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2025-0.317.107

Obsah (16)Art. 12§ 1333Art. 15Art. 6§ 94§ 118Artikel 22Art. 77§ 24§ 14Art. 5Art. 14Art. 13Art. 57§ 29§ 13a

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum14.11.2025 Geschäftszahl2025-0.317.107 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Beschwerdeführe

Art. 12und Art.

15 DSGVO verstoßen hat.Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie gegen ihre Verpflichtungen

Artikel 12und Artikel 15, DSGVO verstoßen hat.

Andererseits ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 DSGVO verletzt hat, diese ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist.Andererseits ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, DSGVO verletzt hat, diese ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist. Weites ist ausgehend vom Parteienvorbringen Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflichten verletzte hat, indem sie dem Beschwerdeführer nicht die Informationen nach Art. 14 DSGVO erteilt hat.Weites ist ausgehend vom Parteienvorbringen Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflichten verletzte hat, indem sie dem Beschwerdeführer nicht die Informationen nach Artikel 14, DSGVO erteilt hat. Auch ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie für die M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG ein Inkassoverfahren betrieben hat. C. Sachverhaltsfeststellungen C.

  1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt a Ihrer Sachverhaltsfeststellung zu Grunde. C.
  2. Bei Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine zu FN *5*7**1p, Handelsgericht Wien, im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 1*** Wien. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb eines Forderungsmanagements sowie eines Inkassoinstitutes. C.
  3. Im Rahmen ihrer Tätigkeit schickte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
  4. Februar 2024 postalisch im Auftrag der M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG eine Zahlungsaufforderung im Rahmen eines Inkassoverfahrens. Dieses Schreiben besteht aus drei Seiten und stellt sich wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG dargestellte mehrseitige Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, Unternehmenslogos, QR-Codes etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.] „N*** GmbH | Postfach 0**75 | 1*** Wien Persönlich/Vertraulich Heinrich A*** E***platz *4/9 1*** Wien Mo - Fr 08:00 bis 18:00 Uhr R*44*kt** E-Mail: info.at@n***.com Portal: at.flow.n***.com Telefon: 01/**6*2*7*4 Forderung der Firma M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG Adresse der Anlage: E***platz *4/9, 1*** Wien Kunden Nr .: *7*2*8*** Inkassoverfahren Guten Tag Heinrich A***. wir haben von unserer Auftraggeberin M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG einen Inkasso-Auftrag erhalten, da Sie sich mit einer offenen Forderung in Zahlungsverzug befinden. Vielleicht ist es bei Ihnen im Alltag untergegangen - das kann mal passieren. Wichtig ist jetzt nur, dass Sie es nun direkt in Angriff nehmen, Rechnungsbetrag fällig seit 16.11.2023 Verzugszinsen 4,00 Prozentpunkte über Basiszins von 16.11.2023 bis 15.02.2024 Spesen unserer Auftraggeberin Allgemeine Bearbeitungskosten* Evidenzhaltungsgebühr*, quartalsweise im Voraus Erste Mahnung* Offener Gesamtbetrag zahlbar bis 15.02.2024 28,43 EUR 0,56 EUR 7,70 EUR 12,22 EUR 8,28 EUR 13,81 EUR 71,00 EUR Zahlen Sie den Gesamtbetrag bitte fristgerecht auf unser Konto: N*** GmbH IBAN: AT***1*9**6 BIC: **** Verwendungszweck: R*44*kt** Gesamtbetrag zum Zahlungstermin: 71,00 EUR Fristablauf: 15.02.2024 Achtung: Wenn Sie nicht reagieren und wir deshalb weitere Maßnahmen ergreifen müssen, werden sich die Kosten erhöhen. Haben Sie noch Fragen? Auf at.flow.n***.com halten wir für Sie weitere informationen, Zahlungsoptionen und Lösungen bereit. Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre fristgerechte Zahlung.“ Abbildung 1 „*Verzugsschaden:

§ 1333Abs.

