← Österreich

{'item': '2025-0.899.976'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.11.2025 Geschäftszahl2025-0.899.976 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.899.976 vo

§ 1

DSG wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Erich A*** (Beschwerdeführer) vom 24. Juni 2025 gegen Dieter N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung

Paragraph eins, DSG wie folgt:  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4,, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Das Verfahren wurde aufgrund einer Datenschutzbeschwerde von Erich A*** (Beschwerdeführer) vom

  1. Juni 2025 gegen Dieter N*** (Beschwerdegegner) eingeleitet. Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner in dessen Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden ist, indem er unrechtmäßig eine Lichtbildaufnahme von diesem angefertigt hat.Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner in dessen Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden ist, indem er unrechtmäßig eine Lichtbildaufnahme von diesem angefertigt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
  2. Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich um den grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer < *68/2 >, KG 7*4*1 W***stätten. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer < *
  3. >, KG 7*4*1 W***stätten. Die Grundstücke der Verfahrensparteien grenzen unmittelbar aneinander an. Die Lage des Grundstücks mit der Grundstücksnummer < *68/2 >, KG 7*4*1 W***stätten, stellt sich folgendermaßen dar (Formatierung nicht 1:1): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild (Luftbild mit gelber Flächenmarkierung) in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt ein halbmondförmiges, unbebautes Grundstück im Bogen einer Straße innerhalb einer ländlichen Siedlung.] Die Lage des Grundstücks mit der Grundstücksnummer < *
  4. >, KG 7*4*1 W***stätten, stellt sich folgendermaßen dar (Formatierung nicht 1:1): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild (Luftbild mit gelber Flächenmarkierung) in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt ein Grundstück, das zusammen mit dem Grundstück < *68/2 > einen annähernden Halbkreis bildet und mit mehreren Gebäuden bebaut ist.] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  5. Juni 2025, verbessert am
  6. September 2025 und
  7. September 2025, des Beschwerdeführers, der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  8. Oktober 2025, ho eingelangt am
  9. Oktober 2025, sowie einer amtswegigen Abfrage am
  10. November 2025 der jeweiligen Liegenschaft der beiden Verfahrensparteien in dem Digitalen Katasterplan des Landes Kärnten, abrufbar unter der URL < https://gis.ktn.gv.at/webgisviewer/atlas-mobile/map/Basiskarten/*** > und den amtswegig durchgeführten Grundbuchsauszügen vom
  11. November
  12. Die beiden amtswegig vorgenommenen Grundbuchsauszüge liegen dem Verfahrensakt bei. Die Feststellungen unter Punkt 1 sind von den Verfahrensparteien während des laufenden Verfahrens nicht bestritten worden und daher unstrittig.
  13. Der Beschwerdegegner hat vom Beschwerdeführer am
  14. Juni 2025 zwischen 11:00 Uhr und 11:15 Uhr eine Lichtbildaufnahme angefertigt, als dieser mit seinem Rasenmäher der Marke Husqvarna Mähtätigkeiten auf seinem Grundstück mit der Grundstücksnummer *66, KG 7*4*1 W***stätten, verrichtet hat. Unmittelbar zeitlich vorgelagert hat der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle die direkt angrenzende Liegenschaft mit der Grundstücksnummer *68/2, KG 7*4*1 W***stätten, des Beschwerdegegners betreten bzw. mit dem Rasenmäher befahren und dabei die Grundstücksgrenze überschritten. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdegegner das Lichtbild vom Beschwerdeführer aufgenommen, um den Tatbestand der Besitzstörung festzuhalten. Der Beschwerdegegner hat nachgelagert weitere Lichtbilder von der gemähten Fläche auf seinem Grundstück aufgenommen, auf welchen der Beschwerdeführer nicht abgebildet gewesen ist. Die durch den Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer am
  15. Juni 2025 angefertigte Lichtbildaufnahme gestaltet sich grafisch wie folgt (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt einen Mann auf einem selbstfahrenden Rasenmäher vor dem Tor einer Hofeinfahrt.] Lichtbildaufnahme des Beschwerdegegners von der „übermähten“ Fläche auf dessen Liegenschaft mit der Grundstücksnummer *68/2, KG 7*4*1 W***stätten (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt das oben Beschriebene.] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Eingabe vom
  16. September 2025 des Beschwerdeführers und der Stellungahme vom
  17. Oktober 2025, ho eingelangt am
  18. Oktober 2025, des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass dieser aufgrund der Verengung (von 1,6 Meter auf 20 Zentimeter) das Grundstück mit der Grundstücksnummer *66, KG 7*4*1 W***stätten, einige Zentimeter „übermäht“ und hierdurch die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdegegners überschritten hat. In der Stellungnahme vom
  19. Oktober 2025, ho eingelangt am
