← Österreich

{'item': '2024-0.869.675'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.11.2025 Geschäftszahl2024-0.869.675 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegne

§ 74Rz 3 (Stand 11.5.2020, rdb.at)).

Somit müssen für den sachlichen Anwendungsbereich die beiden Merkmale Verarbeiten von Daten und im Rahmen der übertragenen Aufgaben vorliegen (Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz,

§ 74Rz 9 (Stand 11.5.2020, rdb.at)).

Dass Daten verarbeitet werden und dass dies im Rahmen der Aufgaben der Beschwerdegegnerin erfolgt, ist unstrittig.Paragraph 74, Absatz eins, StPO ermächtigt Staatsanwaltschaften zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben. Absatz 2, legt für die Verarbeitung nähere Rahmenbedingungen und Grundsätze fest (Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz,

Paragraph 74, Rz 3 (Stand 11.5.2020, rdb.at)). Somit müssen für den sachlichen Anwendungsbereich die beiden Merkmale Verarbeiten von Daten und im Rahmen der übertragenen Aufgaben vorliegen (Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz,

Paragraph 74, Rz 9 (Stand 11.5.2020, rdb.at)). Dass Daten verarbeitet werden und dass dies im Rahmen der Aufgaben der Beschwerdegegnerin erfolgt, ist unstrittig. Dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verarbeitet werden dürfen, ergibt sich also aus § 74 Abs. 1 StPO.Dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verarbeitet werden dürfen, ergibt sich also aus Paragraph 74, Absatz eins, StPO. Über die Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung (§ 45 Abs. 2 Z 1 DSG):Über die Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG): Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 StPO konzipieren in weiterer Folge ein Recht auf Löschung von unrichtigen, unvollständigen oder entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten. Gegenständlich wurden weder unrichtige, unvollständige noch entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten verarbeitet. Auch lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine derartige Verarbeitung erkennen und wurden die diesbezügliche Ausführung der Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, StPO konzipieren in weiterer Folge ein Recht auf Löschung von unrichtigen, unvollständigen oder entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten. Gegenständlich wurden weder unrichtige, unvollständige noch entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten verarbeitet. Auch lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine derartige Verarbeitung erkennen und wurden die diesbezügliche Ausführung der Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiteres bestimmt § 75 Abs. 2 StPO, dass der Zugriff auf Namensverzeichnissen zu unterbinden sind, wenn im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines endgültigen Rücktritts von der Verfolgung zehn Jahre ab der Entscheidung abgelaufen sind. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist. Das bedeutet, dass eine Sperre im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch schon vor Ablauf der Frist durchzuführen sein kann (siehe dazu VfGH 29.06.2012, G 7/12). Anzumerken ist, dass Abs. 2 nur die Verminderung der technischen Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten, nicht aber deren Löschung, bewirkt.Weiteres bestimmt Paragraph 75, Absatz 2, StPO, dass der Zugriff auf Namensverzeichnissen zu unterbinden sind, wenn im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines endgültigen Rücktritts von der Verfolgung zehn Jahre ab der Entscheidung abgelaufen sind. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist. Das bedeutet, dass eine Sperre im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch schon vor Ablauf der Frist durchzuführen sein kann (siehe dazu VfGH 29.06.2012, G 7/12). Anzumerken ist, dass Absatz 2, nur die Verminderung der technischen Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten, nicht aber deren Löschung, bewirkt. Darüber hinaus sind nach Ablauf von sechzig Jahren nach einer allfälligen Unterbindung des Zugriffs auf Namensverzeichnisse alle personenbezogenen Daten im direkten Zugriff zu löschen. Auch bei der Frist in § 75 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine Maximalfrist (siehe dazu VfGH 29.06.2012, G 7/12).Darüber hinaus sind nach Ablauf von sechzig Jahren nach einer allfälligen Unterbindung des Zugriffs auf Namensverzeichnisse alle personenbezogenen Daten im direkten Zugriff zu löschen. Auch bei der Frist in Paragraph 75, Absatz 3, StPO handelt es sich um eine Maximalfrist (siehe dazu VfGH 29.06.2012, G 7/12). Gegenständlich wurde das damalige Verfahren des Beschwerdeführers mittels Diversion beendet. Die Staatsanwaltschaft ist mit Schreiben vom