2 ABGB schulden Sie unserer Auftraggeberin diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB schulden Sie unserer Auftraggeberin diese Kosten, sofern Ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung Ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen. *Berechnung der Inkassokosten 34,31 EUR Zahlen Sie direkt und fristgerecht, darin bleibt es bei dieser Höhe der lnkassokosten. 48,12 EUR Reagieren Sie nicht, dann erhöhen sich die Inkassokosten aufgrund weiterer Maßnahmen. Ergibt die Prüfung threr Einwände, dass die Forderung vollkommen unberechtigt ist, müssen Sie gar nichts bezahlen - z.B. wenn ein Betrugsfall vorliegt. Hinweis zu den in diesem Schreiben enthaltenen Angaben: Alle in desem Schreben enthaltenen Angaben entsprechen den uns, bei unserer Beauftragung, übermittelten Daten. Sofern Sie nicht Schulner der geltend and gemachten Forderung sind, inshesondere wenn Sie Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind, bitten wir Sie, uns umgehend darüber zu Informieren, damit wir der Sache weiter nachgehen und dis Angelegenhelt mit unserer Aufraggeberin für Sie klären können. Bitte geben Sie dabei unbedingt das Aktenzeichen R*44*kt** an. Freundliche Grüße N*** GmbH“ Abbildung 2 [Anmerkung Bearbeiter/in: Datenschutz- und Kontoinformationen auf Seite 3 nicht wiedergegeben.] Abbildung 3 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.

  1. ergeben sich aus einer amtswegigen Firmenbuchabfrage. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
  2. ergeben sich aus dem Akteninhalte, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in seiner Verbesserung vom
  3. Februar 2025 vorgelegten Beilagen. C.
  4. Mit Nachricht vom
  5. März 2024 hat der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin gerichtet (Formatierung nicht 1:1 übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG bereits verkürzt dargestellte mehrseitige Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, farbliche Hervorhebungen etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.] „Mag. Heinrich A***, MBA An die N*** GmbH zH·Geschäftsführung C***gasse *3/Top 9* 1*** Wien gesondert per POST-EINSCHREIBEN KONZEPT: OFFENER BRIEF Seiten: 10 Datum: Wien, 04.03.2024 Betreff: Antwort auf Ihr Schreiben vom 23.02.2024 Betreff: Zurückweisung unsubstantiierter Behauptungen! Betreff: Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO“Betreff: Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO“ Abbildung 4 „6.2 Konkretes Auskunftsbegehren zu in diesem Schreiben konkreten-Punkten An dieser Stelle möchte ich der N*** nochmals verdeutlichen, dass ich ausdrücklich korrekte, insbesondere auch im Sinne KONKRETE Auskünfte erhalten möchte, was insbesondere für·die offenen Fragen in diesem Schreiben gilt: Ich weise die N*** daher hier ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich ALLE Fragen bzw Anfragen nach Informationen und Auskünfte in diesem Schreiben auch ausdrücklich Bestandteil meines. Art 15. DSGVO Auskunftsbegehrens sind.Ich weise die N*** daher hier ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich ALLE Fragen bzw Anfragen nach Informationen und Auskünfte in diesem Schreiben auch ausdrücklich Bestandteil meines. Artikel 15, DSGVO Auskunftsbegehrens sind. Ich fordere nun Sie als Geschäftsführer Ihres Unternehmens dazu auf, mein Auskunftsbegehren

Art. 15

.DSGVO zu-erfüllen.“Ich fordere nun Sie als Geschäftsführer Ihres Unternehmens dazu auf, mein Auskunftsbegehren

Artikel 15

Punkt D, S, G, römisch fünf O, zu-erfüllen.“ Abbildung 5 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.

