 2, als unerlässlich erweist, es also im Einzelfall erforderlich sein kann, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten dem Antragsteller auszufolgen ist. Es handelt sich jedoch bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 für die betroffene Person um kein zusätzliches – eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, welches dieser neben Art. 15 Abs. 1 DSGVO eingeräumt ist.Es handelt sich jedoch bei Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 für die betroffene Person um kein zusätzliches – eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, welches dieser neben Artikel 15, Absatz eins, DSGVO eingeräumt ist. Der EuGH und später der VwGH haben in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handelt, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Die Abwägung, ob der betroffenen Person (gegenständlich dem Beschwerdeführer) im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden, ist daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO rechtmäßig gewährt worden ist (vgl. erneut das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21, Rn 29 bis 32; vgl. ferner das Erkenntnis des VwGH vom 3. August 2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 26 sowie das Erkenntnis des BVwG vom 12. August 2023, GZ: W258 2259547-1).Der EuGH und später der VwGH haben in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich bei Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handelt, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Die Abwägung, ob der betroffenen Person (gegenständlich dem Beschwerdeführer) im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden, ist daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO rechtmäßig gewährt worden ist vergleiche erneut das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 zu C-487/21, Rn 29 bis 32; vergleiche ferner das Erkenntnis des VwGH vom 3. August 2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 26 sowie das Erkenntnis des BVwG vom 12. August 2023, GZ: W258 2259547-1). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeuten die obigen Ausführungen, dass die am 20. März 2025 erteilt Auskunft als vollständig erachtet wird. Die erteilte Auskunft ist eine verständliche Kontextualisierung der über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, dass er die durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte wirksam ausüben könnte. Mit der erteilten Auskunft hat die Beschwerdegegnerin eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und es wurde dem Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vollumfänglich Rechnung getragen.Die erteilte Auskunft ist eine verständliche Kontextualisierung der über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, dass er die durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte wirksam ausüben könnte. Mit der erteilten Auskunft hat die Beschwerdegegnerin eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und es wurde dem Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO vollumfänglich Rechnung getragen. Die Auskunft des Beschwerdegegners ist daher, unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des EuGH zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, vollständig.Die Auskunft des Beschwerdegegners ist daher, unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des EuGH zu Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO, vollständig. D.2.2 Zur Auskunft betreffend ein Telefonat der Beschwerdegegnerin mit der Familiengerichtshilfe Beschwerdegegenständlich moniert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, da die Beschwerdegegnerin keine Auskunft darüber erteilt habe, dass diese im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Familiengerichtshilfe Informationen über seine Person an diese weitergegeben habe. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer stets entgegen, dass eine Beauskunftung von Daten, welche die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstiger Personen bereits aufgrund der §§ 8 bis 10 NÖ KJHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DSGVO gesetzlich nicht möglich sei. Dazu führt die Beschwerdegegnerin näher aus, dass das Recht des Obsorgeträgers, des Beschwerdeführers, zum Schutz der minderjährigen Tochter eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Seitens des Beschwerdeführers ist es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt gegenüber der Kindermutter gekommen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch strafrechtlich verurteilt worden. Bei Besuchsübergaben kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben will.Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer stets entgegen, dass eine Beauskunftung von Daten, welche die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstiger Personen bereits aufgrund der Paragraphen 8, bis 10 NÖ KJHG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 4, DSGVO gesetzlich nicht möglich sei. Dazu führt die Beschwerdegegnerin näher aus, dass das Recht des Obsorgeträgers, des Beschwerdeführers, zum Schutz der minderjährigen Tochter eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Seitens des Beschwerdeführers ist es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt gegenüber der Kindermutter gekommen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch strafrechtlich verurteilt worden. Bei Besuchsübergaben kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben will. Der Gewährung des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der im Rahmen eines Telefonates der Beschwerdegegnerin mit der Familiengerichtshilfe über den Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten stehen - wie unter Punkt D.1.2 dargestellt - die Schranken des dem Kindeswohl dienenden § 10 Abs. 5 NÖ KJHG entgegen.Der Gewährung des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der im Rahmen eines Telefonates der Beschwerdegegnerin mit der Familiengerichtshilfe über den Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten stehen - wie unter Punkt D.1.2 dargestellt - die Schranken des dem Kindeswohl dienenden Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG entgegen. Dem Motivenbericht zu § 10 NÖ KJHG vom 15. Oktober 2013 ist auszugsweise zu entnehmen (GS6-G-1000/043-2013, Ltg.-197/K-18-2013, XVIII, GP): „Da der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung - wie vorhin erwähnt - über zahlreiche Daten aus dem Privat- und Familienleben verfügen, die zur Entscheidungsfindung für Maßnahmen der Erziehungshilfen herangezogen werden, ist es aus Gründen der Transparenz der Entscheidungsfindung notwendig, den betreuten Personen Auskunftsrechte zuzugestehen. Eine Einschränkung erfahren die Auskunftsrechte durch eine mögliche Gefährdung des Kindeswohles im Falle der Auskunftserteilung. […]“Dem Motivenbericht zu Paragraph 10, NÖ KJHG vom 15. Oktober 2013 ist auszugsweise zu entnehmen (GS6-G-1000/043-2013, Ltg.-197/K-18-2013, römisch achtzehn, Gesetzgebungsperiode, „Da der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung - wie vorhin erwähnt - über zahlreiche Daten aus dem Privat- und Familienleben verfügen, die zur Entscheidungsfindung für Maßnahmen der Erziehungshilfen herangezogen werden, ist es aus Gründen der Transparenz der Entscheidungsfindung notwendig, den betreuten Personen Auskunftsrechte zuzugestehen. Eine Einschränkung erfahren die Auskunftsrechte durch eine mögliche Gefährdung des Kindeswohles im Falle der Auskunftserteilung. […]“ Des Weiteren wird im Motivenbericht (GS6-G-1000/043-2013, Ltg.-197/K-18-2013, XVIII, GP) zu § 8 wie folgt ausgeführt: „Der Kinder- und Jugendhilfeträger und beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erhalten aus ihrer Aufgabenerfüllung Informationen aus dem Privat- und Familienleben der betreuten Personen, die zumeist dem sensiblen Datenbereich zugerechnet werden müssen. Die Verschwiegenheitspflichten regeln die Weitergabe von Information aus dem Privat- und Familienleben betreuter Personen an Dritte und sind strenger gefasst als die allgemeine Amtsverschwiegenheit. Eine Auskunft soll nur im überwiegenden rechtlichen Interesse der betreuten Personen zulässig sein. […]“Des Weiteren wird im Motivenbericht (GS6-G-1000/043-2013, Ltg.-197/K-18-2013, römisch achtzehn, Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, wie folgt ausgeführt: „Der Kinder- und Jugendhilfeträger und beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erhalten aus ihrer Aufgabenerfüllung Informationen aus dem Privat- und Familienleben der betreuten Personen, die zumeist dem sensiblen Datenbereich zugerechnet werden müssen. Die Verschwiegenheitspflichten regeln die Weitergabe von Information aus dem Privat- und Familienleben betreuter Personen an Dritte und sind strenger gefasst als die allgemeine Amtsverschwiegenheit. Eine Auskunft soll nur im überwiegenden rechtlichen Interesse der betreuten Personen zulässig sein. […]“ Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt: Wie festgestellt, ist im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Verfahren betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin anhängig, welche als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe besorgt. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2025 sowie am 19. Februar 2025 einen Antrag auf Auskunft bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantwortete diesen mit Schreiben vom 24. Februar 2025 sowie mit Schreiben vom 20. März 2025, indem sie diesem alle über die ihn gespeicherten Daten beauskunftete, jedoch eine Auskunft über die Daten, die die minderjährige Tochter betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung aufgrund der §§ 8 - 10 NÖ KJHG, insbesondere des § 10 Abs. 5 NÖ KJHG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO versagte.Wie festgestellt, ist im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Verfahren betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin anhängig, welche als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe besorgt. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2025 sowie am 19. Februar 2025 einen Antrag auf Auskunft bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantwortete diesen mit Schreiben vom 24. Februar 2025 sowie mit Schreiben vom 20. März 2025, indem sie diesem alle über die ihn gespeicherten Daten beauskunftete, jedoch eine Auskunft über die Daten, die die minderjährige Tochter betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung aufgrund der Paragraphen 8, - 10 NÖ KJHG, insbesondere des Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 4, DSGVO versagte. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Familiengerichtshilfe im Rahmen des anhängigen Verfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers nicht alleine seine personenbezogenen Daten, sondern auch die personenbezogenen Daten der minderjährigen Tochter sowie der Kindesmutter betrifft. Wenn die Beschwerdegegnerin daher vorbringt, dass eine Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang nicht erfolgen kann, da diese befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers erheblich gefährdet werden würden, so ist dieser nichts entgegenzuhalten. Ausgehend von der von Grund auf an hohen Gewichtung des Kindeswohles, diese kommt auch aus der DSGVO klar hervor (siehe etwa ErwGr. 38 DSGVO), des stattgefundenen Verfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Vorfall häuslicher Gewalt der Kindesmutter gegenüber in Anwesenheit der Tochter, ist eine Auskunftserteilung über ein Telefongespräch mit der Familiengerichtshilfe im laufenden Verfahren bei der Beschwerdegegnerin nicht im Sinne des Kindeswohles und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ KJHG daher spruchgemäß abzuweisen.Ausgehend von der von Grund auf an hohen Gewichtung des Kindeswohles, diese kommt auch aus der DSGVO klar hervor (siehe etwa ErwGr. 38 DSGVO), des stattgefundenen Verfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Vorfall häuslicher Gewalt der Kindesmutter gegenüber in Anwesenheit der Tochter, ist eine Auskunftserteilung über ein Telefongespräch mit der Familiengerichtshilfe im laufenden Verfahren bei der Beschwerdegegnerin nicht im Sinne des Kindeswohles und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG daher spruchgemäß abzuweisen. D.2.3 Zur Auskunft der Gesprächsdokumentation und interner Dokumentationen Der Beschwerdeführer moniert im gegenständlichen Verfahren, er habe von der Beschwerdeführerin weiterhin keine Dokumentation über die intern dokumentierten Gespräche übermittelt bekommen. An dieser Stelle kann auf die Ausführungen unter „D.2.2 Zur Auskunft betreffend ein Telefonat der Beschwerdegegnerin mit der Familiengerichtshilfe“ verwiesen werden. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass interne Gesprächsaufzeichnungen und interne Dokumentationen im Rahmen des anhängigen Verfahrens bezüglich der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers nicht ausschließlich dessen personenbezogene Daten betreffen, sondern ebenso die personenbezogenen Daten der minderjährigen Tochter. Wenn die Beschwerdegegnerin daher vorträgt, eine Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Gesprächsdokumentation könne nicht erfolgen, da sie befürchtet, dass hierdurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers erheblich gefährdet würden, ist dem nichts entgegenzuhalten und ist dies aus Sicht der Datenschutzbehörde genauso für sämtliche anderen internen Dokumentationen zutreffend. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt „D.2.1 Zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO betreffend personenbezogene Daten des Beschwerdeführers“ entgegenzuhalten, dass aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten, welches neben Art. 15 Abs. 1 DSGVO eingeräumt ist, abgeleitet werden kann.Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt „D.2.1 Zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO betreffend personenbezogene Daten des Beschwerdeführers“ entgegenzuhalten, dass aus Artikel 15, Absatz 3, DSGVO kein Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten, welches neben Artikel 15, Absatz eins, DSGVO eingeräumt ist, abgeleitet werden kann. D.2.4 Zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO betreffend personenbezogene Daten der Tochter des BeschwerdeführersD.2.4 Zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO betreffend personenbezogene Daten der Tochter des Beschwerdeführers Sofern der Beschwerdeführer moniert, er habe keine Auskunft über personenbezogene Daten zu seiner minderjährigen Tochter erhalten, ist dem das Folgende entgegenzuhalten: In diesem Punkt ist ebenso auf die Ausführungen unter „D.2.2 Zur Auskunft betreffend ein Telefonat der Beschwerdegegnerin mit der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ zu verweisen. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass eine Auskunftserteilung betreffend personenbezogene Daten der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, da diese befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers erheblich gefährdet werden würden, so ist dieser nichts entgegenzuhalten. Ausgehend von der von Grund auf an hohen Gewichtung des Kindeswohles, diese kommt auch aus der DSGVO klar hervor (siehe etwa ErwGr. 