← Österreich

{'item': '2025-0.566.415'}

Obsah (6)Art 15§ 24Art. 4Art. 29Art. 12§ 26

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum21.11.2025 Geschäftszahl2025-0.566.415 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.566.415 vo

zuweisen.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom
  2. Juli 2024 zusammengefasst vor, dass der Erstbeschwerdegegner den Sachverhalt verkürze.
  3. Mit Schreiben vom
  4. August 2024 nahm der Erstbeschwerdegegner Stellung.
  5. Die Datenschutzbehörde forderte mit Erledigung vom
  6. September 2024 den Erstbeschwerdegegner erneut zur Stellungnahme hinsichtlich der E-Mail vom
  7. September 2023, „BBE Auskunft“ auf.
  8. Mit Schreiben vom
  9. September 2024 nahm der Erstbeschwerdegegner Stellung.
  10. Mit Schreiben vom
  11. September 2024 gewährte die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör und ersuchte sie, sofern möglich, auch den E-Mail-Header der E-Mail vom
  12. September 2024 vorzulegen.
  13. Mit Schreiben vom
  14. September 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut die E-Mail an den Erstbeschwerdegegner vom
  15. September 2023 sowie einen Screenshot zu den erweiterten E-Mail-Informationen.
  16. Mit Schreiben vom
  17. Oktober 2024 nahm die Zweitbeschwerdegegnerin Stellung.
  18. Mit Schreiben vom
  19. Februar 2025 nahm die Zweitbeschwerdegegnerin erneut Stellung.
  20. Mit Schreiben vom
  21. April 2025 und vom
  22. Mai 2025 nahm der Erstbeschwerdegegner Stellung.
  23. Mit Schreiben vom
  24. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Vorbringen des Erstbeschwerdegegners. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Erstbeschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser die durch die Zweitbeschwerdegegnerin verarbeiteten Daten nicht beauskunftet hat und diese trotz Kenntnis von dem Auskunftsersuchen gelöscht wurden. Weiters ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Zweitbeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  25. August 2023 hin, deren personenbezogene Daten nicht beauskunftet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Dem Erstbeschwerdegegner obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts trägt das AMS im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und unter maßgeblicher Beteiligung der Sozialpartner zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit in Österreich bei. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus einer amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf der Homepage des Erstbeschwerdegegners (https://www.ams.at/)(zuletzt abgerufen am
  26. November 2025). Die Zweitbeschwerdegegnerin ist ein Verein zur Förderung von Arbeit, Bildung und Zukunft von Frauen. Sie ist eine Social-Profit-Organisation, zur Förderung von [Anmerkung Bearbeiter/in: Erklärung des Initialworts zur Bezeichnung der Zweitbeschwerdegegnerin aus Gründen der Pseudonymisierung entfernt], die auf gesellschaftlichen Nutzen ausgerichtet ist und das Ziel hat, Win-Win-Situationen für alle zu schaffen. Sie finanziert sich ausschließlich über Projektaufträge. Zu den Auftraggeber*innen zählt auch der Erstbeschwerdegegner. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung zur Zweitbeschwerdegegnerin ergibt sich aus einer amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf der Homepage der Zweitbeschwerdegegnerin unter https://www.n***-oesterreich.at/ (zuletzt abgerufen am
  27. November 2025). Die Zweitbeschwerdegegnerin ist Auftragsverarbeiterin des Erstbeschwerdegegners. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der ZweitbeschwerdegegnerIn und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Erstbeschwerdegegner der Zweitbeschwerdegegnerin zugeteilt und musste im Rahmen einer Informationsveranstaltung einen mehrseitigen Fragebogen ausfüllen. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin übermittelte am
  28. August 2023 folgendes Schreiben an die Zweitbeschwerdegegnerin: [Anmerkung Bearbeiter/in: Die folgenden, im Original als Faksimiles in Form mehrerer Dateien im grafischen Format PNG dargestellten E-Mail-Wechsel wurden in Text umgewandelt und werden hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente wie Fußzeilen, Grafikelemente, Logos etc.) pseudonymisiert wiedergegeben.] „Von: Lisa A*** <lisa.a***@***provider.at> Gesendet: Montag,
  29. August 2023 1*:1* An: Theresia R*** <theresia.r***@n***-oesterreich.at> Betreff: Absage“ Sehr geehrte Frau R***, hiermit informieren ich Sie rechtzeitig, dass ich den Termin:
  30. August 10 Uhr nicht wahrnehmen werde. Weiters beende ich diese BBE, da ich aus den bisherigen Terminen keinen Nutzen für mich erkenne. Abschließend ersuche ich um Übermittlung des Berichts an das AMS sowie des von mir ausgefüllten Fragebogens. Mit freundlichen Grüßen D. A***“ Die Zweitbeschwerdegegnerin antwortete am
  31. August 2023 wie folgt: „Gesendet: Dienstag,
  32. August 2023 um 1*:5* Uhr Von: "Theresia R***" <theresia.r***@n***-oesterreich.at> An: "Lisa A***' <lisa.a***@***provider.at> Betreff: AW: Absage Sehr geehrte Frau A***, ich bestätige den Erhalt Ihrer

richt. Sie werden von uns per E-Mail einen Abschlussbericht erhalten; wir übermitteln alle erforderlichen Unterlagen an das AMS. Mit freundlichen Grüßen Theresia R***“ Die Beschwerdeführerin übermittelte am

  1. September folgendes Schreiben an den Erstbeschwerdegegner (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Gesendet: Samstag,
  2. September 2023 um 0*:3* Uhr Von: "Lisa A***" <lisa.a***@***provider.at> An: "ams datenschutz" <ams.datenschutz@ams.at> Betreff: BBE Datenauskunft Sehr geehrte Damen u Herren, ich war vom AMS bis Aug. 23 bei der BBE N*** Frauen aktiv weiter zugeteilt. Per Email habe ich um Auskunft meiner gespeicherten Daten sowie die Kopie des Fragebogens, welchen ich bei der Infoveranstaltung im Juni 23 ausgefüllt habe ersucht. Als Antwort bekam ich nur: wir übermitteln alle erforderlichen Unterlagen an das AMS. Da Sie als Auftraggeber der BBE für deren Datenverarbeitung verantwortlich sind ersuche ich um Übermittlung der ausständigen Unterlagen sowie um Beantwortung folg. Fragen: Die BBE hat in ihrer Datenschutzerklärung den Passus: Alle personenbezogenen Daten werden 6 Monate

