RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl2025-0.907.343 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.907.343 vo
Art. 6
DSGVO, Rz 39 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO stellt einen Rechtfertigungsgrund für Fälle dar, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn eine konkrete rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Verarbeitung von Daten besteht. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf daher nach Artikel 6, Absatz 3, DSGVO immer einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 6, DSGVO, Rz 39 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestimmt sich dabei nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Art. 6DSGVO, Rz 45 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsgrundlage den Zweck der Datenverarbeitung explizit festlegt, jedoch muss der Zweck zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich und in der Rechtsgrundlage hinreichend genau beschrieben sein (Vgl. ErwG 55 der DSGVO). Laut Art-29-Datenschutzgruppe ist es ebenfalls relevant, dass „diese öffentliche Gewalt oder öffentliche Aufgabe üblicherweise in gesetzlichen Regelungen oder anderen Rechtsvorschriften auferlegt wird“ (vgl. Art-29- Datenschutzgruppe, WP 217, S. 28).Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestimmt sich dabei nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt vergleiche , Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 6, DSGVO, Rz 45 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsgrundlage den Zweck der Datenverarbeitung explizit festlegt, jedoch muss der Zweck zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich und in der Rechtsgrundlage hinreichend genau beschrieben sein (Vgl. ErwG 55 der DSGVO). Laut Art-29-Datenschutzgruppe ist es ebenfalls relevant, dass „diese öffentliche Gewalt oder öffentliche Aufgabe üblicherweise in gesetzlichen Regelungen oder anderen Rechtsvorschriften auferlegt wird“ vergleiche Art-29- Datenschutzgruppe, WP 217, S. 28). D.2.1 Zur Veröffentlichung des Tagesordnungspunktes „15. Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ der Einladungskurrende Der Bürgermeister führt nach § 45 Abs. 5 NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat, beruft die Gemeinderatssitzung gemäß § 45 Abs. 1 NÖ GO 1973 ein und setzt nach § 46 Abs. 1 NÖ GO 1973 nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest.Der Bürgermeister führt nach Paragraph 45, Absatz 5, NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat, beruft die Gemeinderatssitzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NÖ GO 1973 ein und setzt nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GO 1973 nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. § 46 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): „§ 46 Tagesordnung
(1)Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird. […]
(4)Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.“ Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: § 46 Abs. 4 NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen ist und im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung der Tagesordnung des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom
- Oktober 2025, in der er mit § 46 Abs. 4 NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: Paragraph 46, Absatz 4, NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen ist und im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung der Tagesordnung des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom
- Oktober 2025, in der er mit Paragraph 46, Absatz 4, NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO oder § 1 Abs. 2 DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. D.2.2 Zur Informationsweitergabe durch den Vorsitzenden in der Gemeinderatssitzung am
- Dezember 2023 Der Beschwerdeführer moniert, dass der Vorsitzende in der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 Informationen über den Beschwerdeführer öffentlich wiedergegeben habe, obwohl der nicht öffentliche Teil der Gemeinderatssitzung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfe. Wie bereits oben ausgeführt, führt der Bürgermeister gemäß § 45 Abs. 5 NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat.Wie bereits oben ausgeführt, führt der Bürgermeister gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NÖ GO 1973 den Vorsitz im Gemeinderat. Wie aus dem Wortlaut von § 1 DSG ersichtlich setzt ein Geheimhaltungsanspruch voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.Wie aus dem Wortlaut von Paragraph eins, DSG ersichtlich setzt ein Geheimhaltungsanspruch voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ebenso ist eine tatsächlich erfolgte bzw. erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzung für die Ausübung des Beschwerderechts gem. Art 77 DSGVO sowie § 24 DSG.Ebenso ist eine tatsächlich erfolgte bzw. erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzung für die Ausübung des Beschwerderechts gem. Artikel 77, DSGVO sowie Paragraph 24, DSG. Wie den Feststellungen unter Punkt C.
- zu entnehmen ist, hat der Beschwerdegegner in der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 Informationen des Beschwerdeführers beziehungsweise über den Beschwerdeführer nicht öffentlich wiedergegeben. Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG damit nicht eröffnet, da es zu keiner Informationsweitergabe kam und damit keine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO vorlag.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG damit nicht eröffnet, da es zu keiner Informationsweitergabe kam und damit keine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vorlag. Im Ergebnis liegt in Ermangelung einer tatsächlichen Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor. D.2.3 Zur Veröffentlichung des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 mit dem Tagesordnungspunkt „
- Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ § 53 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 7, NÖ GO 1973 samt Überschrift lauten (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): „§ 53 Sitzungsprotokoll
(1)Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
- Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
- den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);
- die Feststellung der Beschlußfähigkeit; 3a. die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
- die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
- alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen - namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei. […]
(3)Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(3)Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Absatz 4, zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. […]
(6)Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7)Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“
(7)Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“ Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: § 53 Abs. 6 NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung des Protokolls mit einem Tagesordnungspunkt des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom
- Oktober 2025, in der er mit § 53 Abs. 6 NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung.Aus der genannten Bestimmung lässt sich keine zulässig gesetzlich vorgesehene Verarbeitung durch den Beschwerdegegner ableiten: Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO 1973 sieht explizit vor, dass das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung des Protokolls mit einem Tagesordnungspunkt des nicht-öffentlichen Teils ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdegegner hat im gesamten Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung genannt. Auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vom
- Oktober 2025, in der er mit Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO 1973 konfrontiert wurde, äußerte er lediglich, dass er keine Verletzung des Datenschutzes erkenne. Eine konkrete rechtliche Grundlage konnte er nicht nennen. Seiner Ansicht nach spreche nichts gegen die Veröffentlichung. An dieser Stelle wird hervorgehoben, dass der durchgestrichene Text, wie im Auszug unter Punkt C.
