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{'item': '2025-0.320.021'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl2025-0.320.021 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.320.021 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0498/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von A*** GmbH (Beschwerdeführerin), rechtsfreundlich vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte GmbH vom
  2. Februar 2025 gegen die N*** GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) und Fritz O*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Sachverhaltsfeststellungen Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde, wird der nachfolgende Sachverhalt festgestellt.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbHG mit Sitz in T***. An der Beschwerdeführerin ist die D*** - Versicherungsvermittlung GmbH beteiligt. Letztere Gesellschaft erwarb im Wege eines Bestbieterverfahrens das gesamte Unternehmen der insolventen E*** GmbH (Beschluss vom
  4. Juli 2023 des Landesgerichtes T***; Insolvenzeröffnung) und veräußerte es an die Beschwerdeführerin weiter. Darunter auch die gesamten Kundendaten. Die Kundenkartei der Beschwerdeführerin umfasst etwa 500 000 E-Mail-Adressen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vom
  5. Februar 2025 und den in Kopie beigelegten Kaufverträgen vom
  6. August 2023 und vom
  7. September
  8. Die Erstbeschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbHG mit Sitz in L***. Der Zweitbeschwerdegegner ist ehemaliger Geschäftsführer der E*** GmbH und seit
  9. August 2023 Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom
  10. Februar 2025 und wurde weder von der Erstbeschwerdegegnerin noch von dem Zweitbeschwerdegegner bestritten.
  11. Die Erstbeschwerdegegnerin hat in Zusammenwirken mit dem Zweitbeschwerdegegner zumindest am
  12. Jänner 2025,
  13. Februar 2025,
  14. Februar 2025 und
  15. Februar 2025 E-Mails an die erworbenen Kundenemailadressen für ihre eigenen Zwecke gesendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung, dass die Erstbeschwerdegegnerin in Zusammenwirken mit dem Zweitbeschwerdegegner die E-Mails an den jeweiligen Tagen versendet hat, ergibt sich daraus, dass der Zweitbeschwerdegegner Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin ist. In seiner Eingabe vom
  16. März 2025 legt er selbst dar, dass die verfahrensgegenständlichen Kundendaten (E-Mail-Adressen) auf seinem Computer als ehemaliger Geschäftsführer der E*** GmbH gespeichert waren und die Erstbeschwerdegegnerin diese Daten dann für die E-Mail-Zusendungen benutzt hat. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Erstbeschwerdegegnerin und der Zweitbeschwerdegegner das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie die Kundendaten (E-Mailadressen der zugekauften Kunden) der Beschwerdeführerin verwendeten, um E-Mails für ihre eigenen Zwecke zu versenden. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: C.
  17. Zur Qualifikation der Beschwerdeführerin Wie festgestellt handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person. Gemäß § 4 Abs. 1 DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG, darunter auch die Beschwerde nach § 24 DSG, daher auf den Schutz natürlicher Personen beschränkt.Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG, darunter auch die Beschwerde nach Paragraph 24, DSG, daher auf den Schutz natürlicher Personen beschränkt. Die Datenschutzbehörde hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 1 DSG auch juristische Personen schützt. Eine Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen - insbesondere der §§ 4 und 24 DSG - dahingehend, nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung vor der Datenschutzbehörde einzuräumen, juristischen Personen hingegen nicht, würde diesen Bestimmungen vor dem Hintergrund des § 1 DSG einen gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass dieser ohne nachvollziehbaren Grund juristische Personen im Rahmen der Verfolgung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte grob nachteilig anders behandeln wollte als natürliche Personen (siehe den Bescheid vom
  18. Mai 2020, GZ 2020-0.191.240, mwN). Es erscheint verfassungsrechtlich geboten, sämtlichen Grundrechtsberechtigten die effektive Durchsetzung ihrer Grundrechtsansprüche zu ermöglichen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 7; vgl. BVwG