  1. ergeben sich aus der Ersteingabe des Beschwerdeführers vom
  2. November 2024 und sind unstrittig. C.
  3. Dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom
  4. März 2024 wurde von der Beschwerdegegnerin als Antrag auf Auskunft verstanden und wie folgt darauf reagiert (Formatierung nicht 1:1 übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format JPG bereits verkürzt dargestellte mehrseitige Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Grafiken, farbliche Hervorhebungen etc.) pseudonymisiert und leicht gekürzt wiedergegeben.] „N**** N*** GmbH | Postfach 0**75 | 1*** Wien Persönlich/Vertraulich Mag. Heinrich A*** E***platz *4/9 1*** Wien Datum: 30.04.2024 E-Mail: datenschutz.at@n***.com Telefon: 01 / **** Erreichbarkeit: Mo - Fr 08:00 bis 18:00 Uhr Datenauskunft Sehr geehrter Herr Mag. A***, wir verarbeiten aufgrund unseres Inkassoauftrages folgende personenbezogene Daten. Namensdaten Heinrich A*** (Datenherkunft Auftraggeber) Geburtsdaten **.**.197* (Datenherkunft Auftraggeber, Y*** GmbH) Kontaktdaten E***platz *4/9, A-1*** Wien (Datenherkunft: Auftraggeber) 06**4*3*2*1 (Datenherkunft: Auftraggeber) Forderungsdaten (Datenherkunft: Auftraggeber bzw. sich aus der Inkassobetreibung ergebende Daten) Aktenzeichen: R*44*kt** Kundennummer: *7*2*8*** Auftraggeber: M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG (S***allee *5/1, A-**** Ü***stadt) Hauptforderung: EUR 28,43 Zinsen: EUR 1,03 Kosten: EUR 47,01 Zahlungen: EUR 0,00 Saldo: EUR 76,47 Bitte beachten Sie, dass diese datenschutzrechtliche Auskunft nicht als Forderungsaufstellung oder Saldenbekanntgabe herangezogen werden kann. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Wahrung berechtigter Interessen und zum Zweck der Geltendmachung Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Eintreibung von fremden Forderungen (gewerbliches Inkasso), sowie zur Einhaltung der damit verbundenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Das Recht auf Datenübertragbarkeit findet mangels gesetzlicher Voraussetzungen keine Anwendung. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt. Empfänger der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten: unser jeweiliger Auftraggeber. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den Verarbeitungszweck und den damit verbundenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (im Regelfall 7 Jahre nach Abschluss des Inkassoauftrages) erforderlich ist.“ Abbildung 5 „Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung. Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Autsichtsbehårde (Österreichische Datenschutzbehörde) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen N*** GmbH“ Abbildung 6 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt C.
  5. ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer in seiner Verbesserung vom
  6. Februar 2025 vorgelegten Beilage, insbesondere der Antwort der Beschwerdegegnerin vom
  7. April
  8. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  9. Zum Recht auf Geheimhaltung Laut § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Laut Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
  10. Oktober 2018, GZ DSB- D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  11. Oktober 2018, GZ DSB- D123.076/0003-DSB/2018). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall sind keine lebenswichtigen Interessen des Beschwerdeführers erkennbar und liegt zweifelsfrei auch keine Einwilligung oder gesetzliche Grundlage vor. Zu überprüfen ist daher, ob die Datenverarbeitung durch überwiegende berechtigte Interessen als Erlaubnistatbestand gerechtfertigt ist. Eingangs ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin unstrittig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet hat.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - unter anderem - auf die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte einer betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

§ 94Z 36 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) stellt ein Inkassoinstitut ein reglementiertes Gewerbe dar.

§ 118Gew

O bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute.

Paragraph 94, Ziffer 36, Gewerbeordnung 1994 (GewO) stellt ein Inkassoinstitut ein reglementiertes Gewerbe dar.

Paragraph 118, GewO bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute. Verfahrensgegenständlich stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber (vgl. hierzu bspw. EuGH vom