  20. Oktober 2025, bringt der Beschwerdegegner vor, dass dieser sowohl ein Lichtbild vom Beschwerdeführer am Rasenmäher als auch nachgelagert ein Bild von jener Fläche aufgenommen hat, welche vom Beschwerdeführer gemäht worden ist. Die von der Partei geschilderte Vorgangsweise erweist sich als nachvollziehbar.
  21. Der Beschwerdegegner hat das am
  22. Juni 2025 vom Beschwerdeführer aufgenommene Lichtbild an seinen Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard B*** weitergeleitet und dieser übermittelte daraufhin dem Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert mit
  23. Juni 2025, samt einer Unterlassungserklärung wegen einer Besitzstörung im Anhang. Der Beschwerdeführer hat die Unterlassungserklärung am
  24. Juni 2025 unterzeichnet. Screenshot des Schreibens vom
  25. Juni 2025 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original als Screenshot in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es enthält, wie oben dargestellt, die anwaltliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Unterlassungserklärung abzugeben.] Screenshot der unterzeichneten Unterlassungserklärung durch den Beschwerdeführer vom
  26. Juni 2025 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original als Screenshot in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es enthält, wie oben dargestellt, die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Unterlassungserklärung samt Verpflichtung, dem Beschwerdegegner € 280,- an Anwaltskosten zu ersetzen.] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme vom
  27. Oktober 2025, ho eingelangt am
  28. Oktober 2025, des Beschwerdegegners und die darin enthaltenen Beilagen (insbesondere das Schreiben vom
  29. Juni 2025). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  30. Allgemeines zum Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSGD.
  31. Allgemeines zum Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 des ersten Hauptstückes des DSG verstößt.Gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, des ersten Hauptstückes des DSG verstößt. § 24 Abs. 1 DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
  32. Hauptstück verstößt. Personenbezogene Daten iSv Art. 4 Z 1 DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.Paragraph 24, Absatz eins, DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
  33. Hauptstück verstößt. Personenbezogene Daten iSv Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine kamerabasierte Vorrichtung, die personenbezogene Daten wie etwa Bilder oder auch Videos, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnet und speichert, ist eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. EuGH
  34. Dezember 2019, C-708/18, TK/ Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 35 bzw. EuGH
  35. Dezember 2014 C-212/13 [Ryneš] Rz 2).Eine kamerabasierte Vorrichtung, die personenbezogene Daten wie etwa Bilder oder auch Videos, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnet und speichert, ist eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vergleiche EuGH
  36. Dezember 2019, C-708/18, TK/ Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 35 bzw. EuGH
  37. Dezember 2014 C-212/13 [Ryneš] Rz 2). Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft (OGH
  38. November 2020, 6 Ob 150/19f). Ein (elektronisches) Lichtbild einer darauf erkennbaren natürlichen Person stellt zweifelsfrei ein personenbezogenes Datum iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO dar.Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft (OGH
  39. November 2020, 6 Ob 150/19f). Ein (elektronisches) Lichtbild einer darauf erkennbaren natürlichen Person stellt zweifelsfrei ein personenbezogenes Datum iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar. Der Begriff der „Verarbeitung“ wird definiert in Art. 4 Z 2 DSGVO als jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung‘‘.Der Begriff der „Verarbeitung“ wird definiert in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO als jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung‘‘. Gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist ein Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist ein Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner unstrittig als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO in Form einer Lichtbildaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer unstrittig ersichtlich ist, mittels eines digitalen Endgeräts angefertigt (vgl. Punkt 2 und Punkt 3 der Feststellungen).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner unstrittig als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO in Form einer Lichtbildaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer unstrittig ersichtlich ist, mittels eines digitalen Endgeräts angefertigt vergleiche Punkt 2 und Punkt 3 der Feststellungen). Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG ist daher eröffnet.Der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist daher eröffnet. D.
  40. Prüfgegenstand Beschwerdegegenständlich geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  41. Juni 2025, verbessert am
  42. September 2025 und
  43. September 2025, des Beschwerdeführers hervor, dass er sich durch den Beschwerdegegner

§ 1DSG als verletzt erachtet, weil dieser von ihm eine Lichtbildaufnahme am 7.

