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{'item': '2025-0.875.804'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl2025-0.875.804 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Erstbeschwerdef

Art. 57Abs.

4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat.1.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat.

  1. Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.
  2. Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust, etc.) erhebt (vgl. dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust, etc.) erhebt vergleiche dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).
  3. Eine offenkundige Unbegründetheit kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt (VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084). B.
  4. In der Sache Die vom BF 1 eingebrachte Beschwerde erweist sich als unzulässig, da sie einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens darstellt.

Art. 77

DSGVO dient das Beschwerdeverfahren der Überprüfung behaupteter Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Argumentation des BF 1 basiert jedoch im Wesentlichen darauf, dass er sowohl der Richterin des gerichtlichen Verfahrens als auch der BG Befangenheit vorwirft, um in einem weiteren Schritt deren Handlungen zu delegitimieren und somit schlussendlich daraus die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abzuleiten und die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen.

Artikel 77

, DSGVO dient das Beschwerdeverfahren der Überprüfung behaupteter Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Argumentation des BF 1 basiert jedoch im Wesentlichen darauf, dass er sowohl der Richterin des gerichtlichen Verfahrens als auch der BG Befangenheit vorwirft, um in einem weiteren Schritt deren Handlungen zu delegitimieren und somit schlussendlich daraus die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abzuleiten und die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen. Die DSB ist jedoch nicht dazu berufen, Verfahrensmängel in einem zivilrechtlichen Verfahren zu beurteilen oder die darauf basierende prozessuale Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten zu bewerten. Aus dem Vorbringen des BF 1 ergibt sich aus Sicht der DSB eindeutig, dass die Beschwerde nicht auf den Schutz datenschutzrechtlicher Interessen, sondern auf die Sanktionierung einer vom BF 1 abgelehnten Gutachterin sowie die Beeinflussung eines parallel geführten Gerichtsverfahrens abzielt, indem die BG als Sachverständige mittels der Abhilfebefugnisse der DSB dazu verpflichtet werden soll, die im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erhobenen personenbezogenen Daten wieder zu löschen. Nach der Systematik der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der Jurisdiktionsnorm (JN) obliegen sämtliche Entscheidungen über die Durchführung der Beweisaufnahme, die Bestellung, Ablehnung und Beurteilung von Sachverständigen sowie die Würdigung von Gutachten allein dem zuständigen Gericht. Die ZPO stellt spezifische Rechtsbehelfe zur Verfügung, etwa Anträge auf Ablehnung eines Sachverständigen, Einwendungen gegen das Gutachten, Anträge auf Ergänzungs- oder Gegengutachten sowie weitere Rechtsmittel im Instanzenzug. Der BF 1 ist sich dessen offenbar bewusst, da er bereits einige dieser spezifischen Rechtsbehelfe im Verfahren in Anspruch genommen hat, was aber nicht den vom BF 1 beabsichtigten Erfolg zeitigte. Erst im Anschluss daran hat der BF 1 die gegenständliche Datenschutzbeschwerde erhoben. Das datenschutzrechtliche Verfahren ist aber weder subsidiäres noch ergänzendes Instrument, um prozessuale Entscheidungen zu umgehen oder zu korrigieren. Eine etwaige Stattgabe der Beschwerde des BF 1 hätte im vorliegenden Fall allerdings einen beträchtlichen Einfluss auf die Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren und würde unter Umständen sogar Beschlüsse des Gerichts de facto außer Kraft setzen oder zumindest deutlich abändern. Der BF 1 verwendet das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher offenkundig, um das gerichtliche Obsorgeverfahren zu beeinflussen und gegen eine von ihm auf Grund einer vermuteten Befangenheit abgelehnte Sachverständige vorzugehen. Diese zweckwidrige Instrumentalisierung stellt ein sachfremdes Motiv dar, da die Geltendmachung und Ausübung von Rechten nach der DSGVO und dem DSG im vorliegenden Kontext jedenfalls nicht im Vordergrund steht. Die entsprechenden Anträge stehen in einem nahen zeitlichen Kontext zu Beschlüssen des Gerichts bzw. wurden zeitlich nach der Beschlussfassung erhoben, was darauf schließen lässt, dass die Auswirkungen der genannten Beschlüsse mit Hilfe des Datenschutzrechts bekämpft werden sollen. Daher gelangt die Datenschutzbehörde nach Abwägen der vorliegenden Beweise zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde missbräuchlich erhoben wurde. Die Beschwerde erweist sich jedoch auch als offenkundig unbegründet, da die geltend gemachten Rechtsverstöße wie oben festgestellt einzig und alleine dazu zu dienen scheinen, auf den Ausgang eines Gerichtsverfahrens Einfluss zu nehmen und darüber hinaus gegen eine gerichtlich bestellte Sachverständige vorzugehen. Im Sinne der o.a. Rechtsprechung wird damit kein Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes unterliegt. Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018).Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist vergleiche dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018). Im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass der BF 1 sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lässt, weitere Beschwerden einzubringen bzw. auch bereit ist, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen. Die Vorschreibung einer Gebühr erweist sich folglich als untaugliche Handlungsalternative. Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liegen somit vor. B.3. Fazit Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.875.804

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.