  1. Dezember 2023, C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93 ff):Verfahrensgegenständlich stehen sich insbesondere folgende (berechtigte) Interessen gegenüber vergleiche hierzu bspw. EuGH vom
  2. Dezember 2023, C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93 ff): Einerseits besteht das (wirtschaftliche) Interesse der Beschwerdegegnerin, ihr Gewerbe ausüben zu könne, sowie das Interesse Dritter, ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung einer offenen Forderung zu beauftragen, und andererseits bestehen die Interessen und Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere das Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Datenverarbeitung zur ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse darstellen (siehe dazu das Urteil vom
  3. Juni 2021, C-597/19, Rz 108 und 109). Im vorliegenden Fall wurde die Einbringung mit
  4. April 2024 durch die Beschwerdegegnerin nach Kenntnis der Bestreitung nicht weiter betrieben. Im gegenständlichen Fall überwiegen die oben ausgeführten berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter. Das Interesse des Beschwerdeführers wird von der Datenschutzbehörde nicht verkannt, gleichwohl ist diesem Interesse in der Abwägung keine höhere Gewichtung beizumessen, zumal nach Kenntnis der Bestreitung der Forderung die Forderung nicht weiter betrieben wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Überwiegen der berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin und Dritter geboten. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Auftraggeberin verlassen hätte dürfen und die Forderung gegen ihn auf Rechtmäßigkeit hätte überprüfen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst wenn man annehmen würde, dass bereits die Übermittlung rechtswidrig erfolgt wäre und die Beschwerdegegnerin von der Unzulässigkeit der ursprünglichen Übermittlung ausgehen hätte müssen, könnte der Beschwerdegegnerin allenfalls nur die daran anschließende Datenverarbeitung angelastet werden vgl. dazu VwGH
  5. Juni 2018, Ra 2017/04/0032, noch im Hinblick auf das DSG 2000).Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Auftraggeberin verlassen hätte dürfen und die Forderung gegen ihn auf Rechtmäßigkeit hätte überprüfen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst wenn man annehmen würde, dass bereits die Übermittlung rechtswidrig erfolgt wäre und die Beschwerdegegnerin von der Unzulässigkeit der ursprünglichen Übermittlung ausgehen hätte müssen, könnte der Beschwerdegegnerin allenfalls nur die daran anschließende Datenverarbeitung angelastet werden vergleiche dazu VwGH
  6. Juni 2018, Ra 2017/04/0032, noch im Hinblick auf das DSG 2000). Daher erweist sich die Datenverarbeitung durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 118 GewO 1994 gerechtfertigt. Für eine Verletzung der Grundsätze nach Art. 5 DSGVO gibt es verfahrensgegenständlich keine Anhaltspunkte.Daher erweist sich die Datenverarbeitung durch Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 118, GewO 1994 gerechtfertigt. Für eine Verletzung der Grundsätze nach Artikel 5, DSGVO gibt es verfahrensgegenständlich keine Anhaltspunkte. Die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt somit nicht vor. D.
  7. Zum Recht auf Auskunft

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a. die Verarbeitungszwecke; b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Art. 15Abs.

3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. Laut Art. 12 Abs. 1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.Laut Artikel 12, Absatz eins, DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Laut Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.Laut Artikel 12, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er laut Art. 12 Abs. 4 DSGVO die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er laut Artikel 12, Absatz 4, DSGVO die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 77Abs.

1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

§ 24Abs.

5 DSG ist einer Beschwerde, sofern sie sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist einer Beschwerde, sofern sie sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Laut § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.Laut Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. D.2.1. Zum Vorwurf verspäteten Erteilung der Auskunft Betreffend die Verletzung im Recht auf Auskunft moniert der Beschwerdeführer, dass das Recht durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei, da sein Antrag auf Auskunft fast zwei Monate lang ignoriert worden sei und der Verstoß daher zwei Monate lang angedauert habe und durch die anschließende Auskunft nicht geheilt werden könne. Dies sei eine Verletzung des Art. 15 DSGVO, da keine fristgerechte Reaktion

Art. 12Abs.

3 und Abs. 4 DSGVO erfolgt sei.Betreffend die Verletzung im Recht auf Auskunft moniert der Beschwerdeführer, dass das Recht durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei, da sein Antrag auf Auskunft fast zwei Monate lang ignoriert worden sei und der Verstoß daher zwei Monate lang angedauert habe und durch die anschließende Auskunft nicht geheilt werden könne. Dies sei eine Verletzung des Artikel 15, DSGVO, da keine fristgerechte Reaktion

Artikel 12

, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO erfolgt sei.

§ 24Abs.