Projektende gelöscht. Wie stellen Sie sicher, dass Beraterinnen den Lebenslauf der Zugeteilten ausschließlich im Akt speichern, welcher

6 Monaten gelöscht wird und nicht für eigene Zwecke weiterverwenden? Wie stellen Sie sicher, dass zus. erhobene personenbezogene Daten, z.B. auf Unterschriftenlisten gelöscht werden? Zum Kulturpass: wie ist die Vorgabe an die BBE wenn ein ausgestellter Kulturpass bei der BBE nicht abgeholt wird? Konkret: was hat die BBE mit meinem Kulturpass gemacht? Ich ersuche um baldige Auskunft und Übermittlung der Unterlagen. Aufgrund der kurzen Frist bis zur Löschung würde ansonsten mein Recht auf Auskunft faktisch ausgehebelt. Mit freundlichen Grüßen D. A***“ Der Erstbeschwerdegegner erteilte auf das Schreiben vom

  1. September 2023 hin keine Auskunft an die Beschwerdeführerin. Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Jänner 2024 einen Antrag auf Auskunft an den Erstbeschwerdegegner. Der Erstbeschwerdegegner antwortet mit Schreiben vom
  3. Jänner 2024 auf den Antrag der Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „Datenschutzauskunft 2024 23.01.2024 - 13:40 Von datenschutz wien Vollansicht Sehr geehrte Fr. Mag. A***, zu Ihrem Begehren um Auskunftserteilung

Art 15

DSGVO vom 03.01.2024 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass Sie die Datenauskunft von der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle O*** Straße erhalten werden.zu Ihrem Begehren um Auskunftserteilung

Artikel 15

, DSGVO vom 03.01.2024 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass Sie die Datenauskunft von der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle O*** Straße erhalten werden. Zu Ihren sonstigen Fragen wurde das N*** Österreich wie folgt um Stellungnahme ersucht: Von der BBE N*** Österreich wurde mitgeteilt, dass Ihr Erhebungsbogen seitens N*** Österreich bereits vernichtet wurde, weshalb Ihnen dieser auch nicht mehr übermittelt werden kann. Es kann Ihnen lediglich ein Auszug aus der Datenbank (Anhang) übermittelt werden. Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Unterschriftenliste im 5. Stock wurde seitens des N*** Österreich mitgeteilt, dass die Unterschriftenliste auf dem Schreibtisch der Beraterin im Offenen Raum liege. Kund_innen tragen sich darin ein, wenn sie diesen nutzen. Die Liste wird in einer Mappe in einem versperrten Schrank im Projektkoordinationsbüro aufbewahrt und 6 Monate

Projektende vernichtet. Obwohl Sie sich

dem Infotag gegen eine Teilnahme an dem Projekt entschieden haben, dürften Sie an diesem Tag im Offenen Raum gewesen sein. Da die Mitarbeiter_innen nicht jede einzelne Teilnehmer_in kennen, wurden daher auch Sie gebeten, sich auf der Liste einzutragen. Sie haben nicht erklärt, keine Projektteilnehmer_in zu sein. Tatsachlich wäre an diesem Tag zu diese, Zeitpunkt die Liste offen auf dem Tisch gelegen. Dies deshalb, weil vor Ihnen eine Kundin im Offenen Raum war und die Beraterin mit dieser Kundin ein Gespräch hatte. Daher hat sie übersehen, dass die Unterschriftenliste offen am Tisch liegt. Das war allerdings ein Ausnahmefall. Die Kulturpässe werden in regelmäßigen Abständen kontrolliert und die nicht abgeholten vernichtet. Eine Aushändigung an Dritte ist ausgeschlossen. Ich hoffe, ich konnte alle Unklarheiten beseitigen. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesgeschäftsführung Mag.a Ulrike W*** Ausländer_Innenbeschäftigung & Datenschutz“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den insoweit gleichlautenden Eingaben der Parteien sowie den durch diese vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30. September 2023 an den Erstbeschwerdegegner ergeben sich aus dem

vollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Auch, wenn der Erstbeschwerdegegner ausführt, dass aufgrund einer gänzlichen Mailservertechnologie-Umstellung am 15. März 2024 nicht mehr

vollzogen werden könne, ob die E-Mail auf dem Mailserver des Erstbeschwerdegegners eingelangt sei, so ergibt sich die Feststellung aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail und dem E-Mail-Header, durch welche das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauert wird. In der im Jänner 2024 erteilten Auskunft führte der Erstbeschwerdegegner im Zusammenhang mit der Zweitbeschwerdegegnerin aus: „18.8.2023 Bericht einer Schulung, Folgende Anhänge sind zu diesem Dokument vorhanden: Name des Docs“. Das Dokument war der Auskunft nicht angeschlossen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die im Jänner 2024 erteilte Auskunft wurde der Datenschutzbehörde seitens der Beschwerdeführerin nicht übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den vorgelegten Dokumenten. Der Träger, im gegenständlichen Fall die Zweitbeschwerdegegnerin, hat grundsätzlich nicht den Auftrag sämtliche verarbeitete Daten dem Erstbeschwerdegegner zu übermitteln, sondern nur jene, welche

den konkreten Förderbestimmungen mit dem Träger als vom Erstbeschwerdegegner relevant angesehen werden, nämlich die im Fördervertrag mit dem Träger unter § 9 definierten Daten, im Wesentlichen damit Ein- und Austrittsdaten, Zwischen- und Endbericht, Lebenslauf, sowie das Ergebnis der „JobImpuls-Methode“ (Daten mit Personenbezug) sowie aggregierte Daten im sogenannten Zwischen- und Endbericht an die Landesgeschäftsstelle (aggregierte Daten) und

