RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.11.2025 Geschäftszahl2025-0.811.935 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 17.12.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig. TextGZ: 2025-0.811.935 vom
- November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2292/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von mj. Fatima A*** (Beschwerdeführerin), anwaltlich vertreten durch Dr. Walter B***, vom
- August 2025, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 16, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera d,, Artikel 16,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Das Verfahren wurde aufgrund einer Datenschutzbeschwerde der anwaltlich vertretenen mj. Beschwerdeführerin vom
- August 2025 eingeleitet. Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Berichtigung verletzt hat, indem er dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung ihres Geburtsdatums nicht entsprochen hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom
- Oktober 2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In diesem Bescheid wird die Beschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum *
- Juli 2006 geführt. Dem Bescheid lag der Einreiseantrag gem. § 35 AsylG zugrunde, bei dem die Beschwerdeführerin selbst ihr Geburtsdatum mit *
- Juli 2006 bekannt gab und legte die Beschwerdeführerin im Zuge dessen eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum
- Juni 2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde vor. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten war das Geburtsdatum *
- Juli 2006 zu entnehmen.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom
- Oktober 2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In diesem Bescheid wird die Beschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum *
- Juli 2006 geführt. Dem Bescheid lag der Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG zugrunde, bei dem die Beschwerdeführerin selbst ihr Geburtsdatum mit *
- Juli 2006 bekannt gab und legte die Beschwerdeführerin im Zuge dessen eine Kopie ihres Reisepasses mit Ausstellungsdatum
- Juni 2022, einen übersetzten Auszug aus dem syrischen Zivilregister und eine Übersetzung ihrer syrischen Geburtsurkunde vor. Sämtlichen vorgelegten Dokumenten war das Geburtsdatum *
- Juli 2006 zu entnehmen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung vom
- September 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass das Geburtsdatum im Reisepass falsch eingetragen wurde und das korrekte Geburtsdatum laut syrischem Familienbuch der *
- Juli 2009 sei. Vor Bescheiderlassung wurde jedoch kein übersetzter Auszug aus dem syrischen Familienbuch vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte mehrfach die Berichtigung ihres Geburtsdatums sowie die Ausstellung eines neuen Bescheids und Karte für Asylberechtigte mit der Begründung, dass es sich bei dem eingetragenen Geburtsdatum offenbar um einen Fehler der syrischen Behörden handle. Als Beweismittel wurden Urkunden vorgelegt. Mit Schreiben vom
- Juli 2025 teilte der Beschwerdegegner mit, dass die gegenständlich beantragte Berichtigung nicht vorgenommen werden könne. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden bzw. unstrittigen Parteienvorbringen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Werden personenbezogene Daten verarbeitet, müssen diese sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, darüber hinaus hat der Verantwortliche alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Grundsatz der Datenrichtigkeit, Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).Werden personenbezogene Daten verarbeitet, müssen diese sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, darüber hinaus hat der Verantwortliche alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Grundsatz der Datenrichtigkeit, Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO). Gemäß Art. 16 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eingangs wird auf die ständige Spruchpraxis der Datenschutzbehörde hingewiesen, wonach ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt (vgl. ua. den Bescheid der DSB vom
- November 2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017).Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt vergleiche ua. den Bescheid der DSB vom
- November 2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017). Die Überlegungen zum Übermaßverbot können auch für den Fall herangezogen werden, dass - wie vorliegend - die Berichtigung begehrt wird: Daten, die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als Verantwortliche tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2013, GZ DSB-K121.939/0010-DSK/2013).Daten, die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als Verantwortliche tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2013, GZ DSB-K121.939/0010-DSK/2013). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft: Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Verarbeitung. Liegt dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen - dazu zählen auch Befunde und Gutachten von Personen mit bestimmtem Sachverstand - so sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben (vgl. den Bescheid der ehemaligen DSK vom
- März 2007, GZ: K121.246/0008-DSK/2007; den Bescheid der DSB vom
- April 2018, GZ: DSB-D122.776/0007-DSB/2018; diese Rechtsauffassung bestätigend das Erkenntnis des BVwG vom
- Juni 2021, GZ: W101 2202575-1/6E).Darüber hinaus ist der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft: Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Verarbeitung. Liegt dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen - dazu zählen auch Befunde und Gutachten von Personen mit bestimmtem Sachverstand - so sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben vergleiche den Bescheid der ehemaligen DSK vom
- März 2007, GZ: K121.246/0008-DSK/2007; den Bescheid der DSB vom
- April 2018, GZ: DSB-D122.776/0007-DSB/2018; diese Rechtsauffassung bestätigend das Erkenntnis des BVwG vom
- Juni 2021, GZ: W101 2202575-1/6E). Die in den Feststellungen ersichtlichen beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin wurden im Bescheid des Beschwerdegegners, auch wenn diese Fassung von der Beschwerdeführerin in dem Antrag auf Berichtigung sowie der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet wurde, festgehalten und sind daher nach obigen Ausführungen iSd. Art. 16 DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Mit anderen Worten: Personenbezogenen Daten, die im Zuge einer behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sind, sind, daran ändern auch die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Urkundenvorlagen nichts, einer Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO nicht zugänglich.Die in den Feststellungen ersichtlichen beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin wurden im Bescheid des Beschwerdegegners, auch wenn diese Fassung von der Beschwerdeführerin in dem Antrag auf Berichtigung sowie der Datenschutzbeschwerde als unrichtig bezeichnet wurde, festgehalten und sind daher nach obigen Ausführungen iSd. Artikel 16, DSGVO als (formell) richtig anzusehen. Mit anderen Worten: Personenbezogenen Daten, die im Zuge einer behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sind, sind, daran ändern auch die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Urkundenvorlagen nichts, einer Berichtigung iSd. Artikel 16, DSGVO nicht zugänglich. Eine betroffene Person steht grundsätzlich jedoch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, in dessen Rahmen ua. auch gegen vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgegangen werden kann. Werden vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen im Rechtsmittelverfahren nicht berichtigt, werden sie in den Erkenntnissen der VwG mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Eine Abänderung der rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG, mit denen auch die Verfahrensidentität beschwerdeführender Personen rechtskräftig festgestellt wird, ist lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 VwGVG möglich.Eine betroffene Person steht grundsätzlich jedoch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, in dessen Rahmen ua. auch gegen vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgegangen werden kann. Werden vermeintlich falsche Sachverhaltsfeststellungen im Rechtsmittelverfahren nicht berichtigt, werden sie in den Erkenntnissen der VwG mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Eine Abänderung der rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG, mit denen auch die Verfahrensidentität beschwerdeführender Personen rechtskräftig festgestellt wird, ist lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 32, VwGVG möglich. Insgesamt hat sich die Beschwerde damit als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 5 DSG als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt hat sich die Beschwerde damit als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG als unbegründet abzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.811.935