Juni 2025 zwischen 11:00 Uhr und 11:15 Uhr angefertigt hat, als dieser Mähtätigkeiten nachgegangen ist.Beschwerdegegenständlich geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom

  1. Juni 2025, verbessert am
  2. September 2025 und
  3. September 2025, des Beschwerdeführers hervor, dass er sich durch den Beschwerdegegner

Paragraph eins, DSG als verletzt erachtet, weil dieser von ihm eine Lichtbildaufnahme am 7. Juni 2025 zwischen 11:00 Uhr und 11:15 Uhr angefertigt hat, als dieser Mähtätigkeiten nachgegangen ist. D.3. In der Sache Einleitend merkt die Datenschutzbehörde an, dass nach der gefestigten nationalen Rechtsprechung und des EuGH eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57).Einleitend merkt die Datenschutzbehörde an, dass nach der gefestigten nationalen Rechtsprechung und des EuGH eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Fallgegenständlich ist unstrittig, dass die Lichtbildaufnahme des Beschwerdeführers weder in seinem lebenswichtigen Interesse noch auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt ist. Verfahrensgegenständlich kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen Dritter“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, weshalb in Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und Dritter (des Beschwerdegegners) zu erfolgen hat.Verfahrensgegenständlich kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen Dritter“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht, weshalb in Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und Dritter (des Beschwerdegegners) zu erfolgen hat. Art. 6 DSGVO regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, das „Ob“ der Datenverarbeitung, und ist somit eine Kernbestimmung der DSGVO. Sie steht in einem engen Zusammenhang - wie oben bereits dargelegt - mit den in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätzen der Verarbeitung.Artikel 6, DSGVO regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, das „Ob“ der Datenverarbeitung, und ist somit eine Kernbestimmung der DSGVO. Sie steht in einem engen Zusammenhang - wie oben bereits dargelegt - mit den in Artikel 5, DSGVO normierten Grundsätzen der Verarbeitung. Art. 6 Abs. 1 lit. f ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten (vgl. Art. 4 Z 10) erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art. 7 lit. f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der Datenschutzbehörde und dem Obersten Gerichtshof in deren Entscheidungspraxis herangezogen wird (vgl. Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37 bzw. zuletzt in der Rechtssache C-394/23 vom 9. Jänner 2025 Rn. 45):Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten vergleiche Artikel 4, Ziffer 10,) erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der Datenschutzbehörde und dem Obersten Gerichtshof in deren Entscheidungspraxis herangezogen wird vergleiche Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37 bzw. zuletzt in der Rechtssache C-394/23 vom 9. Jänner 2025 Rn. 45): i. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, ii. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz. 49, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).“Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz. 49, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).“ Bei der verfahrensgegenständlich durchzuführenden Interessenabwägung sind somit zuallererst die berechtigten Interessen der Verfahrensparteien zu gewichten. Zu Punkt