  19. April 2024, W214 2253376-1/23E, W214 2253225-1/23E, mit Verweis auf Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 24 Rz 4 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Die Datenschutzbehörde hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph eins, DSG auch juristische Personen schützt. Eine Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen - insbesondere der Paragraphen 4 und 24 DSG - dahingehend, nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung vor der Datenschutzbehörde einzuräumen, juristischen Personen hingegen nicht, würde diesen Bestimmungen vor dem Hintergrund des Paragraph eins, DSG einen gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass dieser ohne nachvollziehbaren Grund juristische Personen im Rahmen der Verfolgung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte grob nachteilig anders behandeln wollte als natürliche Personen (siehe den Bescheid vom
  20. Mai 2020, GZ 2020-0.191.240, mwN). Es erscheint verfassungsrechtlich geboten, sämtlichen Grundrechtsberechtigten die effektive Durchsetzung ihrer Grundrechtsansprüche zu ermöglichen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, Rz 7; vergleiche BVwG
  21. April 2024, W214 2253376-1/23E, W214 2253225-1/23E, mit Verweis auf Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² Paragraph 24, Rz 4 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom
  22. März 2024, Zl. E 3436/2023-16 (Rz 26), zum Ausdruck gebracht, dass dieser die Rechtsmeinung der Datenschutzbehörde hierzu teilt und führte Folgendes aus: „Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die Grundrechtsbestimmung in § 1 DSG nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen als Grundrechtsträger erfassen (zB VfSlg. 19.673/2012). Daran hat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 L 119, 1 (aber auch das im Gefolge erlassene Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I 120/2017) nichts geändert.“„Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass die Grundrechtsbestimmung in Paragraph eins, DSG nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen als Grundrechtsträger erfassen (zB VfSlg. 19.673 aus 2012,). Daran hat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 L 119, 1 (aber auch das im Gefolge erlassene Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2017,) nichts geändert.“ Ebenso schließt sich das BVwG in seinem Erkenntnis zu GZ W214 2253376-1/23E bzw. W214 2253225-1/23E vom
  25. April 2024 dieser rechtlichen Auffassung - trotz vorheriger davon divergierender Judikatur (vgl. Erkenntnis zu GZ W298 2261568-1/16E vom
  26. September 2023) - an.Ebenso schließt sich das BVwG in seinem Erkenntnis zu GZ W214 2253376-1/23E bzw. W214 2253225-1/23E vom
  27. April 2024 dieser rechtlichen Auffassung - trotz vorheriger davon divergierender Judikatur vergleiche Erkenntnis zu GZ W298 2261568-1/16E vom
  28. September 2023) - an. Dass es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, ein rein nationales Konzept zum Schutze personenbezogener Daten juristischer Personen vorzusehen, wurde vom EuGH bejaht (Urteil vom
  29. Dezember 2020, C-620/19, Rz 47), sodass die o.a. Rechtsprechung der Datenschutzbehörde damit nicht im Widerspruch steht. Juristischen Personen steht daher das Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer Daten sowie grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung zu (vgl. § 1 DSG).Dass es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, ein rein nationales Konzept zum Schutze personenbezogener Daten juristischer Personen vorzusehen, wurde vom EuGH bejaht (Urteil vom
  30. Dezember 2020, C-620/19, Rz 47), sodass die o.a. Rechtsprechung der Datenschutzbehörde damit nicht im Widerspruch steht. Juristischen Personen steht daher das Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer Daten sowie grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung zu vergleiche Paragraph eins, DSG). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person in jenem Umfang, in welchem dies auch einer natürlichen Person möglich wäre - bei Vorliegen eines rein nationalen Kontextes - aktiv legitimiert ist, eine Beschwerde gemäß § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet. Dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegend.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person in jenem Umfang, in welchem dies auch einer natürlichen Person möglich wäre - bei Vorliegen eines rein nationalen Kontextes - aktiv legitimiert ist, eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch Paragraph eins, DSG gewährleisteten Rechte behauptet. Dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegend. C.
