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{'item': '2025-0.801.122'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum06.11.2025 Geschäftszahl2025-0.801.122 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.801.122 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2018/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Louis A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Juli 2025 gegen Johann N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: − Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er E-Mails mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig an Dritte weitergegeben hat. Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  3. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  4. Juli 2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt vor: Am
  5. Mai 2025 habe der Beschwerdegegner im Zuge eines laufenden Zivilverfahren zu einem urheberrechtlichen Streit (AZ: *4 Cg *31/25z) ohne seine Zustimmung private E-Mails mit emotionalen und intimen Inhalten veröffentlicht. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung dar, weil die E-Mails nicht mit dem Zivilrechtsstreit zusammenhängen, sondern nur der Herabwürdigung seiner Person dienen würden. Dem Einbringen war ein Konvolut an Dokumenten beigelegt.
  6. Mit Eingabe vom
  7. September 2025 replizierte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegner zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer am
  8. April 2025 dem Beschwerdegegner in einem Abmahnungsschreiben mit gerichtlichen Schritten bezüglich zivilrechtlicher Streitigkeiten gedroht habe. In drei weitern Schreiben habe der Beschwerdeführer seine Klagsdrohung wiederholt. Zur Verhinderung eines Gerichtsverfahrens in Deutschland sei der Beschwerdegegner gezwungen gewesen eine negative Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO zu erheben, um so eine gerichtliche Klärung innerhalb von Österreich erwirken zu können. Dazu bedürfe es eines konkreten Anlasses (Feststellungsinteresses), der tatsächlich und ernstlich die Rechtslage des Klägers gefährden würde und so eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen würde. Für den Beschwerdegegner sei es daher notwendig gewesen vor Gericht die Vehemenz des Beschwerdeführers darzustellen. Deshalb seien die verfahrensgegenständlichen E-Mails vorgelegt worden. Diese E-Mails seien berufliche E-Mails, die durch die Vorlage bei Gericht nur dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und der:dem Richter:in zugänglich seien.Zur Verhinderung eines Gerichtsverfahrens in Deutschland sei der Beschwerdegegner gezwungen gewesen eine negative Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO zu erheben, um so eine gerichtliche Klärung innerhalb von Österreich erwirken zu können. Dazu bedürfe es eines konkreten Anlasses (Feststellungsinteresses), der tatsächlich und ernstlich die Rechtslage des Klägers gefährden würde und so eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen würde. Für den Beschwerdegegner sei es daher notwendig gewesen vor Gericht die Vehemenz des Beschwerdeführers darzustellen. Deshalb seien die verfahrensgegenständlichen E-Mails vorgelegt worden. Diese E-Mails seien berufliche E-Mails, die durch die Vorlage bei Gericht nur dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und der:dem Richter:in zugänglich seien. Dem Einbringen war ein Konvolut an Dokumenten beigelegt.
  9. Mit Eingabe vom
  10. September 2025 brachte der nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Die E-Mails würden keinen Bezug zur Streitfrage aufweisen, da sie nur persönliche Bewertungen beinhalten würden. Bezüglich der Abmahnungen würde es einen gesonderten Schriftwechsel geben. Dem Einbringen war ein Konvolut an Dokumenten beigelegt. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er E-Mails als Beweise an ein Gericht übermittelt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
  11. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
  12. Am
  13. April 2025 hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in einem Abmahnschreiben mit gerichtlichen Schritten bezüglich zivilrechtlicher Streitigkeiten gedroht. In zwei späteren Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer seine Klagsdrohung.
  14. Der Beschwerdegegner hat folglich gegen den Beschwerdeführer vor dem Handelsgericht Wien zu AZ: *4 Cg *31/25z eine negative Feststellungsklage erhoben und dazu am
  15. Mai 2025 als Beweismittel für den behaupteten Druck durch den Beschwerdeführer drei E-Mails zwischen ihm und den Beschwerdeführer vorgelegt.
