Obsah (5)
Art. 15Art. 46Art. 12§ 24Art. 58RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum14.11.2025 Geschäftszahl2025-0.923.556 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.923.556 vo
Art. 15
Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten.„Hiermit stelle ich
Artikel 15
, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten.
- a)welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei Ihnen verarbeitet werden (z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde) sowie
- b)zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus fordere ich Informationen über
- c)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
- d)Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern und wann diese welche Daten erhalten haben oder künftig noch erhalten werden
- e)die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- f)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung,
- g)ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DS-
- g)ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Artikel 21, DS- GVO,
- h)mein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- i)die Herkunft der Daten.
- j)Sollte eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfinden bitte ich um aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.
- k)Falls eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet, bitte ich um Informationen, welche Garantien
Art. 46
DSGVO vorgesehen sind.welche Garantien
Artikel 46, DSGVO vorgesehen sind.
Es wird eine vollständige Auskunft über nicht einsehbare Daten zu meiner Person angefordert! Die Psycholigische Praxis ****, Mag. Friederike N*** wird verdächtigt, mich als Person vorsätzlich schädigen zu wollen. Ausweiskopie und vollständige Adresse als Nachweis anbei. Ab Zugang des Auskunftsbegehrens (17.02.2024) habt ihr 30 Tage Zeit. Eine Verlängerung der Frist wird jetzt schon angelehnt. Danach wird Anzeige bei der Datenschutzbehörde erstattet“
- Die Beschwerdegegnerin hat die unter Punkt C.
- ersichtliche Nachricht erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten sowie die darin enthaltenen Informationen des Beschwerdeführers noch bei der Beschwerdegegnerin gespeichert.
- Bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens erfolgte keinerlei Reaktion der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer infolge der unter Punkt C.
- ersichtlichen Nachricht. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf übereinstimmendem Parteienvorbringen sowie einer amtswegigen Abfrage der Website „https://www.friederiken***.at/“, letztmalige abgefragt durch die Datenschutzbehörde am
- November
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Art. 15Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf in Abs. 2 leg. cit. genannte Informationen.
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf in Absatz 2, leg. cit. genannte Informationen. Eingangs ist festzuhalten, dass es sich beim unter Punkt C.
- genannten Schreiben zweifellos um einen Antrag auf Auskunft iSv Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO handelt, welcher unbestrittenermaßen in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt - folglich dieser zugegangen - ist (vgl. zur Anwendung der „Empfangstheorie“ etwa den Bescheid der DSB vom
- Februar 2019, GZ: DSB-D124.098/0002-DSB/2019, abrufbar im RIS).Eingangs ist festzuhalten, dass es sich beim unter Punkt C.
- genannten Schreiben zweifellos um einen Antrag auf Auskunft iSv Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, DSGVO handelt, welcher unbestrittenermaßen in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin gelangt - folglich dieser zugegangen - ist vergleiche zur Anwendung der „Empfangstheorie“ etwa den Bescheid der DSB vom
- Februar 2019, GZ: DSB-D124.098/0002-DSB/2019, abrufbar im RIS). Den Sachverhaltsfeststellungen ist des Weiteren zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beschwerdegegnerin gespeichert war. Ein Gutachten, welches im Kern die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner mj. Tochter beleuchten soll, enthält zweifelsohne dessen personenbezogene Daten. Sofern sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, dass sie lediglich im Auftrag des Gerichts gehandelt habe, ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Das BVwG vertritt in herrschender Judikatur, dass gerichtlich beeidete Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche i.S. des Art. 4 Z 7 DSGVO zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird") entscheiden. Das Gericht hat hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit wird von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel entschieden (vgl. bspw. Erk. des BVwG vom 23.1.2020, GZ: W214 2196366-3).Das BVwG vertritt in herrschender Judikatur, dass gerichtlich beeidete Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche i.S. des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird") entscheiden. Das Gericht hat hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit wird von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel entschieden vergleiche bspw. Erk. des BVwG vom 23.1.2020, GZ: W214 2196366-3). Auch im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde aufgrund des weitgefassten und relativ unbestimmten gerichtlichen Auftrags - welcher sich im Wesentlichen auf drei Fragen beschränkte - davon aus, dass die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der für die Gutachtenserstellung erforderlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Die Beschwerdegegnerin war daher als Verantwortliche iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren.Die Beschwerdegegnerin war daher als Verantwortliche iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. In weiterer Folge war sie auch
Art. 12Abs.
3 DSGVO dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags Auskunft zu erteilen oder ihn zumindest über die Gründe für ihre Untätigkeit zu unterrichten (vgl. Art. 12 Abs. 4 DSGVO).In weiterer Folge war sie auch
Artikel 12
, Absatz 3, DSGVO dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags Auskunft zu erteilen oder ihn zumindest über die Gründe für ihre Untätigkeit zu unterrichten vergleiche Artikel 12, Absatz 4, DSGVO). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte jedoch keinerlei Reaktion der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, womit der Beschwerde des Beschwerdeführers
§ 24Abs.
5 DSG stattzugeben und die Rechtsverletzung festzustellen war.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte jedoch keinerlei Reaktion der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, womit der Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 5, DSG stattzugeben und die Rechtsverletzung festzustellen war. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar im Falle eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechte
Art. 15Abs.
4 DSGVO gegeneinander abzuwägen sind. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Urteil des EuGH vom 22.6.2023, C-579/21, Rn. 80).Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar im Falle eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechte
Artikel 15, Absatz 4, DSGVO gegeneinander abzuwägen sind.
Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Urteil des EuGH vom 22.6.2023, C-579/21, Rn. 80). Jedenfalls ist ein pauschaler Hinweis auf schützenswerte Interessen (oder allfällige Verschwiegenheitspflichten) in keinem Fall ausreichend (vgl. hierzu das Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2018, W214 2127449-1).Jedenfalls ist ein pauschaler Hinweis auf schützenswerte Interessen (oder allfällige Verschwiegenheitspflichten) in keinem Fall ausreichend vergleiche hierzu das Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2018, W214 2127449-1). Ist eine Aufsichtsbehörde - wie verfahrensgegenständlich - am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen (vgl. Urteil des EuGH vom 14.3.2024, C-46/23, Rn. 42).Ist eine Aufsichtsbehörde - wie verfahrensgegenständlich - am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen vergleiche Urteil des EuGH vom 14.3.2024, C-46/23, Rn. 42).
Art. 58Abs.
2 lit. c DSGVO hat die Aufsichtsbehörde Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter*innen anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen.
Artikel 58
, Absatz 2, Litera c, DSGVO hat die Aufsichtsbehörde Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter*innen anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen. Folglich war der Beschwerdegegnerin aufzutragen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen. Eine Frist von vier Wochen erscheint dem Umfang angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.923.556