  31. Zum Begriff „personenbezogene Daten“ „Personenbezogene Daten“ gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sind jedenfalls alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.„Personenbezogene Daten“ gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind jedenfalls alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Begriff der „Information“ nach Art. 4 Z 1 DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und fallen darunter „sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt“ (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar

(2017), Rz 8 ff. zu Art. 4). Auch Wirtschaftsdaten sind personenbezogene Daten (VfSlg 12.228/1989, 12.880/1991, 16.369/2001).Der Begriff der „Information“ nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und fallen darunter „sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt“ (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO Kommentar
(2017), Rz 8 ff. zu Artikel 4,). Auch Wirtschaftsdaten sind personenbezogene Daten (VfSlg 12.228 aus 1989,, 12.880 aus 1991,, 16.369 aus 2001,). Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es sich bei den Kundendaten (E-Mail-Adresse der zugekauften Kunden) um Wirtschaftsdaten handelt, die wiederum personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin und somit schutzwürdig sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die DSGVO einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen zwar nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person ansehen kann, nämlich z. B. dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so u.U. bei Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter (vgl. Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² K14 zu Art. 4). Zur letztgenannten Aussage wird auf Art. 7 und 8 der GRC verwiesen (vgl. EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verbindung mit weiteren identifizierenden Merkmalen wie dem Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden (vgl. Art. 4 Z 1 DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² K14 zu Art. 15; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 1, K49 f.; vgl. auch das Erkenntnis des BVwG vom
  1. März. 2024, W214 2235505-1).Zunächst ist festzuhalten, dass die DSGVO einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen zwar nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person ansehen kann, nämlich z. B. dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so u.U. bei Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter vergleiche Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² K14 zu Artikel 4,). Zur letztgenannten Aussage wird auf Artikel 7, und 8 der GRC verwiesen vergleiche EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verbindung mit weiteren identifizierenden Merkmalen wie dem Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden vergleiche Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² K14 zu Artikel 15,; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr. 1, K49 f.; vergleiche auch das Erkenntnis des BVwG vom
  2. März. 2024, W214 2235505-1). Dies ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall. Der Datenschutzbehörde ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verfahrensgegenständlichen Kundendaten (E-Mail-Adressen der zugekauften Kunden) die Beschwerdeführerin als juristische Person identifizieren bzw. identifizierbar machen. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass sie in einem früheren Verfahren bereits entschieden hat, dass Unterlagen als personenbezogene Daten zu definieren sind, wenn sie Auskunft über die Geschäftsbeziehungen, das Inventar und den Lagerbestand eines Unternehmens geben. Diese Informationen bezogen sich allerdings auf die Geschäftstätigkeit dieser juristischen Person. Daher kann hier keine Analogie zu E-Mail-Adressen natürlicher Personen gezogen werden, die keinerlei Informationen über die Beschwerdeführerin beinhalten. Es handelt sich daher bei den verfahrensgegenständlichen Kundendaten nicht um personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Daten natürlicher Personen - im vorliegenden Verfahren die Kunden, denen die Werbe-E-Mails zugesendet wurden und die der Beschwerdeführerin allenfalls zugerechnet werden können - nicht ipso facto als Daten der Beschwerdeführerin anzusehen sind. Dies liegt daran, dass es sich bei den Rechten nach der DSGVO und dem DSG um höchstpersönliche Rechte handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird (vgl. etwa den Bescheid der DSB vom 13.09.2018, DSB-D216.713/0006-DSB/2018). Sollten sich die betroffenen Kunden in ihren Rechten nach der DSGVO oder dem DSG verletzt fühlen, steht ihnen die persönliche Beschwerdeerhebung offen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Daten natürlicher Personen - im vorliegenden Verfahren die Kunden, denen die Werbe-E-Mails zugesendet wurden und die der Beschwerdeführerin allenfalls zugerechnet werden können - nicht ipso facto als Daten der Beschwerdeführerin anzusehen sind. Dies liegt daran, dass es sich bei den Rechten nach der DSGVO und dem DSG um höchstpersönliche Rechte handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird vergleiche etwa den Bescheid der DSB vom 13.09.2018, DSB-D216.713/0006-DSB/2018). Sollten sich die betroffenen Kunden in ihren Rechten nach der DSGVO oder dem DSG verletzt fühlen, steht ihnen die persönliche Beschwerdeerhebung offen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.320.021

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.