1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2,

  1. Hauptstück DSG verstößt. Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten (d.h. etwa beim Recht auf Auskunft) die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich zu beseitigen, indem sie den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprechen.Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen, im Falle von antragsbedürftigen Rechten (d.h. etwa beim Recht auf Auskunft) die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich zu beseitigen, indem sie den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprechen. Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG zielt daher auf Fälle ab, in denen ein Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens klaglos gestellt wird, indem der begehrten Auskunft nachgekommen wird (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 31 Abs. 8 DSG 2000 die ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, S. 13).Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG zielt daher auf Fälle ab, in denen ein Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens klaglos gestellt wird, indem der begehrten Auskunft nachgekommen wird vergleiche zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 die ErlRV 472 BlgNR römisch 24 . GP, S. 13). In solchen Fällen soll das Beschwerdeverfahren formlos (d.h. ohne Bescheiderlassung) eingestellt werden können, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht ausdrücklich auf einer Fortsetzung beharrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. März 2024 ausgesprochen, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern es notwendig wäre, einer betroffenen Person für den Fall, das ihrem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der DSB zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die betroffene Person ihr Rechtsschutzziel erreicht hat, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet war, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist (VwGH, Ro 2021/04/0027 vom
  3. März 2024, zitiert u.a. in der Entscheidung des BVwG vom
  4. April 2024, GZ. W 287 2276988-1/11E). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

§ 14Abs. 1 Datenschutzgesetz id

F BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (vgl. VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Paragraph 14, Absatz eins, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint vergleiche VfGH

  1. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768). In der Eingabe vom
  2. April 2025 beantragt ein konkretes Ermittlungsverfahren dazu, dass die Auskunft damals nur verfristet erteilt und die Beschwerdegegnerin daher rechtswidrig

Art. 12Abs 3 DSGVO gehandelt habe.

Dadurch bestätigt der Beschwerdeführer selbst die Erteilung der Auskunft.In der Eingabe vom 22. April 2025 beantragt ein konkretes Ermittlungsverfahren dazu, dass die Auskunft damals nur verfristet erteilt und die Beschwerdegegnerin daher rechtswidrig

Artikel 12, Absatz 3, DSGVO gehandelt habe.

Dadurch bestätigt der Beschwerdeführer selbst die Erteilung der Auskunft. Im Lichte der oben zitierten Normen bzw. der Judikatur des VwGH und des VfGH kommt eine bescheidmäßige Stattgabe betreffend des Beschwerdepunkts - nämlich die Tatsache, dass die Auskunft erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO aber noch vor dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erteilt wurde - allerdings nicht mehr in Betracht.Im Lichte der oben zitierten Normen bzw. der Judikatur des VwGH und des VfGH kommt eine bescheidmäßige Stattgabe betreffend des Beschwerdepunkts - nämlich die Tatsache, dass die Auskunft erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO aber noch vor dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erteilt wurde - allerdings nicht mehr in Betracht. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt

§ 24Abs.

5 DSG als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. D.2.2. Zum fehlenden Nachweis für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6DSGVOD.2.2.

Zum fehlenden Nachweis für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6

, DSGVO

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen

Art. 15Abs.

1 lit. a bis h DSGVO.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen

Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO.

Das Auskunftsrecht

Art. 15

DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).Das Auskunftsrecht

Artikel 15

, DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen vergleiche ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung vergleiche Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 15,, Rz. 3). Mit der den Verfahrensgegenstand bildenden Eingabe vom 20. November 2024 monierte der Beschwerdeführer eine unvollständige Auskunft und konkretisierte diesbezüglich, dass Nachweis für eine Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung

Art. 6DSGVO fehle.Mit der den Verfahrensgegenstand bildenden Eingabe vom 20.

November 2024 monierte der Beschwerdeführer eine unvollständige Auskunft und konkretisierte diesbezüglich, dass Nachweis für eine Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung

Artikel 6, DSGVO fehle.

Dazu kann festgehalten werden, dass Art. 15 Abs. 1 lit a - h DSGVO einen solchen Nachweis nicht als Information iSd Art 15 DSGVO, die beauskunftet werden müsste, auflistet und dementsprechend dies auch nicht zu beauskunften ist.Dazu kann festgehalten werden, dass Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - h DSGVO einen solchen Nachweis nicht als Information iSd Artikel 15, DSGVO, die beauskunftet werden müsste, auflistet und dementsprechend dies auch nicht zu beauskunften ist. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt

§ 24Abs.

