← Österreich

{'item': '2025-0.919.220'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum13.11.2025 Geschäftszahl2025-0.919.220 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.919.220 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2557/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Erich A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. August 2025 gegen die N*** Österreich GmbH & Co KG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:  Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch eine Abfrage bei der L*** GmbH in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  3. Mit Schreiben vom
  4. August 2025 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung ein.
  5. Mit Schreiben vom
  6. November 2025 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem im Zuge einer Online-Bestellung welche der Beschwerdeführer mittels U***Bezahldienst bezahlt hatte, von der Beschwerdegegnerin eine Bonitätsabfrage durchgeführt wurde. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer tätigte am
  7. Dezember 2023 eine Online-Bestellung bei der Beschwerdegegnerin. Der Rechnungsbetrag in Höhe von € 83,96 wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der Bestellung unmittelbar über U***Bezahldienst beglichen. Seitens des Unternehmens N*** Solutions GmbH, I*** Straße *7, D-*4*3*2 M***stadt wurde am
  8. Dezember 2023 eine Abfrage in der „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“ der L*** GmbH über den Beschwerdeführer durchgeführt. Diese Abfrage ist der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin führte diese Abfrage aufgrund eines technischen Fehlers im Rahmen der Online-Bestellung des Beschwerdeführers durch. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches von der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Darunter ist der Schutz der betroffenen Person vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Rein begrifflich setzt dieser Vorgang somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten beim Verantwortlichen voraus. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Darunter ist der Schutz der betroffenen Person vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Rein begrifflich setzt dieser Vorgang somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten beim Verantwortlichen voraus. Als Verarbeitung wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe verstanden, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, das Abfragen, die Verwendung etc. (vgl. Art. 4 Z 2 leg. cit. DSGVO). Als Verarbeitung wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe verstanden, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, das Abfragen, die Verwendung etc. vergleiche Artikel 4, Ziffer 2, leg. cit. DSGVO). Bei der Abfrage von Bonitätsdaten bei einer Wirtschaftsauskunftei, gegenständlich der L*** GmbH, handelt es sich unstrittig um die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers.
  9. Zur Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs Eine Beschränkung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
  10. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Eine Beschränkung des Anspruchs nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  11. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Im gegenständlichen Fall sind keine lebenswichtigen Interessen des Beschwerdeführers erkennbar, ebenso lag keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vor. Zu überprüfen ist daher zunächst, ob überwiegende berechtigte Interessen als Erlaubnistatbestand möglich oder vorhanden sind.
  12. Zur Interessenabwägung Eine denkmögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten, im gegenständlichen Fall das Abfragen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bei der Kreditauskunftei L*** GmbH, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, da die Minimierung des Kreditrisikos als berechtigtes Interesse gewertet werden kann.Eine denkmögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten, im gegenständlichen Fall das Abfragen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bei der Kreditauskunftei L*** GmbH, ist Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, da die Minimierung des Kreditrisikos als berechtigtes Interesse gewertet werden kann. Es hat in weiterer Folge anhand der genannten Kriterien eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kennt, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl. zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
  13. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38).Es hat in weiterer Folge anhand der genannten Kriterien eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kennt, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
  14. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). Gegenständlich gibt die Beschwerdegegnerin selbst an, dass es sich bei der Abfrage um einen unbeabsichtigten Einzelfall gehandelt hat und kein Kreditrisiko bestanden hat. Somit ist kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin erkennbar und überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Daten und daran, dass keine Abfrage bei der L*** GmbH durchgeführt wird, den Interessen der Beschwerdegegnerin. Ob die Abfrage bei der L*** GmbH durch ein Verschulden des Beschwerdegegners verursacht wurde, kann dahingestellt bleiben, da Verletzungen des Grundrechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG kein Verschulden des Verantwortlichen voraussetzen (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  15. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  16. Oktober 2016, C-582/14 [Breyer], Rz. 43 ff).Ob die Abfrage bei der L*** GmbH durch ein Verschulden des Beschwerdegegners verursacht wurde, kann dahingestellt bleiben, da Verletzungen des Grundrechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG kein Verschulden des Verantwortlichen voraussetzen vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  17. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  18. Oktober 2016, C-582/14 [Breyer], Rz. 43 ff). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.919.220

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.