5 Abs. 1 lit. a DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin
2 DSGVO nicht nachweisen konnte.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 151 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 151, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
O. Die Beschwerdegegnerin hat die Daten der Beschwerdeführerin durch eigene Recherche und Abgleich mit anderen Datenbanken erhoben.Die Beschwerdeführerin erhielt per Post ein persönlich an sie adressiertes Schreiben, eine Briefsendung und einen Jahresbericht 2021/22 der G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg, im Juni 2022 zugeschickt. Die G*** Hilfsorganisation Landesverband Salzburg beauftragte für die Abwicklung und Aussendung des Jahresberichtes die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H.. Diese hat einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat Name und Anschrift an die M*** Kommunikation Gesellschaft für Information Ges.m.b.H. übermittelt. Die Beschwerdegegnerin ist Gewerbetreibende aus dem Bereich Adressverlag und Direktmarketingunternehmen
Paragraph 151, GewO. Die Beschwerdegegnerin hat die Daten der Beschwerdeführerin durch eigene Recherche und Abgleich mit anderen Datenbanken erhoben. Die Beschwerdegegnerin führt keine Aufzeichnungen über die Herkunft oder die Empfänger von personenbezogenen Daten. Die Beschwerdegegnerin verarbeitet zur Beschwerdeführerin die folgender Datenkategorien: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Personen im Haushalt, Einkommen, Immobilien (Gebäudeart). Die Kategorien Personen im Haushalt, Einkommen, Immobilien (Gebäudeart) wurden mit Marketinganalyseverfahren basierend auf Adresse, Lage innerhalb der Orte und Kaufkraft-Kennzeichen der Gemeinde nach der Statistik Austria statistisch errechnet. Bei Immobilien wird nur die Gebäudeart laut Gebäuderegister der Statistik Austria ermittelt und bekanntgegeben. Die Berechnung des Einkommens wurde aus einer Vergleichsrechnung auf Basis des Gebäuderegisters und der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten statistischen ortbezogenen Eckdaten vorgenommen. Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin findet sich unter https://at.n***-adressverlag.com/links/datenschutz*** Folgendes: Informationspflichten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“). Eine gesonderte Informationserteilung an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt sowie einer Abfrage der Website der Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: § 1 Abs. 1 DSG gewährt jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährt jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Art. 14 Abs. 3 DSGVO sieht mehrere Zeitpunkte vor, zu denen ein Verantwortlicher die Betroffenen informieren muss (vgl. dazu auch VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 80).Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Es stellt sich verfahrensgegenständlich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz der Transparenz Genüge getan hat. Der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes dient insbesondere die Informationspflicht
, DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Artikel 14, Absatz 3, DSGVO sieht mehrere Zeitpunkte vor, zu denen ein Verantwortlicher die Betroffenen informieren muss vergleiche dazu auch VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 80). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, führt die Beschwerdegegnerin prinzipiell keine Aufzeichnungen über die Herkunft oder die Empfänger von personenbezogenen Daten, woraus zu schließen ist, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht nachvollziehen kann, woher sie konkrete personenbezogene Daten von betroffenen Personen erhalten hat bzw. an wen sie welche Daten weitergegeben hat. Weiters hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - wie festgestellt - keine Information nach Art. 14 DSGVO erteilt. Als Grund für die unterlassene Information macht die Beschwerdegegnerin die Ausnahmetatbestände des Art. 14 Abs. 5 lit. b und c DSGVO geltend.Weiters hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - wie festgestellt - keine Information nach Artikel 14, DSGVO erteilt. Als Grund für die unterlassene Information macht die Beschwerdegegnerin die Ausnahmetatbestände des Artikel 14, Absatz 5, Litera b und c DSGVO geltend.
5 lit. b DSGVO finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 14 DSGVO - welche die Pflicht des Verantwortlichen zur direkten Information an Betroffene regeln - keine Anwendung, „wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.“
, Absatz 5, Litera b, DSGVO finden die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 des Artikel 14, DSGVO - welche die Pflicht des Verantwortlichen zur direkten Information an Betroffene regeln - keine Anwendung, „wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.“ Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu erschöpft sich darin, dass ihr eine Information nach Art. 14 DSGVO aufgrund des Umfangs der personenbezogenen Daten als Adressverlag einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu erschöpft sich darin, dass ihr eine Information nach Artikel 14, DSGVO aufgrund des Umfangs der personenbezogenen Daten als Adressverlag einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Das bloße Abstellen auf eine hohe Anzahl an Datensätzen erscheint nicht ausreichend, um den nach Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO geforderten unverhältnismäßigen Aufwand zu begründen. Insbesondere verfügt die Beschwerdegegnerin ja über die postalischen Anschriften der Betroffenen. Ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu den konkreten Maßnahmen, welche sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit ergriffen hat, wurde nicht erstattet.Das bloße Abstellen auf eine hohe Anzahl an Datensätzen erscheint nicht ausreichend, um den nach Artikel 14, Absatz 5, Litera b, DSGVO geforderten unverhältnismäßigen Aufwand zu begründen. Insbesondere verfügt die Beschwerdegegnerin ja über die postalischen Anschriften der Betroffenen. Ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu den konkreten Maßnahmen, welche sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit ergriffen hat, wurde nicht erstattet. Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO, wonach die Informationspflicht dann nicht besteht, „wenn und soweit, die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist,“ führte die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des § 151 GewO als Rechtsvorschrift an.Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Artikel 14, Absatz 5, Litera c, DSGVO, wonach die Informationspflicht dann nicht besteht, „wenn und soweit, die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist,“ führte die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Paragraph 151, GewO als Rechtsvorschrift an. Jedoch kann eine Information aufgrund von § 151 GewO nicht gänzlich entfallen, da in dieser Bestimmung nicht alle von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenarten - wie etwa Daten zu „Personen im Haushalt“ oder zur „Gebäudeart“ - enthalten sind (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023, GZ W214 2253843-1/24E).Jedoch kann eine Information aufgrund von Paragraph 151, GewO nicht gänzlich entfallen, da in dieser Bestimmung nicht alle von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenarten - wie etwa Daten zu „Personen im Haushalt“ oder zur „Gebäudeart“ - enthalten sind vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023, GZ W214 2253843-1/24E).
2 DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom 27. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom 4. Mai 2023, C- 60/22, Rz 53).
, Absatz 2, DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.