  1. i)Vorliegen eines berechtigten Interesses In Bezug auf die Wahrung des „berechtigten Interesses“ ist auszuführen, dass dieser Begriff in der Datenschutzgrundverordnung nicht definiert ist, jedoch hat der EuGH bereits entschieden, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gilt (vgl. EuGH in der Rechtssache C - 21/22 vom 4. Oktober 2024 oder auch Entscheidung des EuGH vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).In Bezug auf die Wahrung des „berechtigten Interesses“ ist auszuführen, dass dieser Begriff in der Datenschutzgrundverordnung nicht definiert ist, jedoch hat der EuGH bereits entschieden, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gilt vergleiche , EuGH in der Rechtssache C - 21/22 vom 4. Oktober 2024 oder auch Entscheidung des EuGH vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76). Wie sich auch aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der den Begriff „berechtigtes Interesse“ betrifft, hat der Unionsgesetzgeber nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist. Der Begriff „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist (vgl. EuGH C-621/22 vom 4. Oktober 2024 Rz 39 und Rz 40).Wie sich auch aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der den Begriff „berechtigtes Interesse“ betrifft, hat der Unionsgesetzgeber nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist. Der Begriff „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verlangt, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist vergleiche EuGH C-621/22 vom 4. Oktober 2024 Rz 39 und Rz 40). Es ermöglichen jedoch nicht alle Interessen einem Verantwortlichen, sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage zu berufen. Der EuGH hat klargestellt, dass der erste Schritt bei der Beurteilung, ob Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gültige Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, darin besteht, zu prüfen, ob das vom Verantwortlichen verfolgte Interesse als „berechtigt“ angesehen werden kann.Es ermöglichen jedoch nicht alle Interessen einem Verantwortlichen, sich auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als Rechtsgrundlage zu berufen. Der EuGH hat klargestellt, dass der erste Schritt bei der Beurteilung, ob Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als gültige Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, darin besteht, zu prüfen, ob das vom Verantwortlichen verfolgte Interesse als „berechtigt“ angesehen werden kann. Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdegegner als dessen konkretes Interesse vorgebracht, dass dieser die Lichtbildaufnahme zur Dokumentation bzw. zu Beweissicherungszwecken einer Besitzstörung angefertigt hat (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 des Beschwerdegegners), weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mähtätigkeiten die Grundstücksgrenze überschritten hat und sich auf dem Grundstück des Beschwerdegegners für einen gewissen Zeitraum befunden hat.Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdegegner als dessen konkretes Interesse vorgebracht, dass dieser die Lichtbildaufnahme zur Dokumentation bzw. zu Beweissicherungszwecken einer Besitzstörung angefertigt hat vergleiche Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 des Beschwerdegegners), weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mähtätigkeiten die Grundstücksgrenze überschritten hat und sich auf dem Grundstück des Beschwerdegegners für einen gewissen Zeitraum befunden hat. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich unstrittig, dass das Interesse des Beschwerdegegners jedenfalls rechtmäßig ist, weil dieses weder gegen ein Recht der Europäischen Union noch ein nationalen Recht verstößt (vgl. EuGH, C-621/22, Rn. 40). Dieser hat zudem sein Interesse klar und verständlich formuliert, nämlich den Schutz seines Eigentums vor den Eingriffen unberechtigter Dritter, welches im Zuge der Mäharbeiten des Beschwerdeführers - aus Sicht des Beschwerdegegners - beeinträchtigt worden ist.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich unstrittig, dass das Interesse des Beschwerdegegners jedenfalls rechtmäßig ist, weil dieses weder gegen ein Recht der Europäischen Union noch ein nationalen Recht verstößt vergleiche EuGH, C-621/22, Rn. 40). Dieser hat zudem sein Interesse klar und verständlich formuliert, nämlich den Schutz seines Eigentums vor den Eingriffen unberechtigter Dritter, welches im Zuge der Mäharbeiten des Beschwerdeführers - aus Sicht des Beschwerdegegners - beeinträchtigt worden ist. Nicht nur der EuGH, sondern auch der Europäische Datenschutzausschuss hat in seinen Leitlinien vom 29. Jänner 2020 („Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte“, 3/2019) bereits festgehalten, dass das geltend gemachte Interesse nicht nur hypothetisch sein darf (vgl. Näheres im nächsten Punkt ii). Das Interesse des Beschwerdegegners ist gegenständlich auch nicht bloß theoretischer Natur, sondern war im gegenständlichen Einzelfall gegeben, weil dieser das Lichtbild für den geltend gemachten Besitzstörungsvorfall - welcher nachgelagert vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist - anlassbezogen angefertigt hat (vgl. EuGH, C-708/18, Rn. 44 bzw. auch die Leitlinien 1/2024 zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, Version 1.0, angenommen am 8. Oktober 2024).Nicht nur der EuGH, sondern auch der Europäische Datenschutzausschuss hat in seinen Leitlinien vom 29. Jänner 2020 („Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte“, 3 aus 2019,) bereits festgehalten, dass das geltend gemachte Interesse nicht nur hypothetisch sein darf vergleiche Näheres im nächsten Punkt ii). Das Interesse des Beschwerdegegners ist gegenständlich auch nicht bloß theoretischer Natur, sondern war im gegenständlichen Einzelfall gegeben, weil dieser das Lichtbild für den geltend gemachten Besitzstörungsvorfall - welcher nachgelagert vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist - anlassbezogen angefertigt hat vergleiche EuGH, C-708/18, Rn. 44 bzw. auch die Leitlinien 1 aus 2024, zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, Version 1.0, angenommen am 8. Oktober 2024). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Interesse des Beschwerdegegners jedenfalls als berechtigt angesehen werden kann. Zu Punkt
  2. ii)Erforderlichkeit Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2025 zu GZ W211 2288825-1/7E mitunter ausgesprochen, dass die Erforderlichkeit bei der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich (wie im gegenständlichen Anlassfall) nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die angefertigte Lichtbildaufnahme in der gewählten Form geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, dem Zweck angemessen und erforderlich ist sowie ob der Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann, die weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person eingreifen. Verfahrensgegenständlich ist von dem Beschwerdegegner vorgebracht worden, dass dieser lediglich eine Lichtbildaufnahme von dem Beschwerdeführer aufgenommen hat, um eine unmittelbare zeitlich davor gelagerte erfolgte Besitzstörung zu dokumentieren. Es wird von der Datenschutzbehörde nicht verkannt, dass die Lichtbildaufnahme des Beschwerdeführers erst kurze Zeit nach dessen erfolgter Grundstücksübertretung aufgenommen worden ist. Diese dient jedoch für den objektiven Nachweis darüber, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Rasenmäher in zeitlicher und örtlicher Nähe zu jenem Teil der Liegenschaft des Beschwerdegegners befunden hat, welche teilweise von diesem gemäht worden ist. Mittels weiterer Lichtbildaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, hat der Beschwerdegegner die betroffene Fläche seiner Liegenschaft aufgenommen. Die vorliegenden Lichtbilder sind zweifelsfrei dazu geeignet, um die vorliegende IST-Situation zu dokumentieren. Eine Datenverarbeitung darf zudem nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und muss auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO). Es wird von der Datenschutzbehörde nicht verkannt, dass die Lichtbildaufnahme des Beschwerdeführers erst kurze Zeit nach dessen erfolgter Grundstücksübertretung aufgenommen worden ist. Diese dient jedoch für den objektiven Nachweis darüber, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Rasenmäher in zeitlicher und örtlicher Nähe zu jenem Teil der Liegenschaft des Beschwerdegegners befunden hat, welche teilweise von diesem gemäht worden ist. Mittels weiterer Lichtbildaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, hat der Beschwerdegegner die betroffene Fläche seiner Liegenschaft aufgenommen. Die vorliegenden Lichtbilder sind zweifelsfrei dazu geeignet, um die vorliegende IST-Situation zu dokumentieren. Eine Datenverarbeitung darf zudem nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und muss auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera b und Litera c, DSGVO). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdegegner die Bildaufnahme ausschließlich zum Zwecke der Beweissicherung verwendet und in Folge an dessen Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard B*** weitergeleitet hat, welcher dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsschreiben aufgrund der monierten Besitzstörung übermittelte, welches von diesem auch am 22. Juni 2025 unterzeichnet worden ist. Im gegenständlichen Einzelfall hat in der Gesamtbetrachtung weder eine uferlose noch eine willkürliche Bildverarbeitung stattgefunden, sondern ist vielmehr lediglich bewusst ein Lichtbild von dem Beschwerdeführer für den Zweck des Nachweises eines Besitzstörungsvorfalls aufgenommen worden, das auch nur für jenen Zweck in Folge verarbeitet worden ist. Die Anfertigung des gegenständlichen Lichtbildes und die Weiterleitung an den Rechtsanwalt erscheinen dafür erforderlich, gestalten sich als nicht sehr eingriffsintensiv und ist aus Sicht der Datenschutzbehörde kein gelinderes Mittel zur Dokumentation der damaligen Gegebenheiten denkbar. Es handelt sich somit um eine anlassbezogene angefertigte Lichtbildaufnahme, welche das erforderliche Maß nicht überschritten hat. Damit ist er der Anforderung einer möglichst gelinden Ausführung gerecht geworden. Dies ist auch im Sinne des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist daher als erforderlich anzusehen.Die