RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl2025-0.946.051 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.946.051 vom
- November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1641/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von
- Manuela A*** (Erstbeschwerdeführerin), von
- dem mj. Peter A*** (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Manuela A***, sowie von
- der mj. Daphne A*** (Drittbeschwerdeführerin), vertreten durch Manuela A***, [nachfolgend auch: die Beschwerdeführer*innen] vom
- Juni 2025, ergänzt am
- Juli 2025, gegen die Leiterin der Volksschule N*** (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 7, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 6 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF; §§ 33 Abs. 1 lit. a, 45 und 48 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer 7,, Artikel 6, Absatz eins, Litera e,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 3, 6, sowie 24 Absatz eins und Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF; Paragraphen 33, Absatz eins, Litera a,, 45 und 48 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe brachten die Beschwerdeführer*innen wie folgt vor: Bei dem Zweitbeschwerdeführer und bei der Drittbeschwerdeführerin handle es sich um die mj. Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Grundsätzlich wäre die Volksschule, deren Leiterin die Beschwerdegegnerin sei, für die Kinder der Erstbeschwerdeführerin zuständig. Sie seien jedoch im August 2023 von der Volksschule abgemeldet worden, was von der zuständigen Bildungsdirektion auch bestätigt worden sei. Erst durch eine Akteneinsicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft habe die Erstbeschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdegegnerin im Jänner 2025 eine Meldung der Schulpflichtverletzung an die Bezirkshauptmannschaft erstattet und dabei ihre Daten sowie die Daten des mj. Zweitbeschwerdeführers und der mj. Drittbeschwerdeführerin verwendet habe.
- Die Beschwerdegegnerin replizierte, dass die Schulzuweisung des mj. Zweitbeschwerdeführers durch einen Bescheid der Bildungsdirektion und durch die Abweisung der Bescheidbeschwerde durch das BVwG rechtskräftig geworden sei. Gleiches gelte für die mj. Drittbeschwerdeführerin. Das vorläufig für die Kinder der Erstbeschwerdeführerin in schulischen Angelegenheiten vertretungsbefugte Land, vertreten durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, habe die Kinder im Mai 2024 bei der Schule der Beschwerdegegnerin angemeldet. Damit sei die Schule datenschutzrechtliche (und sonstige) Verantwortliche für die Verwaltung der Schüler*innen- und Lehrer*innendaten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch gewesen. Dem Land sei die vorläufig übertragene Obsorge im Bereich von schulischen Angelegenheiten im Jänner 2025 wieder entzogen worden. Die Schulabmeldung durch die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch erst im März 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingelangt. Daher sei die Beschwerdegegnerin im verfahrensrelevanten Zeitpunkt zur Meldung der Schulpflichtverletzung verpflichtet gewesen.
- Seitens der Beschwerdeführer*innen erfolgte trotz hierzu gewährter Möglichkeit keine weitere Stellungnahme. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer*innen dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie deren Daten im Rahmen der Meldung einer Schulpflichtverletzung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergegeben hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
- Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter (und Obsorgeberechtigte) des mj. Zweitbeschwerdeführers sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin. Der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger*innen und waren im verfahrensrelevanten Zeitraum im volksschulpflichtigen Alter.
- Die Beschwerdegegnerin ist Leiterin einer Volksschule in 3*** N***.
- Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom
- April 2024, GZ: *8 R *4*2/24e, wurde der Erstbeschwerdeführerin (sowie dem Vater der Kinder) die Obsorge für den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie für die mj. Drittbeschwerdeführerin im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten sowie die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen vorläufig entzogen und in diesem Umfang dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
- Das Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft O***, meldete den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin am
- Mai 2024 bei der Volksschule in 3*** N*** an.
- Die vorläufige Obsorge des Landes Niederösterreich für den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie für die mj. Drittbeschwerdeführerin in schulischen Angelegenheiten (vgl. Punkt C.4.) wurde mit gerichtlichem Beschluss vom
- Jänner 2025 wieder entzogen.