  1. Juni 2017 nach § 38 Abs. 3 SMG endgültig von der Verfolgung zurückgetreten.Gegenständlich wurde das damalige Verfahren des Beschwerdeführers mittels Diversion beendet. Die Staatsanwaltschaft ist mit Schreiben vom
  2. Juni 2017 nach Paragraph 38, Absatz 3, SMG endgültig von der Verfolgung zurückgetreten. Sowohl die zehn Jahres als auch die 60-jährige Frist sind verfahrensgegenständlich grundsätzlich noch nicht abgelaufen. Da es sich bei den Fristen jedoch um Höchst- bzw. Maximalfristen handelt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Betroffenen an der Löschung, die öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung gegeneinander abzuwiegen. So kann auch eine Löschung vor Ablauf der Fristen im Einzelfall geboten sein, wenn die Interessen des Betroffenen an der Löschung überwiegen. Als öffentliche Interessen können die Auffindbarkeit der Daten und die Möglichkeit der Wiedereröffnung des Strafverfahrens - durch Fortführung, Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung - ins Treffen geführt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens verfahrensgegenständlich jedenfalls nicht in Betracht kommt, da die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
  3. Juni 2017 endgültig von der Verfolgung zurückgetreten ist. Dieser endgültige Rücktritt entfaltet Bindungswirkung. Eine Fortführung des Verfahrens ist wäre dementsprechend noch unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme - bei einer diversionellen Erledigung - nach § 205 Abs. 1 erster Satz StPO möglich (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 38 Rz 12 (Stand 1.11.2017, rdb.at))Dem ist entgegenzuhalten, dass eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens verfahrensgegenständlich jedenfalls nicht in Betracht kommt, da die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
  4. Juni 2017 endgültig von der Verfolgung zurückgetreten ist. Dieser endgültige Rücktritt entfaltet Bindungswirkung. Eine Fortführung des Verfahrens ist wäre dementsprechend noch unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme - bei einer diversionellen Erledigung - nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Satz StPO möglich (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 38, Rz 12 (Stand 1.11.2017, rdb.at)) Daher ist weiters zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme verfahrensgegenständlich erfüllt sind. § 352 StPO bestimmt als erste Voraussetzung, dass die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen sein darf. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat nach § 27 Abs. 1 SMG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Daher beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (siehe dazu § 57 Abs. 3 StGB). Somit kommt verfahrensgegenständlich eine Wiederaufnahme nicht in Betracht.Daher ist weiters zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme verfahrensgegenständlich erfüllt sind. Paragraph 352, StPO bestimmt als erste Voraussetzung, dass die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen sein darf. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Daher beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (siehe dazu Paragraph 57, Absatz 3, StGB). Somit kommt verfahrensgegenständlich eine Wiederaufnahme nicht in Betracht. Auch ein Antrag des Beschuldigten auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens § 205 Abs. 1 zweiter Satz StPO ist verfahrensgegenständlich nicht mehr möglich, da dies nur bis zum endgültigen Rücktritt von der Verfolgung beantragbar ist (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,

§ 205Rz 7 (Stand 15.3.2025, rdb.at)).

Verfahrensgegenständlich wurde aber bereits endgültig von der Verfolgung zurückgetreten. Auch ein Antrag des Beschuldigten auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens Paragraph 205, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist verfahrensgegenständlich nicht mehr möglich, da dies nur bis zum endgültigen Rücktritt von der Verfolgung beantragbar ist (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,