Anfertigung des gegenständlichen Lichtbildes und die Weiterleitung an den Rechtsanwalt erscheinen dafür erforderlich, gestalten sich als nicht sehr eingriffsintensiv und ist aus Sicht der Datenschutzbehörde kein gelinderes Mittel zur Dokumentation der damaligen Gegebenheiten denkbar. Es handelt sich somit um eine anlassbezogene angefertigte Lichtbildaufnahme, welche das erforderliche Maß nicht überschritten hat. Damit ist er der Anforderung einer möglichst gelinden Ausführung gerecht geworden. Dies ist auch im Sinne des Datenminimierungsgrundsatzes nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist daher als erforderlich anzusehen. Die Datenschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die anlassbezogene Anfertigung von Bildmaterial in vertretbarem Ausmaß für den Zweck der Erstattung einer Anzeige an die zuständige Verwaltungs(straf)behörde zulässig ist (vgl. etwa die Empfehlung vom 22. November 2017, GZ: DSB-D216.309/0007-DSB/2017).Die Datenschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die anlassbezogene Anfertigung von Bildmaterial in vertretbarem Ausmaß für den Zweck der Erstattung einer Anzeige an die zuständige Verwaltungs(straf)behörde zulässig ist vergleiche etwa die Empfehlung vom 22. November 2017, GZ: DSB-D216.309/0007-DSB/2017). Auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass das anlassbezogene Erheben von Bilddaten - sprich das Fotografieren mit bspw. einem Handy - zur Geltendmachung von gerichtlichen Rechtsbehelfen zulässig ist (vgl. maN. W211 2288825-1 vom 14. Februar 2025 bzw. zuletzt W298 2280052-1/14E vom 5. September 2025).Auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass das anlassbezogene Erheben von Bilddaten - sprich das Fotografieren mit bspw. einem Handy - zur Geltendmachung von gerichtlichen Rechtsbehelfen zulässig ist vergleiche maN. W211 2288825-1 vom 14. Februar 2025 bzw. zuletzt W298 2280052-1/14E vom 5. September 2025). Es bestehen - unter Einbeziehung der obigen Judikatur sowie der Elemente des gegenständlichen Einzelfalls - keine sachlichen Gründe, diese Überlegungen nicht auch auf das zivilgerichtliche Verfahren bzw. auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu übertragen. Was die zweite Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des Beschwerdegegners betrifft, ist von der Datenschutzbehörde jedenfalls festzuhalten, dass jenes Mittel zur Verwirklichung gewählt worden ist, welches weniger stark in das Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift. Zu Punkt iii) Interessenabwägung Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen anhand der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen sind.Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen anhand der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Artikel 7, und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Einzelfall stehen - wie oben bereits ausgeführt - zwei konträre Interessen einander gegenüber. Zum einen jenes des Beschwerdeführers, dass von diesem kein Lichtbild angefertigt wird, zum anderen jenes des Beschwerdegegners, sein Eigentum vor den Eingriffen Dritter zu schützen. Der Beschwerdegegner hat ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, ein Lichtbild zur Dokumentation bzw. zu Beweissicherungszwecken einer Besitzstörung anzufertigen. Zudem sind von dem Beschwerdegegner Maßnahmen gesetzten worden, welche den potenziellen Grundrechtseingriff bzw. die Intensität des Eingriffes in das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG des Beschwerdeführers auf ein vertretbares absolutes Minimum reduzieren und dafür sorgen, dass dessen Interessen und Rechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des Beschwerdegegners gegenüber jenem des Beschwerdeführers überwogen.Der Beschwerdegegner hat ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, ein Lichtbild zur Dokumentation bzw. zu Beweissicherungszwecken einer Besitzstörung anzufertigen. Zudem sind von dem Beschwerdegegner Maßnahmen gesetzten worden, welche den potenziellen Grundrechtseingriff bzw. die Intensität des Eingriffes in das Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG des Beschwerdeführers auf ein vertretbares absolutes Minimum reduzieren und dafür sorgen, dass dessen Interessen und Rechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des Beschwerdegegners gegenüber jenem des Beschwerdeführers überwogen. Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung

§ 1

DSG des Beschwerdeführers vorliegt, weil das Interesse des Beschwerdegegners überwiegt und dieser die Intensität des Eingriffs auf ein absolutes Minimum unter Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO (insbesondere dem Grundsatz der Determinierung) reduziert hat.Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung

Paragraph eins, DSG des Beschwerdeführers vorliegt, weil das Interesse des Beschwerdegegners überwiegt und dieser die Intensität des Eingriffs auf ein absolutes Minimum unter Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Artikel 5, DSGVO (insbesondere dem Grundsatz der Determinierung) reduziert hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.899.976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.