Vm. § 24 Abs. 1 DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG vertreten in ständiger Judikatur die Ansicht, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren
, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt vergleiche etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1). In der Beschwerde vom 18. September 2024 wurde das Recht auf Löschung
Daher ist lediglich eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Verletzung des Rechts auf Löschung vorliegt.In der Beschwerde vom 18. September 2024 wurde das Recht auf Löschung
Daher ist lediglich eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Verletzung des Rechts auf Löschung vorliegt. C.2. Zum Recht auf Löschung
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall). Darüber hinaus ist der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a-f DSGVO genannten Gründe vorliegt.
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall). Darüber hinaus ist der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, lit. a-f DSGVO genannten Gründe vorliegt. Das Recht auf Löschung
1 und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Art. 17 Abs. 3 lit. a bis lit. e DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor.Das Recht auf Löschung
, Absatz eins, und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Artikel 17, Absatz 3, Litera a bis Litera e, DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Artikel 17, Absatz 3, DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor.
3 lit. b und e DSGVO ist das Recht auf Löschung jedoch ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung u. a. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die dem Verantwortlichen nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten auferlegt wurde, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die Verfolgung von Rechtsansprüchen in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder anderen außergerichtlichen Verfahren sowohl gegenüber der betroffenen Person als auch gegenüber Dritten erfasst (Erwägungsgründe 52 und 111).
, Absatz 3, Litera b, und e DSGVO ist das Recht auf Löschung jedoch ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung u. a. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die dem Verantwortlichen nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten auferlegt wurde, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die Verfolgung von Rechtsansprüchen in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder anderen außergerichtlichen Verfahren sowohl gegenüber der betroffenen Person als auch gegenüber Dritten erfasst (Erwägungsgründe 52 und 111). C.3. Zum Spruchpunkt 1
des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre. Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor ist
DokG 2020 die datenschutzrechtliche verantwortliche Stelle
Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schüler:innen hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen.Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor ist
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BilDokG 2020 die datenschutzrechtliche verantwortliche Stelle
, Ziffer 7, DSGVO für die Evidenzen der Schüler:innen hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen. Diese haben
Schulpflichtgesetz 1985 für Zwecke der Ermittlung der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen die in § 5 Abs. 3 und 4 BildokG 2020 angeführten Daten zu verarbeiten. Darin sind unter anderem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art der Erfüllung der Schulpflicht und andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten sowie die Daten der Erziehungsberechtigten angeführt.Diese haben
Paragraph 16, Schulpflichtgesetz 1985 für Zwecke der Ermittlung der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen die in Paragraph 5, Absatz 3, und 4 BildokG 2020 angeführten Daten zu verarbeiten. Darin sind unter anderem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art der Erfüllung der Schulpflicht und andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten sowie die Daten der Erziehungsberechtigten angeführt. Die Datenschutzbehörde hält fest, dass mit einer „Schulabmeldung“ iSd § 33 Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) jedenfalls nicht die Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes umgangen werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 7 SchUG, wonach die Schulleiterin, wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt,
Abs. 2 (z.B. durch Abmeldung) aufhört, Schüler einer Schule zu sein, unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. Die Bildungsdirektion hat dann für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen.Die Datenschutzbehörde hält fest, dass mit einer „Schulabmeldung“ iSd Paragraph 33, Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) jedenfalls nicht die Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes umgangen werden kann. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 7, SchUG, wonach die Schulleiterin, wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt,
Absatz 2, (z.B. durch Abmeldung) aufhört, Schüler einer Schule zu sein, unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. Die Bildungsdirektion hat dann für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen. Im Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (BilDokG 2020) unter § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Abs. 3 und 4 ist normiert, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes verpflichtet ist, schülerinnen- und schülerbezogene Daten wie Name (vgl. § 5 Abs. 3 Z 6 BilDokG 2020), Geburtsdatum (vgl. § 5 Abs. 3 Z 7 BilDokG 2020), Staatsangehörigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 Z 8 BilDokG 2020), Geschlecht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 9 BilDokG 2020), postalische Anschrift (vgl. § 5 Abs. 3 Z 10 BilDokG 2020), erstes Jahr der allg. Schulpflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 11 BilDokG 2020), Art der Erfüllung der Schulpflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 2 BilDokG 2020), sowie andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf
Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten
Anlage 2 Z 9. (vgl. § 5 Abs. 3 Z 16 BilDokG 2020) zu verarbeiten. Auch fußt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (konkret des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums sowie Kontaktdaten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation) auf der gesetzlichen Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Anlage 2 Z 20).Im Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (BilDokG 2020) unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, und 4 ist normiert, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes verpflichtet ist, schülerinnen- und schülerbezogene Daten wie Name vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, BilDokG 2020), Geburtsdatum vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, BilDokG 2020), Staatsangehörigkeit vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 8, BilDokG 2020), Geschlecht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9, BilDokG 2020), postalische Anschrift vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 10, BilDokG 2020), erstes Jahr der allg. Schulpflicht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 11, BilDokG 2020), Art der Erfüllung der Schulpflicht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BilDokG 2020), sowie andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf
Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten
Anlage 2 Ziffer 9, vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 16, BilDokG 2020) zu verarbeiten. Auch fußt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (konkret des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums sowie Kontaktdaten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation) auf der gesetzlichen Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Anlage 2 Ziffer 20,). In ihrer Funktion als Bildungsdirektion ist die Beschwerdegegnerin
Vm §§ 11, 13 und 16 SchPflG iVm § 33 SchUG iVm §§ 4 und 5 BilDokG 2020 verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der noch unter die neunjährige Schulpflicht fallenden Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu verarbeiten. Dadurch sind diese Daten
3 lit. b DSGVO von einer Löschung ausgenommen.In ihrer Funktion als Bildungsdirektion ist die Beschwerdegegnerin
PflG in Verbindung mit Paragraph 33, SchUG in Verbindung mit Paragraphen 4, und 5 BilDokG 2020 verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der noch unter die neunjährige Schulpflicht fallenden Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu verarbeiten. Dadurch sind diese Daten
C.
1 lit. f DSGVO stützen (siehe dazu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO letzter Satz).Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellt vergleiche etwa Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung; siehe dazu auch das Urteil des EuGH vom 17. Juni 2021, C-597/19 Rz 108 ff). Eine staatliche Einrichtung kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von berechtigten Interessen
, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützen (siehe dazu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO letzter Satz). Wenn die Beschwerdegegnerin meint, dass die „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ den Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO erfülle, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass diese Regelung erst dann in zeitlicher Hinsicht greift, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von (bzw. gegen) Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen reicht nicht aus (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO-Kommentar [2017], Art. 17, Rz. 83).Wenn die Beschwerdegegnerin meint, dass die „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ den Tatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO erfülle, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass diese Regelung erst dann in zeitlicher Hinsicht greift, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von (bzw. gegen) Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen reicht nicht aus vergleiche Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO-Kommentar [2017], Artikel 17,, Rz. 83). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Löschbegehren gegen einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ebenfalls ausgesprochen, dass der bloß allgemeine Hinweis, es wären noch „entsprechende Verfahren anhängig“, nicht ausreichend ist. Vielmehr muss im Einzelfall konkret dargelegt werden, weshalb nach Abschluss eines Verfahrens eine „Notwendigkeit zur Aufbewahrung der Unterlagen betreffend das Privatleben“ des Betroffenen besteht. Ferner ist darzulegen, welche konkreten Verfahren noch anhängig sind, die in Verbindung mit den Unterlagen des bereits abgeschlossenen Verfahrens bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
2 lit. c DSGVO anzuweisen, die Daten des Drittbeschwerdeführers zu löschen. Die Beschwerdegegnerin war daher
, Absatz 2, Litera c, DSGVO anzuweisen, die Daten des Drittbeschwerdeführers zu löschen. Eine Frist von 4 Wochen (ab Rechtskraft) scheint angemessen, um eine entsprechende Löschung durchzuführen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.710.441
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.