Paragraph 205, Rz 7 (Stand 15.3.2025, rdb.at)). Verfahrensgegenständlich wurde aber bereits endgültig von der Verfolgung zurückgetreten. Verfahrensgegenständlich kommt auch eine Widereinsetzung nicht in Betracht. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Auch eine Speicherung im Interesse des Betroffenen wäre grundsätzlich denkbar (vgl. VfSlg. 18.963/2009). Verfahrensgegenständlich gibt es jedoch keine Anhaltspunkte hierfür.Auch eine Speicherung im Interesse des Betroffenen wäre grundsätzlich denkbar vergleiche , VfSlg. 18.963 aus 2009,). Verfahrensgegenständlich gibt es jedoch keine Anhaltspunkte hierfür. Überdies dient die weitere Aufbewahrung grundsätzlich auch dem Zweck der Dokumentation des behördlichen Handelns (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2010, GZ 2009/17/0064 und VwGH
  2. Oktober 2013, GZ 2011/17/0035).Überdies dient die weitere Aufbewahrung grundsätzlich auch dem Zweck der Dokumentation des behördlichen Handelns vergleiche VwGH vom
  3. Februar 2010, GZ 2009/17/0064 und VwGH
  4. Oktober 2013, GZ 2011/17/0035). Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns ist als ergänzender Faktor festzuhalten, dass seitdem endgültige Rücktritt von der Verfolgung vom
  5. Juni 2017 bereits ein beträchtlicher Zeitraum vergangen ist. Verfahrensgegenständlich wird von der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgebracht, dass die weitere Speicherung dieses Eintrags des Beschwerdeführers für die Strafrechtspflege und Gefahrenabwehr erforderlich wären und gibt es hierfür gegenständlich auch keine Anhaltspunkte. Als Interesse für die Löschung seiner Daten führt der Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Übermittlung der noch gespeicherten Daten als Bewerber bei der Polizei abgelehnt worden sei. Ohne Löschung würde ihm daher der Zugang zu einem Beruf verwehrt werden. Weiters ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der VJ- Namensabfrage als durchaus gegeben anzusehen, zumal diese strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn enthielt und daher von einer erhöhten Schutzwürdigkeit auszugehen war (vgl. zur Schutzwürdigkeit von „Strafdaten“ VwSlg. 18.498 A/2012 noch zum DSG 2000).Weiters ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der VJ- Namensabfrage als durchaus gegeben anzusehen, zumal diese strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn enthielt und daher von einer erhöhten Schutzwürdigkeit auszugehen war vergleiche zur Schutzwürdigkeit von „Strafdaten“ VwSlg. 18.498 A/2012 noch zum DSG 2000). Für eine Löschung der Daten spricht auch die Schwere des Delikts nach § 27 SMG. Für eine Löschung der Daten spricht auch die Schwere des Delikts nach Paragraph 27, SMG. Weiters ist anzumerken, dass bei eine Verurteilung nach § 27 Abs. 1 SMG die Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 3 TilgG bereits abgelaufen wäre. Das Strafmaß von § 27 Abs. 1 SMG beträgt nämlich 360 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Damit würde der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung bessergestellt werden als im Fall der Diversion.Weiters ist anzumerken, dass bei eine Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG die Tilgungsfrist von fünf Jahren nach Paragraph 3, TilgG bereits abgelaufen wäre. Das Strafmaß von Paragraph 27, Absatz eins, SMG beträgt nämlich 360 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Damit würde der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung bessergestellt werden als im Fall der Diversion. Die Beschwerdegegnerin hat in Ihrer Stellungnahme verfahrensgegenständlich jedenfalls auch keine Interessenabwägung vorgenommen. Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde aufgrund der oben durchgeführten Interessenabwägung und Überlegungen zum Ergebnis, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Löschung seiner Daten gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen. Da die Fristen für die Löschung in §§ 75 Abs. 2 und 3 StPO als Maximalfristen angesehen werden und die weitere Speicherung der durchgeführten Interessenabwägung nicht standhalten konnte, mangelt es der Verarbeitung an einer gesetzlichen Grundlage. Daher ist die weiter Speicherung der diversionellen Erledigung des Beschwerdeführer unrechtmäßig.Da die Fristen für die Löschung in Paragraphen 75, Absatz 2, und 3 StPO als Maximalfristen angesehen werden und die weitere Speicherung der durchgeführten Interessenabwägung nicht standhalten konnte, mangelt es der Verarbeitung an einer gesetzlichen Grundlage. Daher ist die weiter Speicherung der diversionellen Erledigung des Beschwerdeführer unrechtmäßig. D.
  6. Zu Spruchpunkt 2 Die Datenschutzbehörde verfügt gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, u.a. einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen.Die Datenschutzbehörde verfügt gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, u.a. einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Nach Judikatur des BVwG ist es zulässig, dass die Datenschutzbehörde auch im Beschwerdeverfahren von ihren in Art. 58 Abs. 2 DSGVO normierten Befugnissen amtswegig Gebrauch macht (vgl. das dg. Erkenntnis vom
  7. November 2022, Zl. W274 2237056-1/8E; zuletzt bestätigt mit Erkenntnis vom
  8. Juli 2024, GZ: W108 2284491-1/15E).Nach Judikatur des BVwG ist es zulässig, dass die Datenschutzbehörde auch im Beschwerdeverfahren von ihren in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO normierten Befugnissen amtswegig Gebrauch macht vergleiche das dg. Erkenntnis vom
  9. November 2022, Zl. W274 2237056-1/8E; zuletzt bestätigt mit Erkenntnis vom
  10. Juli 2024, GZ: W108 2284491-1/15E). Die Überlegungen des BVwG stehen auch in Einklang mit der Judikatur die EuGH, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, im Falle von festgestellten Unzulänglichkeiten von ihren Abhilfebefugnissen Gebrauch zu machen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  11. Juli 2020 C-311/18 Rz 111).Die Überlegungen des BVwG stehen auch in Einklang mit der Judikatur die EuGH, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, im Falle von festgestellten Unzulänglichkeiten von ihren Abhilfebefugnissen Gebrauch zu machen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  12. Juli 2020 C-311/18 Rz 111). Verfahrensgegenständlich war der Beschwerdegegnerin daher die Löschung aufzutragen und spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2024.0.869.675

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.