15 DSGVO verstoßen hat.Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie gegen ihre Verpflichtungen
Andererseits ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 DSGVO verletzt hat, diese ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist.Andererseits ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, DSGVO verletzt hat, diese ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist. Weites ist ausgehend vom Parteienvorbringen Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflichten verletzte hat, indem sie dem Beschwerdeführer nicht die Informationen nach Art. 14 DSGVO erteilt hat.Weites ist ausgehend vom Parteienvorbringen Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflichten verletzte hat, indem sie dem Beschwerdeführer nicht die Informationen nach Artikel 14, DSGVO erteilt hat. Auch ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie für die M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG ein Inkassoverfahren betrieben hat. C. Sachverhaltsfeststellungen C.
2 ABGB schulden Sie unserer Auftraggeberin diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB schulden Sie unserer Auftraggeberin diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen. *Berechnung der Inkassokosten 34,31 EUR Zahlen Sie direkt und fristgerecht, darin bleibt es bei dieser Höhe der lnkassokosten. 48,12 EUR Reagieren Sie nicht, dann erhöhen sich die Inkassokosten aufgrund weiterer Maßnahmen. Ergibt die Prüfung threr Einwände, dass die Forderung vollkommen unberechtigt ist, müssen Sie gar nichts bezahlen - z.B. wenn ein Betrugsfall vorliegt. Hinweis zu den in diesem Schreiben enthaltenen Angaben: Alle in desem Schreben enthaltenen Angaben entsprechen den uns, bei unserer Beauftragung, übermittelten Daten. Sofern Sie nicht Schulner der geltend and gemachten Forderung sind, inshesondere wenn Sie Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind, bitten wir Sie, uns umgehend darüber zu Informieren, damit wir der Sache weiter nachgehen und dis Angelegenhelt mit unserer Aufraggeberin für Sie klären können. Bitte geben Sie dabei unbedingt das Aktenzeichen R*44*kt** an. Freundliche Grüße N*** GmbH“ Abbildung 2 [Anmerkung Bearbeiter/in: Datenschutz- und Kontoinformationen auf Seite 3 nicht wiedergegeben.] Abbildung 3 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
DSGVO“Betreff: Antrag auf Auskunft
, DSGVO“ Abbildung 4 „6.2 Konkretes Auskunftsbegehren zu in diesem Schreiben konkreten-Punkten An dieser Stelle möchte ich der N*** nochmals verdeutlichen, dass ich ausdrücklich korrekte, insbesondere auch im Sinne KONKRETE Auskünfte erhalten möchte, was insbesondere für·die offenen Fragen in diesem Schreiben gilt: Ich weise die N*** daher hier ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich ALLE Fragen bzw Anfragen nach Informationen und Auskünfte in diesem Schreiben auch ausdrücklich Bestandteil meines. Art 15. DSGVO Auskunftsbegehrens sind.Ich weise die N*** daher hier ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich ALLE Fragen bzw Anfragen nach Informationen und Auskünfte in diesem Schreiben auch ausdrücklich Bestandteil meines. Artikel 15, DSGVO Auskunftsbegehrens sind. Ich fordere nun Sie als Geschäftsführer Ihres Unternehmens dazu auf, mein Auskunftsbegehren
.DSGVO zu-erfüllen.“Ich fordere nun Sie als Geschäftsführer Ihres Unternehmens dazu auf, mein Auskunftsbegehren
Punkt D, S, G, römisch fünf O, zu-erfüllen.“ Abbildung 5 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
1 lit. f DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
O) stellt ein Inkassoinstitut ein reglementiertes Gewerbe dar.
O bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute.
Paragraph 94, Ziffer 36, Gewerbeordnung 1994 (GewO) stellt ein Inkassoinstitut ein reglementiertes Gewerbe dar.
Paragraph 118, GewO bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute. Verfahrensgegenständlich stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber (vgl. hierzu bspw. EuGH vom
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a. die Verarbeitungszwecke; b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. Laut Art. 12 Abs. 1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.Laut Artikel 12, Absatz eins, DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Laut Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.Laut Artikel 12, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er laut Art. 12 Abs. 4 DSGVO die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er laut Artikel 12, Absatz 4, DSGVO die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
5 DSG ist einer Beschwerde, sofern sie sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist einer Beschwerde, sofern sie sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Laut § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.Laut Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. D.2.1. Zum Vorwurf verspäteten Erteilung der Auskunft Betreffend die Verletzung im Recht auf Auskunft moniert der Beschwerdeführer, dass das Recht durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei, da sein Antrag auf Auskunft fast zwei Monate lang ignoriert worden sei und der Verstoß daher zwei Monate lang angedauert habe und durch die anschließende Auskunft nicht geheilt werden könne. Dies sei eine Verletzung des Art. 15 DSGVO, da keine fristgerechte Reaktion
3 und Abs. 4 DSGVO erfolgt sei.Betreffend die Verletzung im Recht auf Auskunft moniert der Beschwerdeführer, dass das Recht durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei, da sein Antrag auf Auskunft fast zwei Monate lang ignoriert worden sei und der Verstoß daher zwei Monate lang angedauert habe und durch die anschließende Auskunft nicht geheilt werden könne. Dies sei eine Verletzung des Artikel 15, DSGVO, da keine fristgerechte Reaktion
, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO erfolgt sei.
1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt.
