RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl2025-0.902.556 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.902.556 vom 18. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D550.1253) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. Bei dem als N***Social.net pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP) gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA).]Bei dem als N***Social.net pseudonymisierten Dienst handelt es sich um eine sehr große Online-Plattform (very large online platform - VLOP) gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act - DSA).] Straferkenntnis Beschuldigter: Fritz D***, geb. am **.**.195* Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben am 16.01.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt I“) sowie am 18.03.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt II“) Teile der vom Bürgermeister der Gemeinde V*** Walter O*** (in der Folge „Betroffener“) gegen Sie erstatteten Privatanzeige auf der Online-Plattform „N***Social.net“ unter Ihrem für jedermann zugänglichen N***Social.net-Profil „Horst D***“ unrechtmäßig veröffentlicht und mit einem Kommentar versehen, um die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, wie der Bürgermeister einer Gemeinde und deren Initiatoren des Christkindlmarktes gegen Medienvertreter vorgehen, die wohlwollend über caritative Ereignisse berichterstatten. In Ihrem Beitrag waren neben dem Namen des Betroffenen, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse ersichtlich, ohne dass diese zur Zweckerreichung erforderlich waren. Die Veröffentlichung erfolgte entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie ohne ausreichende Rechtsgrundlage und sohin entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. a. iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO.Die Veröffentlichung erfolgte entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO sowie ohne ausreichende Rechtsgrundlage und sohin entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Verwaltungsübertretung nach: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF.Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins, und 5 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 80 6 Stunden Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daherEuro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;, , Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90 Euro Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt] lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Begründung: 1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: 1.1. Der Beschuldigte verfügt über das öffentlich zugängliche Profil „Horst D***“ auf der Social-Media-Plattform „N***Social.net“. Der Beschuldigte hat über dieses Profil 381 „Follower“ und veröffentlicht regelmäßig Beiträge unter „P***-Bezirksnachrichten“. Der Beschuldigte bezeichnet sich als Herausgeber und Journalist dieser Zeitung. 1.2. Der Beschuldigte hat am 14.12.2024 im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes in **** V*** mit seinem Kraftfahrzeug ein Fahrverbot missachtet. Dieser Vorfall wurde vom Bürgermeister der Gemeinde V*** (in der Folge „Betroffener“) den zuständigen Behörden zu Anzeige gebracht und wurde über den Beschuldigten aufgrund dessen eine Verwaltungsstrafe verhängt. 1.3. Der Beschuldigte hat am 16.01.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt I“) sowie am 18.03.2025 (in der Folge „Tatzeitpunkt II“) die gegen ihn erstattete Privatanzeige (darin enthalten das Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft sowie Wohnanschrift des Betroffenen samt durch den Beschuldigten durchgeführten Hervorhebungen in Form von roten Rufzeichen und Pfeilen) auf der Social-Media-Plattform „N***Social.net“ unter seinem N***Social.net-Profil „Horst D***“ veröffentlicht und jeweils mit einem Kommentar versehen. Die Veröffentlichung zum Tatzeitpunkt I wurde mit folgendem Kommentar versehen (Formatierung nicht 1:1 übernommen):Die Veröffentlichung zum Tatzeitpunkt römisch eins wurde mit folgendem Kommentar versehen (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Liebe Mitgestalter/Veranstalter des V***er „Christkindlmarktes 2024“ Dieser Anzeige könnt Ihr entnehmen, wie mein persönlicher Einsatz und Zeitaufwand zum Wohl der Allgemeinheit und Öffentlichkeit belohnt, oder auch bestraft werden kann. Es stimmt mich fraglich, wenn ein Bgm. der Veranstaltungsgemeinde Anzeige gegen journalistisch tätige Personen erstattet et.Entweder [sic] ist es ein Beweis von Ohnmacht oder eine Art von Geltungsdran. Ich werde aufgrund des Verhaltens