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{'item': '2025-0.917.683'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum17.11.2025 Geschäftszahl2025-0.917.683 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.917.683 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D135.337) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Friedrich A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. September 2025 gegen Peter N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1; Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  3. September 2025, ergänzt mit Schreiben vom
  4. November 2025 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte durch den Beschwerdegegner, welcher behauptetermaßen unrechtmäßig an ein Dokument aus dem Grundbuch der Republik Österreich gelangt sein und dieses in einem Gerichtsverfahren in der Republik Südafrika verwendet haben soll. B. Beschwerdegegenstand In einem ersten Schritt ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer gemäß Art. 77 DSGVO das Recht zukommt, bei der österreichischen Datenschutzbehörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einzubringen und ob die österreichische Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig ist.In einem ersten Schritt ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 77, DSGVO das Recht zukommt, bei der österreichischen Datenschutzbehörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einzubringen und ob die österreichische Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig ist. C. Sachverhaltsfeststellungen
  5. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Südafrika.
  6. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Grundstücks in der Katastralgemeinde *3*27 H***hausen (EZ *87). Das Grundstück wurde im August 2024 verkauft.
  7. Der Beschwerdegegner nahm in einem E-Mail vom
  8. September 2025 Bezug auf den Kaufvertrag für das oben genannte Grundstück, von dem er eine Kopie besitzt.
  9. Zwischen der Tochter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegegner ist derzeit ein Ehescheidungsverfahren in Südafrika anhängig.
  10. In Südafrika ist ebenfalls bereits eine idente Beschwerde bei der dortigen für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Aufsichtsbehörde anhängig. Beweiswürdigung: die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  11. Allgemein Gemäß Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.Gemäß Artikel 77, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Erw.Gr. 141 DSGVO besagt, dass jede betroffene Person das Recht haben soll, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. D.2 In der Sache Beide Verfahrensparteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika. Der mutmaßliche Verstoß besteht in einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung eines Dokuments anlässlich eines Gerichtsverfahrens in Südafrika. Der einzige mögliche Konnex zu Österreich besteht in der Tatsache, dass es sich bei besagtem Dokument um einen Kaufvertrag aus der Urkundensammlung des österreichischen Grundbuchs handelt. § 7 Abs. 1 Grundbuchgesetz besagt, dass das Grundbuch öffentlich zugänglich ist. § 5 Abs. 2 Grundbuchumstellungsgesetz normiert darüber hinaus, dass die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren ist.Paragraph 7, Absatz eins, Grundbuchgesetz besagt, dass das Grundbuch öffentlich zugänglich ist. Paragraph 5, Absatz 2, Grundbuchumstellungsgesetz normiert darüber hinaus, dass die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren ist. Soweit der Beschwerdeführer also zunächst vermeint, bereits die Abfrage des Grundbuchs in Österreich sei unzulässig gewesen, so sind ihm die oben dargelegten Ausführungen betreffend Zugänglichkeit des Grundbuchs entgegen zu halten. Somit ist auch nicht weiter auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, die Urkunde sei womöglich durch weitere Dritte unrechtmäßig gespeichert, kopiert und weitergegeben worden, einzugehen. Davon abgesehen hält die Datenschutzbehörde an dieser Stelle fest, dass Vorbringen, die lediglich aus Mutmaßungen bestehen, einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. [Anmerkung Bearbeiter/in: zitierte Entscheidung sind solche des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH] E
  12. September 1999, 98/02/0114; E
  13. März 2001, 2000/02/0255; E
