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{'item': '2025-0.891.622'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum07.11.2025 Geschäftszahl2025-0.891.622 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.891.622 vo

Art. 58DSGVO [Stand 1.7.2024, rdb.at] Art. 58 Rz 34/1 mw

N).Anweisungen gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO können auch Anpassungen bezüglich Einwilligungsersuchen umfassen vergleiche Zavadil in Knyrim,

Artikel 58, DSGVO [Stand 1.7.2024, rdb.at] Artikel 58, Rz 34/1 mw

N). Für die Beurteilung, wie der Cookie-Banner und die Interaktionsmöglichkeiten zu verstehen sind, ist die Figur eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers heranzuziehen (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 1998, C-210/96 Rz 37; das Erkenntnis des BVwG vom
  2. Dezember 2022, GZ: W214 2234934-1; Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/67, WP259 rev.01, 17/DE, S. 16; Greve in Sydow, Kommentar Art. 12 Rz 11; Illibauer in Knyrim,

Art. 12Rz 39; in Bezug auf das DSG 2000 auch Jahnel, Handbuch Rz 7/22 mw

N).Für die Beurteilung, wie der Cookie-Banner und die Interaktionsmöglichkeiten zu verstehen sind, ist die Figur eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers heranzuziehen vergleiche das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 1998, C-210/96 Rz 37; das Erkenntnis des BVwG vom
  2. Dezember 2022, GZ: W214 2234934-1; Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/67, WP259 rev.01, 17/DE, S. 16; Greve in Sydow, Kommentar Artikel 12, Rz 11; Illibauer in Knyrim,

Artikel 12, Rz 39; in Bezug auf das DSG 2000 auch Jahnel, Handbuch Rz 7/22 mw

N). Der Maßstab für eine gültige Einwilligung setzt darüber hinaus voraus, dass keine unfairen Praktiken verwendet werden. Die betroffene Person darf daher weder unmittelbar noch subtil zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt werden. Es ist somit unzulässig, die „Ablehnen“ - Option derart zu gestalten (z.B. farbliche Unterschiede, unterschiedliche Kontrastverhältnisse bzw. Positionierung), dass diese im Vergleich zur „Akzeptieren“ - Option weniger prominent ist (vgl. die „FAQ zum Thema Cookies und Datenschutz“, abrufbar unter www.dsb.gv.at, insbesondere Frage 7 und Frage 8; vgl. ferner den EDPB Report of the work undertaken by the Cookie-Banner Taskforce, S. 6, abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/report/report-work-undertaken-cookie-banner-taskforce_en).Der Maßstab für eine gültige Einwilligung setzt darüber hinaus voraus, dass keine unfairen Praktiken verwendet werden. Die betroffene Person darf daher weder unmittelbar noch subtil zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt werden. Es ist somit unzulässig, die „Ablehnen“ - Option derart zu gestalten (z.B. farbliche Unterschiede, unterschiedliche Kontrastverhältnisse bzw. Positionierung), dass diese im Vergleich zur „Akzeptieren“ - Option weniger prominent ist vergleiche die „FAQ zum Thema Cookies und Datenschutz“, abrufbar unter www.dsb.gv.at, insbesondere Frage 7 und Frage 8; vergleiche ferner den EDPB Report of the work undertaken by the Cookie-Banner Taskforce, S. 6, abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/report/report-work-undertaken-cookie-banner-taskforce_en). Weiters ist ErwGr 75 der Verordnung (EU) 2024/900 zu berücksichtigen, wonach die Entscheidung von Einzelpersonen bei der Abgabe einer Einwilligung nicht derart beeinflusst werden soll, dass ihre Entscheidungsfindung verzerrt oder beeinträchtigt wird; zwar bezieht sich diese Verordnung auf politisches Targeting, die Überlegungen können jedoch allgemein auf datenschutzrechtliche Einwilligungen übertragen werden, zumal im genannten ErwGr ausdrücklich auf die DSGVO verwiesen wird. Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Website https://www.n***.online Folgendes festzuhalten: Im gegenständlichen Fall wird für den Einsatz von Cookies (und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten) ein Cookie-Banner als Ersuchen um Einwilligung verwendet. Konkret werden als Auswahlmöglichkeit eine weiße Schaltfläche mit „Zustimmen“ und zwei hellviolette Schaltflächen mit „Ablehnen“ und „Benutzerdefiniert“ angezeigt. Der Hintergrund des Cookie-Banners ist dunkelviolett (vgl. Sachverhaltsfeststellung C.6.)Im gegenständlichen Fall wird für den Einsatz von Cookies (und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten) ein Cookie-Banner als Ersuchen um Einwilligung verwendet. Konkret werden als Auswahlmöglichkeit eine weiße Schaltfläche mit „Zustimmen“ und zwei hellviolette Schaltflächen mit „Ablehnen“ und „Benutzerdefiniert“ angezeigt. Der Hintergrund des Cookie-Banners ist dunkelviolett vergleiche Sachverhaltsfeststellung C.6.) Aus Sicht der Datenschutzbehörde ist die Schaltfläche „Zustimmen“ prominenter, da sie sich aufgrund der weißen Farbe viel deutlicher vom dunkelvioletten Hintergrund des Cookie-Banners abhebt als die anderen Schaltflächen mit hellviolettem Hintergrund. Die Aufmerksamkeit von betroffenen Personen wird beim Ersuchen um Einwilligung daher aufgrund der Farbwahl bzw. des Kontrasts vordergründig auf „Zustimmen“ gelenkt. Eine derartige Gestaltung einer Einwilligungserklärung entspricht weder dem Grundsatz der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben („fairly processed“) gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO noch dem Grundsatz Datenschutz durch Technikgestaltung („privacy by design“) gemäß Art. 25 Abs. 1 leg. cit. Dieser Umstand spricht für die von der Datenschutzbehörde vertretenen Auslegung von Art. 4 Z 11 iVm Art. 7 DSGVO. Eine derartige Gestaltung einer Einwilligungserklärung entspricht weder dem Grundsatz der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben („fairly processed“) gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO noch dem Grundsatz Datenschutz durch Technikgestaltung („privacy by design“) gemäß Artikel 25, Absatz eins, leg. cit. Dieser Umstand spricht für die von der Datenschutzbehörde vertretenen Auslegung von Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, DSGVO. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die BG als Verantwortliche für die Gültigkeit jeder Einwilligung die Beweislast trägt (vgl. das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023, C-252/21 Rz 95). Diese Beweislast kann aber bei einer solchen Gestaltung einer Einwilligungserklärung nicht erfüllt werden.Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die BG als Verantwortliche für die Gültigkeit jeder Einwilligung die Beweislast trägt vergleiche das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023, C-252/21 Rz 95). Diese Beweislast kann aber bei einer solchen Gestaltung einer Einwilligungserklärung nicht erfüllt werden. D.9. Ergebnis und Frist Die BG wird das Ersuchen um Einwilligung daher neu gestalten müssen. Entweder verwendet sie für sämtliche Schaltflächen einheitliche Farben oder sie stellt durch eine entsprechende Farbgestaltung sicher, dass die Auswahlmöglichkeiten objektiv gleichwertig erkennbar sind. Eine Frist von zwei Wochen ist aus Sicht der Datenschutzbehörde angemessen, um die technische Umsetzung (Farbanpassung) durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.891.622

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.