- zum Teil nach wie vor deutlich - sehr wohl erkennbar und leserlich war. Dies wurde Seitens des Beschwerdegegners im gesamten Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO oder § 1 Abs. 2 DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass das Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023, welches drei Mal die durchgestrichene Wortfolge „
- Klage gegen Mag. A*** - nicht öffentlicher Teil“ enthielt, mittlerweile entfernt wurde und stattdessen die aktualisierte Version des Protokolls seit
- Juni 2024 auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht ist. Nach der Judikatur des VwGH und des BVwG kommt der Datenschutzbehörde in Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung jedoch eine Feststellungskompetenz auch für in der Vergangenheit liegende Geheimhaltungsrechtsverletzungen zu (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom
- Mai 2021, GZ: W214 2226349-1/12E; vgl. implizit das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 2021, Ra 2019/04/0054).Nach der Judikatur des VwGH und des BVwG kommt der Datenschutzbehörde in Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung jedoch eine Feststellungskompetenz auch für in der Vergangenheit liegende Geheimhaltungsrechtsverletzungen zu vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
- Mai 2021, GZ: W214 2226349-1/12E; vergleiche , implizit das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 2021, Ra 2019/04/0054). Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen von Beschwerdeverfahren somit über abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Verletzungen von § 1 DSG (sofern nicht präkludiert) absprechen.Die Datenschutzbehörde kann im Rahmen von Beschwerdeverfahren somit über abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Verletzungen von Paragraph eins, DSG (sofern nicht präkludiert) absprechen. D.2.4 Zur Informationsweitergabe an die P*** (P*** Zeitung) Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst vermutet, dass eine Informationsweitergabe an die P*** im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 stattgefunden habe, so ist Folgendes auszuführen: Die Datenschutzbehörde kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex-post feststellen, sofern sie sich erwiesenermaßen manifestiert hat und ist eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung - unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit - nicht ausreichend (vgl. den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ DSB-D123.070/0005-DSB/2018).Die Datenschutzbehörde kann eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex-post feststellen, sofern sie sich erwiesenermaßen manifestiert hat und ist eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung - unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit - nicht ausreichend vergleiche den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ DSB-D123.070/0005-DSB/2018). Diese Rechtsauffassung findet auch in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. das (Erkenntnis des VwGH vom
- September 2016, Ra 2014/02/0059 Rs. 1; vgl. E
- September 1999, 98/02/0114; E
- März 2001, 2000/02/0255; E
- April 2004, 2003/02/0243; E
- Februar 2007, 2007/02/0018; E
- Oktober 2013, 2009/02/0377, E
- Jänner 2018, 2017/11/0207).Diese Rechtsauffassung findet auch in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche , das (Erkenntnis des VwGH vom
- September 2016, Ra 2014/02/0059 Rs. 1; vergleiche E
- September 1999, 98/02/0114; E
- März 2001, 2000/02/0255; E
- April 2004, 2003/02/0243; E
- Februar 2007, 2007/02/0018; E
- Oktober 2013, 2009/02/0377, E
- Jänner 2018, 2017/11/0207). Wie festgestellt hat die behauptete Informationsweitergabe im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen aus der Sicht der Datenschutzbehörde reine Mutmaßungen dar. Die Behauptungen konnten von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht näher substantiiert werden und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die einen Verdacht erhärtet hätten. Es handelt sich daher um ein allgemeines, aus bloßen Vermutungen bestehendes Vorbringen, das auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2017/11/0207, Rs. 3).Wie festgestellt hat die behauptete Informationsweitergabe im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2023 nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen aus der Sicht der Datenschutzbehörde reine Mutmaßungen dar. Die Behauptungen konnten von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht näher substantiiert werden und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die einen Verdacht erhärtet hätten. Es handelt sich daher um ein allgemeines, aus bloßen Vermutungen bestehendes Vorbringen, das auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2017/11/0207, Rs. 3). Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung wäre eine Feststellung der behaupteten Tatsachen erforderlich, welche jedoch im hierzugrundeliegenden Ermittlungsverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Wie der VwGH ausführt, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, ZI. 92/08/0062). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.907.343