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{'item': '2025-0.758.101'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl2025-0.758.101 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.758.101 vo

Art 10DSGVO Rz 2 (Stand 7.5.2020, rdb.at))

Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Sicherungsmaßregeln unterliegt Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Grundsätzlich darf die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten gemäß Artikel 10, S 1 DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht erfolgen („Behördenvorbehalt“). Alternativ dazu ist die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten auch zulässig, wenn dies durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten normiert wird und darin geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen sind vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,

Artikel 10

, DSGVO Rz 2 (Stand 7.5.2020, rdb.at)) Der österreichische Gesetzgeber hat von der Abweichungsbefugnis (Öffnungsklausel) in Art. 10 S 1 DSGVO Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 DSG die bisherige Regelung über die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private teilweise und in angepasster Form übernommen. § 4 Abs. 3 Z 2 DSG richtet sich an Verantwortliche des privaten Bereichs und erlaubt die Verarbeitung, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,

Art. 10

DSGVO Rz 24, 27 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Der österreichische Gesetzgeber hat von der Abweichungsbefugnis (Öffnungsklausel) in Artikel 10, S 1 DSGVO Gebrauch gemacht und in Paragraph 4, Absatz 3, DSG die bisherige Regelung über die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private teilweise und in angepasster Form übernommen. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG richtet sich an Verantwortliche des privaten Bereichs und erlaubt die Verarbeitung, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,

Artikel 10, DSGVO Rz 24, 27 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Aufgrund des Gebrauchmachens des österreichischen Gesetzgebers von der in Art. 10 DSGVO vorgesehenen Öffnungsklausel für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen ist verfahrensgegenständlich der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen.Aufgrund des Gebrauchmachens des österreichischen Gesetzgebers von der in Artikel 10, DSGVO vorgesehenen Öffnungsklausel für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen ist verfahrensgegenständlich der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage von „berechtigten Interessen“ ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  1. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den bzw. die Verantwortliche*n oder den bzw. die Dritte*n
  2. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (vgl. in Bezug auf die insofern vergleichbare Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN).Die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage von „berechtigten Interessen“ ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
  3. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den bzw. die Verantwortliche*n oder den bzw. die Dritte*n
  4. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse vergleiche in Bezug auf die insofern vergleichbare Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 40 mwN). i. Berechtigtes Interesse Im vorliegenden Fall bestand das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darin, zu prüfen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs ein Hindernis für eine Einstellung bei der Beschwerdegegnerin darstellt, und die erforderlichen Informationen zu diesem Zweck an die für die Position zuständigen Manager (sowohl auf operativer als auch auf disziplinärer Ebene) weiterzuleiten.Im vorliegenden Fall bestand das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darin, zu prüfen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs ein Hindernis für eine Einstellung bei der Beschwerdegegnerin darstellt, und die erforderlichen Informationen zu diesem Zweck an die für die Position zuständigen Manager (sowohl auf operativer als auch auf disziplinärer Ebene) weiterzuleiten. ii. Erforderlichkeit Laut EuGH ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten „Grundsatz der Datenminimierung“ (vgl. nach neuer Rechtslage: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu sehen (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 48 mwN).Laut EuGH ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten „Grundsatz der Datenminimierung“ vergleiche nach neuer Rechtslage: Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO) zu sehen vergleiche Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18 [TK] Rz 48 mwN). Es ist daher zu prüfen, ob die Übermittlung der Information über die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, dem Zweck angemessen und erforderlich ist, sowie, dass der Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann, die weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person eingreifen. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung lässt sich als erforderlich begründen, um zu prüfen, ob die infrage stehende Straftat ein Einstellungshindernis darstellt, und um diese Information mit Entscheidungsträgern zu diskutieren. Folglich konnte auch das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht werden. iii. Interessensabwägung Laut EuGH muss im Zusammenhang mit der dritten Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Interessen anhand der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls erfolgen. Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51).Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51). In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der Beschwerdegegnerin selbst mitgeteilt hat, dass ein Eintrag im Strafregisterauszug besteht. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin die Übermittlung des Strafregisterauszugs im Rahmen des Bewerbungsprozesses verlangt. Es war für die Beschwerdeführerin somit vorhersehbar, dass eine Verarbeitung zur Prüfung, ob der verfahrensgegenständliche Eintrag ein Einstellungshindernis darstellen würde, erforderlich ist und dies auch innerbetrieblich von verantwortlichen Personen entschieden werden muss. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde muss die finale Interessensabwägung somit zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallen. Folglich war die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen (Spruchpunkt 3).Folglich war die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen (Spruchpunkt 3). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.758.101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.