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Obsah (4)§ 1Art. 5§ 151Art. 14

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum10.11.2025 Geschäftszahl2025-0.901.775 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdegegne

§ 1DSG verletzt hat, indem sie die Einhaltung des Art.

5 Abs. 1 lit. a DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin

Art. 5Abs.

2 DSGVO nicht nachweisen konnte.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin

Artikel 5, Absatz 2, DSGVO nicht nachweisen konnte.

Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 151 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 151, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  2. Jänner 2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin niemals eine Genehmigung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt und auch der Vermietung ihrer personenbezogenen Daten niemals zugestimmt.
  3. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom
  4. Februar 2023 aus, sie sei ohne gesonderte Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten berechtigt. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung nach § 151 GewO für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen vom
  5. Jänner
  6. Damit sei diese zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt. Nach § 151 Abs. 5 GewO dürften die Daten Name, Geschlecht, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Zugehörigkeit zu einem Kunden- und Interessentendatensystem ohne vorherige Einwilligung von einem Adressverlag zu Marketingzwecken ermittelt werden.
  7. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom
  8. Februar 2023 aus, sie sei ohne gesonderte Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten berechtigt. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung nach Paragraph 151, GewO für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen vom
  9. Jänner
  10. Damit sei diese zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt. Nach Paragraph 151, Absatz 5, GewO dürften die Daten Name, Geschlecht, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Zugehörigkeit zu einem Kunden- und Interessentendatensystem ohne vorherige Einwilligung von einem Adressverlag zu Marketingzwecken ermittelt werden.
  11. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom
  12. Februar 2023 im Rahmen ihres Parteiengehöres eine Stellungnahme ab.
  13. Die Beschwerdegegnerin gab mit Eingabe vom
  14. Juli 2023 eine weitere Stellungnahme ab.
  15. Mit Schreiben vom
  16. August 2023 reagierte die Beschwerdeführerin.
  17. Die Beschwerdegegnerin führte auf Nachfrage der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom
  18. September 2025 sowie
  19. November 2025 im Wesentlichen aus, eine Information nach Art. 14 DSGVO sei aufgrund von Art. 14 Abs. 5 DSGVO nicht erforderlich.
  20. Die Beschwerdegegnerin führte auf Nachfrage der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom
  21. September 2025 sowie
  22. November 2025 im Wesentlichen aus, eine Information nach Artikel 14, DSGVO sei aufgrund von Artikel 14, Absatz 5, DSGVO nicht erforderlich. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Die Beschwerdeführerin erhielt per Post ein persönlich an sie adressiertes Schreiben, eine Briefsendung und einen Jahresbericht 2021/22 der G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg, im Juni 2022 zugeschickt. Die G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg beauftragte für die Abwicklung und Aussendung des Jahresberichtes die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H.. Diese hat einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat Name und Anschrift an die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H. übermittelt. Die Beschwerdegegnerin ist Gewerbetreibende aus dem Bereich Adressverlag und Direktmarketingunternehmen

§ 151Gew

O. Die Beschwerdegegnerin hat die Daten der Beschwerdeführerin durch eigene Recherche und Abgleich mit anderen Datenbanken erhoben.Die Beschwerdeführerin erhielt per Post ein persönlich an sie adressiertes Schreiben, eine Briefsendung und einen Jahresbericht 2021/22 der G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg, im Juni 2022 zugeschickt. Die G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg beauftragte für die Abwicklung und Aussendung des Jahresberichtes die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H.. Diese hat einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat Name und Anschrift an die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H. übermittelt. Die Beschwerdegegnerin ist Gewerbetreibende aus dem Bereich Adressverlag und Direktmarketingunternehmen

Paragraph 151, GewO. Die Beschwerdegegnerin hat die Daten der Beschwerdeführerin durch eigene Recherche und Abgleich mit anderen Datenbanken erhoben. Die Beschwerdegegnerin führt keine Aufzeichnungen über die Herkunft oder die Empfänger von personenbezogenen Daten. Die Beschwerdegegnerin verarbeitet zur Beschwerdeführerin die folgender Datenkategorien: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Personen im Haushalt, Einkommen, Immobilien (Gebäudeart). Die Kategorien Personen im Haushalt, Einkommen, Immobilien (Gebäudeart) wurden mit Marketinganalyseverfahren basierend auf Adresse, Lage innerhalb der Orte und Kaufkraft-Kennzeichen der Gemeinde nach der Statistik Austria statistisch errechnet. Bei Immobilien wird nur die Gebäudeart laut Gebäuderegister der Statistik Austria ermittelt und bekanntgegeben. Die Berechnung des Einkommens wurde aus einer Vergleichsrechnung auf Basis des Gebäuderegisters und der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten statistischen ortbezogenen Eckdaten vorgenommen. Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin findet sich unter https://at.n***-adressverlag.com/links/datenschutz*** Folgendes: Informationspflichten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“). Eine gesonderte Informationserteilung an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt sowie einer Abfrage der Website der Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: § 1 Abs. 1 DSG gewährt jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährt jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom

  1. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  2. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). § 151 GewO, welcher im Zuge des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018 novelliert wurde, berechtigt die in Frage kommenden Gewerbetreibenden zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der dort näher genannten Ausgestaltung. § 151 GewO trifft somit neben der DSGVO sowie dem DSG zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Berechtigten. Als „Sonderdatenschutzrecht“ (vgl. Risz in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, GewO § 151 Rn. 9 mwH) enthält die Bestimmung Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Adressverlage und Direktmarketingunternehmen personenbezogene Daten ermitteln und verwenden dürfen.Paragraph 151, GewO, welcher im Zuge des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, novelliert wurde, berechtigt die in Frage kommenden Gewerbetreibenden zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der dort näher genannten Ausgestaltung. Paragraph 151, GewO trifft somit neben der DSGVO sowie dem DSG zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Berechtigten. Als „Sonderdatenschutzrecht“ vergleiche Risz in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 151, Rn. 9 mwH) enthält die Bestimmung Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Adressverlage und Direktmarketingunternehmen personenbezogene Daten ermitteln und verwenden dürfen. Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Ausübung des (freien) Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd. § 151 GewO 1994 berechtigt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung jenes Gewerbes der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Für ihre Verrichtungen hinsichtlich der (wirtschaftlich sinnvollen) Durchführung ihrer gewerblichen Tätigkeit sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen einerseits auf die Beschaffung entsprechender Daten, und andererseits auf das Erstellen und Bereitstellen (bspw. Vermieten) des eigenen Adressenangebots angewiesen.Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Ausübung des (freien) Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen iSd. Paragraph 151, GewO 1994 berechtigt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung jenes Gewerbes der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Für ihre Verrichtungen hinsichtlich der (wirtschaftlich sinnvollen) Durchführung ihrer gewerblichen Tätigkeit sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen einerseits auf die Beschaffung entsprechender Daten, und andererseits auf das Erstellen und Bereitstellen (bspw. Vermieten) des eigenen Adressenangebots angewiesen. § 151 GewO 1994 kann als explizite gesetzliche Ermächtigung der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zur zustimmungslosen Ermittlung von nicht-sensiblen personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter, oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen angesehen werden, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter oder das Listbroking erforderlich ist (vgl. Abs. 3 leg. cit.). Daraus folgt auch eine strikte Zweckbindung (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSGVO) jener Verarbeitungstätigkeiten.Paragraph 151, GewO 1994 kann als explizite gesetzliche Ermächtigung der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zur zustimmungslosen Ermittlung von nicht-sensiblen personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter, oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen angesehen werden, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter oder das Listbroking erforderlich ist vergleiche Absatz 3, leg. cit.). Daraus folgt auch eine strikte Zweckbindung vergleiche Artikel 5, Absatz eins, DSGVO) jener Verarbeitungstätigkeiten. Unter „öffentlich zugänglichen Informationen“ sind bspw. Daten im Firmenbuch, im Grundbuch, in Handelskompassen, in Verzeichnissen von Interessenvertretern, in Telefonbüchern etc. zu verstehen. (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 151, Rz. 9; siehe dazu auch Brandl/Hohensinner, Datenschutzrechtliche Aspekte der Tätigkeit von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen, ecolex 2003, 135).Unter „öffentlich zugänglichen Informationen“ sind bspw. Daten im Firmenbuch, im Grundbuch, in Handelskompassen, in Verzeichnissen von Interessenvertretern, in Telefonbüchern etc. zu verstehen. vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 151,, Rz. 9; siehe dazu auch Brandl/Hohensinner, Datenschutzrechtliche Aspekte der Tätigkeit von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen, ecolex 2003, 135). Unter Zugrundelegung der obigen Überlegungen bestehen die Zwecke der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung darin, das Gewerbe der Beschwerdegegnerin auszuüben und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten aus aufgezählten Quellen zu erheben und diese im Rahmen von Marketingaktionen Dritter bereitzustellen bzw. zu vermitteln. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Es stellt sich verfahrensgegenständlich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz der Transparenz Genüge getan hat. Der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes dient insbesondere die Informationspflicht

Art. 14

DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Art. 14 Abs. 3 DSGVO sieht mehrere Zeitpunkte vor, zu denen ein Verantwortlicher die Betroffenen informieren muss (vgl. dazu auch VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 80).Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Es stellt sich verfahrensgegenständlich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz der Transparenz Genüge getan hat. Der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes dient insbesondere die Informationspflicht