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2,
F BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (vgl. VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Paragraph 14, Absatz eins, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint vergleiche VfGH
Dadurch bestätigt der Beschwerdeführer selbst die Erteilung der Auskunft.In der Eingabe vom 22. April 2025 beantragt ein konkretes Ermittlungsverfahren dazu, dass die Auskunft damals nur verfristet erteilt und die Beschwerdegegnerin daher rechtswidrig
Dadurch bestätigt der Beschwerdeführer selbst die Erteilung der Auskunft. Im Lichte der oben zitierten Normen bzw. der Judikatur des VwGH und des VfGH kommt eine bescheidmäßige Stattgabe betreffend des Beschwerdepunkts - nämlich die Tatsache, dass die Auskunft erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO aber noch vor dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erteilt wurde - allerdings nicht mehr in Betracht.Im Lichte der oben zitierten Normen bzw. der Judikatur des VwGH und des VfGH kommt eine bescheidmäßige Stattgabe betreffend des Beschwerdepunkts - nämlich die Tatsache, dass die Auskunft erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO aber noch vor dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erteilt wurde - allerdings nicht mehr in Betracht. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt
5 DSG als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt
Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. D.2.2. Zum fehlenden Nachweis für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Zum fehlenden Nachweis für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
, DSGVO
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen
1 lit. a bis h DSGVO.
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen
Das Auskunftsrecht
DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).Das Auskunftsrecht
, DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen vergleiche ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung vergleiche Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 15,, Rz. 3). Mit der den Verfahrensgegenstand bildenden Eingabe vom 20. November 2024 monierte der Beschwerdeführer eine unvollständige Auskunft und konkretisierte diesbezüglich, dass Nachweis für eine Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung
November 2024 monierte der Beschwerdeführer eine unvollständige Auskunft und konkretisierte diesbezüglich, dass Nachweis für eine Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung
Dazu kann festgehalten werden, dass Art. 15 Abs. 1 lit a - h DSGVO einen solchen Nachweis nicht als Information iSd Art 15 DSGVO, die beauskunftet werden müsste, auflistet und dementsprechend dies auch nicht zu beauskunften ist.Dazu kann festgehalten werden, dass Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - h DSGVO einen solchen Nachweis nicht als Information iSd Artikel 15, DSGVO, die beauskunftet werden müsste, auflistet und dementsprechend dies auch nicht zu beauskunften ist. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt
5 DSG als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt
Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. D.
2 DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom 27. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom 4. Mai 2023, C-60/22, Rz 53).
, Absatz 2, DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom
2 DSGVO nachgekommen ist.Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung
Folglich war auch die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 DSGVO
5 DSG abzuweisen.Folglich war auch die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen Artikel 5, Absatz 2, DSGVO
Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. D.4. Zum Recht auf Information
Zum Recht auf Information
, DSGVO
DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen nach Art. 14 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
, DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen nach Artikel 14, DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Voraussetzung für Art. 14 DSGVO ist, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben hat (keine „Direkterhebung“). Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers (zumindest Name, Adresse sowie die Details betreffend eine Forderung) iSv Art. 14 Abs. 1 DSGVO im Rahmen einer Forderungseintreibung von ihrer Auftraggeberin M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelt bekommen.Voraussetzung für Artikel 14, DSGVO ist, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben hat (keine „Direkterhebung“). Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers (zumindest Name, Adresse sowie die Details betreffend eine Forderung) iSv Artikel 14, Absatz eins, DSGVO im Rahmen einer Forderungseintreibung von ihrer Auftraggeberin M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelt bekommen. Die Datenschutzbehörde hat sich bereits mit der Frage, ob die „Informationspflichten“
14 DSGVO umgekehrt auch als subjektive Betroffenenrechte geltend gemacht werden können, auseinandergesetzt und geht nach stRsp davon aus, dass sich eine betroffene Person antragsunabhängig auf Art. 13 und Art. 14 DSGVO stützen kann (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018, RIS).Die Datenschutzbehörde hat sich bereits mit der Frage, ob die „Informationspflichten“
und Artikel 14, DSGVO umgekehrt auch als subjektive Betroffenenrechte geltend gemacht werden können, auseinandergesetzt und geht nach stRsp davon aus, dass sich eine betroffene Person antragsunabhängig auf Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO stützen kann vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
Vm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO iVm § 22 Abs. 1 DSG eingeleitet wird.Die Datenschutzbehörde nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anlass, um zu prüfen, ob gegen die Beschwerdegegnerin ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)
, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSG eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer hat in einem etwaigen Verfahren allerdings keine Parteistellung und kein Recht auf Informationen über den Ausgang der Sache. Es besteht auch kein subjektiver Anspruch einer einzelnen Person auf die Einleitung eines solchen Verfahrens, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. D.
2 DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig ist.Dazu ist festzuhalten, dass
Paragraph 29, Absatz 2, DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig ist. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. D.8. Zum Antrag auf Manuduktion durch den Beschwerdeführer Wenn der Beschwerdeführer beantragt, dass ihn die Behörde
AVG entsprechend unterweise, kann dazu festgehalten werden, dass eine Manuduktion nicht auf Verlangen des Betroffenen, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Zwach in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
Paragraph 13 a, AVG entsprechend unterweise, kann dazu festgehalten werden, dass eine Manuduktion nicht auf Verlangen des Betroffenen, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche Zwach in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.