Projektende noch abrechnungsrelevante Daten zum Projekt (Daten nur mit Projektbezug).Der Träger, im gegenständlichen Fall die Zweitbeschwerdegegnerin, hat grundsätzlich nicht den Auftrag sämtliche verarbeitete Daten dem Erstbeschwerdegegner zu übermitteln, sondern nur jene, welche

den konkreten Förderbestimmungen mit dem Träger als vom Erstbeschwerdegegner relevant angesehen werden, nämlich die im Fördervertrag mit dem Träger unter Paragraph 9, definierten Daten, im Wesentlichen damit Ein- und Austrittsdaten, Zwischen- und Endbericht, Lebenslauf, sowie das Ergebnis der „JobImpuls-Methode“ (Daten mit Personenbezug) sowie aggregierte Daten im sogenannten Zwischen- und Endbericht an die Landesgeschäftsstelle (aggregierte Daten) und

Projektende noch abrechnungsrelevante Daten zum Projekt (Daten nur mit Projektbezug). § 9 des Fördervertrages stellt sich wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):Paragraph 9, des Fördervertrages stellt sich wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der folgende, im Original als Faksimile in Form mehrerer Dateien im grafischen Format PNG dargestellte Auszug aus dem Fördervertrag wurde in Text umgewandelt und wird hier (ohne grafische Elemente wie Rahmen) pseudonymisiert wiedergegeben.] „§ 9 Berichtswesen

(1)Berichte an die zuständige RGS: Das vom AMS im Internet zur Verfügung gestellte online-Service des AMS „eAMS-Konto für Unternehmen/Services für Partnerinstitutionen“ ist zu verwenden. Es erfolgt die Rückmeldung an die RGS über die Teilnahme am verbindlichen Infotag/dem Erstgespräch zur Einhaltung des Kontrollmeldetermines (erschienen/nicht erschienen) sowie die Meldung, in welche Maßnahmenschiene die Teilnehmerin eintritt. Es sind standardmäßig die Berichtsvorlagen der „Joblmpuls-Methode“ anzuwenden. Details zum Berichtswesen sind dem Leistungskatalog, Anlage 3, zu entnehmen. Unmittelbar

Eintritt in die BBE erfolgt per eAMS-Konto die diesbezügliche Meldung an die RGS.

4 Monaten ist ein Zwischenbericht und

6 Monaten ein individuellerBeratungsbericht als Endbericht zu übermitteln. Verweigert die Teilnehmerin die „Joblmpuls-Methode“, sind die Formularvorlagen für den normierten individuellen Zwischenbericht und individuellen Beratungsbericht in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden, diese sind im Downloadcenter des AMS Wien unter folgendem Link verfügbar: https://www.ams.at/organisation/partner/ams-partner#wien. Die individuellen Zwischenberichte und individuellen Beratungsberichte sind mit den Teilnehmer_innen im Rahmen eines persönlichen Beratungstermines durch den Förderungsnehmer zu besprechen und auszuhändigen. Falls die Teilnehmerin für den Förderungsnehmer nicht greifbar ist, erfolgt die Aushändigung der individuellen Beratungsberichte durch das AMS. Die Aushändigung der individuellen Zwischenberichte und Beratungsberichte bzw. die Begründung, warum keine Aushändigung erfolgt ist, wird in der diesbezüglichen Rubrik des individuellen Beratungsberichtes vermerkt. Ebenso sind Lebenslaufe, die im Rahmen der Beratung mit den Teilnehmer_innen erstellt werden, mittels eAMS-Konto an das AMS zu übermitteln. Falls die Teilnehmerin mit der Übermittlung dieses Lebenslaufes nicht einverstanden sein sollte, erfolgt ein Vermerk im individuellen Beratungsbericht, dass ein Lebenslauf erstellt wurde, aber die Teilnehmerin mit der Übermittlung nicht einverstanden war.

(2)Berichte an die LGS: Der Förderungsnehmer hat der Landesgeschäftsstelle (LGS), Abteilung Service für Arbeitskräfte (Frau Mag.a Q*** ludmilla.q***@ams.at, Frau Mag.a T*** carla.t***@ams.at) bis 15.01.2023 und 15.07.2023 sowie spätestens einen Monat

Ende des Förderungszeitraumes einen Zwischen- bzw. Endbericht zu übermitteln. Dazu ist das normierte Formular Zwischen- bzw. Endbericht in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden, welches im Downloadcenter des AMS Wien verfügbar ist. Zusätzlich zum Zwischen- bzw. Endbericht ist der LGS, Abteilung Service für Arbeitskräfte (Frau Mag.a Q*** ludmilla.q***@ams.at, Frau Mag.a T*** carla.t***@ams.at) quartalsweise bis spätestens zum 15. des Folgemonats (somit bis 15.10.2022, 15.01.2023, 15.04.2023, 15.07.2023 und 15.10.2023) sowie spätestens einen Monat

Ende des Förderungszeitraumes eine statistische Auswertung zur aktuellen Auslastung zu übermitteln. Dazu ist das Formular „Leistungsstatistik“ in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden, welches ebenso im Downloadcenter des AMS Wien verfügbar ist. Für alle auf der Homepage des AMS Wien bereitgestellten Formulare gilt, dass diese in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden sind. Veraltete Formulare werden nicht entgegengenommen. Erläuterungen siehe Anhang A.“ Im konkreten Fall hat die Zweitbeschwerdegegnerin dem Erstbeschwerdegegner das Ein- und Austrittsdatum sowie den Endbericht des Potentialchecks betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdegegners vom 28. April 2025 und vom 8. Mai 2025. Der Fragebogen, den die Beschwerdeführerin bei der Zweitbeschwerdegegnerin ausfüllen musste, wurde

dem Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin und

dem die Information aus dem Erhebungsbogen in die Datenbank eingetragen wurden gelöscht. Die Daten zum entsprechenden Projekt wurden bei der Zweitbeschwerdegegnerin am 30. Juni 2024 gelöscht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten Schriftverkehr. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1) Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung a) Zum Erstbeschwerdegegner Gemäß § 1 Abs. 1 AMSG obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes dem „Arbeitsmarktservice“, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt.

Abs. 2 leg. cit. ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Die Bundesorganisation führt gemäß Abs. 3 leg. cit. die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes dem „Arbeitsmarktservice“, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt.