5 DSG als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen. D.

  1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 DSGVO)D.
  2. Zur behaupteten Verletzung von Artikel 5, Absatz 2, DSGVO) In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde moniert der Beschwerdeführer weiters, dass es die Beschwerdegegnerin zur Rechenschaft betreffend die Verarbeitung seiner Daten mit seinem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO aufgefordert habe. Die Antwort der Beschwerdegegnerin enthalte zwar eine Rechtfertigung, nicht jedoch einen Nachweis einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Daher sei die Pflicht zur Rechenschaft nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden.In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde moniert der Beschwerdeführer weiters, dass es die Beschwerdegegnerin zur Rechenschaft betreffend die Verarbeitung seiner Daten mit seinem Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO aufgefordert habe. Die Antwort der Beschwerdegegnerin enthalte zwar eine Rechtfertigung, nicht jedoch einen Nachweis einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Daher sei die Pflicht zur Rechenschaft nach Artikel 5, Absatz 2, DSGVO durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden.

Art. 5Abs.

2 DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom 27. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom 4. Mai 2023, C-60/22, Rz 53).

Artikel 5

, Absatz 2, DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“), wofür ihn auch die Beweislast trifft (EuGH vom

  1. Oktober 2022, C-129/21, Rz 79; EuGH vom
  2. Mai 2023, C-60/22, Rz 53). Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO sowie die Urteile des EuGH vom
  3. Februar 2022, C-175/20, Rz 77 und zuletzt vom
  4. Juli 2023, C-252/21 Rz 95).Die Rechenschaftspflicht ist ein zentrales Element der DSGVO, das mit der verstärkten Eigenverantwortlichkeit des Verantwortlichen gegenüber der DS-RL neu hinzugekommen ist. Sie ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 24, Absatz eins, DSGVO und besagt, dass der Verantwortliche die Bestimmungen der DSGVO nicht nur einhalten muss, sondern auch dazu in der Lage sein muss, dies nachzuweisen. (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO sowie die Urteile des EuGH vom
  5. Februar 2022, C-175/20, Rz 77 und zuletzt vom
  6. Juli 2023, C-252/21 Rz 95). Nach der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde kann sich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung auch durch Verstöße gegen Bestimmungen außerhalb des Kapitel III DSGVO - hier: Art. 5 Abs. 2 DSGVO - ergeben (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  7. September 2018, DSB-D123.070/0005-DSB/2018).Nach der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde kann sich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung auch durch Verstöße gegen Bestimmungen außerhalb des Kapitel römisch drei DSGVO - hier: Artikel 5, Absatz 2, DSGVO - ergeben vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  8. September 2018, DSB-D123.070/0005-DSB/2018). Dem Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der verfahrensgegenständlichen Sache mitgewirkt hat und entsprechend die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung begründet hat. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung

Art. 5Abs.

2 DSGVO nachgekommen ist.Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung

Artikel 5, Absatz 2, DSGVO nachgekommen ist.

Folglich war auch die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 DSGVO

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen.Folglich war auch die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen Artikel 5, Absatz 2, DSGVO

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. D.4. Zum Recht auf Information

Art. 14DSGVOD.4.

Zum Recht auf Information

Artikel 14

, DSGVO

Art. 12

DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen nach Art. 14 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Artikel 12

, DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen nach Artikel 14, DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Voraussetzung für Art. 14 DSGVO ist, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben hat (keine „Direkterhebung“). Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers (zumindest Name, Adresse sowie die Details betreffend eine Forderung) iSv Art. 14 Abs. 1 DSGVO im Rahmen einer Forderungseintreibung von ihrer Auftraggeberin M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelt bekommen.Voraussetzung für Artikel 14, DSGVO ist, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben hat (keine „Direkterhebung“). Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers (zumindest Name, Adresse sowie die Details betreffend eine Forderung) iSv Artikel 14, Absatz eins, DSGVO im Rahmen einer Forderungseintreibung von ihrer Auftraggeberin M*** Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelt bekommen. Die Datenschutzbehörde hat sich bereits mit der Frage, ob die „Informationspflichten“

Art. 13und Art.