Artikel 14

, DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Artikel 14, Absatz 3, DSGVO sieht mehrere Zeitpunkte vor, zu denen ein Verantwortlicher die Betroffenen informieren muss vergleiche dazu auch VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 80). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, führt die Beschwerdegegnerin prinzipiell keine Aufzeichnungen über die Herkunft oder die Empfänger von personenbezogenen Daten, woraus zu schließen ist, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht nachvollziehen kann, woher sie konkrete personenbezogene Daten von betroffenen Personen erhalten hat bzw. an wen sie welche Daten weitergegeben hat. Weiters hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - wie festgestellt - keine Information nach Art. 14 DSGVO erteilt. Als Grund für die unterlassene Information macht die Beschwerdegegnerin die Ausnahmetatbestände des Art. 14 Abs. 5 lit. b und c DSGVO geltend.Weiters hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - wie festgestellt - keine Information nach Artikel 14, DSGVO erteilt. Als Grund für die unterlassene Information macht die Beschwerdegegnerin die Ausnahmetatbestände des Artikel 14, Absatz 5, Litera b und c DSGVO geltend.

Art. 14Abs.

5 lit. b DSGVO finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 14 DSGVO - welche die Pflicht des Verantwortlichen zur direkten Information an Betroffene regeln - keine Anwendung, „wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.“

Artikel 14

, Absatz 5, Litera b, DSGVO finden die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 des Artikel 14, DSGVO - welche die Pflicht des Verantwortlichen zur direkten Information an Betroffene regeln - keine Anwendung, „wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.“ Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu erschöpft sich darin, dass ihr eine Information nach Art. 14 DSGVO aufgrund des Umfangs der personenbezogenen Daten als Adressverlag einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu erschöpft sich darin, dass ihr eine Information nach Artikel 14, DSGVO aufgrund des Umfangs der personenbezogenen Daten als Adressverlag einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Das bloße Abstellen auf eine hohe Anzahl an Datensätzen erscheint nicht ausreichend, um den nach Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO geforderten unverhältnismäßigen Aufwand zu begründen. Insbesondere verfügt die Beschwerdegegnerin ja über die postalischen Anschriften der Betroffenen. Ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu den konkreten Maßnahmen, welche sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit ergriffen hat, wurde nicht erstattet.Das bloße Abstellen auf eine hohe Anzahl an Datensätzen erscheint nicht ausreichend, um den nach Artikel 14, Absatz 5, Litera b, DSGVO geforderten unverhältnismäßigen Aufwand zu begründen. Insbesondere verfügt die Beschwerdegegnerin ja über die postalischen Anschriften der Betroffenen. Ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu den konkreten Maßnahmen, welche sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit ergriffen hat, wurde nicht erstattet. Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO, wonach die Informationspflicht dann nicht besteht, „wenn und soweit, die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist,“ führte die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des § 151 GewO als Rechtsvorschrift an.Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Artikel 14, Absatz 5, Litera c, DSGVO, wonach die Informationspflicht dann nicht besteht, „wenn und soweit, die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist,“ führte die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Paragraph 151, GewO als Rechtsvorschrift an. Jedoch kann eine Information aufgrund von § 151 GewO nicht gänzlich entfallen, da in dieser Bestimmung nicht alle von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenarten - wie etwa Daten zu „Personen im Haushalt“ oder zur „Gebäudeart“ - enthalten sind (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023, GZ W214 2253843-1/24E).Jedoch kann eine Information aufgrund von Paragraph 151, GewO nicht gänzlich entfallen, da in dieser Bestimmung nicht alle von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenarten - wie etwa Daten zu „Personen im Haushalt“ oder zur „Gebäudeart“ - enthalten sind vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023, GZ W214 2253843-1/24E).

Art. 5Abs.

2 DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom 27. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom 4. Mai 2023, C- 60/22, Rz 53).

Artikel 5

, Absatz 2, DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom

  1. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom
  2. Mai 2023, C- 60/22, Rz 53). Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. Insbesondere folgt daraus eine umfassende Dokumentationspflicht (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO sowie die Urteile des EuGH vom
  3. Februar 2022, C-175/20, Rz 77 und zuletzt vom
  4. Juli 2023, C-252/21 Rz 95).Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 24, Absatz eins, DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. Insbesondere folgt daraus eine umfassende Dokumentationspflicht (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO sowie die Urteile des EuGH vom
  5. Februar 2022, C-175/20, Rz 77 und zuletzt vom
  6. Juli 2023, C-252/21 Rz 95). Die Datenschutzbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht nachgekommen ist, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sie die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin eingehalten hat.Die Datenschutzbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Rechenschaftspflicht nach Artikel 5, Absatz 2, DSGVO nicht nachgekommen ist, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sie die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin eingehalten hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.901.775

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.