Absatz 2, leg. cit. ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Die Bundesorganisation führt gemäß Absatz 3, leg. cit. die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“. Zunächst setzt sich der VwGH eingehend mit der Frage der Hoheitsverwaltung auseinander und hält abschließend fest, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung und Vergabe von Beihilfen etc. um Privatwirtschaftsverwaltung und keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Die Vorgabe des § 1 Abs. 2 DSG hinsichtlich staatlicher Behörden kommt daher nicht zur Anwendung.Zunächst setzt sich der VwGH eingehend mit der Frage der Hoheitsverwaltung auseinander und hält abschließend fest, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung und Vergabe von Beihilfen etc. um Privatwirtschaftsverwaltung und keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Die Vorgabe des Paragraph eins, Absatz 2, DSG hinsichtlich staatlicher Behörden kommt daher nicht zur Anwendung.

§ 24Abs.

2 Z 2 DSG ist der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer zu benennen. Der Datenschutzbehörde steht es nicht zu, eine solche ausdrückliche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, GZ W214 2117066-1 mwN).

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer zu benennen. Der Datenschutzbehörde steht es nicht zu, eine solche ausdrückliche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, GZ W214 2117066-1 mwN). Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG bzw.

Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner).Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner). Einer betroffenen Person - die zudem nicht durch einen Parteienvertreter vertreten ist - ist es jedoch nicht in jedem Fall zumutbar, selbstständig die datenschutzrechtliche Rollenverteilung und Verantwortlichkeit anhand eines Sachverhalts vorzunehmen und den Beschwerdegegner abschließend in der Eingabe zu benennen. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Z 2 DSG, wonach, der Beschwerdegegner nur „soweit dies zumutbar ist“ anzugeben ist.Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG, wonach, der Beschwerdegegner nur „soweit dies zumutbar ist“ anzugeben ist. Vor diesem Hintergrund ist auf das dargestellte Ziel der Beschwerdeführerin abzustellen und ist im Sinne einer betroffenenfreundlichen Interpretation die ursprüngliche Eingabe der Beschwerdeführerin derart zu interpretieren, dass sich die Beschwerde gegen die „Organisation AMS“ als Erstbeschwerdegegner richtet und die Beschwerdeführerin als in Wien wohnhafte Person mit der Landesgeschäftsstelle Wien zu tun hatte und daher diese fälschlicherweise als Erstbeschwerdegegner benannt hat. b) Zur Zweitbeschwerdegegnerin Wie bereits ausgeführt, ist die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung für das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG bzw.

Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, ist die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung für das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung.

Art. 4

Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07/2020 zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff).

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07 aus 2020, zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff). Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Kern der Tätigkeit des Auftragsverarbeiters ist es, personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen als dessen „verlängerter Arm“ zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter übt zwar die physische Herrschaft über den Verarbeitungsprozess aus, entscheidet aber nicht selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Er agiert vielmehr

Weisung des Verantwortlichen und ohne eigenen Wertungs- und Entscheidungsspielraum. Im Gegenzug muss sich der Verantwortliche das Handeln des Auftragsverarbeiters zurechnen lassen als sei dieser Teil seines eigenen Unternehmens. Als „Herr über die Datenverarbeitung“ trägt er dafür mit Ausnahme eines Auftragsexzesses (gemäß Art. 28 Abs. 10 DSGVO) auch die alleinige Verantwortung (vgl. Martini in Paal/Pauly, Datenschutz- Grundverordnung, Art. 28, Rn 2).Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Kern der Tätigkeit des Auftragsverarbeiters ist es, personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen als dessen „verlängerter Arm“ zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter übt zwar die physische Herrschaft über den Verarbeitungsprozess aus, entscheidet aber nicht selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Er agiert vielmehr

Weisung des Verantwortlichen und ohne eigenen Wertungs- und Entscheidungsspielraum. Im Gegenzug muss sich der Verantwortliche das Handeln des Auftragsverarbeiters zurechnen lassen als sei dieser Teil seines eigenen Unternehmens. Als „Herr über die Datenverarbeitung“ trägt er dafür mit Ausnahme eines Auftragsexzesses (gemäß Artikel 28, Absatz 10, DSGVO) auch die alleinige Verantwortung vergleiche Martini in Paal/Pauly, Datenschutz- Grundverordnung, Artikel 28,, Rn 2).

Art. 29DSGVO ist der aufgrund eines Auftrages tätige Dienstleister weisungsgebunden.

Er führt daher die Verarbeitung für den Auftraggeber (Verantwortlichen) nicht als Dritter iSd Art. 4 Abs. 10 DSGVO durch. Es besteht vielmehr zwischen dem, den Auftrag erteilenden Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter ein „Innenverhältnis“. Die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter wird deshalb grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet.

Artikel 29, DSGVO ist der aufgrund eines Auftrages tätige Dienstleister weisungsgebunden.

Er führt daher die Verarbeitung für den Auftraggeber (Verantwortlichen) nicht als Dritter iSd Artikel 4, Absatz 10, DSGVO durch. Es besteht vielmehr zwischen dem, den Auftrag erteilenden Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter ein „Innenverhältnis“. Die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter wird deshalb grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet. Darüber hinaus sieht Art. 28 DSGVO ausdrücklich die Rechtsfigur des Auftragsverarbeiters vor:Darüber hinaus sieht Artikel 28, DSGVO ausdrücklich die Rechtsfigur des Auftragsverarbeiters vor:

Art. 4Z 8 DSGVO verarbeitet der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Aus Erw

Gr 81 der Verordnung ergibt sich, dass ein Auftragsverarbeiter die Datenverarbeitung im Namen des Verantwortlichen durchführt, dieser also der „verlängerte Arm“ des Verantwortlichen ist.

Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO verarbeitet der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Aus Erw

Gr 81 der Verordnung ergibt sich, dass ein Auftragsverarbeiter die Datenverarbeitung im Namen des Verantwortlichen durchführt, dieser also der „verlängerte Arm“ des Verantwortlichen ist. Ausgehend von den genannten Bestimmungen hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass die Auftragsverarbeitung als Teil der Verarbeitung durch den Verantwortlichen selbst zu sehen ist (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom

  1. Oktober 2021, Zl. W211 2231475-1; vgl. auch die EDSA Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO in der Version 2.0, angenommen am
  2. Juli 2021 Rz 80, wonach sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter von der Tätigkeit des Verantwortlichen ableitet).Ausgehend von den genannten Bestimmungen hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass die Auftragsverarbeitung als Teil der Verarbeitung durch den Verantwortlichen selbst zu sehen ist vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
  3. Oktober 2021, Zl. W211 2231475-1; vergleiche auch die EDSA Leitlinien 07 aus 2020, zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO in der Version 2.0, angenommen am
  4. Juli 2021 Rz 80, wonach sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter von der Tätigkeit des Verantwortlichen ableitet). Auch im Fall der Auftragsverarbeitung bleibt der Verantwortliche Adressat der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Hierbei wird er jedoch

Möglichkeit vom Auftragsverarbeiter unterstützt. Gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO ist sicherzustellen, dass er „angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen

Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person

zukommen“. Hier ist jedoch lediglich von der Unterstützung des Verantwortlichen die Rede.Gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera e, DSGVO ist sicherzustellen, dass er „angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen

Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel römisch drei genannten Rechte der betroffenen Person

zukommen“. Hier ist jedoch lediglich von der Unterstützung des Verantwortlichen die Rede. Ebenso ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Art. 15 DSGVO, dass Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen zu richten sind. Die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft

Art. 15

DSGVO trifft somit nur jemanden, dem die Eigenschaft als Verantwortlicher zukommt („Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen ...“).Ebenso ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Artikel 15, DSGVO, dass Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen zu richten sind. Die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft

Artikel 15

, DSGVO trifft somit nur jemanden, dem die Eigenschaft als Verantwortlicher zukommt („Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen ...“). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Zweitbeschwerdegegnerin ihre Pflichten aus der Auftragsverarbeitervereinbarung verletzt hätte und diese gemäß Art. 28 Abs. 10 DSGVO (eigenständige) Verantwortliche ist, liegen nicht vor und wurde dies auch nicht seitens der Beschwerdeführerin behauptet.Anhaltspunkte dahingehend, dass die Zweitbeschwerdegegnerin ihre Pflichten aus der Auftragsverarbeitervereinbarung verletzt hätte und diese gemäß Artikel 28, Absatz 10, DSGVO (eigenständige) Verantwortliche ist, liegen nicht vor und wurde dies auch nicht seitens der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin war daher mangels Verantwortlicheneigenschaft abzuweisen. 2) Zum Auskunftsrecht

Art. 15

DSGVOZum Auskunftsrecht

Artikel 15, DSGVO a) Allgemeines Gemäß Art.

15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einen Anspruch auf die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO. Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (vgl. Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 15, Rz. 3).Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO dient dabei als Instrument, welches einer betroffenen Person ermöglicht, sich der Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen vergleiche ErwGr. 63 erster Satz DSGVO). Mit anderen Worten ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung vergleiche Paal in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 15,, Rz. 3). b) Zur Häufigkeit und Exzessivität von Auskunftsersuchen

Art. 12

DSGVO können Auskünfte

Art. 15nur dann verweigert werden (vgl.

Art. 12 Abs. 5 lit b DSGVO), wenn sie - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff (vgl. Illibauer in Knyrim, DatKomm Art. 12 DSGVO Rz 68 f). Eine Regelung wie vormals § 26 Abs. 6 DSG 2000, wonach die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen war, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf, enthält die DSGVO nicht.

Artikel 12

, DSGVO können Auskünfte

Artikel 15

, nur dann verweigert werden vergleiche Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO), wenn sie - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff vergleiche Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 12, DSGVO Rz 68 f). Eine Regelung wie vormals Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000, wonach die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen war, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf, enthält die DSGVO nicht. Das Auskunftsrecht muss gemäß Erwägungsgrund 63 Satz 1 in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können und hängt die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist,

hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind (vgl. OLG Wien 14 R 48/24t vom 10. Juni 2024).Das Auskunftsrecht muss gemäß Erwägungsgrund 63 Satz 1 in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können und hängt die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist,

hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind vergleiche OLG Wien 14 R 48/24t vom 10. Juni 2024). Wird das Auskunftsrecht unverhältnismäßig häufig geltend gemacht oder ist der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet, so kann der für die Verarbeitung Verantwortliche gem. Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche den

weis des unbegründeten oder unverhältnismäßigen Charakters des Antrags zu erbringen hat (vgl. Specht in Sydow [Hrsg.], Europäische Datenschutzgrundverordnung. Handkommentar. Art. 15 Rz. 7).Wird das Auskunftsrecht unverhältnismäßig häufig geltend gemacht oder ist der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet, so kann der für die Verarbeitung Verantwortliche gem. Artikel 12, Absatz 5, DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche den

weis des unbegründeten oder unverhältnismäßigen Charakters des Antrags zu erbringen hat vergleiche Specht in Sydow [Hrsg.], Europäische Datenschutzgrundverordnung. Handkommentar. Artikel 15, Rz. 7). c) Zu den Auskunftsanträgen Die Beschwerdeführerin ersuchte mit E-Mail vom 7. August 2023 an die Zweitbeschwerdegegnerin um „Übermittlung des Berichts an das AMS sowie des von [ihr] ausgefüllten Fragebogens“. Diese E-Mail ist der Zweitbeschwerdegegnerin auch

weislich zugegangen, da sie am 8. August 2023 darauf geantwortet hat, jedoch ohne Übermittlung des ausgefüllten Fragebogens. In besagter E-Mail der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch aus Sicht der Datenschutzbehörde nur das „Ersuchen um Übermittlung“ erkennen, jedoch kein Antrag

Art. 15DSGVO.Die Beschwerdeführerin ersuchte mit E-Mail vom 7.

August 2023 an die Zweitbeschwerdegegnerin um „Übermittlung des Berichts an das AMS sowie des von [ihr] ausgefüllten Fragebogens“. Diese E-Mail ist der Zweitbeschwerdegegnerin auch

weislich zugegangen, da sie am 8. August 2023 darauf geantwortet hat, jedoch ohne Übermittlung des ausgefüllten Fragebogens. In besagter E-Mail der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch aus Sicht der Datenschutzbehörde nur das „Ersuchen um Übermittlung“ erkennen, jedoch kein Antrag

Artikel 15, DSGVO.

Bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen als auf ein bestimmtes Recht

der DSGVO erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger

ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten (vgl. BVwG 3.5.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren

§ 26DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.9.1999, 9 Ob

A 148/99a).Bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen als auf ein bestimmtes Recht

der DSGVO erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger

ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten vergleiche BVwG 3.5.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren

Paragraph 26, DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.9.1999, 9 ObA 148/99a). In der E-Mail der Beschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdegegnerin findet sich weder im Betreff noch im Text ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen handelt. Vielmehr ersucht die Beschwerdeführerin um Übermittlung des Berichts an das AMS sowie des Fragebogens. Das Schreiben vom 7. August 2023 kann vom Empfängerhorizont aus betrachtet somit nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gedeutet werden (vgl. in diesem Zusammenhang zur alten Rechtslage den Bescheid der DSK vom 22.10.2008, K121.386/0009-DSK/2008,

dem nicht jedes Verlangen

einer nicht näher spezifizierten Auskunft oder

Herausgabe von Dokumenten zwingend als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag zu werten ist) und ist somit aus datenschutzrechtlicher Sicht in einem Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin anders mit dem Schreiben hätte umgehen müssen.Das Schreiben vom 7. August 2023 kann vom Empfängerhorizont aus betrachtet somit nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gedeutet werden vergleiche in diesem Zusammenhang zur alten Rechtslage den Bescheid der DSK vom 22.10.2008, K121.386/0009-DSK/2008,

dem nicht jedes Verlangen

einer nicht näher spezifizierten Auskunft oder

Herausgabe von Dokumenten zwingend als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag zu werten ist) und ist somit aus datenschutzrechtlicher Sicht in einem Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin anders mit dem Schreiben hätte umgehen müssen. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin am

  1. September 2023 eine E-Mail mit dem Betreff „BBE Datenauskunft“ an den Erstbeschwerdegegner gerichtet und darin um Auskunft ersucht. Es handelt sich somit um einen Antrag auf Auskunft iSd Art. 15 DSGVO, auf den der Erstbeschwerdegegner hin keine Auskunft erteilt hat.Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin am
  2. September 2023 eine E-Mail mit dem Betreff „BBE Datenauskunft“ an den Erstbeschwerdegegner gerichtet und darin um Auskunft ersucht. Es handelt sich somit um einen Antrag auf Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO, auf den der Erstbeschwerdegegner hin keine Auskunft erteilt hat. Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  3. Jänner 2024 einen Antrag auf Auskunft an den Erstbeschwerdegegner, auf welchen dieser mit Schreiben vom
  4. Jänner 2024 antwortete und auszugsweise ausführte, dass von der Zweitbeschwerdegegnerin mitgeteilt worden sei, dass der Erhebungsbogen bereits vernichtet worden sei, weshalb dieser nicht mehr übermittelt werden könne. d) Zur vorgebrachten Unvollständigkeit Mit der den Verfahrensgegenstand bildenden Eingabe vom
  5. Februar 2024 monierte die Beschwerdeführerin eine unvollständige Auskunft und konkretisierte diesbezüglich, dass die durch die Zweitbeschwerdegegnerin verarbeiteten Daten fehlen würden und trotz Kenntnis von dem Auskunftsersuchen gelöscht worden seien. Wie festgestellt hat der Träger (die Zweitbeschwerdegegnerin) grundsätzlich nicht den Auftrag sämtliche verarbeitete Daten dem Erstbeschwerdegegner zu übermitteln, sondern nur jene, welche

den konkreten Förderbestimmungen mit dem Träger als vom Erstbeschwerdegegner relevant angesehen werden, nämlich die im Fördervertrag mit dem Träger unter § 9 definierten Daten, im Wesentlichen damit Ein- und Austrittsdaten, Zwischen- und Endbericht, Lebenslauf, sowie das Ergebnis der „JobImpuls-Methode“ (Daten mit Personenbezug) sowie aggregierte Daten im sogenannten Zwischen- und Endbericht an die Landesgeschäftsstelle (aggregierte Daten) und

Projektende noch abrechnungsrelevante Daten zum Projekt (Daten nur mit Projektbezug).Wie festgestellt hat der Träger (die Zweitbeschwerdegegnerin) grundsätzlich nicht den Auftrag sämtliche verarbeitete Daten dem Erstbeschwerdegegner zu übermitteln, sondern nur jene, welche

den konkreten Förderbestimmungen mit dem Träger als vom Erstbeschwerdegegner relevant angesehen werden, nämlich die im Fördervertrag mit dem Träger unter Paragraph 9, definierten Daten, im Wesentlichen damit Ein- und Austrittsdaten, Zwischen- und Endbericht, Lebenslauf, sowie das Ergebnis der „JobImpuls-Methode“ (Daten mit Personenbezug) sowie aggregierte Daten im sogenannten Zwischen- und Endbericht an die Landesgeschäftsstelle (aggregierte Daten) und

Projektende noch abrechnungsrelevante Daten zum Projekt (Daten nur mit Projektbezug). Wie oben unter „Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung“ ausgeführt, agiert im gegenständlichen Fall die Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin des Erstbeschwerdegegners und sind die Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch die Zweitbeschwerdegegnerin somit dem Erstbeschwerdegegner zuzurechnen. Im konkreten Fall hat die Zweitbeschwerdegegnerin dem Erstbeschwerdegegner das Ein- und Austrittsdatum sowie den Endbericht des Potentialchecks betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Die Daten zum entsprechenden Projekt wurden bei der Zweitbeschwerdegegnerin am 30. Juni 2024 - somit während des laufenden Ermittlungsverfahrens vor der Datenschutzbehörde - gelöscht. Dem gegenüber wurde der Erhebungsbogen, wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, bereits

dem Erstgespräch zwischen der Zweitbeschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin betreffend die BBE gelöscht.

dem die Beschwerdeführerin der Zweitbeschwerdegegnerin mit E-Mail vom

  1. August 2023 mitteilte, die BBE zu beenden, muss das Erstgespräch bereits vor dem
  2. August 2023 stattgefunden haben und ergibt sich daraus, dass der Fragebogen auch bereits vor dem Auskunftsantrag der Beschwerdeführerin vom
  3. September 2023 an den Erstbeschwerdegegner gelöscht war. Auch wenn die DSGVO bzw. das DSG im Gegensatz zur alten Rechtslage

dem DSG 2000 kein ausdrückliches Löschverbot von personenbezogenen Daten ab Kenntnis eines Auskunftsverlangens mehr postuliert, vertritt die Datenschutzbehörde in ständiger Spruchpraxis (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Juni 2019, GZ: DSB-D124.071/0005-DSB/2019, abrufbar im RIS), dass die Vorgehensweise,