  16. In diesen E-Mails werfen sich die Parteien auf acht Seiten gegenseitig charakterliche Verfehlungen und negative Verhaltensweisen vor, wofür sie jeweils explizite Beispiele nennen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf übereinstimmendem und insofern unstrittigen Parteienvorbringen, sowie auf dem Akteninhalt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  17. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Daten sind gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO dann „personenbezogen“, wenn daraus Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ableitbar sind. Eine natürliche Person ist wiederum dann „identifizierbar“, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie u.a. einem Namen, zu einer Kennnummer oder zu einem besonderen Merkmal, identifiziert werden kann.Daten sind gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dann „personenbezogen“, wenn daraus Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ableitbar sind. Eine natürliche Person ist wiederum dann „identifizierbar“, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie u.a. einem Namen, zu einer Kennnummer oder zu einem besonderen Merkmal, identifiziert werden kann. Laut ErwG. 26 der DSGVO sollten, um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist (Herstellung des Personenbezuges), alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich und vernünftigerweise (vgl. auch EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rs Breyer) genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.Laut ErwG. 26 der DSGVO sollten, um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist (Herstellung des Personenbezuges), alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich und vernünftigerweise vergleiche auch EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rs Breyer) genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Ist - wie gegenständlich - der Übermittlungstatbestand des Art. 4 Z 2 DSGVO erfüllt, so ist bei der Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezuges jedenfalls das Wissen und die Mittel dieser Dritten zu berücksichtigen. Auch hier ist danach zu fragen, ob diese nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich in der Lage sind, einen Personenbezug herzustellen.Ist - wie gegenständlich - der Übermittlungstatbestand des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO erfüllt, so ist bei der Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezuges jedenfalls das Wissen und die Mittel dieser Dritten zu berücksichtigen. Auch hier ist danach zu fragen, ob diese nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich in der Lage sind, einen Personenbezug herzustellen. Sonstige Daten wie Kennziffern oder E-Mail-Adressen weisen jedenfalls dann einen Personenbezug auf, soweit sie „sprechend“ sind, d.h. sie eindeutige Identifizierungsmerkmale enthalten. Gegenständlich enthalten die E-Mails den Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers, sowie Angaben zu dessen Charakter und Verhaltensweisen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zivilrechtsverfahren die einzige beklagte Person. Vor diesem Hintergrund war die Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail als Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers zu qualifizieren, welcher in weiterer Folge einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG ist somit eröffnet. D.
  18. Zum Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und vor der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und vor der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom
  19. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  20. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Nachdem im vorliegenden Fall die von dem Beschwerdegegner vorgenommene Weitergabe des E-Mail-Verkehrs weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, noch mit dessen Einwilligung erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner auf berechtigte Interessen stützen kann. Der Beschwerdegegner rechtfertigt die Übermittlung der E-Mails im Rahmen eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien [Anmerkung Bearbeiter/in: vermutlicher Redaktionsfehler, gemeint ist wohl das Handelsgericht Wien] dadurch, dass damit dessen rechtliches Interesse an einer Klärung der zivilrechtlichen Situation geklärt werden soll. Dem kann insofern zugestimmt werden, als dass nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Ebenso hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses kann somit bejaht werden. Ungeachtet dessen, muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Grundsatz der Datenminimierung). Erheblich sind personenbezogene Daten, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zweckes geeignet und erforderlich sind.Ungeachtet dessen, muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Grundsatz der Datenminimierung). Erheblich sind personenbezogene Daten, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zweckes geeignet und erforderlich sind. Für den vom Beschwerdeführer verfolgten Zweck, konkret die Gefahr einer Klage nachzuweisen, war die Vorlage der verfahrensgegenständlichen E-Mails nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht erforderlich. In diesen werfen sich die Parteien zwar ausführlich gegenseitig charakterliche und persönliche Verfehlungen vor, es wird aber gerade nicht mit rechtlichen Schritten gedroht. Im Gegenzug dazu konnte das Risiko einer Klage bereits durch die Übermittlung der Mahnschreiben, in denen mit konkreten rechtlichen Schritten gedroht wird, aufgezeigt werden. Die Mahnschreiben implizieren auch bereits die damaligen zwischenmenschlichen Spannungen zwischen den Verfahrensparteien, die durch die Vorlage der E-Mails aufgezeigt werden sollte. Die Datenschutzbehörde vertritt in ihrer Rechtsprechung die Auffassung, dass der Grundsatz der Datenminimierung dann verletzt wird, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche zur Erreichung des jeweiligen Verfahrenszwecks nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  21. August 2019, GZ: DSB-D123.737/0003-DSB/2019).Die Datenschutzbehörde vertritt in ihrer Rechtsprechung die Auffassung, dass der Grundsatz der Datenminimierung dann verletzt wird, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche zur Erreichung des jeweiligen Verfahrenszwecks nicht unbedingt erforderlich sind vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  22. August 2019, GZ: DSB-D123.737/0003-DSB/2019). Im Ergebnis kann sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an das Handelsgericht Wien auf keine überwiegenden berechtigten Interessen stützen und die Weitergabe jener Daten erfolgte entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung. Die Beschwerde hat sich dahingehend als begründet erwiesen, weshalb stattzugeben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.801.122

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.