38 DSGVO), des stattgefundenen Verfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Vorfall häuslicher Gewalt der Kindesmutter gegenüber in Anwesenheit der Tochter, ist eine Auskunftserteilung über personenbezogene Daten der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Kindeswohles und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ KJHG daher spruchgemäß abzuweisen.Ausgehend von der von Grund auf an hohen Gewichtung des Kindeswohles, diese kommt auch aus der DSGVO klar hervor (siehe etwa ErwGr. 38 DSGVO), des stattgefundenen Verfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Vorfall häuslicher Gewalt der Kindesmutter gegenüber in Anwesenheit der Tochter, ist eine Auskunftserteilung über personenbezogene Daten der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Kindeswohles und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG daher spruchgemäß abzuweisen. D.3. Feststellung einer verspäteten Erteilung der Auskunft Verfahrensgegenständlich ist von dem Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 30. April 2025 und 20. August 2025, nachdem diesem ein Parteiengehör gemäß § 24 Abs. 6 DSG gewährt worden ist, vorgebracht worden, dass die Auskünfte nicht vollständig erteilt und darüber hinaus die Auskunft verspätet erteilt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2025 des Beschwerdeführers „Mein erstes Auskunftsbegehren wurde am 14.02.2025 eingebracht. Statt einer fristgerechten und vollständigen Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO erhielt ich zunächst ausweichende und unvollständige Antworten (14.02., 24.02., 27.02.), ohne rechtlich fundierte Begründung. Erst am 20.03.2025, also nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist, wurde mir eine teilhafte Auskunft übermittelt. Eine Verlängerung wurde nicht mitgeteilt oder begründet.“; vgl. Stellungnahme vom 20. August 2025 des Beschwerdeführers „Die Auskunft der BH N*** vom 20.03.2025 ist unvollständig, verspätet und widersprüchlich.“).Verfahrensgegenständlich ist von dem Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 30. April 2025 und 20. August 2025, nachdem diesem ein Parteiengehör gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG gewährt worden ist, vorgebracht worden, dass die Auskünfte nicht vollständig erteilt und darüber hinaus die Auskunft verspätet erteilt worden sei vergleiche Stellungnahme vom 30. April 2025 des Beschwerdeführers „Mein erstes Auskunftsbegehren wurde am 14.02.2025 eingebracht. Statt einer fristgerechten und vollständigen Auskunft gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO erhielt ich zunächst ausweichende und unvollständige Antworten (14.02., 24.02., 27.02.), ohne rechtlich fundierte Begründung. Erst am 20.03.2025, also nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist, wurde mir eine teilhafte Auskunft übermittelt. Eine Verlängerung wurde nicht mitgeteilt oder begründet.“; vergleiche Stellungnahme vom 20. August 2025 des Beschwerdeführers „Die Auskunft der BH N*** vom 20.03.2025 ist unvollständig, verspätet und widersprüchlich.“). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als ursprünglich unrichtig (vgl. Punkt C.4.) bzw. jedenfalls als verspätet (vgl. Punkt C.5. bzw. C.6.) erwiesen hat.Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als ursprünglich unrichtig vergleiche Punkt C.4.) bzw. jedenfalls als verspätet vergleiche Punkt C.5. bzw. C.6.) erwiesen hat. Gleichwohl ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft am 20. März 2025 sowie 31. Juli 2025 - somit vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens - nachgeholt und die ursprüngliche Rechtsverletzung somit beseitigt hat. Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ist aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte - nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag - zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät oder ursprünglich unrichtig erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2018, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018, abrufbar im RIS sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2007, 2006/06/0330 sowie zur aktuellen Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ist aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte - nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag - zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät oder ursprünglich unrichtig erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2018, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018, abrufbar im RIS sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2007, 2006/06/0330 sowie zur aktuellen Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen.Die Beschwerde war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. D.4. Zu Spruchpunkt 2 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzbehörde möge gegen die Beschwerdegegnerin eine Geldstrafe verhängen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Strafe bzw. Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleiteten werden kann. Diesbezüglich gilt nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 § 25 Rz. 1).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleiteten werden kann. Diesbezüglich gilt nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 Paragraph 25, Rz. 1). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.682.914

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