Eingang eines Auskunftsbegehrens die in Frage stehenden Daten zu löschen und danach eine Negativauskunft zu erteilen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung

Treu und Glauben und damit verbunden, eine Verletzung des Rechts auf Auskunft der betroffenen Person (Art. 15 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO), darstellen kann. Gleiches gilt für die Löschung von noch nicht beauskunfteten personenbezogenen Daten der antragstellenden Person, welche der Verantwortliche verarbeitet. Selbst wenn der Verantwortliche die Ansicht vertritt, bestimmte Daten oder auch im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestimmte Dokumente nicht beauskunften zu müssen, so steht einer Löschung während aufrechten Auskunftsantrages oder insbesondere während eines laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde im Recht auf Auskunft entgegen, da die Löschung eine Prüfung der Datenschutzbehörde, ob die Auskunft in diesen Daten zu Recht verweigert wurde, vereiteln würde.Auch wenn die DSGVO bzw. das DSG im Gegensatz zur alten Rechtslage

dem DSG 2000 kein ausdrückliches Löschverbot von personenbezogenen Daten ab Kenntnis eines Auskunftsverlangens mehr postuliert, vertritt die Datenschutzbehörde in ständiger Spruchpraxis vergleiche etwa den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Juni 2019, GZ: DSB-D124.071/0005-DSB/2019, abrufbar im RIS), dass die Vorgehensweise,

Eingang eines Auskunftsbegehrens die in Frage stehenden Daten zu löschen und danach eine Negativauskunft zu erteilen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung

Treu und Glauben und damit verbunden, eine Verletzung des Rechts auf Auskunft der betroffenen Person (Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO), darstellen kann. Gleiches gilt für die Löschung von noch nicht beauskunfteten personenbezogenen Daten der antragstellenden Person, welche der Verantwortliche verarbeitet. Selbst wenn der Verantwortliche die Ansicht vertritt, bestimmte Daten oder auch im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO bestimmte Dokumente nicht beauskunften zu müssen, so steht einer Löschung während aufrechten Auskunftsantrages oder insbesondere während eines laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde im Recht auf Auskunft entgegen, da die Löschung eine Prüfung der Datenschutzbehörde, ob die Auskunft in diesen Daten zu Recht verweigert wurde, vereiteln würde. Die Löschung von Daten auf die sich das konkrete beschwerdegegenständliche Auskunftsersuchen bezieht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vor der Datenschutzbehörde stellt somit eine Rechtsverletzung dar und war der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben. e) Zur Beauskunftung von Dokumenten Die Beschwerdeführerin bringt

Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom

  1. Februar 2025 vor, dass die Auskunft über 100 Seiten umfasse und in Papierform erfolgt sei, sie werde diese daher nicht übermitteln. Es gehe konkret um die Dokumente, die nicht übermittelt wurden, sondern nur in der Auskunft mit einer Überschrift aufgelistet seien. Dazu habe sie ein konkretes Beispiel genannt. Es wäre daher von der Behörde vom Erstbeschwerdegegner eine Stellungnahme zu dieser Praxis einzuholen. Um dem Erfordernis einer transparenten Information iSd Art. 15 DSGVO zu entsprechen, kann es mitunter im Einzelfall erforderlich und auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art. 15 DSGVO aber nicht abgeleitet werden (vgl. den Erwägungsgrund 63 der DSGVO, das Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 2017 zu C-434/16 und das Erkenntnis des BVwG vom
  3. September 2020 zur GZ: W256 2226269-1/13E).Um dem Erfordernis einer transparenten Information iSd Artikel 15, DSGVO zu entsprechen, kann es mitunter im Einzelfall erforderlich und auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Artikel 15, DSGVO aber nicht abgeleitet werden vergleiche den Erwägungsgrund 63 der DSGVO, das Urteil des EuGH vom
  4. Dezember 2017 zu C-434/16 und das Erkenntnis des BVwG vom
  5. September 2020 zur GZ: W256 2226269-1/13E). Der EuGH hat in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Inhalt hatte, die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt wird, verneint (vgl. das Urteil des EuGH vom
  6. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 29 bis 32). Demnach regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die Form der Auskunftserteilung.Der EuGH hat in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zum Inhalt hatte, die Frage, ob Artikel 15, Absatz 3, DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt wird, verneint vergleiche das Urteil des EuGH vom
  7. Mai 2023 zu C-487/21 Rn 29 bis 32). Demnach regelt Artikel 15, Absatz 3, DSGVO lediglich die Form der Auskunftserteilung. Selbige Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (siehe dazu das Erkenntnis vom
  8. August 2023 zu Ro 2020/04/0035-5 Rn 26). Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist demnach so zu verstehen, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handelt, um eine Modalität der Auskunftserteilung die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt und falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 als unerlässlich erweist, es im Einzelfall erforderlich sein kann, dem Antragsteller eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten auszufolgen.Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO ist demnach so zu verstehen, dass es sich bei Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handelt, um eine Modalität der Auskunftserteilung die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt und falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Absatz eins und Absatz 2, als unerlässlich erweist, es im Einzelfall erforderlich sein kann, dem Antragsteller eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten auszufolgen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt: Grundsätzlich hat der Verantwortliche - im gegenständlichen Fall der Erstbeschwerdegegner - die Modalitäten der Auskunftserteilung derart zu gestalten, dass für die betroffene Person - im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin - die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. die Verständlichkeit der Information in transparenter und

vollziehbarer Art und Weise erfolgt (vgl. Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2023, C-487/21, Rn 41; sowie die Schlussanträge des GA Pitruzella vom
  2. Dezember 2022 zu C-487/21, Rn 57 und 58).Grundsätzlich hat der Verantwortliche - im gegenständlichen Fall der Erstbeschwerdegegner - die Modalitäten der Auskunftserteilung derart zu gestalten, dass für die betroffene Person - im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin - die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. die Verständlichkeit der Information in transparenter und