14 DSGVO umgekehrt auch als subjektive Betroffenenrechte geltend gemacht werden können, auseinandergesetzt und geht nach stRsp davon aus, dass sich eine betroffene Person antragsunabhängig auf Art. 13 und Art. 14 DSGVO stützen kann (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018, RIS).Die Datenschutzbehörde hat sich bereits mit der Frage, ob die „Informationspflichten“

Artikel 13

und Artikel 14, DSGVO umgekehrt auch als subjektive Betroffenenrechte geltend gemacht werden können, auseinandergesetzt und geht nach stRsp davon aus, dass sich eine betroffene Person antragsunabhängig auf Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO stützen kann vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom

  1. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018, RIS). Im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, die Informationen nach Art. 14 Abs. 1 seien ihm nicht erteilt worden.Im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, die Informationen nach Artikel 14, Absatz eins, seien ihm nicht erteilt worden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde mit dem Aufforderungsschreiben vom
  2. Februar 2025 auch das Blatt mit dem Titel „Informationsblatt- Datenschutz“ mitübermittelt. Auf diesem finden sich alle Informationen, die Art. 14 Abs. 1 lit. a – f fordert.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde mit dem Aufforderungsschreiben vom
  3. Februar 2025 auch das Blatt mit dem Titel „Informationsblatt- Datenschutz“ mitübermittelt. Auf diesem finden sich alle Informationen, die Artikel 14, Absatz eins, Litera a, – f fordert. Darüber hinaus fordert Art. 14 Abs. 3 lit b DSGVO, dass die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung erfolgen muss. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der ersten Zahlungsaufforderung durch die Beschwerdegegnerin informiert.Darüber hinaus fordert Artikel 14, Absatz 3, Litera b, DSGVO, dass die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung erfolgen muss. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der ersten Zahlungsaufforderung durch die Beschwerdegegnerin informiert. Im Ergebnis ist damit die Beschwerdegegnerin ihrer aus Art. 14 DSGVO erwachsenen Informationspflicht nachgekommen.Im Ergebnis ist damit die Beschwerdegegnerin ihrer aus Artikel 14, DSGVO erwachsenen Informationspflicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde in Bezug auf Art. 14 DSGVO nicht berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde in Bezug auf Artikel 14, DSGVO nicht berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. D.
  4. Zum Antrag auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens (Spruchpunkt 2) Die Datenschutzbehörde nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anlass, um zu prüfen, ob gegen die Beschwerdegegnerin ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Art. 57Abs. 1 lit. h i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO iVm § 22 Abs. 1 DSG eingeleitet wird.Die Datenschutzbehörde nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anlass, um zu prüfen, ob gegen die Beschwerdegegnerin ein amtswegiges Prüfverfahren („Datenschutzüberprüfung“)

Artikel 57

, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSG eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer hat in einem etwaigen Verfahren allerdings keine Parteistellung und kein Recht auf Informationen über den Ausgang der Sache. Es besteht auch kein subjektiver Anspruch einer einzelnen Person auf die Einleitung eines solchen Verfahrens, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. D.

  1. Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt 3) Weiters fordert der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen an die Datenschutzbehörde, dass diese im Bescheid zur Beschwerde bekanntgeben soll, ob sie seinen Hinweis aufgegriffen hat und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG ist ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht ableitbar. Diesbezüglich gilt das Prinzip der Amtswegigkeit nach § 25 Abs. 1 VStG (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] § 25 Rz 1).Aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG ist ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht ableitbar. Diesbezüglich gilt das Prinzip der Amtswegigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 25, Rz 1). Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. D.
  2. Zum Antrag auf Schadenersatz (Spruchpunkt 4) Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, dass die Datenschutzbehörde über seine Ansprüche als Privatbeteiligter absprechen soll. Dabei macht er Schadenersatz von 5.000 Euro geltend. Dazu ist festzuhalten, dass

§ 29Abs.

2 DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig ist.Dazu ist festzuhalten, dass

Paragraph 29, Absatz 2, DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig ist. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. D.8. Zum Antrag auf Manuduktion durch den Beschwerdeführer Wenn der Beschwerdeführer beantragt, dass ihn die Behörde

§ 13a

AVG entsprechend unterweise, kann dazu festgehalten werden, dass eine Manuduktion nicht auf Verlangen des Betroffenen, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Zwach in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar

(2022)§ 13a AVG Rz 5).Wenn der Beschwerdeführer beantragt, dass ihn die Behörde

Paragraph 13 a, AVG entsprechend unterweise, kann dazu festgehalten werden, dass eine Manuduktion nicht auf Verlangen des Betroffenen, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche Zwach in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar

(2022)Paragraph 13 a, AVG Rz 5). Der entsprechende Antrag ist daher zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.317.107

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.