RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.11.2025 Geschäftszahl2025-0.904.179 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.904.179 vo
Art. 33
der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).]Bei dem als Video***T pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform - VLOP)
Artikel 33
, der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act - DSA).] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Peter A*** (Beschwerdeführer) vom
- Jänner 2025, ergänzt am
- Jänner 2025, gegen
- Jerome M*** (Erstbeschwerdegegner) und
- Vera N*** (Zweitbeschwerdegegnerin) [nachfolgend auch: Beschwerdegegner*innen) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 7, Art. 17 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer 7,, Artikel 17, Absatz eins,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zweitbeschwerdegegnerin seine Telefonnummer, Adresse und Bankdaten sowie Bilder und Videos auf der Social-Media Plattform „Video***T“ ohne seine Zustimmung veröffentlicht habe. Er bekomme zahlreiche Anrufe und sei Bedrohungen ausgesetzt. Trotzdem verweigere die Zweitbeschwerdegegnerin die von ihm begehrte Löschung. Auch der Erstbeschwerdegegner habe seine personenbezogenen Daten veröffentlicht.
- Die Zweitbeschwerdegegnerin brachte sowohl im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben als auch bei der mündlichen Einvernahme vor, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf Video***T über sie geredet habe. Dabei habe er Sachen behauptet, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Insbesondere sei es dabei darum gegangen, dass die Beschwerdegegner*innen dem Beschwerdeführer Geld geliehen hätten, er aber behauptet habe, dass es sich dabei um ein Geschenk gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe nur auf diese Videos reagiert, sie habe klarstellen wollen, dass der Beschwerdeführer Unwahrheiten verbreite. Im Zuge dessen habe sie zum Beweis ein Bild veröffentlich, auf dem aber sein Name und seine Kontonummer geschwärzt gewesen seien. Sie habe ihn niemals in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt.
- Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständlichen Beiträge mittlerweile gelöscht worden seien. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegner*innen den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung verletzt haben, indem sie den Namen, die Adresse sowie Bankdaten des Beschwerdeführers auf Video***T veröffentlicht haben. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
- Der Beschwerdeführer und die Zweitbeschwerdegegnerin (und später auch der Erstbeschwerdegegner) haben sich über die Social-Media Plattform „Video***T“ kennen gelernt. Die Beschwerdegegner*innen haben dem Beschwerdeführer im Zuge einer Räumungsklage 900 EUR geliehen. In weiterer Folge kam es betreffend die Rückzahlung dieser Geldsumme zwischen den Verfahrensparteien zu einem Konflikt und gegenseitigen Anschuldigungen auf Video***T.
- Die Zweitbeschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang Videos bzw. Bilder veröffentlicht, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar war. Des Weiteren hat die Zweitbeschwerdegegnerin Videos bzw. Bilder veröffentlicht, auf welchen Name, Adresse und Bankdaten des Beschwerdeführers geschwärzt worden sind.
- Die unter Punkt C.
- genannten Videos bzw. Bilder wurden im Laufe des Verfahrens bei der Datenschutzbehörde gelöscht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Verfahrensparteien im Rahmen ihrer jeweiligen mündlichen Einvernahme sowie auf den schriftlichen Eingaben. Die Feststellungen unter Punkt C.
- beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme, welche vom Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender Beweismittel nicht widerlegt werden konnten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Art. 17Abs.
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Gleichzeitig ist der Verantwortliche unter bestimmten Umständen verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich und proaktiv zu löschen.
Artikel 17
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Gleichzeitig ist der Verantwortliche unter bestimmten Umständen verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich und proaktiv zu löschen.
§ 24Abs.
6 DSG besteht für Verantwortliche die Möglichkeit, die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich zu beseitigen, indem sie den Anträgen auf Löschung entsprechen.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG besteht für Verantwortliche die Möglichkeit, die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich zu beseitigen, indem sie den Anträgen auf Löschung entsprechen. Im vorliegenden Fall ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdegegner in die vom Beschwerdeführer monierte Veröffentlichung nicht involviert gewesen ist, womit die Beschwerde gegen ihn schon mangels Verantwortlichkeit iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdegegner in die vom Beschwerdeführer monierte Veröffentlichung nicht involviert gewesen ist, womit die Beschwerde gegen ihn schon mangels Verantwortlichkeit iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO abzuweisen ist. Des Weiteren ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Videos bzw. Bilder vor Abschluss des Verfahrens bei der Datenschutzbehörde gelöscht worden sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt. Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ist aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung (innerhalb des rechtlichen Rahmens), ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät erfolgt ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. etwa Bescheid der DSB vom 21. Oktober 2020, GZ: 2020-0.600.064).Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ist aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung (innerhalb des rechtlichen Rahmens), ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät erfolgt ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden vergleiche etwa Bescheid der DSB vom 21. Oktober 2020, GZ: 2020-0.600.064). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde insgesamt
§ 24Abs.
5 DSG abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde insgesamt
Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.904.179