vollziehbarer Art und Weise erfolgt vergleiche Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2023, C-487/21, Rn 41; sowie die Schlussanträge des GA Pitruzella vom
  2. Dezember 2022 zu C-487/21, Rn 57 und 58). So kann es für die Kontextualisierung sehr wohl erforderlich sein, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten auszufolgen und geht es beim Recht auf Auskunft gerade darum, dass die betroffene Person eine vollständige Übersicht der Daten in verständlicher Form erhält, d.h. in einer Form, die es ihr ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden, sodass sie unter Umständen von ihren weiteren Betroffenenrechten Gebrauch machen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. Juli 2014, C‑141/12 und C‑372/12 [YS, MS u.a.] Rz 59, noch in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG; siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  4. Jänner 2014, GZ DSB-K122.027/0001-DSB/2014).So kann es für die Kontextualisierung sehr wohl erforderlich sein, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten auszufolgen und geht es beim Recht auf Auskunft gerade darum, dass die betroffene Person eine vollständige Übersicht der Daten in verständlicher Form erhält, d.h. in einer Form, die es ihr ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden, sodass sie unter Umständen von ihren weiteren Betroffenenrechten Gebrauch machen kann vergleiche das Urteil des EuGH vom
  5. Juli 2014, C‑141/12 und C‑372/12 [YS, MS u.a.] Rz 59, noch in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG; siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  6. Jänner 2014, GZ DSB-K122.027/0001-DSB/2014). Dem Argument des Erstbeschwerdegegners, dass es alleinige Aufgabe der Beschwerdeführerin sei, darzulegen, warum die Beauskunftung der Dokumente zur Verständlichkeit der Auskunft erforderlich sei, kann somit nicht gefolgt werden, sondern ist es gerade Aufgabe des Verantwortlichen, eine verständliche und vollständige Auskunft zu erteilen. Um die Datenschutzbehörde in die Lage zu versetzen die Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Auskunft zu überprüfen, ist es jedoch erforderlich, der Datenschutzbehörde die verfahrensgegenständliche Auskunft oder zumindest die beschwerdegegenständlichen Teile der Auskunft vorzulegen, da nur bei Kenntnis der erteilten Auskunft diese hinsichtlich einer etwaigen Mangelhaftigkeit überprüft werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde der Datenschutzbehörde jedoch die Auskunft nicht übermittelt. Gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO muss die Datenschutzbehörde den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen. Der „Gegenstand der Beschwerde“ ist die durch das Vorbringen der Partei bei Antragstellung, hier: bei Beschwerdeerhebung, dem Umfang

festgelegte Verwaltungssache, die „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ gemäß § 59 Abs. 1 AVG. Gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO muss die Datenschutzbehörde den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen. Der „Gegenstand der Beschwerde“ ist die durch das Vorbringen der Partei bei Antragstellung, hier: bei Beschwerdeerhebung, dem Umfang

festgelegte Verwaltungssache, die „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde - weil antragsgebunden - auf das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers zu beschränken hat und es bei der Ermittlung von dessen Rechtsqualität und Inhalt nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr auf den Inhalt, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel, ankommt (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG vom

  1. Oktober 2021, GZ: W211 2233114-1/9E). Aus einer Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die beschwerdeführende Partei die sie begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise (VwGH
  2. April 2001, 99/10/0055;
  3. Dezember 2002, 2000/10/0171) zu behaupten und zu konkretisieren (vgl auch VwGH 8.6.2000, 99/20/0092, VwGH
  4. Juni 2000, 96/03/0340) hat, um die Behörde in die Lage zu versetzen, Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob diese Behauptungen zutreffen (VwGH
  5. Juni 1993, 92/08/0212;
  6. Juni 1997, 96/19/0256), folgt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, den Beschwerdegegenstand eindeutig darzulegen und wenn sie sich durch die Beauskunftung von Dokumenten nur durch Auflistung mit einer Überschrift in ihrem Recht auf Auskunft verletzt erachtet, die Datenschutzbehörde durch Übermittlung zumindest der entsprechenden Teile der Auskunft oder durch genaue Angabe, welche Daten beauskunftet wurden, in die Lage zu versetzen, eine Prüfung vorzunehmen und die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Auskunft zu beurteilen.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde - weil antragsgebunden - auf das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers zu beschränken hat und es bei der Ermittlung von dessen Rechtsqualität und Inhalt nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr auf den Inhalt, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel, ankommt vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG vom
  7. Oktober 2021, GZ: W211 2233114-1/9E). Aus einer Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die beschwerdeführende Partei die sie begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise (VwGH
  8. April 2001, 99/10/0055;
  9. Dezember 2002, 2000/10/0171) zu behaupten und zu konkretisieren vergleiche auch VwGH 8.6.2000, 99/20/0092, VwGH
  10. Juni 2000, 96/03/0340) hat, um die Behörde in die Lage zu versetzen, Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob diese Behauptungen zutreffen (VwGH
  11. Juni 1993, 92/08/0212;
  12. Juni 1997, 96/19/0256), folgt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, den Beschwerdegegenstand eindeutig darzulegen und wenn sie sich durch die Beauskunftung von Dokumenten nur durch Auflistung mit einer Überschrift in ihrem Recht auf Auskunft verletzt erachtet, die Datenschutzbehörde durch Übermittlung zumindest der entsprechenden Teile der Auskunft oder durch genaue Angabe, welche Daten beauskunftet wurden, in die Lage zu versetzen, eine Prüfung vorzunehmen und die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Auskunft zu beurteilen. Der Verweis darauf, dass die Auskunft aufgrund der Größe nicht übermittelt werde und es um (weder namentlich noch zumindest thematisch oder sonst genauer genannte) Dokumente gehe, ist nicht ausreichend, um maßgebliche Umstände in schlüssiger Weise darzulegen und zu konkretisieren und läuft viel mehr auf einen „Erkundungsbeweis“ hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  13. Jänner 2018, Ra 2017/11/0207).Der Verweis darauf, dass die Auskunft aufgrund der Größe nicht übermittelt werde und es um (weder namentlich noch zumindest thematisch oder sonst genauer genannte) Dokumente gehe, ist nicht ausreichend, um maßgebliche Umstände in schlüssiger Weise darzulegen und zu konkretisieren und läuft viel mehr auf einen „Erkundungsbeweis“ hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  14. Jänner 2018, Ra 2017/11/0207). Es war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.566.415

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.