des V***er Bgm. solchen Einladungen in Zukunft eine Absage erteilen. Bitte um Verständnis, HORST D*** – Herausgeber u. Journalist P***-Bezirksnachrichten“ Die Veröffentlichung zum Tatzeitpunkt II wurde mit folgendem Kommentar versehen (Formatierung nicht 1:1 übernommen): Die Veröffentlichung zum Tatzeitpunkt römisch zwei wurde mit folgendem Kommentar versehen (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Zum Auftakt meines Rückblickes auf 3 Jahre GR Tätigkeit die „Heldentat“ von Bgm. O*** Zum Auftakt meines Rückblickes über die Tätigkeiten d. Bürgermeister in den vergangen drei Jahren, möchte ich eine wahre „Heldentat“ d. V***er Bgm. WALTER O*** aufzeigen. Wie ich bereits vor längerer Zeit berichtete, wurde ich für meine journalistische Tätigkeit anlässlich einer weihnachtlichen Veranstaltung im V***er H***park v. Bürgermeister dieser Gemeinde angezeigt u. von der Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe verurteilt. (Ich verzichtete auf einen Einspruch, da die Behörde dem Gesetz entsprechend handelte). Mir wird jedoch die Vorgangsweise des V***er Bgm. WALTER O*** als „Unverschätmheitauf [sic] höchstem Niveau“ in Erinnerung bleiben. Genauso, wie das Verhalten seiner Gemeindebediensteten gegenüber mir als Journalist und Herausgeber. Auf eine medienbezogene Anfrage im Gemeindeamt erhielt ich die Auskunft „Das geht Dich doch gar nichts an!“ Diese Erlebnisse in V*** müsste eigentlich die Parteispitzen im Land nachdenklich stimmen. Ob WALTER O*** Erfolge für sich verbuchen kann, umd [sic] wenn ja, welche, ist mir nicht bekannt und interessiert mich nicht.“ Die Veröffentlichungen erfolgten seitens des Beschuldigten nach eigenen Angaben jeweils mit dem Ziel, die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, wie der Bürgermeister einer Gemeinde und deren Initiatoren des Christkindlmarktes gegen Medienvertreter vorgehen, die wohlwollend über caritative Ereignisse berichterstatten. 1.4. Der Beschuldigte hat die veröffentlichten Beiträge kurz nach der Veröffentlichung wieder entfernt. 1.5. Der Betroffene erhob am 15.04.2025 Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Das Verfahren wurde unter der GZ: D124.0963/25 geführt. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2025, GZ: D124.0963/25; 2025-0.597.508 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Betroffenen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat, indem er personenbezogenen Daten des Betroffenen - konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum - auf der Social-Media-Plattform „N***Social.net“ veröffentlicht hat.1.5. Der Betroffene erhob am 15.04.2025 Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Das Verfahren wurde unter der GZ: D124.0963/25 geführt. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2025, GZ: D124.0963/25; 2025-0.597.508 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Betroffenen im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem er personenbezogenen Daten des Betroffenen - konkret die private Wohnanschrift und das Geburtsdatum - auf der Social-Media-Plattform „N***Social.net“ veröffentlicht hat. 1.6. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2025; GZ: D550.1253; 2025-0.855.198 wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte gab im Zuge seiner Rechtfertigung vom 04.11.2025 bekannt, ein Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200 zu beziehen. 2. Die Feststellungen werden auf Grund folgender Beweiswürdigung getroffen: 2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich einerseits aus einer amtswegigen Abfrage des N***Social.net-Profils des Beschuldigten und aus dem Vorbringen des Betroffenen samt vorgelegter Dokumente im Verfahren zur GZ: D124.0963/25. Als Partei dieses Verfahrens ist dem Beschuldigten der Akteninhalt durchwegs bekannt. 2.2. Vorstehende Feststellungen zu Punkt 1.2. und 1.3. ergeben sich aus den vom Betroffenen im Rahmen des Administrativverfahrens zur GZ: D124.0963/25 vorgelegten Beilagen. Zudem zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen seiner Rechtfertigung geständig. Die Feststellung bezüglich des Zwecks der Veröffentlichungen ergibt sich aus der im Rahmen des Administrativverfahrens zur GZ: D124.0963/25 abgegebenen Stellungnahme des Beschuldigten vom 10.07.2025. 2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. fußen auf dem Akteninhalt des bei der Datenschutzbehörde geführten Administrativverfahrens zur GZ: D124.0963/25 sowie einer amtswegigen Einsichtnahme in das N***Social.net-Profil des Beschuldigten. Dass die Beiträge gleich nach Veröffentlichung gelöscht wurden ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 10.07.2025 im Administrativverfahren („Was Sie jedoch mehr interessieren dürfte, ist die Tatsache, dass der Beitrag, also die Veröffentlichung der Anzeige in Wort und Bild aus den Kanälen der sozialen Medien längst entfernt wurden. Und zwar gleich nach Veröffentlichung.