- Die vorläufige Obsorge des Landes Niederösterreich für den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie für die mj. Drittbeschwerdeführerin in schulischen Angelegenheiten vergleiche , Punkt C.4.) wurde mit gerichtlichem Beschluss vom
- Jänner 2025 wieder entzogen.
- Da der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin dem Unterricht der Volksschule in 3*** N*** ungerechtfertigt fernblieben, erstattete die Beschwerdegegnerin am
- Jänner 2025 eine schriftliche Meldung der Schulpflichtverletzung hinsichtlich des mj. Zweitbeschwerdeführers sowie hinsichtlich der mj. Drittbeschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft O***. Diese Meldung enthielt neben einer kurzen Sachverhaltsschilderung Name, Geburtsdatum, Klasse, Adresse, Zeitraum der Abwesenheit sowie die unentschuldigten Schultage des mj. Zweitbeschwerdeführers sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin. Außerdem enthielt die Meldung den Namen sowie die Adresse der Erstbeschwerdeführerin, welche als Mutter (Elternteil) angeführt wurde.
- Das Schreiben, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin vom Schulbesuch abmeldete, war mit
- März 2025 datiert und langte am
- März 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf Parteienvorbringen sowie insbesondere auf den von der Beschwerdegegnerin in Kopie vorgelegten Unterlagen, deren Echtheit und Richtigkeit von den Beschwerdeführer*innen trotz hierzu gewährter Äußerungsmöglichkeit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht bestritten worden ist. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D
- Zu den minderjährigen Beschwerdeführer*innen Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die nicht prozessfähig sind, durch ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in am Verwaltungsverfahren teilnehmen. Wer gesetzliche*r Vertreter*in ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden daher grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2016/19/0007).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die nicht prozessfähig sind, durch ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in am Verwaltungsverfahren teilnehmen. Wer gesetzliche*r Vertreter*in ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden daher grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2016/19/0007). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim geltend gemachten Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG um ein höchstpersönliches Recht handelt (vgl. ganz allgemein das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Privat- und Familienlebens § 1 DSG, DSGVO iVm Art. 8 EU-GRC bzw. Art. 8 EMRK sowie OGH vom
- Oktober 2010, 6 Ob 112/10d in Bezug auf § 26 DSG 2000).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim geltend gemachten Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG um ein höchstpersönliches Recht handelt vergleiche ganz allgemein das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Privat- und Familienlebens Paragraph eins, DSG, DSGVO in Verbindung mit Artikel 8, EU-GRC bzw. Artikel 8, EMRK sowie OGH vom
- Oktober 2010, 6 Ob 112/10d in Bezug auf Paragraph 26, DSG 2000). Vor dem Hintergrund des besonderen Schutzanspruches von Kindern - sinngemäß ableitbar aus Art. 8 bzw. ErwGr. 38 der DSGVO, aus Art. 24 EU-GRC sowie dem BVG Kinderrechte - vertritt die Datenschutzbehörde in ihrer ständigen Spruchpraxis die Ansicht, dass die Vertretungsmöglichkeit in datenschutzrechtlichen Fragen ein am Wohl der Minderjährigen ausgerichtetes Handeln des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin erfordert.Vor dem Hintergrund des besonderen Schutzanspruches von Kindern - sinngemäß ableitbar aus Artikel 8, bzw. ErwGr. 38 der DSGVO, aus Artikel 24, EU-GRC sowie dem BVG Kinderrechte - vertritt die Datenschutzbehörde in ihrer ständigen Spruchpraxis die Ansicht, dass die Vertretungsmöglichkeit in datenschutzrechtlichen Fragen ein am Wohl der Minderjährigen ausgerichtetes Handeln des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin erfordert. Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass das Einschreiten der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin den Interessen des mj. Zweitbeschwerdeführers oder der mj. Drittbeschwerdeführerin widerspricht. In einem Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Vertretungsbefugnis der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als gegeben erachtet werden kann. D
- Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss.Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss. Auch wenn verfahrensgegenständlich eine Verletzung von § 1 DSG moniert wird, kann sinngemäß auf die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere deren Art. 4 Z 7, zurückgegriffen werden, wonach „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle ist, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.Auch wenn verfahrensgegenständlich eine Verletzung von Paragraph eins, DSG moniert wird, kann sinngemäß auf die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere deren Artikel 4, Ziffer 7,, zurückgegriffen werden, wonach „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle ist, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im Bereich der Schulen war bereits nach der Spruchpraxis der ehemaligen Datenschutzkommission davon auszugehen, dass die Schulen selbst nur „unselbständige Anstalten“ sind, während die Schulleiter datenschutzrechtlich Verantwortliche sind (vgl. den Bescheid der DSK vom
- Juni 2008, GZ K600.055-001/0002-DVR/2008; vgl. auch das Erkenntnis des BVwG vom
- September 2020, GZ: W274 2225135-1, sowie vom
- Juli 2022, GZ: W258 2239561-1).Im Bereich der Schulen war bereits nach der Spruchpraxis der ehemaligen Datenschutzkommission davon auszugehen, dass die Schulen selbst nur „unselbständige Anstalten“ sind, während die Schulleiter datenschutzrechtlich Verantwortliche sind vergleiche den Bescheid der DSK vom
- Juni 2008, GZ K600.055-001/0002-DVR/2008; vergleiche auch das Erkenntnis des BVwG vom
- September 2020, GZ: W274 2225135-1, sowie vom
- Juli 2022, GZ: W258 2239561-1). Diese Rechtsansicht ist auch auf die aktuell geltende Rechtslage zu übertragen (vgl. den Bescheid der DSB vom
- Juni 2022, GZ: 2022-0.442.409, abrufbar im RIS).Diese Rechtsansicht ist auch auf die aktuell geltende Rechtslage zu übertragen vergleiche den Bescheid der DSB vom
- Juni 2022, GZ: 2022-0.442.409, abrufbar im RIS). Folglich war die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren.Folglich war die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. D
- Zur Beschwerde Die Beschwerdeführer*innen erachten sich dadurch im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, indem die Beschwerdegegnerin deren Daten im Rahmen einer Schulpflichtverletzungsmeldung an die Bezirkshauptmannschaft O*** übermittelte. Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse darin besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse darin besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Wie bereits dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 DSG zu entnehmen ist, ist es zur Eröffnung von dessen Anwendungsbereichs erforderlich, dass personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO vorliegen. Zur Auslegung dieses Begriffes ist die DSGVO heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003.DSB-2018).Wie bereits dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu entnehmen ist, ist es zur Eröffnung von dessen Anwendungsbereichs erforderlich, dass personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vorliegen. Zur Auslegung dieses Begriffes ist die DSGVO heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003.DSB-2018). Bei den unter Punkt C.
- genannten Informationen (etwa Name, Geburtsdatum, Adresse) handelt es sich unbestrittenermaßen um personenbezogene Daten der Beschwerdeführer*innen. Hinsichtlich des Verarbeitungsbegriffes spielt es im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2015/04/0087 sowie den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ: DSB-D123.098/0003-DSB/2018). Folglich konnte eine Feststellung dahingehend, ob die Übermittlung (nicht) automatisiert erfolgt ist, unterbleiben.Hinsichtlich des Verarbeitungsbegriffes spielt es im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2015/04/0087 sowie den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ: DSB-D123.098/0003-DSB/2018). Folglich konnte eine Feststellung dahingehend, ob die Übermittlung (nicht) automatisiert erfolgt ist, unterbleiben. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DSG ist somit eröffnet.Der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist somit eröffnet. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine staatliche Behörden iSd. § 1 Abs. 2 DSG handelt, bedurfte die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung einer gesetzlichen Grundlage.Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine staatliche Behörden iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DSG handelt, bedurfte die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung einer gesetzlichen Grundlage. Auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO kann eine Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgen, wenn sie sich als erforderlich erweist. Auch nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO kann eine Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgen, wenn sie sich als erforderlich erweist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. Erk. des VwGH vom 3.9.2024, Ro 2022/04/0031).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche Erk. des VwGH vom 3.9.2024, Ro 2022/04/0031). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, waren der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitpunkt - im Jänner 2025 - im volksschulpflichtigen Alter (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 SchPflG). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, waren der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitpunkt - im Jänner 2025 - im volksschulpflichtigen Alter vergleiche Paragraphen eins, 2, Absatz eins, und 3 SchPflG). Da dem Land Niederösterreich als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 1 Abs. 2 NÖ KJHG) die Obsorgeberechtigung für den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie für die mj. Drittbeschwerdeführerin in schulischen Angelegenheiten mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten (vgl. Punkt C.4.) rechtswirksam übertragen worden ist, erfolgt auch eine wirksame Anmeldung bei Volksschule in 3*** N*** (§ 6 SchPflG).Da dem Land Niederösterreich als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph eins, Absatz 2, NÖ KJHG) die Obsorgeberechtigung für den mj. Zweitbeschwerdeführer sowie für die mj. Drittbeschwerdeführerin in schulischen Angelegenheiten mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vergleiche , Punkt C.4.) rechtswirksam übertragen worden ist, erfolgt auch eine wirksame Anmeldung bei Volksschule in 3*** N*** (Paragraph 6, SchPflG). Damit war die Volksschule N*** bzw. die Beschwerdegegnerin als deren Leiterin unzweifelhaft zuständig. Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung, zu sorgen. Das Fernbleiben vom Schulunterricht ist gemäß § 45 SchUG nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG sind Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung, zu sorgen. Das Fernbleiben vom Schulunterricht ist gemäß Paragraph 45, SchUG nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, blieben der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin dem Unterricht zu einem Zeitpunkt (Jänner 2025) fern, in welchem die Anmeldung bei der Volksschule N*** nach wie vor aufrecht war. Eine Abmeldung von Schüler*innen wird gemäß § 33 Abs. 1 lit. a SchUG nämlich erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens ihrer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch bei der Schulleiterin - verfahrensgegenständlich am
- März 2025 - wirksam.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, blieben der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin dem Unterricht zu einem Zeitpunkt (Jänner 2025) fern, in welchem die Anmeldung bei der Volksschule N*** nach wie vor aufrecht war. Eine Abmeldung von Schüler*innen wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, SchUG nämlich erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens ihrer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch bei der Schulleiterin - verfahrensgegenständlich am
- März 2025 - wirksam. Die Verletzung der Schulpflicht stellt gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist.Die Verletzung der Schulpflicht stellt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist. Die Verständigungspflicht der Schule bei Schulpflichtverletzungen gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nimmt gemäß § 48 SchUG der bzw. die Schulleiter*in wahr.Die Verständigungspflicht der Schule bei Schulpflichtverletzungen gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nimmt gemäß Paragraph 48, SchUG der bzw. die Schulleiter*in wahr. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin als Leiterin jener Volksschule, bei welcher der mj. Zweitbeschwerdeführer sowie die mj. Drittbeschwerdeführerin wirksam anmeldet waren, zur Meldung der Schuldpflichtverletzung an die Bezirkshauptmannschaft O*** nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen ist. Da die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer*innen ausschließlich der Erfüllung dieser Aufgabe diente und eine entsprechende Meldung ohne Angabe der personenbezogenen Daten schlicht nicht möglich gewesen wäre, ist die verfahrensgegenständlich monierte Datenverarbeitung im Sinne der VwGH-Rsp. aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht weiter zu beanstanden. Eine überschießende Datenverarbeitung war für die Datenschutzbehörde hingegen nicht zu erkennen und wurde im Übrigen von den Beschwerdeführer*innen auch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenübermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm. §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 6, 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG iVm. §§ 33 Abs. 1 lit. a, 45 und 48 SchUG stützen. Im Ergebnis konnte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenübermittlung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 3, 6, 24, Absatz eins und Absatz 4, SchPflG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins, Litera a,, 45 und 48 SchUG stützen. Die Beschwerde war daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.946.051