  14. April 2004, 2003/02/0243; E
  15. Februar 2007, 2007/02/0018; E
  16. Oktober 2013, 2009/02/0377).Soweit der Beschwerdeführer also zunächst vermeint, bereits die Abfrage des Grundbuchs in Österreich sei unzulässig gewesen, so sind ihm die oben dargelegten Ausführungen betreffend Zugänglichkeit des Grundbuchs entgegen zu halten. Somit ist auch nicht weiter auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, die Urkunde sei womöglich durch weitere Dritte unrechtmäßig gespeichert, kopiert und weitergegeben worden, einzugehen. Davon abgesehen hält die Datenschutzbehörde an dieser Stelle fest, dass Vorbringen, die lediglich aus Mutmaßungen bestehen, einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist vergleiche [Anmerkung Bearbeiter/in: zitierte Entscheidung sind solche des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH] E
  17. September 1999, 98/02/0114; E
  18. März 2001, 2000/02/0255; E
  19. April 2004, 2003/02/0243; E
  20. Februar 2007, 2007/02/0018; E
  21. Oktober 2013, 2009/02/0377). Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstöße haben sich allesamt in Südafrika zugetragen und bestehen im Wesentlichen in der Behauptung der unrechtmäßigen Verwendung des Kaufvertrags in einem südafrikanischen Gerichtsverfahren. Auch wenn der Wortlaut („insbesondere“) des Art. 77 DSGVO als auch jener des ErwGr. 141 es nahelegen, dass eine Beschwerde bei jeder Aufsichtsbehörde iSd. DSGVO eingebracht werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Art. 77 DSGVO sein kann, Aufsichtsbehörden als zur Einbringung einer Beschwerde als zuständig zu erklären, zu denen keinerlei objektiver Konnex besteht.Auch wenn der Wortlaut („insbesondere“) des Artikel 77, DSGVO als auch jener des ErwGr. 141 es nahelegen, dass eine Beschwerde bei jeder Aufsichtsbehörde iSd. DSGVO eingebracht werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Artikel 77, DSGVO sein kann, Aufsichtsbehörden als zur Einbringung einer Beschwerde als zuständig zu erklären, zu denen keinerlei objektiver Konnex besteht. Dies hat die Datenschutzbehörde auch bereits ausgesprochen (vgl. Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  22. März 2019, GZ DSB-D123.955/0002-DSB/2019).Dies hat die Datenschutzbehörde auch bereits ausgesprochen vergleiche Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  23. März 2019, GZ DSB-D123.955/0002-DSB/2019). Ziel der DSGVO ist es, die Ausübung von Rechtsschutzinteressen zu erleichtern, indem es Betroffenen ermöglicht wird, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen, zu der ein räumliches und/oder sprachliches Naheverhältnis besteht. Es ist demnach nicht mehr - wie nach der Rechtslage gemäß der Richtlinie 95/46/EG - erforderlich, eine Beschwerde bei jener Aufsichtsbehörde einzubringen, in deren Sprengel der Verantwortliche seinen Sitz hat. Dennoch kann Art. 77 DSGVO nicht so verstanden werden, als ermögliche er eine völlig freie Behördenwahl („forum shopping“) unter Umgehung von Aufsichtsbehörden zu denen aber ein objektiver Konnex im oben beschriebenen Sinn besteht.Dennoch kann Artikel 77, DSGVO nicht so verstanden werden, als ermögliche er eine völlig freie Behördenwahl („forum shopping“) unter Umgehung von Aufsichtsbehörden zu denen aber ein objektiver Konnex im oben beschriebenen Sinn besteht. Eine Behandlung oder gar Stattgabe der Beschwerde würde die Kompetenz der Datenschutzbehörde voraussetzen, Verarbeitungsvorgänge in der Republik Südafrika bzw. vor südafrikanischen Gerichten zu sanktionieren. Eine solche Zuständigkeit besteht gem. Art 55 DSGVO jedoch nicht. Eine Behandlung oder gar Stattgabe der Beschwerde würde die Kompetenz der Datenschutzbehörde voraussetzen, Verarbeitungsvorgänge in der Republik Südafrika bzw. vor südafrikanischen Gerichten zu sanktionieren. Eine solche Zuständigkeit besteht gem. Artikel 55, DSGVO jedoch nicht. Des Weiteren war auch noch die Tatsache, dass bereits ein identes Verfahren vor der südafrikanischen Aufsichtsbehörde nach dem „Protection of Personal Information Act“ anhängig ist, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Letztendlich war die Beschwerde daher auf Grund mangelnder Zuständigkeit der Datenschutzbehörde spruchgemäß zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.917.683

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.