“). Im Übrigen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht worden wären. 2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. fußen auf dem Akteninhalt des bei der Datenschutzbehörde geführten Administrativverfahrens zur GZ: D124.0963/25. 2.5. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.5. ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt. 3. Rechtlich folgt daraus: 3.1. Zur objektiven Tatseite Gegenständlich hat der Beschuldigte als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO sowohl im Tatzeitpunkt I als auch im Tatzeitpunkt II die Privatanzeige des Betroffenen auf der Sozial-Media-Plattform N***Social.net samt Anmerkungen gepostet, um die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, wie der Bürgermeister einer Gemeinde und deren Initiatoren des Christkindlmarktes gegen Medienvertreter vorgehen, die wohlwollend über caritative Ereignisse berichterstatten.Gegenständlich hat der Beschuldigte als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sowohl im Tatzeitpunkt römisch eins als auch im Tatzeitpunkt römisch zwei die Privatanzeige des Betroffenen auf der Sozial-Media-Plattform N***Social.net samt Anmerkungen gepostet, um die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, wie der Bürgermeister einer Gemeinde und deren Initiatoren des Christkindlmarktes gegen Medienvertreter vorgehen, die wohlwollend über caritative Ereignisse berichterstatten. Bei den in den Postings enthaltenen Daten (Name des Betroffenen, Geburtsdatum, Wohnadresse) handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten eines identifizierbaren Betroffenen gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO. Das „Posten“ der personenbezogenen Daten in der oben genannten Form erfüllt zudem jedenfalls den Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Z 2 DSGVO.Bei den in den Postings enthaltenen Daten (Name des Betroffenen, Geburtsdatum, Wohnadresse) handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten eines identifizierbaren Betroffenen gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Das „Posten“ der personenbezogenen Daten in der oben genannten Form erfüllt zudem jedenfalls den Verarbeitungsbegriff des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57).Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand bzw. eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO gestützt werden können (siehe bspw. EuGH vom 04.05.2023, C-60/22, Rz 56 und 57). Gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in § 9 DSG erfolgt.Gemäß Artikel 85, Absatz eins, DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Die diesbezügliche Umsetzung ist in der österreichischen Rechtsordnung mit dem sog. „Medienprivileg“ in Paragraph 9, DSG erfolgt. Gemäß § 9 Abs. 1a DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (vgl. Art. 10 DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verarbeiten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, DSG sind Verantwortliche berechtigt, personenbezogene Daten - auch solche, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen vergleiche , Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln vergleiche Artikel 10, DSGVO) - zur Wahrung berechtigter Interessen iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu verarbeiten. Gegenständlich ist mangels Vorliegens anderer Rechtfertigungsgründe für die Verarbeitung ausschließlich der vom Beschuldigten implizit durch den Zweck der Verarbeitung ins Treffen gebrachte Tatbestand des „berechtigten Interesses“ zu prüfen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten durch Private im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses auf Grundlage berechtigter Interessen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erlaubt die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten durch Private im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses auf Grundlage berechtigter Interessen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art. 7 lit. f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN):Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund berechtigter Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist vergleiche EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN): (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.